Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1437-W/02
Rückzahlungen vorgeblich nach und nach aufgenommener Fremdmittel für - auch für den Bw nicht konkretisierbare - laufende Aufrechterhaltung seines Betriebes keine Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1437-W/02vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein seitens des Bw nicht konkretisierbarer, vorgeblich nach und nach entstandender Fremdmittelaufbau zur laufenden Aufrechterhaltung eines Betriebes, in die Betriebsausgaben bereits ohne jedwede Berücksichigung der Einnahmen beträchtlich übersteigender Höhe, ist nicht geeignet eine betriebliche Veranlassung der - ungeachtet der enthaltenen Kapitaltilgungsanteile, soweit doppelt als Betriebsausgaben geltend gemacht – als Zinsen/Spesen bezeichneten Gesamtrückzahlungen zu belegen, wobei den behauptetermaßen der Kreditbesicherung dienenden Lebensversicherungen schon aus deren Gestaltung keine Kreditbesicherungsfunktion zuerkennbar war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Helmut Wendecker, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1.
Bezirk betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997 sowie
gemäß
§ 295 Abs 3 BAO geänderte
Verspätungszuschlagsbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1996 und 1997 entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994
bis 1997 wird teilweise Folge gegeben. Die diesbezüglichen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
gegen die gemäß
§ 295 Abs 3 BAO geänderten
Verspätungszuschlagsbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1996 und 1997 wird als unbegründet abgewiesen. Die diesbezüglichen
Bescheide werden abgeändert.
Der
Verspätungszuschlag betreffend die Einkommensteuer wird für das Jahr
1996 mit 5,00 v.H. von öS 59.952,00 (€ 4.356,88) somit öS
2.997,60 (€ 217,84) und für das Jahr 1997 mit 3,00 v.H. von öS
421.150,00 (€ 30.606,16) somit öS 12.634,50 (€ 918,18)
festgesetzt.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Anlage- und
Vermögensberater. Die Gewinnermittlung wurde mittels Einnahmen-
Ausgabenrechnung vorgenommen. In den Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 1994 und 1995 gab der Bw an auch Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung bezogen zu haben.
Mit Ergänzungsersuchen vom
1. Juli 1996 betreffend Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1994 wurde der Bw (neben Fragen
hinsichtlich KFZ-Aufwendungen, Telefon, Putzkosten und Werbeaufwand)
aufgefordert eine genaue Aufgliederung der geltend gemachten Aufwendungen
"Zinsen/Spesen" in Höhe von öS 262.332,34 sowie der Versicherungen in
Höhe von öS 34.029,64 vorzunehmen.
In der Beantwortung
schlüsselte der Bw. die "Zinsen/Spesen" in
|
öS 199.380,00
|
Zinsen für die
Kreditbedienung
|
öS 58.720,00
|
Rechtsgebühren,
Eintragungsgebühren, Kreditgebühr
|
öS 4.232,34
|
Kontoführungsgebühr,
Abschlussgebühr, Bearbeitungspesen
und die Versicherungen
in
|
öS 18.627,00
|
für Lebensversicherungen
zur Kreditbesicherung
|
öS 15.402,64
|
für KFZ-Versicherung
auf
auf.
Mit weiterem
Ergänzungsersuchen zur Einkommensteuererklärung für 1994 vom 17.
April 1998 wurde dem Bw unter anderem vorgehalten:
"In welchem Zusammenhang stehen
die geltend gemachten Zinsaufwendungen und Spesen (öS 262.332,34) mit Ihren
Einnahmen?
Um eine ausführliche
Begründung wird ersucht.
Betreffend der geltend
gemachten PKW-Neuankaufaufwendungen wird mitgeteilt, dass diese
Anschaffungskosten nur verteilt auf die (Rest)Nutzungsdauer von 4 Jahren
absetzbar sind."
Zum Punkt "Zinsen/Spesen"
teilte der Bw mit, er habe in den vorangegangenen Jahren im Zuge der
Ausübung seines Berufes Fremdmittel aufnehmen müssen, um seine
betriebliche Tätigkeit zu gewährleisten, wobei es zu diesen
Zinsen/Spesen gekommen sei.
Mit Ergänzungsersuchen vom
17. April 1998 betreffend Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1995 wurde der Bw unter anderem um
Beantwortung folgender Fragen bzw. Erbringung entsprechender Nachweise
ersucht:
"Die Ausgaben für
Versicherungen (öS 30.330,30) sind aufzugliedern und belegmäßig
nachzuweisen.
In welchem Zusammenhang stehen
die geltend gemachten Zinsaufwendungen und Spesen (öS 165.379,50) mit Ihren
Einnahmen?"
In der Beantwortung führte
der Bw aus, dass es sich bei den Versicherungen um Prämien für
Lebensversicherungen in Höhe von öS 17.659,00 im direkten Zusammenhang
mit Betriebsmitteln, sowie um KFZ-Versicherungen in Höhe von öS
15.704,00 handeln würde.
In Kopie wurden (neben Belegen
zu KFZ-Versicherungen) zwei Versicherungsbestätigungen über
Prämienleistungen für das Jahr 1995 beigelegt:
|
Polizzennummer
|
Art der
Versicherung
|
Vertragsbeginn
|
Vertragsende
|
vorgeschriebene Prämie in
öS
|
30/22260312
|
Leben
|
1.2.1993
|
1.2.1998
|
2.480,00
|
30/22430018
|
Leben
|
1.9.1994
|
1.9.2004
|
1.903,00
Gemäß beigelegtem
Buchungsschein wurden zu Polizzennummer (Pol.Nr.) 30/22260312 gesamt öS
2.510,00 einbezahlt.
Die zweite
Versicherungsbestätigung über Prämienleistungen für das Jahr
1995 lautete wie folgt:
|
Versicherungsart
|
Polizzennummer
|
Beginn
|
Dauer
|
Prämienbetrag in
öS
|
Er/Ableben
|
2138912-7
|
1.11.1993
|
53 Jahre
|
12.792,00
Des weiteren wurden
Zahlungsbestätigungen über Einzahlungen in Höhe von öS 57,00
monatlich (gesamt öS 454,00) an eine Lebensversicherung zu Pol.Nr. 3134260
beigelegt, wobei als letzte Prämienfälligkeit der 1.7.1995 ersichtlich
ist.
Zum Punkt "Zinsen/Spesen"
teilte der Bw (gleichlautend wie für das Jahr 1994) mit, er habe in den
vorangegangenen Jahren im Zuge der Ausübung seines Berufes Fremdmittel
aufnehmen müssen, um seine betriebliche Tätigkeit zu
gewährleisen, wobei es zu diesen Zinsen/Spesen gekommen sei.
Mit Ergänzungsersuchen vom
20. April 1998 betreffend Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1996 wurde der Bw unter anderem um
Beantwortung folgender Fragen bzw. Erbringung entsprechender Nachweise
ersucht:
"Die Ausgaben für
Versicherungen (öS 33.898,19) sind aufzugliedern und belegmäßig
nachzuweisen.
In welchem Zusammenhang stehen
die geltend gemachten Zinsaufwendungen und Spesen (öS 160.335,00) mit Ihren
Einnahmen?"
Um eine ausführliche
Begründung wird ersucht.
In der Beantwortung führte
der Bw aus, dass es sich bei den Versicherungen um Prämien für
Lebensversicherungen in Höhe von öS 17.175,00 im direkten Zusammenhang
mit Betriebsmitteln, sowie um KFZ-Versicherungen in Höhe von öS
20.113,18 handeln würde.
In Kopie wurde wiederum eine
Versicherungsbestätigung über Prämienleistungen für das Jahr
1996 zu Pol.Nr. 30/22260312 und 30/22430018 beigelegt und auf Einzahlungen zu
Pol.Nr. 2138912-7 verwiesen.
Zum Punkt "Zinsen/Spesen"
teilte der Bw (gleichlautend wie für die Jahre1994 und 1995 mit), er habe
in den vorangegangenen Jahren im Zuge der Ausübung seines Berufes
Fremdmittel aufnehmen müssen, um seine betriebliche Tätigkeit zu
gewährleisen, wobei es zu diesen Zinsen/Spesen gekommen sei.
Im Zuge der Einnahmen-
Ausgabenrechnung für das Jahr 1997
wies der Bw unter einer nunmehr eigenen Position, Lebensversicherungen in
Höhe von öS 17.175,00 sowie Zinsen/Spesen in Höhe von öS
159.247,42 aus.
Im Ergänzungsersuchen zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 wurden in der Folge nur
KFZ-Aufwendungen und Bewirtungsausgaben hinterfragt.
Mit Datum vom 6.11.1998 wurde
die Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis
1997 bescheidmäßig festgesetzt. Die geltend gemachten
Beträge für Lebensversicherungen wurden jeweils nicht als
Betriebsausgaben anerkannt sondern als Sonderausgaben berücksichtigt, wobei
sich infolge Übersteigens des Gesamtbetrags der Einkünfte im Jahre
1997 (gemäß
§ 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988) kein absetzbarer Betrag
ergab. Neben Nichtanerkennung bzw. Kürzung diverser anderer geltend
gemachter Betriebsausgaben sowie Ausscheiden von Privatanteilen bei
KFZ-Aufwendungen wurden auch Strafmandate und
Automobilklub-Mitgliedsbeiträge nicht als Betriebsausgaben anerkannt, und
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend berichtigt. Die Veranlagung
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 1994 und 1995
erfolgte erklärungsgemäß.
Mit Bescheiden vom 6.11.1998
wurden Verspätungszuschläge betreffend die Einkommensteuer für
die Jahre 1996 und 1997 festgesetzt.
Mit fristgerecht erhobener
Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1997 wandte sich der Bw
gegen die Nichtanerkennung der Lebensversicherungen, wobei er wie folgt
ausführte: "Diese Ausgaben stehen in direktem Zusammenhang mit meinem
Kredit zur Ausübung meiner Tätigkeit und wurden von mir
ausschließlich in diesem Zusammenhang abgeschlossen und stellen sehr wohl
Betriebsausgaben dar."
Die Strafmandate seien "in
direktem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ausgestellt worden",
und somit Ausgaben im betrieblichen Zusammenhang.
Da er sein Fahrzeug
überwiegend betrieblich nutze (2/3), seien die Automobilklub-Ausgaben vor
allem auch durch das Alter seines jeweiligen Fahrzeuges erforderlich, um bei
eventuellen Pannen ein Weiterkommen zu gewährleisten.
In den Jahren 1994 und 1995
hätte er keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehabt, diese
dürften durch einen Übertragungsfehler beim Ausfüllen der
Erklärungen zustandegekommen sein.
Mit
Ersuchen um Ergänzung vom 15.
Februar 1999 betreffend Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 -
1997 wurde der Bw durch das bescheiderlassende Finanzamt aufgefordert alle
Versicherungspolizzen betreffend Personenversicherungen sowie den Kreditvertrag
nachzureichen und anzugeben wofür die aufgenommenen Fremdmittel konkret
verwendet worden seien.
In der
Beantwortung führte der Bw wie
folgt aus:
"Zur Frage der aufgenommenen
Fremdmittel kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Die Fremdmittel sind nach und
nach entstanden und zwar für die laufende Aufrechterhaltung meines
Betriebes. Eine genaue Auflistung welche Positionen das betrifft kann ich
logischerweise nicht mehr im Detail nachvollziehen. Auf alle Fälle dienten
sie betrieblichen Aufwendungen."
Beigelegt wurden
zwei
Abstattungskreditverträge:
1. Kreditvertrag Kto.Nr.
1.500.032: seitens der Bank bewilligt im November 1993 über die
Einräumung eines Kredites in Höhe von öS 500.000,00,
Verwendungszweck: Kontoabdeckung, Laufzeit und Rückzahlung in 64
Monatsraten à
öS 10.000,00 erstmals per Dezember 1993,
rückzahlbar in gleich bleibenden Raten für Kapital und
Zinsen.
2. Kreditvertrag Kto.Nr.
1-01.002.013: seitens der Bank bewilligt im April 1994 über die
Einräumung eines Kredites in Höhe öS 1.500.000,00,
Verwendungszweck: Umschuldung (Kreditkontenabdeckung bei zwei Banken), Laufzeit
und Rückzahlung in 30 Raten, jeweils am 31.1. und 31.7. à
öS
87.770,00 erstmals per 31.7.1994, rückzahlbar in gleich bleibenden Raten
für Kapital und Zinsen, das vorgedruckte Betragsfeld "Prämie
freiwillige Versicherung" wurde mit "öS -,--"
ausgefüllt.
Ungeachtet der Geltendmachung
unter dem Titel Zinsen/Spesen wurden seitens des Bw jeweils die Beträge
inklusive der Kapitaltilgungsanteile als Betriebsausgaben in Abzug
gebracht.
Des weiteren wurden fünf
Kopien von Versicherungspolizzen
beigelegt.
Zwei Versicherungsurkunden auf
den Ablebensfall: Versicherungsurkunden Nr. 181/010384-8 und 181/012236-2 beide
vinkuliert zu Gunsten offenkundiger "Vorgläubigerbanken".
Pol.Nr.
181/010384-8: Versicherungssumme öS 500.000,00 (Beginn der
Versicherung 1.6.1991 und Ablauf 1.6.1994, der erste Beitrag von 1.6.1991 bis
1.6.1992 wurde mit öS 2.161,50, die jährliche Beitragszahlung ab
1.6.1992 wurde mit öS 1.596,50 festgelegt)
Pol.Nr.
181/012236-2: Versicherungssumme öS 200.000,00 (Beginn der
Versicherung 1.5.1992 und Ablauf 1.5.1994, der erste Beitrag von 1.5.1992 bis
1.5.1993 wurde mit öS 1.152,10, die jährliche Beitragszahlung ab
1.5.1993 wurde mit öS 638,60 ausgewiesen)
Im Jahre 1994 waren somit aus
diesen beiden Verträgen keine Prämien mehr zu leisten.
Im Jahre 1993 wurden keine
Lebensversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht. Für
die Folgejahre sind aus den vorgelegten Unterlagen keinerlei offenkundig zur
Sicherung von Kreditverbindlichkeiten geleisteten Versicherungsbeiträge
ausgewiesen.
Der Lebensversicherungsvertrag
auf Ableben, Pol.Nr. 2067336-4 beginnend
mit 1.4.1993 und endend mit dem Ableben des Bw, spätestens am 1.4.2003,
wobei die versicherte Summe in Höhe von öS 250.000,00 im Ablebensfall
an den Überbringer der Polizze ausgezahlt wird, wurde offensichtlich
- mangels rechnerischer Prämienerfassung - nicht betrieblich geltend
gemacht.
Als Betriebsausgaben wurden
demgemäß im Berufungszeitraum die Prämien zu Pol.Nr. 2138912-7,
Pol.Nr. 30/22260312, Pol.Nr. 30/22430018 sowie bis in das Jahr 1995 zu Pol.Nr.
3134260 beansprucht.
Der Lebensversicherungsvertrag
mit Gewinnbeteiligung, Pol.Nr. 2138912-7
auf Er- und Ableben beginnt mit 1.11.1993 und endet mit dem Ableben des Bw,
spätestens am 1.11.2046. Im Erlebensfall ist an den Bw als
Versicherungsnehmer nach der vereinbarten Laufzeit von 53 Jahren auszuzahlen und
im Ablebensfall an dessen Erben. Der jährliche Prämienbetrag in
Höhe von öS 12.792,00 für diese Versicherung stellt den weitaus
überwiegenden Teil der als Betriebsausgaben geltend gemachten
Lebensversicherungsbeträge dar.
Der Lebensversicherungsvertrag
mit Gewinnbeteiligung, Pol.Nr.
30/22430018 auf Ableben, Versicherungssumme öS 500.000,00 mit einer
Erstprämie von 1.9.1994 bis 1.9.1995 in Höhe von öS 2.683,00
(Folgeprämie öS 1.903,00) berechtigt bei Ableben des Bw den
Überbringer der Polizze zum Bezug.
Die
Lebensversicherungsverträge, Pol.Nr. 30/22260312 und Pol.Nr. 3134260 wurden
nicht vorgelegt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. Juli
1999 wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - dem
Berufungsvorbringen folgend - nicht festgesetzt und aufgrund überwiegender
betrieblicher Nutzung, Strafmandate und Beiträge zu einem Automobilklub
(wie andere KFZ-Aufwendungen in den Jahren 1996 und 1997 um einen Privatanteil
von 30 % gekürzt) als Betriebsausgaben anerkannt.
Die Positionen Zinsen/Spesen
und Lebensversicherungen wurden bei der Ermittlung der gewerblichen
Einkünfte nicht als betrieblich veranlasste Betriebsausgaben
berücksichtigt. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde
hiezu ausgeführt:
"Die betriebliche Veranlassung
der Zinsen und Spesen wurde trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgewiesen.
Sie haben lediglich bekannt geben, dass Sie im Zuge ihrer Berufsausübung in
den vorangegangenen Jahren Fremdmittel aufnehmen mussten, um Ihre berufliche
Tätigkeit zu gewährleisten.
Wofür diese Gelder konkret
verwendet wurden, kann nicht mehr gesagt werden. Die Begründung, die
Fremdmittel sind nach und nach entstanden und dienten betrieblichen
Aufwendungen, erachtet die Behörde nicht für ausreichend.
Die vorgelegten
Kreditverträge lassen keinen Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit
erkennen. Aus den Abgabenerklärungen sowohl der Vorjahre als auch der
streitgegenständlichen sind keine Investitionen in Anlagevermögen oder
ähnliches ersichtlich. Eine private Mittelverwendung erscheint demnach
nicht ausgeschlossen.
Die Zinsen und Spesen werden
daher mangels Nachweis der beruflichen Veranlassung nicht als Betriebsausgaben
anerkannt. In weiterer Folge stellen die Zahlungen für Lebensversicherungen
nur Sonderausgaben dar."
Entsprechend wurden mit Datum
vom 26. Juli 1999, gemäß
§ 295 Abs 3 BAO geänderte
Verspätungszuschlagsbescheide betreffend die Einkommensteuer für die
Jahre 1996 und 1997 erlassen. Der Verspätungszuschlag für das Jahr
1996 wurde mit 5 % (Fristablauf zur Einreichung der
Einkommensteuererklärung 1.4.1997, eingelangt 22.9.1997), der
Verspätungszuschlag für das Jahr 1997 mit 3 % (Fristablauf zur
Einreichung der Einkommensteuererklärung 31.7.1998, eingelangt 21.9.1998)
der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
Infolge offenkundiger
Eingabefehler wurden die als Sonderausgaben anerkannten
Lebensversicherungsbeiträge als "Renten oder dauernde Lasten, freiwillige
Weiterversicherungen" den Berufungsvorentscheidungen zugrunde gelegt, wodurch
neben der irrtümlich vollen Berücksichtigung in den vier
Berufungsjahren, in den Jahren 1994 bis 1996 unrichtigerweise auch noch die
Pauschbeträge für Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Insofern
wurden die Bemessungsgrundlagen für die Verspätungszuschläge 1996
und 1997 zu niedrig angesetzt.
Mit Schreiben vom 25. August
1999 beantragte der Bw die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte
gleichzeitig Berufung gegen die im Zuge
der Erlassung der Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 295 Abs 3 BAO
geänderten
Verspätungszuschlagsbescheide betreffend die Einkommensteuer für die
Jahre 1996 und 1997 ein. Der Bw gab an, er müsse sämtliche
Unterlagen ordnen, da diese Angelegenheit für ihn zu umfangreich und zu
kompliziert geworden sei.
In Befolgung des
Mängelbehebungsauftrages zum Vorlageantrag wurde im wesentlichen
ausgeführt, dass sich die seinerzeitige Berufung gegen die Nichtanerkennung
der geltend gemachten Lebensversicherungsprämien "(=Risikoversicherung
für die Betriebsmittelkredite)" Strafmandate und
Autofahrerklubbeiträge als Betriebsausgabe gerichtet hätte. Die
Stattgabe hinsichtlich der Strafmandate und Autofahrerklubbeiträge
(teilweise gekürzt um den Privatanteil) werde akzeptiert.
Hinsichtlich der
Lebensversicherungsprämien sei im Punkt 3) der Bescheidbegründung nur
im letzten Satz abgesprochen worden, und zwar im Zusammenhang mit den den bisher
geltend gemachten Zinsen und Spesen, die bis dato als Betriebsausgaben anerkannt
worden seien. Die im gleichen Atemzug verfügte Versagung der
Abzugsfähigkeit der Zinsen und Spesen würde nach Erachten des Bw einen
Verstoß gegen das Novationsverbot gemäß
§ 307 Abs 2 BAO
darstellen.
Der Bw sei seit 1988 als
Anlage- und Vermögensberater tätig und hätte sich diese
Einkunftsquelle langsam aufbauen müssen. Seine jeweils erarbeiteten
Provisionsansprüche würden (mit geringfügigen Ausnahmen) nur
einmal, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres abgerechnet (Stichtag 31.12.) und
erst im Laufe des folgenden Kalenderjahres zur Auszahlung gebracht. Auf Grund
dieses Abrechnungsmodus hätte der Bw in seiner Aufbauphase 1988 -
1994 seine laufenden, mit zunehmender Geschäftstätigkeit steigenden,
Betriebsausgaben vorfinanzieren müssen.
Dies sei durch Kreditaufnahme
bzw. laufende Erhöhungen seit Beginn seiner Tätigkeit in den
späten 80iger Jahren bis einschließlich 1994 von ursprünglich
öS 250.000,00 auf zuletzt (1994) öS 2.000.000,00
geschehen.
Zur Besicherung dieser Kredite
hätte der Bw (neben einer Bürgschaft seiner Mutter) auch
Risikoversicherungen (Ablebensversicherungen) abgeschlossen.
Die Aufwendungen für
Zinsen, Spesen und Lebensversicherungsprämien seien aus diesen Gründen
als betrieblich veranlasst zu sehen, wobei jedoch eingeräumt werde, dass
der Nachweis einer 100%igen betrieblichen Veranlassung schwer zu erbringen
sei.
In der Folge werde beantragt,
die Einkommensteuerbescheide laut Berufungsvorentscheidung insoferne
abzuändern, in dem 90% der in den jeweiligen Steuererklärungen geltend
gemachten Zinsen und Spesen für Kredite, sowie der geltend gemachten
Lebensversicherungsprämien als Betriebsausgaben anerkannt werden und die
Bescheide betreffend die festgesetzten Verspätungszuschläge angepasst
werden.
Die Einnahmen und Ausgaben in
den Jahren 1993 bis 1997 stellen sich gesamt wie folgt dar:
|
|
erklärte
Einnahmen
|
erklärte Ausgaben
gesamt
|
"Spesen/Zinsen" und
Lebensversicherungen
|
1993
|
262.500,00
|
396.063,77
|
120.255,60 (ohne
Lebensversicherungen)
|
1994
|
663.439,60
|
604.760,89
|
262.332,34
18.627,00
|
1995
|
479.042,00
|
451.909,49
|
165.379,50
17.659,00
|
1996
|
554.678,00
|
465.287,83
|
160.335,00
17.175,00
|
1997
|
1.243.954,00
|
369.967,28
|
159.247,42
17.175,00
Die sonstigen in den
Berufungsjahren vorgenommenen Aufwandskürzungen vermindern den geltend
gemachten Aufwand weiters um ca. öS 78.500,00. Vom erklärten
Gesamtaufwand in den fünf dargestellten Jahren in Höhe von gesamt
öS 2.260.989,26 verbleibt abzüglich der als Spesen/Zinsen bezeichneten
Kredittilgungen sowie der Lebensversicherungsbeiträge und der sonstigen
Aufwandskürzungen der Jahre ab 1994 ein Gesamtaufwand in Höhe von
öS 1.244.303,40. Somit errechnet sich in diesem Zeitraum ein
durchschnittlicher Jahresaufwand in Höhe von öS 248.860,68
(entsprechend öS 20.738,39/Monat) denen durchschnittliche
Jahreserträge in Höhe von öS 640.722,72
gegenüberstehen.
Aus den Angaben des Bw im
anlässlich der Betriebsanmeldung ausgefüllten Fragebogen, datiert und
gefertigt durch den Bw mit Datum vom 27.7.1989 wurde die gewerbliche
Tätigkeit am 1.6.1989 aufgenommen. Als voraussichtlicher Gewinn im
Eröffnungsjahr wurde ein Betrag in Höhe von öS 50.000,00 genannt.
Neben den betrieblichen Einkünften erklärte der Bw noch Einkünfte
als Versicherungsangestellter in Höhe von ca. öS 10.000,00 monatlich
zu beziehen.
Unter der Position
"Zinsen/Spesen" wurde laut Einnahmen- Ausgabenrechnung 1992 ein Betrag in
Höhe von öS 63.470,00 ausgewiesen.
Unter Heranziehung des
obermittelten durchschnittlichen Jahresaufwandes, errechnet sich für den
Zeitraum von 1.6.1989 bis zum 1.5.1994 (als nächsten Monatsersten nach
Bewilligung des letzten Kredites) ein Gesamtaufwand in Höhe von öS
1.223.565,01.
Den Feststellungen der
Berufungsvorentscheidung, wonach aus den Abgabenerklärungen sowohl der
Vorjahre als auch der streitgegenständlichen keine Investitionen in
Anlagevermögen oder ähnliches ersichtlich seien, wurde weder
widersprochen oder sind solche erkennbar, noch finden die "Umschuldungen" der
Jahre 1993 und 1994 einen Niederschlag in den Einnahmen-
Ausgabenrechnungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs 4
EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 307 Abs
2 BAO (in der im Berufungszeitraum bzw. im Zeitpunkt des Vorlageantrages
geltenden Fassung) wurde normiert, dass in der - im Zuge der Wiederaufnahme des
Verfahrens ergehenden - Sachentscheidung eine seit Erlassung des früheren
Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder
auf eine allgemeine Weisung des Bundesministeriums für Finanzen
stützt, nicht zum Nachteil der Partei berücksichtigt werden darf. Im
gegenständlichen Fall liegt weder eine in Folge einer Wiederaufnahme des
Verfahrens ergehende Sachentscheidung vor, noch eine seit Erlassung des
früheren Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, sondern
eine gemäß
§ 276 Abs 1 BAO (in der im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung geltenden Fassung, der eine Abänderung des angefochtenen
Bescheides in jeder Richtung ermöglichte) erlassene
Berufungsvorentscheidung vor.
Gemäß
§ 279 Abs
1 BAO (in der geltenden Fassung) haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz
die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz
auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß
§ 276 Abs
1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz den angefochtenen Bescheid in
jeder Richtung abändern.
Gemäß
§ 295 Abs
3 BAO ist ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft
eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch
dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid
nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer
Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Die
Änderung der Bescheide über die Verspätungszuschläge war
somit in Folge der Abänderung der Bescheide betreffend die Einkommensteuer
für die Jahre 1996 und 1997 vorzunehmen.
Gemäß der
Erklärung des Bw vom 27.7.1989 wurde die selbständige Tätigkeit
mit Datum vom 1.6.1989 aufgenommen, und habe der Bw daneben noch Einkünfte
als Versicherungsangestellter in Höhe von ca. öS 10.000,00 per Monat
bezogen. Im Hinblick auf das offenkundig lediglich zweckgerichtete
Vorlagevorbringen des steuerlichen Vertreters, wonach die Tätigkeit schon
im Jahre 1988 begonnen wurde bzw. die kursorische Darlegung wonach der
Schuldaufbau seit den späten 80iger Jahren erfolgt sei, ist die unmittelbar
zeitnah abgegebene Erklärung des Bw hinsichtlich des tatsächlichen
Beginns der Betriebsausübung als den Tatsachen entsprechend zu
werten.
Ungeachtet des Umstandes, dass
(auch nach vorangehend unrichtiger Vorhaltsbeantwortung im Zuge des
Veranlagungsverfahrens infolge ausdrücklicher Bezeichnung als Zinsen
für Kreditbedienung) im Zuge der Vorhaltsbeantwortung zur Berufung -
mittelbar durch die Vorlage zweier Kreditverträge - offen gelegt wurde,
dass in den unter dem Titel "Zinsen/Spesen" beantragten Aufwendungen jeweils
auch die Kapitaltilgungsanteile enthalten waren, bezeichnete der Bw diese im
ergänzenden Vorbringen zum Vorlageantrag wiederum unverändert als
Aufwendungen für Zinsen/Spesen. Mit der Begründung, dass der Nachweis
einer 100%igen betrieblichen Veranlassung diesbezüglich schwer zu erbringen
sei wurden dann letztlich 90% der ursprünglichen Beträge (wie auch der
Lebensversicherungsprämien) als Betriebsausgabe geltend
gemacht.
Ausgehend vom "nach und nach
Entstehungsvorbringen" als letztlich angebotene "Konkretisierung" einer
betrieblich veranlassten Kreditaufnahme, wobei der Bw auch nicht ansatzweise
eine zeit- und betragsmäßige Auflistung in Anspruch genommener
Fremdmittel anbot, wenn ihm schon eine Nachvollziehen der Verwendung dieser
Mittel "im Detail nicht mehr möglich" gewesen sein solle, kann dem
Vorbringen wonach die aufgenommenen Fremdmittel auf alle Fälle
betrieblichen Aufwendungen gedient hätten auch aus nachstehenden
Erwägungen nicht gefolgt werden.
Infolge des Umstandes, wonach
die grundsätzlich für die Beurteilung des Betriebsausgabencharakters
zwar an sich nicht maßgebliche Motivation der behaupteten
Fremdmittelfinanzierung (nicht konkretisierter betrieblicher Aufwendungen)
seitens des Bw wesentlich zur diesbezüglichen Glaubhaftmachung herangezogen
wurde, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die behauptete Notwendigkeit
einer Vorfinanzierung in der als Aufbauphase bezeichneten Periode von 1988 bis
1994, infolge des dargelegten Abrechnungsmodus allenfalls nur anfänglich
als zwingend eine Vorfinanzierung nötig machend ins Treffen geführt
werden könnte. Überdies gesteht der Bw selbst auch geringfügige
Ausnahmen im Abrechnungsmodus (als offenkundig auch frühere
Provisionseingänge erfolgten) zu. Der Glaubwürdigkeit der
Argumentation der behaupteten, objektiven Notwendigkeit einer zwingenden
Vorfinanzierung von Betriebsausgaben durch Fremdmittelaufnahme, stehen
überdies auch noch die (gerade zu Beginn der "Aufbauphase") nebenbei
erzielten Einkünfte als Versicherungsangestellter entgegen. Auch ging der
fachkundige Bw selbst noch, circa zwei Monate nach Beginn seiner
selbständigen Tätigkeit von einem voraussichtlichen Gewinn im (nur
noch fünf Monate laufenden) Eröffnungsjahr in Höhe von öS
50.000,00 aus. Diese, durch den Bw in einem Zeitpunkt, der ihm
realistischerweise offenkundig schon einen entsprechenden Einblick in die
annähernde Einnahmen- Ausgabenentwicklung im Eröffnungsjahr
ermöglicht haben musste, tatsächlich erstellte Prognose lässt -
abgesehen davon dass die Notwendigkeit einer eventuell anfänglich
erforderlichen Fremdmittelaufnahme dadurch nicht gestützt wird -
grundsätzlich Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des
durch den Bw dargelegten Abrechnungsmodus aufkommen, als diese nahe legt, dass
offenkundig auch unterjährige Provisionszahlungen vereinbart bzw vor der
Jahresabrechnung geleistet wurden, die den Bw zu dieser Gewinnprognose kommen
ließen. Die in den vorgelegten Abstattungskreditverträgen getroffenen
monatlichen und halbjährlichen Rückzahlungsvereinbarungen lassen
gleichfalls nicht auf einen lediglich einmal jährlich erfolgenden
Provisionszufluss schließen.
Auch die zeitlich
großzügige - offenkundig überdies unrichtige - Bezeichnung
des "Entstehungszeitraums der Fremdmittel" ist nicht geeignet das
undifferenzierte Vorbringen zu untermauern wonach die Fremdmittel auf alle
Fälle betrieblichen Aufwendungen gedient hätten.
Ausgehend vom Beginn der
Tätigkeit im Juni 1989, wäre (unter Außerachtlassung obstehender
Erwägungen) auch der angeführte "Anfangsstand von ursprünglich
öS 250.000,00" als, im Hinblick auf die (wie vorgebracht)
anfänglich niedrigeren Aufwendungen, selbst bei Heranziehen späterer
durchschnittlich höherer Aufwendungen und einer allfällig 100%igen
Fremdfinanzierung sowie der genannten Abrechnungsmodalitäten (mit
Abrechnung zum 31.12. und zeitnah angenommener Auszahlung) für das
Anfangsjahr als überhöht anzusehen. Auch dem behaupteten "nach und
nach Entstehen der Fremdmittel" würde dieser Anfangsstand nicht
entsprechen. Im Zeitraum 1993 bis 1997 errechnet sich, berichtigt um die
Positionen Zinsen/Spesen, Lebensversicherungen und die im Laufe des Verfahrens
zugestandenermaßen nicht anerkannten bzw. berichtigten Ausgaben, ein
durchschnittlicher Jahresausgabenbetrag in aufgerundeter Höhe von öS
250.000,00. Umgelegt auf den nach der Aktenlage jedenfalls zu korrigierenden
möglichen "Entstehungszeitraums der Fremdmittel" von maximal 1.6.1989 (als
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit) bis maximal April 1994 (der
Bewilligung der letzten Krediteinräumung) ergäbe sich in diesem
Zeitraum - ohne jedwede Berücksichtigung von Einnahmen, und in
Ansetzung auch seitens des Bw zugestandenermaßen später höherer
Ausgaben - ein zu finanzierender Gesamtausgabenbetrag "für die laufende
Aufrechterhaltung des Betriebes" in Höhe von lediglich circa öS 1,224
Millionen. In Anbetracht dessen scheint auch das Vorbringen des Bw
nachvollziehbar, wenn er angibt, dass es ihm logischerweise nicht mehr
möglich ist "eine genaue Auflistung welche Positionen betroffen gewesen
wären im Detail nachzuvollziehen", als (selbst bei Einbeziehung schlicht
sämtlicher Ausgaben und Außerachtlassung jedweder Einnahmen) eine
Erklärung der betrieblichen Verwendung von Fremdmitteln in behaupteter
Höhe offenkundig - und keineswegs mit der angebotenen Erklärung
wonach der Bw die Betriebsausgaben infolge des behaupteten Abrechnungsmodus
hätte vorfinanzieren müssen - als denkunmöglich anzusehen
ist.
Auch hinsichtlich des
Zeitpunktes bis zu dem die Inanspruchnahme von Fremdmitteln erforderlich gewesen
sein solle, machte der Bw keine konkreten Angaben. Auf diesbezügliche
Vorhalte hinsichtlich "Zinsen/Spesen" für das Jahr 1994, teilte er
lediglich - gleichlautend wie auch für die Folgejahre - mit, er habe in den
vorangegangenen Jahren im Zuge der Ausübung seines Berufes Fremdmittel
aufnehmen müssen, um seine betriebliche Tätigkeit zu
gewährleisen, wobei es zu diesen Zinsen/Spesen gekommen sei. In
Beantwortung des Vorhaltes betreffend die gegenständliche Berufung gab er
an, die Fremdmittel seien nach und nach entstanden. Gleichzeitig wurden zwei
Kreditverträge vorgelegt. Aus deren Bewilligungsdaten geht hervor, dass der
Schuldaufbau bereits vor November 1993 bzw April 1994 abgeschlossen war, und die
diesbezüglichen Annuitäten zur Gänze als Betriebsausgaben geltend
gemacht wurden. In Befolgung des Mängelbehebungsauftrages zum Vorlageantrag
wurden dann die Jahre 1988 - 1994 als Aufbauphase angegeben, in denen der
Bw seine laufenden Betriebsausgaben hätte vorfinanzieren müssen. Diese
offenkundig zeitlich auch nach hinten verlängerte vorgebliche
Fremdfinanzierungsphase sollte nach Auffassung der h.a. Behörde offenkundig
lediglich dazu dienen auch die behauptete Höhe, vorgeblich erforderlich
gewesener Fremdmittel glaubhafter erscheinen zu lassen.
Als insgesamt nicht
vorbringenskonform, einerseits mit dem "nach und nach Aufbau der
Kreditverbindlichkeit mit laufenden Erhöhungen" (wobei diesbezügliche
Unterlagen bis zur Kontoabdeckung und Umschuldung nicht vorgelegt wurden und der
Bw auch in der Berufung selbst nur von seinem Kredit zur Ausübung seiner
Tätigkeit gesprochen hat) seit Beginn der Tätigkeit bis 1994 sowie
andererseits der Vorfinanzierungsargumentation und der erklärten Ausgaben,
ist auch das offenkundig sprunghafte Ansteigen (im Ausmaß einer
jährlichen grob Verdoppelung) der "Spesen/Zinsen" in den Jahren 1992 bis
1994. In Berücksichtigung des Vorbringens gemäß dem Abrechnungs-
und Nachhineinauszahlungsmodus würden die höhere Einnahmen in den
Jahren 1993 und 1994 - gleich ob diese schon jeweils in den Vorjahren erarbeitet
worden wären - nicht mit dem Zinsen/Spesen Anstieg argumentativ in Einklang
zu bringen sein, als danach weder eine Fremdfinanzierungsnotwendigkeit, noch ein
derartiger Fremdmittelzuwachsbedarf gegeben gewesen wäre. Aus dem Umstand
das im Jahr 1992 deutlich weniger als 1/3 der Zinsaufwendungen des Jahres 1994
geltend gemacht wurden und im Jahr 1993 ein Anstieg von über einem Drittel
des Betrages des Jahres 1994, ist auf eine hiezu korrelierende Entwicklung der
Kredithöhe zu schließen, die dem Vorbringen des Bw hinsichtlich des
nach und nach Entstehens sowie der Vorfinanzierungsnotwendigkeit nicht
entspricht. So ist der Anstieg im Jahr 1993 nicht begründet, als sich die
(vorgeblich im Jahr 1992 erarbeiteten, im Jahr 1993 zugeflossenen) Einnahmen in
etwa mit den (zinsbereinigten) Ausgaben decken und im Jahr 1994 (in Folge im
Jahr 1993 erarbeiteter Einnahmen) ein deutlicher Gewinn erzielt wurde. In den
Anfängen der Aufbauphase, nach vorgeblich ursprünglich öS
250.000,00 wäre bis zum Jahr 1992 hingegen nur ein geringer
Vorfinanzierungsbedarf gegeben gewesen, der danach sprunghaft angestiegen
wäre.
Den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung (denen Vorhaltswirkung zukommt), wonach aus den
Abgabenerklärungen sowohl der Vorjahre als auch den
streitgegenständlichen keine Investitionen in Anlagevermögen oder
ähnliches ersichtlich seien wurde seitens des Bw weder etwas
entgegengehalten, noch sind entsprechende Investitionen aktenkundig, wobei der
Bw anführte Fremdmittel nur für die laufende Aufrechterhaltung seines
Betriebes verwendet zu haben. Zutreffend und unwidersprochen wurde gleichfalls
festgestellt, dass auch die vorgelegten Kreditverträge keinen Bezug zur
beruflichen Tätigkeit erkennen lassen. Auch die gewählte Vorgangsweise
wonach der Bw einerseits behauptetermaßen fremdfinanzierte Ausgaben als
Aufwand und überdies unter der Aufwandsposition "Zinsen/Spesen" auch noch
die Rückzahlung des Fremdkapitals selbst als Aufwand (somit doppelt)
geltend machte, ist nicht geeignet die Richtigkeit des Berufungsvorbringens zu
stützen. Die "Kreditumschuldungen" finden auch keinen Niederschlag in den
Einnahmen- Ausgabenrechnungen. Auch dem Vorhalt in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung, wonach die nach Aufforderung durch die
Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegten Kreditverträge keinen Bezug
zur beruflichen Tätigkeit des Bw erkennen lassen, konnte nicht
entgegengetreten werden.
Den relevierten
Lebensversicherungen kommt mangels entsprechender Vinkulierung weder eine
offenkundige Kreditbesicherungsfunktion zu, noch lassen deren Laufzeiten oder
Versicherungssummen, und an den Überbringer oder im Erlebensfall auch an
den Bw und im Ablebensfall an dessen Erben bedungene Auszahlungen, wie im Falle
der beitragsmäßig größten Lebensversicherung, mit einer
Laufzeit von 53 Jahren und einem Beginn ab 1.11.1993, überhaupt auf eine
Kreditbesicherung schließen, als die Kreditlaufzeiten beim "1,5 Millionen
Kredit" 15 Jahre und beim "0,5 Millionen Kredit" 6,33 Jahre betragen. Auch
trifft das Vorbringen des Bw, er hätte zur Besicherung dieser Kredite
(neben einer Bürgschaft seiner Mutter) auch Risikoversicherungen
(Ablebensversicherungen) abgeschlossen, auf den Versicherungsvertrag mit
Gewinnbeteiligung, Pol.Nr. 2138912-7
schon auf Grund der Er- und
Ablebensversicherungskombinationnicht
zu.
Zu den beiden mit 1.5.1994 und
1.6.1994 ablaufenden, vinkulierten Lebensversicherungen wurden im
Berufungszeitraum keine Prämien mehr fällig. Diese dienten mit
Versicherungssummen in Höhe von öS 500.000,00 und öS 200.000,00
offenkundig einer Kreditbesicherung. Einen oder allenfalls mehrere derartige
Kredite betreffend legte der Bw jedoch weder Unterlagen vor, noch wurde
diesbezüglich eine gesonderte betriebliche Veranlassung dargelegt. Somit
wären solche allenfalls dem behaupteten "nach und nach Entstehensbereich"
zuzuordnen. Infolge diesbezüglich weder annähernd konkretisierter
Angaben geschweige denn Vorlage entsprechende Belege, sowie selbst mangels
gegenteiligen Vorbringens zur Feststellung in der Berufungsvorentscheidung, dass
eine private Mittelverwendung nicht ausgeschlossen scheint, ist letztlich von
einem privat veranlassten Schuldaufbau auszugehen.
Beginn und Laufzeit dieser
Versicherungen von drei bzw. zwei Jahren, sowie die bezeichneten
Versicherungssummen lassen, wie im Zusammenhang mit der Zinsentwicklung 1992 bis
1994 bereits dargelegt auch einen sprunghaften Schuldaufbau, beginnend mit
1.6.1991 als wahrscheinlicher erscheinen, der mit der angebotenen Erklärung
einer betrieblichen Veranlassung nicht im Einklang steht. Die Richtigkeit des
Berufungvorbringens wird auch dadurch nicht bestärkt, als in der Einnahmen-
Ausgabenrechnung zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 keine
Ausgabenposition Lebensversicherung geltend gemacht wird.
Auch den vorgelegten
Kreditverträgen ist keine Besicherung mittels Ablebensversicherungen zu
entnehmen, vielmehr wurde im Kreditvertrag Kto.Nr. 1-01.002.013 das vorgedruckte
Betragsfeld "Prämie freiwillige Versicherung" mit "öS -,--"
ausgefüllt.
Letztlich wurde seitens des Bw
eingeräumt, dass der Nachweis einer 100%igen betrieblichen Veranlassung der
Aufwendungen für Zinsen, Spesen und Lebensversicherungsprämien schwer
zu erbringen sei. Tatsächlich wurde nicht einmal ansatzweise ein Nachweis,
die betriebliche Veranlassung bzw. Verwendung der Inanspruchnahme von
Fremdmitteln betreffend angeboten, geschweige denn erbracht. Ungeachtet der
wiederholten Vorhalte der Abgabenbehörde bot der Bw auch zeitnäher
keinerlei Konkretisierung, letztlich auch nicht, dass er schlicht alle
Betriebsausgaben zwangsläufig fremdfinanzieren hätte müssen. Dem
stünde auch wiederum das Berufungsvorbringen entgegen, wonach der Bw angab,
dass er "eine genaue Auflistung, welche Positionen fremdfinanziert worden seien
im Detail nicht mehr nach vollziehen könne".
Infolge der obenstehenden
Erwägungen kann somit dem Vorbringen des Bw, es habe sich bei den geltend
gemachten "Spesen/Zinsen" und Lebensversicherungen um betrieblich veranlasste
Aufwendungen gehandelt, nicht gefolgt werden.
Die als Betriebsausgaben
beantragten Aufwendungen für Lebensversicherungen waren somit
gemäß
§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1998 in der jeweils geltenden Fassung
(wie in den angefochtenen Erstbescheiden) als Sonderausgaben zu
berücksichtigen. Gemäß
§ 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 (in der
jeweils geltenden Fassung) waren in den Jahren 1994 und 1995 somit die
Hälfte und im Jahr 1996 ein Viertel der Lebensversicherungsbeiträge
als Sonderausgaben zu berücksichtigen; entsprechend ergab sich im Jahr 1997
aufgrund der Höhe des festgesetzten Gesamtbetrages der Einkünfte kein
absetzbarer Betrag.
Infolge des offenkundigen
Übertragungsfehlers betreffend die Jahre 1994 und 1995 werden keine
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgesetzt.
Hinsichtlich der Aufwendungen
für Strafmandate sowie Automobilklub-Mitgliedsbeiträge betreffend die
Jahre 1996 und 1997 wird die in der Berufungsvorentscheidung vertretene
Auffassung geteilt und diese entsprechend als Betriebsausgaben
anerkannt.
Den Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide für Jahre 1994 bis 1997 war somit teilweise
stattzugeben.
Das Begehren hinsichtlich
Anpassung der angefochtenen Verspätungszuschlagsbescheide zur
Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 war mangels
antragsgemäßer Änderung der Festsetzungen der
grundlagenähnlichen Bescheide als unbegründet abzuweisen. Infolge der
offenkundig unrichtigen Berücksichtigung der Sonderausgaben in den
grundlagenähnlichen Bescheiden waren, infolge hiedurch eingetretener
Änderungen der Bemessungsgrundlagen, die gemäß
§ 135 BAO
festgesetzten Verspätungszuschläge abzuändern. Hinsichtlich der
diesbezüglich zu treffenden Ermessungsübung war aufgrund der relativ
geringen Erhöhung der Bemessungsgrundlagen, das nicht in Streit gezogene
Ausmaß der prozentuellen Festsetzungen der, auch dem Grunde nach (im
Hinblick auf das Ausmaß der Fristüberschreitungen zur Einreichung der
bezughabenden Einkommensteuererklärungen) nicht beeinspruchten
Festsetzungen beizubehalten, und infolge des festgestellten Ausmaßes der
Fristüberschreitungen und der Höhe des hiedurch erzielten Vorteils -
wobei in den Vorjahren bei erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb in
geringerem Ausmaß keine Fristüberschreitungen festgestellt wurden
- spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 4
Berechnungsblätter (jeweils in ATS und €)
Wien,
28. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1437-W/02
- Stammnummer
- 12034
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF