Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0135-I/04
Behauptete nochmalige Erfassung eines Erwerbes bei der Besteuerung einer Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-I/04vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Eb.F. , Adresse, vom
22. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
28. November 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Präambel des zwischen F.F. mit seinen Kindern
Ch.S. geb. F., Eb.F. und En.F. abgeschlossenen Schenkungs- und
Realteilungsvertrages vom 6. 2.2003/10. 7.2003/15.7.2003 und dem darin
enthaltenen aktuellen Grundbuchsstand dieser Liegenschaften sind F.F. zu je 2/3
Miteigentumsanteilen und Ch.S. sowie Eb.F. zu je 5/36 Miteigentumsanteilen und
En.F. zu je 2/36 Miteigentumsanteilen Eigentümer der Liegenschaft in
Einlagezahl (EZ) X bestehend aus der Bauparzelle 668 samt darauf errichtetem
Wohngebäude mit der Adresse H.G.10 und der Liegenschaft EZ Y bestehend aus
dem Grundstück (Gst) 4294 mit der Grundstücksadresse H.G.8 jeweils des
Grundbuches (GB) Z. Die Punkte II, III, IV und VI. dieses Vertrages haben
auszugsweise folgenden Inhalt:
"II.
Teilung
Aufgrund
der Vermessungsurkunde des DI.K. vom Datum
GZ Zahl werden:
1.) Das Gst 4294
geteilt in die Gste 4294/1, 4294/2 und
4294/3;
2.) Aus Gst .668 die
Teilfläche 5 im Ausmaß von 513 m2 abgetrennt und mit Gst 4294/1
vereinigt;
3.) Aus Gst .668 die
Teilfläche 1 von 105 m2 abgetrennt und mit Gst 4294/2
vereinigt;
4.) Aus Gst .668 die
Teilfläche 2 im Ausmaß von 113 m2 abgetrennt und mit Gst 4294/3
vereinigt.
Es haben nach
Durchführung dieses Teilungsplanes die genannten Grundstücke folgende
Endausmaße:
|
Gst 4294/1
|
1000
m2
|
Gst 4294/2
|
589
m2
|
Gst 4294/3
|
579
m2
|
Gst
.668
|
849
m2
III.
Schenkung
Herr
F.F.
übergibt hiemit im Wege der
Schenkung
1.) seine 2/3 Anteile an
dem neu gebildeten Gst 4294/1 im Ausmaß von 1000 m2 so wie diese liegen
und stehen an seinen Sohn Eb.F.
Die Geschenknehmer
Eb.F.,Ch.S. geb.
F. und
En.F. nehmen diese Schenkungen mit Dank
an.
IV.
Realteilung
Gleichzeitig
übergeben hiemit
1.)
En.F. seine 2/36 Miteigentumsanteile und
Frau Ch.S., geb.
F. ihre jeweils 5/36 Miteigentumsanteile
an dem neu gebildeten Gst 4294/1 im Ausmaß von 1000 m2 so wie dieses liegt
und steht an ihren Bruder
Eb.F..
VI.Fruchtgenussrecht
Es
räumen hiemit
1.)
Eb.F. für sich und seine
Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes 4294/1
jeweils
ihrem Vater F.F. das lebenslängliche
und unentgeltliche Fruchtgenussrecht an den vorgenannten Liegenschaften ein.
F.F. nimmt dieses Fruchtgenussrecht
ausdrücklich an und ist dasselbe grundbücherlich
sicherzustellen."
Weiters wurde von diesen Vertragsparteien noch ein
"Nachtrag zum Schenkungs- und Realteilungsvertrag" abgeschlossen, worin in
Ergänzung zum Punkt III. des Schenkungs- und Realteilungsvertrages von den
Vertragsteilen festgehalten wurde, dass die gegenständlichen Liegenschaften
bereits vor Unterfertigung des Schenkungs- und Realteilungsvertrages durch
tatsächliche Besitzbeschaffung und Abschreiten der Grenzen mit der Absicht
der Besitzübertragung übergeben worden sind.
Mit dem Schenkungssteuerbescheid
vom 28. November 2003 wurde für den im Betreff angeführten
Rechtsvorgang gegenüber Eb.F. (im Folgenden: Bw.) ausgehend von einem
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb von 23.427,00 € gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I,3 %) und vom steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke von 25.627,00 €
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG eine Schenkungssteuer von gesamt
1.215,35 € festgesetzt. Laut Begründung wurde der angesetzte Wert der
Grundstücke wie folgt berechnet: "Einheitswert EZ X und Y : 38.734,62 :
3017 m2 x 1000 m2 davon 2/3 = 25.766,57 abzüglich Fruchtgenußrecht
50,-- ."
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid richtete sich die
gegenständliche Berufung mit dem alleinigen Argument, seit der
Verlassenschaftsabhandlung vom 22.3.1993 nach seiner verstorbenen Mutter komme
dem Bw. an den beiden Grundparzellen 668 und 4294 jeweils ein
5/36-Miteigentumsanteil zu. Für diese Anteile habe er bereits
Erbschaftsteuer in Höhe von 1.966 S (entspricht: 142,90 €) bezahlt. Er
ersuche daher, diesen Betrag von der neuen Schenkungssteuer abzuziehen. Er sei
nämlich der festen Überzeugung, dass er nicht für den bisherigen
5/36 Anteil an den beiden Grundstücken und damit am Gesamtbesitz ein
zweites Mal zur Bezahlung herangezogen werden könne.
Das Finanzamt entschied mit Berufungsvorentscheidung
über dieses Rechtsmittel abweislich und begründete dies wie folgt:
"Im Berufungsfall wurde- wie
aus der Begründung zum angefochtenen Bescheid eindeutig hervorgeht- nur von
jenem Anteil an der EZL
X und
Y Schenkungssteuer
bemessen, welchen der Berufungswerber vom Geschenkgeber erhalten hat. Das sind
konkret 2/3 der Liegenschaft GP 4294/1 mit einem anteiligen Gesamteinheitswert
von € 12.838,78. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin noch
Folgendes wörtlich vorgebracht:
"Da
ich aber bereits seit 1993 Eigentümer bzw. Besitzer (auch lt. Grundbuch) zu
5/36 Anteile zum ideellen Wert bin, so sind diese 5/36 von der "konkreten"
Berechnung von 2/3 der Liegenschaft GP 4294/1 meiner Meinung nach abzuziehen.
Die EZl
X bezieht sich auf die gesamte GP 668 und
die EZl Y bezieht sich auch auf die
gesamte GP 4294. Zum ideellen Wert wurde ich Besitzer bzw. Eigentümer nach
der Verlassenschaft meiner Mutter (Siehe Beschluß vom 22.03.1993- Beilage
zur Berufung vom 22.12.2003).
Bis
zum Vertragsabschluß der Schenkung durch meinen Vater an mich, war nie
konkret klar bzw. ersichtlich, wo sich der ideelle Wert von den 5/36 Anteilen
befindet!
Das Recht zu 5/36
Besitzer oder Eigentümer zu sein, war auf beiden GP 668 EZl
X und auf GP 4294 EZl
Y sowie auch auf das darauf befindliche
Wohnhaus mit Doppelgarage und gesamten Inventar
!
Nun aber, mit dem
Schenkungsvertrag durch meinen Vater (Wieder aus seinem Gesamtbesitz, das sind:
Sein ursprünglicher 1/2 Anteil vom damaligen Gesamtbesitz und aus der
Verlassenschaft seiner Gattin 1/3 Anteile (ho. Anmerkung: lt. Grundbuchsauszug
1/6-Anteil)) verlagert sich mein 5/36 Anteil (der als ideeller Wert bezeichnet
wurde) ganz genau und konkret auf die
nun neu bezeichnete GP
4294/1!.
EZl. noch unbekannt, da
noch keine Grundbuchseintragung stattfand.
Zu diesen 5/36 Anteile bezahlte
ich bereits im Jahre 1993 ATS 1.966,00 das sind in € 142,90 an das
Finanzamt Innsbruck. Beleg in Kopie bei der Berufung vom 22.12.2003. Aus diesem
Grund erlaubte ich mir, obigen Betrag von der nun berechneten Schenkungssteuer
abzuziehen und überwies am 05.01.2004 an das Finanzamt Ibk. den
Differenzbetrag von € 1.072,45. Beleg in Kopie als
Beilage.
In der Hoffnung dem
Finanzamt mit der Überweisung vom 05.01.2004 genüge getan zu haben,
erwarte ich mir auch dazu eine positive
Berufungsentscheidung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, BGBl. Nr. 141/1955 idgF.
unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz 1. der Erwerb von Todes
wegen, 2. Schenkungen unter Lebenden, 3. Zweckzuwendungen.
Nach § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der
Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend
gemachten Pflichtteilsanspruches. Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG
gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes. Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG idF.
BGBl. I Nr. 142/2000 ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgehenden Feststellungspunkt
festgestellt ist oder festgestellt wird. Nach § 34 Abs. 1 Z 4 ErbstG ist
§ 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 auf
Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31.
Dezember 2000 entsteht.
An Sachverhalt lag dem vorliegenden Berufungsfall zugrunde,
dass auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 22.03.1993 der Geschenkgeber F.F.
zu je 2/3 Miteigentumsanteilen und der Bw. zu je 5/36 Miteigentumsanteilen
Eigentümer der Liegenschaften in EZ X bestehend aus Bauparzelle 668 und der
Liegenschaft EZ Y bestehend aus dem Grundstück 4294 jeweils des Grundbuches
Z waren. Ebenfalls auf Grund dieser Einantwortung hielten weitere
Miteigentumsanteile an diesen beiden Liegenschaften die Geschwister des Bw,
nämlich Ch.S. mit ebenfalls je 5/36- Anteilen und En.F. mit je 2/36
Anteilen. Das Grundstück 4294 wurde nach einer Vermessungsurkunde vom
28.3.2002 in die Grundstücke 4294/1, 4294/2 und 4294/3 geteilt und wies das
Gst 4294/1 nach Durchführung des Teilungsplanes ein Endausmaß von
1000 m2 auf. Nach Punkt III Z 1 des gegenständlichen Schenkungs- und
Realteilungsvertrages vom 6. 2.2003/10. 7.2003/15.7.2003 schenkte F.F. an seinen
Sohn Eb.F. seine 2/3 Anteile an dem neu gebildeten Gst 4294/1 im Ausmaß
von 1000 m2 so wie diese liegen und stehen und der Geschenknehmer nahm diese
Schenkung mit Dank an. Unbestritten liegt darin eine Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes begründet. Diese Schenkung unter Lebenden
verwirklicht den schenkungssteuerpflichtige Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z 1
ErbStG und dieser Rechtsvorgang unterlag somit nach § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
der Schenkungssteuer. Laut im Akt vorliegender Einheitswertmitteilungen
beträgt der erhöhte Einheitswert für die Liegenschaft EZ. X
bestehend aus dem Gst. 668 € 24.708,76 und für die Liegenschaft EZ Y
bestehend aus dem Grundstück 4294 € 14.025,86, zusammen daher €
38.734,62. Laut Begründung des bekämpften Schenkungssteuerbescheides
wurde der auf den in Frage stehenden Schenkungsgegenstand (nämlich den 2/3-
Anteil an dem neu gebildeten Grundstück 4294/1 im Ausmaß von 1000 m2)
entfallende Wert des Grundstückes (darauf entfallender anteiliger
Einheitswert) wie folgt berechnet: " 38.734,62 : 3017 m2 x 1000 m2 x 3 davon 2/3
= 25.677,57 abzüglich Fruchtgenussrecht 50,-".Die sachliche Richtigkeit der
angesetzten Einheitswerte und die Berechnungsart als solche blieb unbestritten,
wendet doch der Bw. gegen die Festsetzung der Schenkungssteuer lediglich ein,
seine 5/36- Miteigentumsanteile an der Gesamtliegenschaft könnten im Wege
der Versteuerung der gegenständlichen Schenkung nicht nochmals versteuert
werden, weshalb die bereits für den Erwerb von Todes wegen seiner 5/36
Anteile an den Liegenschaften bezahlte Erbschaftssteuer von der nunmehrigen
Schenkungssteuer in Abzug zu bringen sei. Diesbezüglich steht unter
Beachtung des vorgelegten Verlassenschaftsprotokolls, der Einantwortungsurkunde
des zuständigen Bezirksgerichtes vom 22. März 2003 und des
Grundbuchsauszuges außer Streit, dass der Bw. als erblicher Sohn in der
Verlassenschaftssache nach der am 4. Jänner 1993 ohne letztwillige
Anordnung verstorbenen A.F. zum Erben (Erbanfall 2/9) berufen war und auf Grund
des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung je zu 5/36 in EZ X und Y
Grundbuch Z je bezogen auf die Gesamtliegenschaft die Einverleibung seines
Eigentumsrechtes im Grundbuch vorgenommen wurde. Laut dem vom Berufungswerber
selbst vorgelegten Bescheid vom 20. April 1993 wurde für den im Betrifft
angeführten "Erwerb von Todes wegen nach F.A. gestorben am 4. Jänner
1993 Erbanfall zu 2/9, beim Finanzamt erfaßt unter Zahl X" gegenüber
dem Eb.F. eine Erbschaftssteuer von 1.966,00 S vorgeschrieben.
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war
daher an Sachverhalt davon auszugehen, dass der Bw. seine je 5/36
Miteigentumsanteile an den beiden Liegenschaften EZ X und Y auf Grund der
Verlassenschaftsabhandlung nach seiner verstorbenen Mutter erhalten hat. Dieser
Erwerb von Todes wegen (§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG) unterlag als
selbständiger steuerpflichtiger Vorgang für sich der Erbschaftssteuer;
die Steuer entsteht nämlich für jeden einheitlichen Rechtsvorgang
jeweils mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (VwGH 28.09.2000,
2000/16/0327 und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, RZ 60a zu § 1 ErbStG). Mit dem
vorliegenden Schenkungs- und Realteilungsvertrag hingegen schenkte unter Punkt
III Z. 1 der Vater F.F. dem Berufungswerber seine 2/3 Anteile an dem neu
gebildeten Gst 4294/1. Der seinerzeitige Erwerb von Todes wegen als Folge des
Todes der Mutter und die gegenständliche Schenkung unter Lebenden zwischen
Vater und Sohn (§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG) unterliegen als selbständige
steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der Erbschafts- bzw. der
Schenkungssteuer und sind vollkommen getrennt voneinander steuerlich zu
erfassen. Eine "Anrechnung" bzw. ein "Abzug" der für einen früheren
Erwerb angefallene Steuer auf die Steuer eines nachfolgenden weiteren Erwerbes
ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
im Sinne des § 17 ErbStG liegt hingegen sachverhaltsmäßig nicht
vor, weshalb auch keine Ermäßigung nach dieser Gesetzesstelle
vorzunehmen ist. Wenn aber der Bw. vermeint und damit seine Berufung
ausschließlich begründet, durch die nunmehrige Versteuerung dieses
Schenkungsvorganges würde sein bisheriger 5/36 Anteil an den gesamten
Liegenschaften nochmals versteuert werden und deshalb zur Vermeidung einer
"Doppelbesteuerung" die für den seinerzeitigen Erwerb von Todes wegen
bezahlte Erbschaftssteuer im Betrag von 1.996 S von der gegenständlichen
Schenkungssteuer abgezogen haben will, dann ist diesem Vorbringen
entgegenzuhalten, dass es zu der eingewendeten Doppelbesteuerung im Zuge der
Besteuerung der Schenkung keineswegs gekommen ist und damit sein alleiniger
Berufungsgrund im Tatsächlichen nicht zutrifft. Dies zeigen die
nachstehenden Ausführungen.
Laut Grundbuchsauszug und der Präambel des Schenkungs-
und Realteilungsvertrages waren F.F. zu je 2/3- Miteigentumsanteilen, Ch.S.
sowie Eb.F. zu je 5/6 Miteigentumsanteilen und En.F. zu je 2/36
Miteigentumsanteilen Eigentümer der Liegenschaften in Einlagezahl X
bestehend aus der Bauparzelle 668 samt darauf errichtetem Wohngebäude und
der Liegenschaft EZ Y bestehend aus dem Grundstück 4294 (unbebautes
Grundstück). Beim Miteigentum ist das Eigentumsrecht zwischen den
Miteigentümern nach Bruchteilen (Quoten) aufgeteilt. Die Miteigentümer
haben Eigentum nach "ideellen" Anteilen". Beim Miteigentum ist das Recht und
nicht die Sache geteilt. Dem einzelnen gehört kein realer Teil, vielmehr
bezieht sich sein Anteilsrecht immer auf die ganze Sache. Nach Punkt II des
Schenkungs- und Realteilungsvertrages wurde das Gst 4294 geteilt in die Gste.
4294/1, 4294/2 und 4294/3, wobei diese neu gebildeten Grundstücke jeweils
mit Teilflächen aus Gst .668 vereinigt worden sind. Nach Durchführung
des Teilungsplanes hatte das Gst 4294/1 eine Fläche von 1000 m2. Unter
Beachtung des bestehenden Miteigentums waren daher die oben genannten
Miteigentümer mit ihren jeweiligen Quoten Miteigentümer der durch
Teilung gebildeten neuen Grundstücke. Damit der Bw. im Ergebnis
Alleineigentum an dem Gst 4294/1 erlangte, wurden zwei
Grundstückstransaktionen vereinbart: Einerseits schenkte der Vater dem Bw.
seine 2/3 Anteile (= 24/36 Anteile) an dem neu gebildeten Grundstück 4294/1
und andererseits übergaben im Rahmen einer Realteilung der En.F. seine 2/36
Miteigentumsanteile und Ch.S. ihre 5/36 Miteigentumsanteile an dem neu
gebildeten Grundstück 4294/1 dem Bw. Zusammen mit seinen eigenen 5/36-
Miteigentumsanteilen erlangte der Bw. daher durch diese geschenkten und durch
die Realteilung übergebenen Miteigentumsanteilen 36/36- Anteile und damit
das Alleineigentum an diesem Grundstück. Diese Darstellung zeigt deutlich,
dass durch die Schenkung des Vaters seine 2/3-Miteigentumsanteile bzw. 24/36-
Miteigentumsanteile an dem neu gebildeten Gst 4294/1 auf den Bw. übergeben
wurden und vom Finanzamt wurde auch nur ausgehend von dieser Quote vom
Einheitswert der beiden Liegenschaften anteilig der Wert des Grundstückes
errechnet. Dies ergibt die Begründung des bekämpften Bescheides mit
aller Deutlichkeit, wird doch dabei von der Summe der für die
Liegenschaften EZ X und Y festgestellten Einheitswerte im Betrag von 38.734,62
€ ausgegangen. Da alle Grundstücke zusammen eine Fläche von 3017
m2 hatten, wurde durch die Division mit 301 7m2 der anteilige Einheitswert pro
Quadratmeter ermittelt. Durch die Multiplikation mit 1000 m2 ergab sich der auf
das Gst 4294/1 entfallende aliquote Einheitswertsanteil. Von diesem
Einheitswertanteil wurde 2/3 als Wert des Grundstückes angesetzt und damit
dem Umstand Rechnung getragen, dass im Wege der gegenständlichen Schenkung
der Vater seinen 2/3-Miteigentumsanteil an diesem Grundstück auf den Bw.
übertragen hat. Diese Berechnung zeigt aber wohl unbedenklich, dass vom
Finanzamt nur der auf den vom Vater geschenkten Miteigentumsanteil entfallende
aliquote Einheitswertanteil in die Steuerberechnung der Schenkungssteuer
einbezogen wurde. Der Einwand der erfolgten nochmaligen Besteuerung des bereits
im Nachlassverfahren erworbenen und im Jahre 1993 als Erwerb von Todes wegen
schon versteuerten 5/36- Anteiles an den Liegenschaften findet daher im
tatsächlichen Geschehen keine Deckung, wurde doch im gegenständlichen
Schenkungssteuerbescheid nur der auf den geschenkten 2/3-Miteigentumsanteil
anteilsmäßig entfallende Einheitswertbetrag (nach Abzug des Wertes
des Fruchtgenussrechts) gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG mit dem
Dreifachen als Wert des Grundstückes angesetzt. Das Berufungsvorbringen
vermochte somit keine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen
Schenkungssteuerbescheides aufzuzeigen, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden war.
Innsbruck,
am 28. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-I/04
- Stammnummer
- 12013
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF