Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0136-L/02
Stundung oder endgültiger Verzicht auf Rentenzahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-L/02vom 21.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SL, vertreten durch Walter
Lazelsberger, Steuerberater, 4040 Linz, Kleinstraße 18, vom
16. Jänner 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 9. Dezember 1996 betreffend
Schenkungssteuer 1995 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im landwirtschaftlichen Übergabsvertrag vom
21. Dezember 1990 haben sich die damaligen Übergeber KuSL, die Eltern
der Übernehmerin und nunmehrigen Bw, als Gegenleistung unter anderem eine
Leibrente von 3.000,-- S auf Lebenszeit ausbedungen, wobei nach dem Ableben
des von den beiden Übergebern zuerst Versterbenden , weiterhin an den
überlebenden Übergeberteil auf dessen Lebensdauer eine
Versorgungsrente von 4.000,-- S zu bezahlen sei. Für diesen
Rechtsvorgang ist - mit einem vorläufigen Bescheid
- Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.519,-- S vorgeschrieben worden,
wobei die Renten mit dem gemäß
§ 16 BewG kapitalisierten
Wert der Gegenleistung zugerechnet worden sind.
Am 30. Mai 1996 hat der steuerliche Vertreter der
Familie für KL bei dessen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Streichung der
Einkommensteuervorauszahlung 1996 eingebracht, weil
ab dem Jahr 1995 keine Leibrente mehr
ausbezahlt werde, sodass auch keine Veranlagung zur Einkommensteuer
erfolge. Dem Antrag sollte lt. handschriftlichem Vermerk des Finanzamtes
nur dann stattgegeben werden, wenn in Zukunft sicher keine Vorauszahlung mehr
anfalle. Diesbezüglich befindet sich im Veranlagungsakt der folgende
Aktenvermerk vom 5. Juni 1996:
lt. telefonischer Auskunft Frau
LS fällt in Zukunft keine
Leibrente mehr an.
Am 18. Juni 1996 ist KL verstorben.
Bei einer im Oktober 1996 stattfindenden Prüfung durch
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (FAG) hat die
Prüferin bei Einsicht in den Veranlagungsakt des KL festgestellt, dass nach
dem Wortlaut des obigen Antrages ein schenkungssteuerpflichtiger Verzicht auf
die Rente gegeben sei.
Anlässlich einer Besprechung mit dem Steuerberater hat
dieser einen Antrag gemäß
§ 16 Abs. 3 BewG auf
Berechnung nach der wirklichen Höhe der Rente gestellt. Die Prüferin
hat jedoch die Rechtsansicht vertreten, dass ein dauernder Verzicht des
Berechtigten einen eigenen Steuergegenstand darstelle, welcher (zusätzlich
zur Steuerpflicht des seinerzeitigen Übergabsvertrages) ebenfalls der
Schenkungssteuer unterliege und daher § 16 Abs. 3 BewG nicht
angewendet werden könne.
Daraufhin hat der Vertreter ausgeführt, zwischen der
Bw und ihrem Vater sei lediglich vereinbart gewesen, dass die
Leibrentenzahlungen ausgesetzt und gestundet würden. Ein Verzicht auf die
vereinbarte Leibrente sei nicht vereinbart gewesen.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 hat das FAG dennoch
die Schenkungssteuer vorgeschrieben, weil aus der Eingabe an das
Wohnsitzfinanzamt und der telefonischen Auskunft von Frau LS die Absicht des
dauernden Verzichtes deutlich zu entnehmen sei.
Dagegen hat die Bw am 16. Jänner 1997 berufen,
weil die telefonische Auskunft nicht von ihrer Mutter selbst, sondern von deren
Schwester gemacht worden sei, welche über keinen genauen Informationsstand
über die Vereinbarung zwischen der Bw und den Übergebern verfügt
habe und auch nicht vertretungsbefugt gewesen sei. Außerdem sei aus dem
Antrag nicht zu ersehen, ob die Leibrente künftig wieder ausbezahlt werde.
Die Leibrentenzahlung sei ausgesetzt worden, da die Bw durch den Beitritt
Österreichs zur EU enorme Ertragseinbußen in ihrem Gewerbebetrieb zu
verzeichnen gehabt habe. Der Vater der Bw sei unter diesem Aspekt bereit
gewesen, seiner Tochter die vereinbarte Leibrente ab dem Jahr 1995 zu stunden.
Dies habe selbstverständlich Auswirkungen auf das steuerpflichtige
Einkommen des Vaters gehabt und seien deshalb die Einkommensteuervorauszahlungen
anzupassen gewesen.
Im Bemessungsakt findet sich daraufhin der folgende
Aktenvermerk vom 17. April 1997: Telefonat mit Herrn Bebera, Referat 09 FA
Urfahr: Er hat Frau
LS angerufen, dann den AV
verfaßt. Ob die angerufene Person nicht Frau
L ist, kann er nicht sagen. Im V-Akt
ist sonst kein weiterer AV bezüglich Leibrente
enthalten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai 1997 hat das
FAG die Berufung der Bw dem Grunde nach abgewiesen, weil es nicht
glaubwürdig sei, dass die telefonische Auskunft von der Schwester der Bw
gemacht worden sei und weil die Leibrentenzahlungen für den Fall der
Stundung im Nachlass nach dem Vater unter den Aktiven hätten aufscheinen
müssen. Außerdem sei in der Berufung vom 17. März 1997
gegen den endgültigen Schenkungssteuerbescheid betreffend den
Übergabsvertrag ausgeführt, dass bei der Berechnung des
Rentenverzichtes die Vorschenkung in Ansatz zu bringen sei. Darüber hinaus
sei aufgrund der bei Verkehrsgeschäften geltenden Vertrauenstheorie nach
dem Text der Eingabe vom 30. Mai 1996 ein dauernder Verzicht der
Berechtigten auf die vereinbarte Leistung anzunehmen.
Mit Antrag vom 20. Mai 1997 hat die Bw die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
begehrt.
In Ergänzung dieses Vorlageantrages hat die Bw am
2. August 2004 bekannt gegeben, dass die 1995 nicht, sowie 1996 und 1997 in
verminderter Höhe ausbezahlte Leibrente aufgrund des Übergabsvertrages
nachbezahlt worden sei und ab 1999 wieder planmäßig ausbezahlt werde.
Wirtschaftliche Gründe seien für die vorübergehend reduzierte
Auszahlung der Rente maßgebend gewesen Ein Leibrentenverzicht
seitens der Übergeber sei niemals beabsichtigt gewesen sei. Es sei
lediglich vereinbart gewesen, durch eine vorübergehende Aussetzung der
Rentenzahlungen einem Liquiditätsengpass der Bw aufgrund der erforderlichen
Marktanpassungen, hervorgerufen durch den EU-Beitritt ab 1995 entgegen zu
wirken. Die Renten seien in der Folge nachbezahlt worden:
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Jahr
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Gewinne in ATS
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Rentenzahlungen in ATS
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1994
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474.257,--
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1995
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140.175,--
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1996
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206.754,--
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24.000,--
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1997
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701.306,--
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24.000,--
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1998
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590.953,--
|
132.000,--
Ab 1999 würden wieder 48.000,-- S jährlich
ausbezahlt.
Zum Beweise wurden die Einkommensteuerbescheide der Mutter
und Übergeberin für 1996 bis 1999 beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG
unterliegen der Schenkungssteuer vor allem Schenkungen im Sinne des
bürgerlichen Rechtes (Zif. 1) und andere freigebige Zuwendungen
(Zif. 2). Die Steuerpflicht setzt eine Bereicherungsabsicht zumindest beim
Zuwendenden und die tatsächliche Bereicherung beim Bedachten voraus.
Gegenstand einer Schenkung kann jede im rechtlichen Verkehr stehende Sache sein,
sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Dem gemäß kann auch der
Verzicht auf ein geldwertes Recht eine Schenkung sein.
In diesem Sinn führt der Verzicht auf eine Rente zu
einer objektiven, die Abgabenpflicht auslösenden, Bereicherung, wenn auch
in subjektiver Hinsicht ein Bereicherungswille hinzukommt.
Das Vorliegen des Schenkungswillens, wobei es auf die
Bereicherungsabsicht im Zeitpunkt der Vereinbarung ankommt, muss von der
Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Spricht der
objektive Geschehensablauf für das Vorliegen einer Schenkung, so obliegt
die Beweislast für einen anderen Geschehensablauf dem Abgabepflichtigen.
Eine einmal entstandene Steuerschuld kann nachträglich durch
anderslautende Vereinbarungen der Parteien nicht mehr in Wegfall gebracht
werden.
Strittig ist demnach im gegenständlichen Fall
lediglich die Sachverhaltsfrage, ob nach dem Willen der Parteien ein
endgültiger Verzicht auf die Rente beabsichtigt gewesen ist, oder ob die
Rente immer nur gestundet werden sollte.
Wenn auch nach dem Verfahrensablauf und dem Wortlaut des
maßgeblichen Schriftstückes der Verdacht nahe liegt, dass
ursprünglich ein endgültiger Verzicht auf die Rente ins Auge gefasst
war, so hat jedoch auch die Darstellung der Bw einiges für sich. Die
Gewinnzahlen der Bw zeigen deutlich einen tatsächlichen Einbruch im
fraglichen Zeitraum und ist daher die Absicht einer Hilfestellung der Eltern
für ihre Tochter nicht abwegig. Möglicherweise war zum Zeitpunkt der
Aussetzung der Rentenzahlungen noch gar nicht absehbar, welches Ausmaß die
benötigte familiäre Hilfe annehmen müsse. Daher gilt es auch zu
bedenken, dass das Finanzamt seine Schlussfolgerungen lediglich aufgrund eines
knappen Schreibens des Beraters gezogen hat und nicht aufgrund einer
nachprüfbaren, rechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Der
Bereicherungswille kann in diesem Fall nur aus dem Handeln der Zuwendenden
erschlossen werden. Diesbezüglich steht fest, dass die geschuldeten
Rentenzahlungen tatsächlich Ende des Jahres 1998 wieder vollständig
beglichen waren.
Der Bereicherungswille kann außerdem auch dadurch
ausgeschlossen sein, dass eine Leistung auf eine moralische bzw. sittliche
Pflicht oder eine Anstandspflicht zurückzuführen ist. Wieweit sich
allerdings die Übergeber in diesem Sinn zum Verzicht auf die ausbedungene
Rente verpflichtet gefühlt haben, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr
verifizierbar.
Bei Würdigung des gesamten Sachverhaltes kann in
Ermangelung einer schriftlichen Urkunde nicht zweifelsfrei als erwiesen
angenommen werden, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung eines Verzichts zwischen
den Übergebern und der Bw tatsächlich die Schenkung aller in Zukunft
anfallenden Rentenforderungen vereinbart wurde bzw. ein endgültiger
Schenkungswille gegeben war. Die Tatsache, dass es letztendlich zu keiner
Bereicherung der Bw gekommen ist, ist für die entscheidende Behörde
ausschlaggebend, dass zugunsten der Bw eine ursprünglich beabsichtigte
Schenkung nicht angenommen wird.
Der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid war daher
stattzugeben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Linz, am 21.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-L/02
- Stammnummer
- 12016
- Gültig
- 21.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF