Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0036-L/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer, da kein Verschulden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0036-L/04vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen WM, ehem. Geschäftsführer, geb. 3. Juni 1946, GS, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. April 2004 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Gmunden Vöcklabruck, vertreten durch Mag. Christine Sageder, vom
15. März 2004, SN 043-2004/00028-001,
zu Recht
erkannt:
I. Der Spruch des
bekämpften Einleitungsbescheides wird, wie folgt, präzisiert:
Gegen WM wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht besteht, dass er im Juli 1998 im Amtsbereich des Finanzamtes
Gmunden als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma GTE,
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch die Einreichung einer unrichtigen
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Veranlagungsjahr 1997 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. insgesamt 15.489,29 €
(213.137,32 ATS) bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. März 2004 hat das Finanzamt
Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 043-2004/00028-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma GTE
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Einreichung einer unrichtigen
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1997 eine Verkürzung von
Umsatzsteuer iHv. insgesamt 15.489,29 € (213.137,32 ATS) bewirkt
bzw. hinsichtlich eines Betrages von 1.799,69 € (24.764,32 ATS)
zu bewirken versucht und hiermit ein Finanzvergehen nach §§ 33
Abs. 1 iVm. 13 FinStrG begangen habe.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die
Ergebnisse einer von der Abgabenbehörde zur StNr.12 unter der ABNr.34
durchgeführten Betriebsprüfung verwiesen, bei der festgestellt worden
sei, dass seitens der angeführten Firma Scheinrechnungen ausgestellt und
für die im Zuge der Abschlussarbeiten nachgebuchten Rechnungen zu Unrecht
der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden sei. Über Ersuchen der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz um Erläuterung der im Strafakt
SN 043-2004/00028-001 aufliegenden Berechnung des im Bescheidspruch
angeführten Hinterziehungsbetrages (Bl. 9 des Aktes) gab die
Amtsbeauftragte am 16. September 2004 an, dass der zweitangeführte
Betrag iHv. 1.799,69 € im erstangeführten Betrag
(15.489,29 €) enthalten sei und der vom Tatvorwurf der
Abgabenhinterziehung umfasste Betrag somit insgesamt 15.489,29 €
ausmache.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 8. April 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Es seien zu keiner Zeit
Manipulationen getätigt worden, um Vorsteuerabzüge nicht
durchzuführen. Ein im Hinblick auf die Geschäftsführer-Haftung
für USt-Schulden der GesmbH eröffnetes Verfahren sei auf Grund der
schriftlichen Rechtfertigungen seinerseits eingestellt worden und stehe dies der
Annahme einer strafbaren Umsatzsteuerverkürzung entgegen. Bezüglich
der angelasteten Rechnungen LS werde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich
dabei lediglich um Angebotsrechnungen gehandelt habe und die darin angegebenen
Leistungen nie ausgeführt worden seien. Dem damaligen Zwangsausgleich sei
am 31. Dezember nach eingehenden Prüfungen durch die
Abgabenbehörde zugestimmt worden, weshalb die gesamte Angelegenheit als
erledigt zu betrachten sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Bei ihrer Beurteilung, ob bzw. inwieweit sich nicht
notwendigerweise aus eigenen Vorerhebungen, sondern durchaus auch aus
abgabenbehördlichen Feststellungen abzuleitende Verdachtsmomente in
Richtung der Begehung eines oder mehrerer Finanzvergehen ergeben, ist die
Finanzstrafbehörde jedoch nicht an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens
gebunden, da sie aus eigener Überzeugung die Verdachtslage zu beurteilen
hat. So können insbesondere auch aus der im gegenständlichen
Abgabenverfahren im Übrigen nicht wegen Nichtvorliegens der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sondern lediglich wegen der
wirtschaftlichen Situation des Bf. nicht erfolgten Geltendmachung der
Geschäftsführerhaftung iSd. § 9 BAO keine zwingenden
Schlüsse für das Strafverfahren übernommen werden.
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer
(und Gesellschafter) der im September 1992 gegründeten und mit Beschluss
des Landesgerichtes Wels über die Konkurseröffnung vom 2. April
2001, Az.56, aufgelösten Firma GTE, FN78 des Landesgerichtes Wels, StNr.12
, Kstraße. Am 16. April 1997 wurde vom Landesgericht Wels unter dem
Az.910 (erstmals) über das Vermögen der GTE das Konkursverfahren
eröffnet. Im Mai 2004 fand aus diesem Anlass unter der ABNr.1112
hinsichtlich des Zeitraumes 2/96 - 3/97 eine abgabenbehördliche
USO-Prüfung statt, bei der hinsichtlich des
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes von 3/97 bis zur Konkurseröffnung die
Umsätze und Vorsteuern mit 671.311,57 ATS (Lieferungen, sonstige
Leistungen und Eigenverbrauch), 8.130,45 ATS (Innergemeinschaftliche
Erwerbe) bzw. 114.445,28 ATS (Vorsteuern) und 1.626,09 ATS (Vorsteuern
aus innergemeinschaftlichem Erwerb) festgesetzt wurden. Weiters wurden die
gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG 1994 rückzurechnenden
Vorsteuern mit 229.559,91 ATS festgesetzt (vgl. Niederschrift zur
angeführten ABNr. vom 23. Mai 1997). Am 1. Dezember 1997 wurde im
angeführten Konkursverfahren der Zwangsausgleich (Quote 20 %)
gerichtlich bestätigt und am 30. Dezember 1997 das Konkursverfahren
gemäß
§ 157 Abs. 1 KO aufgehoben.
Am 28. Juli 1998 wurde von der Abgabepflichtigen, seit
Jänner 1998 steuerlich vertreten durch die WSgesmbH in G, u. a. die
Jahresumsatzsteuererklärung 1997, darin ausgewiesener Jahresumsatz:
7,965.656,00 ATS, Vorsteuer (inkl. EUSt und innergem. Erwerb):
968.750,40 ATS, eingereicht. Bei einer Zahllast iHv. 662.634,00 ATS
und Vorauszahlungen von 757.247,00 ATS wurde in der Erklärung eine
Gutschrift iHv. 94.613,00 ATS ausgewiesen. In Abweichung davon erging am
8. April 1999 der Jahresumsatzsteuerbescheid 1997, in dem (zusätzlich
zu den Erklärungsangaben) bei Ermittlung der Vorsteuer unter
Berücksichtigung der o.a. Zwangsausgleiches-Quote iHv. 80 % die
anlässlich der USO-Prüfung rückgerechnete Vorsteuer (Kennziffer
090) ein Betrag von 183.648,00 ATS (80 % von 229.559,91 ATS) als
Berichtigung gemäß
§ 16 UStG 1994 berücksichtigt und
bei einer Zahllast iHv. 846.282,00 ATS die Nachforderung (Restschuld) mit
89.035,00 ATS festgesetzt wurde. Dagegen wurde seitens des
Abgabepflichtigen am 7. Mai 1999 das Rechtsmittel der Berufung erhoben und
(unter Anschluss einer berichtigten Umsatzsteuererklärung) mit der
Begründung, dass der in der ursprünglichen Jahreserklärung unter
der Kennziffer 060 (Gesamtbetrag der Vorsteuern) angeführte Betrag von
902.773,27 ATS bereits um den Rückrechnungsbetrag laut
USO-Prüfung iHv. 229.559,91 ATS gekürzt worden sei und
richtigerweise unter Berücksichtigung des Berichtigungsbetrages iHv.
183.648,00 ATS (Kennziffer 067) 1,132.333,18 ATS zu lauten habe, eine
entsprechende Abänderung begehrt. Laut Aktenlage wurde diese Berufung am
6. Juni 2001 vom Masseverwalter zurückgenommen
(Gegenstandsloserklärung vom 14. August 2001).
Im Mai 2001 fand hinsichtlich der Umsatzsteuer 1997 bis
2000 unter der ABNr.34 eine abgabenbehördliche Betriebsprüfung zur
angeführten StNr. statt, bei der u. a. festgestellt wurde, dass es sich bei
zwei jeweils an die Firma LSgesmbH, Gs, gelegte Ausgangsrechnungen (vom
3. November bzw. vom 12. Dezember 1997), ausgewiesener
Gesamtrechnungsbetrag netto 275.329,00 ATS (USt: 55.065,80 ATS)
offenbar um (nicht verbuchte) Scheinrechnungen handle (Steuerschuld kraft
Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994; vgl.
Tz. 19 des Prüfberichtes vom 6. August 2001) sowie dass für
die beim Jahresabschluss nachgebuchten Rechnungen mit Vorsteuerabzug, soweit sie
den Zeitpunkt vor dem 17. April 1997 (Stichtag für
Konkurseröffnung) betrafen und nicht von der unter der ABNr.1112
durchgeführten Vorsteuerrückrechnung gemäß
§ 16
Abs. 3 UStG 1994 erfasst, geltend gemachte Vorsteuer insgesamt
197.589,40 ATS, kein Vorsteuerabzug zustehe und daher die geltend gemachten
Vorsteuern in der angeführten Höhe zu streichen gewesen seien (vgl.
Tz. 20 des Prüfberichtes). Am 21. August 2001 erging seitens des
Finanzamtes Gmunden ein entsprechender Wiederaufnahme- bzw. Abgabenbescheid, in
dem die Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 12 und 14 UStG
1994 mit 55.065,80 ATS und die gemäß
§ 16 leg.cit. zu
berichtigende Vorsteuer mit 183.648,00 ATS festgesetzt wurde.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Diese ist Abs. 3 lit. a leg.cit.
zufolge u. a. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben
zu niedrig festgesetzt wurden.
Wenngleich nach dem Obenstehenden für eine
finanzstrafbehördliche Maßnahme gemäß
§§ 82
Abs. 3 bzw. 83 Abs. 2 FinStrG keinesfalls schon der Nachweis eines
finanzstrafrechtlich relevanten Verhaltens erforderlich ist, sind sowohl
für das objektive Tatbild der Abgabenhinterziehung (Bewirken einer
Abgabenverkürzung unter Verletzung einer Pflicht iSd. § 119 BAO)
als auch für die subjektive Tatseite (vgl. § 8 Abs. 1
FinStrG) entsprechend fundierte Anhaltspunkte unabdingbar. Dazu bedarf es auch
nicht unbedingt eigener finanzstrafbehördlicher Vorerhebungen, sondern
können im Einzelfall durchaus auch andere Wahrnehmungen, wie beispielsweise
abgabenrechtliche Prüfungen iSd. BAO, ausreichen, um einen entsprechenden
Tatverdacht zu begründen. Denn auch Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfungsorgane über bestimmte Sachverhalte
oder Vorgangsweisen können für sich betrachtet bereits ausreichend
Grund für die Annahme bilden, dass der Steuerpflichtige nicht nur unter
Missachtung seiner abgabenrechtlichen Pflichten eine Verkürzung der von ihm
zu entrichtenden Abgaben bewirkt hat, sondern darüber hinaus (auch) in
einer Art und Weise gehandelt hat, die die Möglichkeit, dass er sowohl die
Pflichtverletzung als auch die Abgabenverkürzung (zumindest) ernsthaft
für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat nicht
ausschließt.
Gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994
schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist,
obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt, diesen
Betrag. Ist der Rechnungsaussteller ein Unternehmer iSd. UStG 1994 hat er diese
in sein steuerliches Rechenwerk aufzunehmen bzw. in der gemäß
§§ 119 BAO iVm. 21 Abs. 4 UStG 1994 einzureichenden
Jahresumsatzsteuerklärung die kraft Rechnungslegung geschuldeten
Steuerbeträge (Kennziffer 056) anzuführen.
Nach den bisherigen Feststellungen, wonach es sich bei den
unter Tz. 19 angeführten Rechnungen - um dem Rechnungsempfänger
offenbar die Möglichkeit eines (ungerechtfertigten) Vorsteuerabzuges zu
verschaffen - ausgestellte Scheinrechnungen gehandelt hat, die weder im
steuerlichen Rechenwerk noch in der Jahreserklärung 1997 der GTE enthalten
waren, besteht der objektive Tatverdacht in Richtung einer vom Bf. als
verantwortlicher Geschäftsführer zu verantwortenden
Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG, da damit schon auf
Grund der abgabenbehördlichen Feststellungen sowohl ausreichende
Anhaltspunkte für eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht als auch für eine eingetretene Abgabenverkürzung iHv.
55.065,80 ATS gegeben sind. Was den subjektiven zumindest in der Form des
bedingten Vorsatzes (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG) vorliegenden
Tatverdacht angeht, ist auf die langjährige
Geschäftsführertätigkeit und das schon daraus resultierende wohl
auch die grundsätzlichen Bestimmungen des UStG 1994 hinsichtlich der
Steuerschuld kraft Rechnungslegung umfassende steuerliche Erfahrungswissen des
Beschwerdeführers einerseits um die ihn aus einer derartigen Handlungsweise
abzuleitenden als Geschäftsführer treffenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen und andererseits auch um die Folgewirkungen für die
Abgabenfestsetzung zu verweisen.
Gleiches lässt sich aber auch hinsichtlich der nach
den Feststellungen im Abgabenverfahren hinsichtlich 80 % (Ausgleichsquote
20 %) zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuer iHv. insgesamt
158.071,52 ATS feststellen. Auch hier begründet allein die
Feststellung laut Tz. 20 des BP-Berichtes, wonach unter Missachtung der
hinreichend bekannten abgabenrechtlichen Folgewirkungen des Insolvenzverfahrens
Az.910 (vgl. § 16 Abs. 3 UStG 1994) aus den jeweils vor der
Konkurseröffnung erstellten Rechnungen zu Unrecht (die gesamten)
Vorsteuerbeträge (und nicht etwa lediglich iHd. zum Zeitpunkt der
Erstellung des Jahresabschlusses bereits feststehenden Ausgleichsquote) geltend
gemacht worden seien, sowohl einen objektiven als auch einen subjektiven
Verdacht gegen den Bf. in Richtung einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG.
Nicht nachvollziehbar im Lichte des bisherigen
Verfahrensstandes erscheinen hingegen die Erwägungen und Ausführungen
der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe zum Tatverdacht der versuchten
Abgabenhinterziehung iHv. 24.764,32 ATS bzw. 1.799,69 €. So
trifft es zwar nach der Aktenlage grundsätzlich zu, dass vom Bf. mit der
Berufung vom 7. Mai 1999 zu Unrecht geltend gemacht wurde, dass der
Gesamtbetrag der in der ursprünglichen Jahreserklärung ausgewiesenen
Vorsteuern (Kz. 060) bereits die Vorsteuerrückrechnung laut ABNr.1112
berücksichtigt habe, doch bildet dieses weder aus dem Spruch ("... durch
die Einreichung einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für das
Jahr 1997 eine Verkürzung von Umsatzsteuer iHv. insgesamt
15.489,29 € ...") noch aus der Begründung des hier angefochtenen
Bescheides ersichtliche, möglicherweise bei Vorliegen der übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls unter die Bestimmung des § 33
Abs. 1 (iVm. § 13) leg.cit. subsumierbare Verhalten bisher nicht
den Gegenstand der hier beschwerdegegenständlichen Verfahrenseinleitung,
sodass der Bescheidspruch unter Beachtung der Bestimmung des § 161
Abs. 1 FinStrG (vgl. VwGH vom 23. Juni 1975, Zl. 177/73) entsprechend
abzuändern war.
Ob der Bf. tatsächlich die ihm in dem angeführten
Umfang zu Recht zur Last gelegte Tat begangen hat, bleibt dem nunmehr von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem Beschuldigten
Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der
Verdachtsausspruch entsprechend abzuändern und im Übrigen die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen
Linz,
am 28. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0036-L/04
- Stammnummer
- 12010
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF