Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1120-W/04
Unbefugte geschäftsmäßige Parteienvertretung einer Unternehmensberatungsgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1120-W/04vom 29.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw , Wien, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 26. März 2004
betreffend Ablehnung als Bevollmächtigte gemäß
§ 84 Abs. 1
BAO (Ablehnungsbescheid) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Beim Finanzamt langte am 3. Februar 2004 die im Folgenden
wiedergegebene Vollmachtsurkunde vom 2. Februar 2004 ein:
"Vollmachtgeber: DM
...
VOLLMACHT
Hiermit
bevollmächtigte(n) ich (wir) als "Gewerblicher Buchhalter" die Bw,
...,mich (uns) in allen steuerlichen und
wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen
Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für mich
(uns) Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu
nehmen, sowie alles dem Bevollmächtigten in meinem (unserem) Interesse
zweckdienlich Erscheinende zu verfügen.
Ebenso gilt die Vollmacht
auch für alle Kassenangelegenheiten, die mit der Finanzbehörde
abzuwickeln sind, wie Umbuchungs- und Rückzahlungsanträge,
Übernahme von Geld und Geldeswert in meinem (unserem) Namen.
Ferner umfasst diese
Vollmacht auch das Recht zur Bestellung von Unterbevollmächtigten.
Gleichzeitig erteile(n) ich (wir) die Ermächtigung zum Empfang von
Schriftstücken der Abgabenbehörde, welche nunmehr ausschließlich
dem Bevollmächtigten zuzustellen sind. ..."
Die Vollmachtsurkunde enthielt die Stampiglien sowie die
Unterschriften bzw firmenmäßige Zeichnung der bevollmächtigten
Bw und des Vollmachtgebers.
Gleichzeitig wurden der Fragebogen, der Auszug aus dem
Gewerberegister, der Reisepass und der Meldezettel betr DM beim Finanzamt
eingebracht sowie um die Erteilung einer Steuernummer und einer UID Nr für
diesen Steuerpflichtigen ersucht.
Aktenkundig ist folgendes Schreiben der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
16. März 2004, welches an alle Finanzämter der
Finanzlandesdirektion inklusive des Finanzamts für Gebühren und
Verkehrsteuern sowie der Großbetriebsprüfungen verteilt
wurde:
"Betrifft:
Bw, Firmenbuchnummer ...
Zur Information und
allfälligen weiteren Veranlassung wird mitgeteilt, dass die gewerbliche
Buchhaltungsgesellschaft Bw nicht als
Wirtschaftstreuhänder zugelassen ist.
Die Bw
ist somit nicht berechtigt, Vollmachten
für die Vertretung 'in allen steuerlichen und wirtschaftlichen
Angelegenheiten' sowie zur Unterfertigung von Steuererklärungen vorzulegen,
Umsatzsteuervoranmeldungen oder Prüfungsaufträge zu unterzeichnen und
daher diesbezüglich gemäß
§ 84 BAO abzulehnen."
Mit Bescheid vom 26. März 2004 wurde die Bw
gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO in Zusammenhalt mit
§§ 1 bis 7 sowie § 120 WTBG als Bevollmächtigte
des DM, als dessen Parteienvertreter sie beim den Bescheid erlassenden Finanzamt
geschäftsmäßig aufgetreten war, abgelehnt. In der
Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass zur
geschäftsmäßigen Vertretung von Parteien vor der
Abgabenbehörde solche Personen zugelassen seien, denen diese Befugnis nach
den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 sowie § 120 WTBG
zukomme. Die Bw verfüge über eine derartige Befugnis nicht und sei
nachhaltig und entgeltlich als Bevollmächtigte der Abgabepflichtigen
aufgetreten.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde wie
folgt begründet:
"Wir üben das
Gewerbe 'Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation'
gemäß
§ 94 Z 74 GewO 1994 aus. Gemäß
§ 136 Abs 3 GewO 1994 sind Unternehmensberater
einschließlich der Unternehmensorganisatoren im Rahmen ihrer
Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
Unter dem Begriff
Behörde ist nach einhelliger Auffassung von Wissenschaft, Judikatur und
Lehre der gemeinsame Oberbegriff für Gerichte und Verwaltungsbehörden
zu verstehen (vgl zB Mayer,
B-VG
2
Art 94 Anm. Ia; Walter/Mayer,
Bundesverfassungsrecht
9
Rz 549; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Rz 723; Öhlinger,
Verfassungsrecht
4
Rz 605). Kein Zweifel besteht, dass auch 'das Finanzamt' Behörde ist,
da ihm hoheitliche Aufgaben übertragen sind und es insbesondere zur
Erlassung von Bescheiden berufen ist (Raschauer, Allgemeines
Verwaltungsrecht
2
,
Rz 132).
Der OGH folgt diesen
Ansichten und vertritt die Meinung, dass sogar die Vertretungsbefugnis von
Unternehmensberatern vor Gerichten auf Grund des Wortlautes des § 172
Abs. 3 GewO 1994 (nach der Gewerberechtsnovelle 2002
§ 136 Abs. 3 GewO 1994) mit gutem Grund bejaht werden kann
(OGH 13.3.2002, 4Ob 44/02b).
Auch in einem weiteren
Verfahren stellte der OGH das Vertretungsrecht der Unternehmensberater nicht in
Frage (OGH 24.6.2003, 4OB 26/03g).
Die in Ritz, Kommentar
zur
BAO
2
§ 84 Tz 9 vertretene Auffassung, dass Unternehmensberater nicht
zur Vertretung im Abgabenverfahren befugt seien, ist verfehlt. Ritz beruft sich
nur auf den in Grabler-Stolzlechner-Wendel, Kommentar zur Gewerbeordnung,
sinngemäß wiedergegebenen Durchführungserlass zur Stammfassung
der Gewerbeordnung 1973. Er übersieht aber, dass das Vertretungsrecht
der Unternehmensberater vor Behörden erst nachträglich mit 11.1.1997
ausdrücklich normiert wurde. Seit diesem Zeitpunkt sind Unternehmensberater
ausdrücklich zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt (§ 172
Abs. 4 GewO idF BGBl I 1997/10, nunmehr § 136
Abs. 3 GewO 1994 idF BGBl I 2002/111).
Gerade aber auch
Grabler-Stolzlechner-Wendel bejahen das Recht der Unternehmensberater, vor
Finanzbehörden zu vertreten. Sie führen ausdrücklich aus, dass
eine Vertretungstätigkeit von Unternehmensberatern ua auch ' ... etwa vor
Finanz- ... behörden ... durchgeführt werden' kann
(Grabler-Stolzlechner-Wendel,
GewO
2
,
984). Sie folgen damit nicht nur der oben dargestellten Literatur und Judikarur,
sondern auch den Erläuterungen zur Gewerberechtsnovelle 1996, die das
Vertretungsrecht der Unternehmensberater ausdrücklich bekräftigen. Der
Durchführungserlass zur GewO 1973 kann somit nicht mehr herangezogen
werden.
Die Rechtslage hat sich
nach der Fertigstellung des Erlasses geändert. Der Erlass widerspricht
nunmehr dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.
Wir sind daher
gemäß
§ 136 Abs. 3 GewO 1994 zur Vertretung
unserer Auftraggeber vor Finanzbehörden berechtigt und ersuchen daher um
die Aufhebung des Bescheides vom 2.4.2004 sowie die Zulassung als
Parteienvertreter der im Betreff genannten Firma im Rahmen der
Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater."
Im zentralem Gewerberegister scheinen Gewerbeberechtigungen
der Bw mit folgendem Gewerbewortlaut auf:
1.) Buchhaltung
2.) Unternehmensberatung einschließlich der
Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf Finanz- und
Rechnungswesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 84 Abs 1 BAO hat die
Abgabenbehörde solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die
Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich
betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von
der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
Eine geschäftsmäßige Vertretung setzt nicht
voraus, dass sie für mehrere Personen entfaltet wird. Eine Vertretung auch
nur einer Person erfolgt geschäftsmäßig, wenn aus den jeweiligen
Umständen zu schließen ist, die Vertretung beziehe sich nicht nur auf
einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende
Vertretungshandlungen, sondern umfasse einen Agendenkreis, der verschiedene,
nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen
Häufigkeit erwarten lässt. Der Vertreter muss nicht bereits
tatsächlich so häufig tätig gewesen sein, damit keine bloß
gelegentliche Vertretung mehr vorliegt; auch die erstmalige Vertretung kann
somit bereits geschäftsmäßig sein, wofür zB eine
allgemeine, weder in der Urkunde noch im Innenverhältnis auf wenige
Vertretungshandlungen eingeschränkte Vollmacht spricht (vgl. Ritz, BAO,
Kommentar, Tz 1 zu § 84).
Die gegenständlich vorgelegte Vollmacht
ermächtigt die Bw. zum Einschreiten für die Abgabepflichtige in allen
steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den
zuständigen Behörden. Die Bevollmächtigung erstreckt sich sohin
nicht nur auf bestimmte oder gelegentliche Vertretungshandlungen, sondern gilt
inhaltlich unbeschränkt.
Die im vorliegenden Fall abgegebenen Unterlagen und das
Begehren in der Berufung um "Zulassung als Parteienvertreter" weisen die Bw. als
steuerliche Vertretung aus.
Weiters ist aus dem Abgabeninformationssystem ersichtlich,
dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ablehnungsbescheides eine
Bevollmächtigung der Bw. als steuerliche Vertretung in zumindest 15
Fällen verschiedener Steuersubjekte bestand.
Angesichts der angeführten Umstände hat die Bw.
durch die Vorlage einer uneingeschränkten Vollmacht bei der
Finanzbehörde zu erkennen gegeben, dass sie DM
geschäftsmäßig vertritt.
Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt
ist, richtet sich nach Berufsrecht. Befugt zur geschäftsmäßigen
Vertretung vor Abgabenbehörden sind insbesondere Wirtschaftstreuhänder
(§§ 31ff WTBO; nunmehr §§ 3-5 WTBG),
Rechtsanwälte (§ 9 Rechtsanwaltsordnung) und Notare
(§ 5 Abs 1 Notariatsordnung) (vgl Ritz, BAO, Kommentar, Tz 3
zu § 84).
Nach dem Berufungsbegehren ist allein die Frage relevant,
ob für Unternehmensberater einschließlich der
Unternehmensorganisatoren ein umfassendes Vertretungsrecht vor
Abgabenbehörden besteht.
Gemäß
§ 136 Abs 3 GewO 1994
(BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr. 111/2002) sind
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren im Rahmen
ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. Diese Bestimmung wurde
ursprünglich durch die Gewerberechtsnovelle 1996 (BGBl I
Nr 10/1997) als § 172 Abs 4 in die GewO 1994
eingefügt.
Die nunmehr im § 136 Abs 3 GewO 1994
idF BGBl I Nr 111/2002 normierte Vertretungsbefugnis der
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren vor
Behörden, zu denen - für sich allein betrachtet - nach dem
Wortlaut auch die Abgabenbehörden des Bundes zählen würden, ist
jedoch auf den Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung eingegrenzt.
Eine Vertretungsbefugnis der Unternehmensberater
einschließlich der Unternehmensorganisatoren vor den Abgabenbehörden
des Bundes kann folglich nur dann und nur insoweit gegeben sein, als sie von der
Gewerbeberechtigung mitumfasst ist.
Der zur Stützung der Ansicht der Bw. auszugsweise in
der Berufung wiedergegebene Satz aus Grabler/Stolzlechner/Wendel, Kommentar zur
GewO, 2. Auflage, Rz 5 zu § 136, Seite 984, lautet
ungekürzt wie folgt:
"Eine solche
Vertretungstätigkeit kann etwa vor Finanz-, Arbeitsmarkt-, oder
Gewerbebehörden sowie bei Sozialversicherungsträgern oder gesetzlichen
Interessenvertretungen ("Körperschaften öffentlichen Rechts")
durchgeführt werden."
Hiezu wird in den beiden nächsten Absätzen der
Rz 5 zu § 136 des Kommentars Grabler/ Stolzlechner/Wendel,
2. Auflage, dessen Stammwerk im Jahr 1998 aus Anlass der durch die
Gewerberechtsnovelle 1997 herbeigeführten Änderungen der GewO
herausgegeben wurde und in welchem die durch die Gewerberechtsnovelle 1996
eingefügte Bestimmung betreffend die Vertretungsbefugnis der
Unternehmensberater (§ 172 Abs. 4 GewO 1994) bereits
Berücksichtigung gefunden hatte, weiter ausgeführt:
"Diese Bestimmung spricht dafür, dass
Unternehmensberatern auch die Vertretungsbefugnis
in bestimmten buchhalterischen
Angelegenheiten zusteht, soweit diese mit dem Berufsbild der
Unternehmensberater und Unternehmensorganisatoren im Einklang stehen.
Unternehmensberater dürfen keine den
Wirtschaftstreuhändern vorbehaltene
Tätigkeiten ausüben. Diesbezüglich ist weiterhin die in
VwSlg 6573 A/1965 (VwGH 2.2.1965, 172/64) geäußerte
Rechtsmeinung maßgebend, wonach eine Gewerbeberechtigung für das
Gewerbe der Betriebs(Unternehmens)berater einschließlich der
Betriebs(Unternehmens)organisatoren nicht gemäß
§§ 31
bis 33 Wirtschaftstreuhänder-BerufsO (jetzt §§ 2 bis 5
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz-WTBG, BGBl I Nr 58/1999 idF
zuletzt BGBl I Nr 135/2001) den Wirtschaftstreuhandberufen
vorbehaltene Tätigkeiten umfasst. Diese Rechtsmeinung bleibt weiterhin
maßgebend, weil gemäß
§ 2 Abs 1 Z 10
GewO 1994 (BGBl Nr. 194/1994 idF
BGBl I Nr 111/2002) die zur Berufsausübung zählenden
und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der
Wirtschaftstreuhänder vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen sind; sind
darüber hinaus bestimmte Tätigkeiten der Wirtschaftstreuhänder
diesen gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz vorbehalten, so
können diese auf keinen Fall auf Grund einer Gewerbeberechtigung
ausgeübt werden (idS DE 1973, angepasst an die geltende
Rechtslage)."
In den §§ 3 bis 5 WTBG wird der
Berechtigungsumfang der Wirtschaftstreuhandberufe "Steuerberater",
"Buchprüfer" und "Wirtschaftsprüfer" geregelt. Danach ist den zur
selbständigen Ausübung der genannten Wirtschaftstreuhandberufe
Berechtigten ua folgende Tätigkeit vorbehalten:
Die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren
für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfenangelegenheiten
vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den
Unabhängigen Verwaltungssenaten (§ 3 Abs. 1 Z 3 iVm
§ 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 WTBG).
Somit umfasst die Gewerbeberechtigung der
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren nicht die
Vertretung im Abgabenverfahren (vgl Ritz, BAO, Kommentar, 2. Auflage,
Tz 9 zu § 84; Ritz, BAO-Handbuch, Seite 56, letzter Satz).
Zur Gewerbeberechtigung als Buchhalter ist anzumerken, dass
gemäß
§ 102 Abs 1 GewO 1994
(BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 111/2002) - die
Gewerberechtsnovelle 2002 übernahm den bisherigen § 134a -
gewerbliche Buchhalter zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht
berechtigt sind.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass
Selbständige Buchhalter nach § 2 Abs 1 Z 3 WTBG im
Abgabenverfahren grundsätzlich nicht vertretungsbefugt sind. Lediglich nach
§ 2 Abs. 1 Z 4 WTBG sind sie zur Vertretung und Abgabe von
Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen
Umsatzsteuervoranmeldungen befugt.
Da die Bw. weder auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung als
gewerblicher Buchhalter noch auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung als
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren die
Befugnis zur umfassenden Parteienvertretung vor Finanzbehörden hat, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1120-W/04
- Stammnummer
- 12032
- Gültig
- 29.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF