Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3988-W/02
Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3988-W/02vom 29.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge der Beweiswürdigung unterlaufen sind oder durch ein Übersehen von Akteninhalten entstanden sind, können nicht nach § 293 BAO berichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des H.N., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Mödling betreffend Berichtigung der Einkommensteuerbescheide
1999 und 2000 gemäß
§ 293 (jeweils vom 7. 8. 2002 und
vom 8. 8. 2002) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in den
berufungsgegenständlichen Jahren Aufwendungen wegen
außergewöhnlicher Belastung im Zusammenhang mit der Behinderung
seiner Tochter geltend. In den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen
führte er an, dass er erhöhte Familienbeihilfe beziehe, wegen 100%iger
Kostentragung das Pauschale beanspruche, eine pflegebedingte Geldleistung von
monatlich S 5.397,00 beziehe und Schuldgeld für eine
Behindertenwerkstätte von S 900,00 leiste. Das zuständige Finanzamt
(FA) veranlagte die Einkommensteuer 1999 am 13. Juni 2000 und die
Einkommensteuer 2000 am 8. Juni 2001.
Am 7. August 2002 berichtigte das FA die obigen Bescheide
gemäß
§ 293 BAO. Die Berichtigungsbescheide wurden am 8. August
2002 neuerlich berichtigt, wobei sich hinsichtlich der Einkommensteuer für
das Jahr 1999 eine Nachforderung von € 1.210,00 und für das Jahr
2000 eine Nachforderung von € 1.569,74 gegenüber den Erstbescheiden
ergab. Begründet wurden beide Bescheide damit, dass pflegebedingte
Geldleistungen mit dem Freibetrag betreffend erhöhte Familienbeihilfe
gegenzuverrechnen seien.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung, wendete
der Bw. ein, dass er in den Beilagen zu seinen Einkommensteuererklärungen
1999 und 2000 darauf hingewiesen habe, dass er für seine behinderte Tochter
ein Pflegegeld von S 5.397,00 beziehe und einen monatlichen Betrag von S 900,00
für die Behindertenwerkstätte der Lebenshilfe aufzubringen habe. Er
hätte in seinen Steuererklärungen dem FA ordnungsgemäß und
korrekt alle Daten für die Bemessung der Einkommensteuer übermittelt
und weder wissentlich noch fahrlässig, unrichtige oder irreführende
Angaben gemacht.
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH sei eine
Berichtigung nach § 293 BAO nur zulässig, wenn es sich wirklich um
Schreib- bzw. Rechenfehler oder andere auf einem Versehen beruhende
Unrichtigkeiten handle, nicht aber dann, wenn es sich um eine unrichtige
rechtliche Beurteilung des richtig angenommenen Sachverhalts handle (VwGH
25.2.1977, 2793/76). Dies sei aber im vorliegenden Fall geschehen, da trotz
ordentlicher und korrekter Darstellung aller für die Bemessung der
Einkommensteuer erforderlichen Faktoren, vom FA der vorliegende Sachverhalt
nicht richtig erkannt oder unrichtig beurteilt worden sei. Eine Berichtigung aus
dem Titel des § 293 BAO sei daher rechtswidrig erfolgt, weil es sich im
Gegenstand nicht um einen bloßen Ausfertigungsfehler handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufungsgegenständlich ist die Frage, ob die vom FA
durchgeführte Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 unter
den gegebenen Umständen rechtmäßig war.
Gemäß
§ 293 BAO kann die
Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler
oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen.
Andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern sehr nahe kommen,
also Fehler in der Ausdrucksweise, nicht hingegen Fehler im Bereich des
Zustandekommens und der Gestaltung des Bescheidwillens.
Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge dieser
Willensbildung unterlaufen sind, können nicht nach § 293 BAO
berichtigt werden. Vergessene, übersehene, sonst nicht berücksichtigte
Sachverhalte (erklärte Besteuerungsgrundlagen, Erhebungsergebnisse,
Mitteilungen an die Behörde), obwohl diese Umstände der Behörde
aktenkundig sind, führen zu einer unrichtigen oder unvollständigen
Willensbildung. Ihre unmittelbare Auswirkung auf den jeweiligen Bescheid ist
aber nicht ein Fehler der Form des Willens, sondern ein inhaltlicher Fehler, und
daher - auch wenn der Fehler in der Willensbildung klar zu Tage tritt
- keiner Berichtigung nach § 293 BAO zugänglich (vgl. VwGH 26.
3. 1993, 90/17/0224; 22. 3. 1991, 90/13/0243).
Wie dem Veranlagungsakt zu entnehmen ist, hat der Bw. in
seinen Steuererklärungen und Beilagen dem FA alle Daten für die
Bemessung der Einkommensteuer - insbesondere für die Ermittlung der
außergewöhnlichen Belastung im Zusammenhang mit der behinderten
Tochter - übermittelt (vgl. die Angaben in der Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen - E1a - 1999 und 2000, E-Akt, Blatt
17/1999 und Blatt 14/2000). Ein Hinweis, dass dem FA ein Schreib- oder
Rechenfehler oder ein diesen sehr nahe kommender Fehler, u. U. auch aufgrund des
Einsatzes der EDV, unterlaufen wäre, hat sich aus der Aktenlage nicht
ergeben. Der Bw. hat daher zu Recht einwendet, das FA habe trotz korrekter
Darstellung der für die Bemessung der Einkommensteuer erforderlichen
Fakten, den vorliegenden Sachverhalt nicht richtig erkannt oder unrichtig
beurteilt.
Den Berufungen war deshalb Folge zu geben und die
angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Wien, am 29. September
2004
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3988-W/02
- Stammnummer
- 12028
- Gültig
- 29.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF