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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103419/2018

Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit des bescheiderlassenden Finanzamtes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103419/2018vom 02.08.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien A vom 15.3.2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt: 1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf) hat laut Zentralem Melderegister (ZMR) seinen Hauptwohnsitz seit seiner Geburt in G-Dorf, H-Str. In Wien, wo der Bf einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgeht, befindet sich laut ZMR sein Nebenwohnsitz, zuletzt (seit 27.7.2017) im Bereich des Finanzamtes Wien A. Die Arbeitnehmerveranlagungen für den Bf wurden in der Vergangenheit, seinen Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, in denen er seine jeweilige Anschrift in Wien angab, folgend, durch das danach jeweils zuständige Wiener Finanzamt durchgeführt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.3.2018 führte das Finanzamt Wien A auf Grund der vom Bf am 27.2.2018 über FinanzOnline eingebrachten Erklärung, in welcher er wiederum seine (aktuelle) Wiener Anschrift angegeben hatte, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 durch. Mit Eingabe vom 6.4.2018 erhob der Bf Beschwerde gegen diesen Bescheid, in welcher er die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro beantragte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2018 wies das Finanzamt B die Beschwerde als unbegründet ab. Der Bf brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darüber wurde erwogen: Gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) ist für die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Gemäß § 20 Abs. 1 AVOG in der Fassung des gemäß § 30 Abs. 10 AVOG mit 1.1.2018 in Kraft getretenen Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, ist Wohnsitzfinanzamt das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991) angemeldet ist. Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1457 der Beilagen XXV. GP) soll die Zuständigkeit eines Finanzamtes an den im ZMR gespeicherten Hauptwohnsitz des Abgabenpflichtigen geknüpft werden, das Abstellen auf die Meldung erübrige bisher erforderliche Ermittlungen der Finanzämter über den überwiegenden Aufenthalt bei mehreren Wohnsitzen des Abgabepflichtigen. Ab 1.1.2018 ist für den Begriff des Wohnsitzfinanzamtes daher nur mehr maßgebend, welche Wohnung als Hauptwohnsitz angemeldet wurde (Ritz, BAO Kommentar6, § 20 AVOG Tz 2a). § 6 AVOG bestimmt zwar, dass die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben (erst) mit dem Zeitpunkt endet, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Diese Bestimmung ist aber nicht anwendbar, wenn sich die Zuständigkeiten als Folge der Änderung diesbezüglicher Abgabenvorschriften ändern (und die Änderung des § 20 Abs. 1 AVOG ist eine Änderung von Abgabenvorschriften); diesfalls richtet sich der Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges nach den Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (Ritz, BAO Kommentar6, § 6 AVOG Tz 6; § 20 AVOG Tz 2d, 2e). Da nach der Inkrafttretensbestimmung des § 30 Abs. 10 AVOG § 20 Abs. 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, mit 1.1.2018 in Kraft getreten ist, ist das Finanzamt B, in dessen Bereich der Bf mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, seit diesem Zeitpunkt für die Erhebung der Einkommensteuer des Bf zuständig. Das Finanzamt Wien A war folglich für die Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides vom 15.3.2018 nicht mehr zuständig. Wurde ein Bescheid von einer unzuständigen Abgabenbehörde erlassen, ist er - ersatzlos - aufzuheben (vgl. die bei Ritz, BAO Kommentar6, § 279 BAO Tz 6 zitierte Judikatur). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor; die geänderte gesetzliche Regelung über die Anknüpfung des Begriffes des Wohnsitzfinanzamtes an den Hauptwohnsitz laut ZMR ist eindeutig, ebenso die Inkrafttretensbestimmung. Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen. Wien, am 2. August 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103419/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103419.2018
Stammnummer
120168
Gültig
02.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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