Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0080-L/04
Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen neuer Tatsachen/Beweismittel
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0080-L/04vom 30.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen MS, Geschäftsführer, geb. 6. Februar 1975, K, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Juli 2004 gegen den Bescheid vom
16. Juni 2004, SN 045-2002/00038-001, des Finanzamtes Kirchdorf Perg
Steyr, dieses vertreten durch den Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Josef Reiter,
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Juni 2004 hat das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf
Wiederaufnahme des mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 2004
rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens zu
SN 045-2002/00038-001 vom 4. Juni 2004 als unbegründet abgewiesen
und in der Begründung im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die im
Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Gründe bereits im Vorverfahren
entsprechend gewürdigt worden seien und somit keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel hervorgekommen seien.
In dem angeführten Straferkenntnis war der Bf.
für schuldig erkannt worden, als Geschäftsführer der Firma A,
StNr. 12, vorsätzlich im Bereich des angeführten Finanzamtes unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den
Jahren 2000 bis 2001 Einnahmen aus Gewerbebetrieb iHv. 210.000,00 ATS nicht
erklärt und dadurch eine Verkürzung an Umsatz-, Körperschafts-
und Kapitalertragsteuer für das Jahr 2000 iHv. 197.403,00 ATS (USt
42.000,00 ATS, KESt 84.000,00 ATS und KöSt 71.403,00 ATS) bewirkt und damit
das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen zu haben. Der Schuld-, Straf- (Geldstrafe iHv. 5.000,00 €
bzw. 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und Kostenausspruch (§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG) erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels
nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs. 2
leg.cit.) in Rechtskraft.
Gegen den angeführten
Bescheid vom 16. Juni 2004 richtet sich die fristgerechte Beschwerde des
Beschuldigten vom 16. Juli 2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Wie bereits im Wiederaufnahmeantrag angeführt, gebe es
keinerlei Beweise für die im Straferkenntnis ihm angelasteten
Finanzvergehen. Aus den nunmehr vorgelegten Rechnungen sei vielmehr ersichtlich,
dass die Firma A zu den Lieferzeitpunkten noch gar nicht existiert bzw. ihren
Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen habe. Daraus ergebe sich aber, dass
die im Zusammenhang mit den Eingangsrechnungen der Firma B stehenden, im
Finanzstrafverfahren auf Grund der abgabenbehördlichen Feststellungen
inkriminierten Baustellen bzw. allfällige Erlöse daraus nicht der
Firma A zugerechnet werden könnten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 165 Abs. 1 FinStrG ist
die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung)
abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu
verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht
oder nicht mehr zulässig ist und a) die Entscheidung durch Fälschung
einer Urkunde, falsches Zeugnis oder einen andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht werden konnten, oder c) die Entscheidung von Vorfragen abhängig war
und nachträglich über eines solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entscheiden wurde, oder c) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den
Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung
herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 165 Abs. 2 leg.cit. darf
in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d die Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene
Verfahren durch Einstellung beendet worden ist.
Nach § 165 Abs. 4 FinStrG ist der Antrag auf
Wiederaufnahme binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller
nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der
Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die
Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.
Alle Wiederaufnahmegründe des § 165
Abs. 1 FinStrG sind nach dem letzten Satzteil relativ, d.h. nur dann und
insoweit von Relevanz, als ihre Kenntnis bei der vorausgegangenen Entscheidung
die Behörde voraussichtlich veranlasst hätte, eine im Spruch anders
lautende Entscheidung zu erlassen (vgl. VwGH vom 13. Juli 1967, Zl.
1777/66, 381/67).
Tatsachen, d.s. Zustände, Vorgänge, Beziehungen
oder Eigenschaften (vgl. dazu VwGH vom 21. Februar 1985,
Zlen. 83/16/0027, 0029) bzw. Beweismittel, d.s. beispielsweise Urkunden
oder Aufzeichnungen, gelten dann als neu hervor gekommen, wenn sie vor der
Erlassung des Bescheides (Erstbescheides) zwar schon vorhanden, aber bei der
Entscheidungsfindung nicht zugänglich bzw. unbekannt waren. Nach h.M. kommt
es zur der Beantwortung der Frage, wann eine Tatsache für das Finanzamt als
neu zu bezeichnen ist, darauf an, dass sie dem betreffenden (entscheidenden)
Organwalter und nicht der Abgabenbehörde allgemein nicht bekannt war bzw.
nicht bekannt sein konnte (vgl. VwGH vom 25. Februar 1988,
Zl. 88/08/0027). So werden beispielsweise Kenntnisse eines
Betriebsprüfers, die nicht in dessen schriftliche Aufzeichnungen
aufgenommen und dadurch dem Finanzamt (sowohl als Abgaben- als auch als
Finanzstrafbehörde) als über die Ver- bzw. Auswertung der
festgestellten Tatsachen zuständige Behörde nicht mitgeteilt worden
sind, für das Finanzamt neu iSd. zitierten Gesetzesstelle sein.
Während im ursprünglichen Wiederaufnahmeantrag
vom 4. Juni 2004 in Beibehaltung der bisherigen bereits im Strafverfahren
vertretenen Argumentationslinie im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die
Strafentscheidung vom 14. Jänner 2004 auf eine falsche bzw.
unzutreffende Aussage des RSSen.. zurückgehe und der Bf. damit offenbar in
Richtung eines Wiederaufnahmegrundes nach § 165 Abs. 1
lit. a FinStrG abzielte, wird in der nunmehrigen Beschwerde - offenbar in
Zielrichtung des § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG - als neue Tatsache
bzw. als neues Beweismittel (Vorlage der Rechnungen) geltend gemacht, dass die
mit den drei, jeweils auf MaS (Gesellschafterin der Firma A ) lautenden
Materialrechnungen der Fa. B vom 18. bzw. 19. September 2000
zusammenhängenden Baustellen an den in den Rechnungen angeführten
Anschriften entgegen der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz in ihrem
Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 vorgenommenen Beweiswürdigung
nicht von der noch gar nicht existierenden Firma des Bf. sondern von der Firma
MaSGmbH, FN 34 des Landesgerichtes Steyr, StNr. 56, durchgeführt und auch
abgerechnet worden seien.
Zu sämtlichen geltend gemachten
Wiederaufnahmegründen ist jedoch festzustellen, dass sie nach dem Strafakt
SN 045-2002/00038-001 allesamt bereits (erfolglos) im erstinstanzlichen
Strafverfahren geltend gemacht wurden (vgl. zur angeblichen im Übrigen im
Beisein des Bf. getroffenen und ausdrücklich unwidersprochen gebliebenen
Falschaussage des RSSen. . S 23f des Strafaktes) bzw. die geltend gemachten
"neuen" Tatsachen bzw. Beweismittel der Finanzstrafbehörde bzw. dem
zuständigen Organwalter bereits bei Erlassung des Straferkenntnisses
hinreichend bekannt (vgl. insbes. S 6 und 14f des Strafaktes) waren. Somit
liegen aber die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß
§ 165 Abs. 1 FinStrG schon mangels des Neuhervorkommens von
Umständen iSd. lit. a bzw. b leg.cit. nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 30.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 165 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0080-L/04
- Stammnummer
- 12040
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF