Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0006-I/04
Entnahme eines Grundstückes, Bewertung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0006-I/04vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
29. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom
29. Juli 2003 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Vorauszuschicken ist, dass die Berufungswerberin (Bw.)
ihren Gewinn gemäß
§ 5 EStG 1988 ermittelt.
In der mit der Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften 2001 beim Finanzamt Kufstein eingereichten Bilanz
(Wirtschaftsjahr 1.4.2000 bis 31.3.2001) wurde von der Bw. als Entnahmewert
für ein in das Privatvermögen überführtes Grundstück
samt Garage (Gp. 240) ein Betrag von S 158.000.- angesetzt.
Das Finanzamt Kufstein erließ in der Folge einen
Bescheid betreffend die Feststellung der Einkünfte gemäß
§
188 BAO für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 (Ausfertigungsdatum 29.7.2003),
wobei der Entnahmewert für das angeführte Grundstück mit S
513.800.- angenommen wurde.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift wird der Antrag gestellt, der
Berufung insoweit teilweise Folge zu geben, als für das
streitgegenständliche Grundstück ein Entnahmewert von S 362.000.-
angesetzt wird. Die Berufung wurde wie folgt begründet :
"Der Entnahmewert des Grundstückes und der
Garage wurden im obigen Bescheid mit S 513.800,00 angesetzt; dies mit der
Begründung, dass der m² Preis für vergleichbare Grundstücke
im Schätzgutachten mit S 1.400,00.- -1.800,00.- angegeben sei und weiters
für schlechte Boden - und Untergrundverhältnisse der Preis bereits im
unteren Drittel vom Gutachter angenommen wäre, nämlich mit S
1.500,00.- Dies entspricht nicht den Tatsachen. Der Gutachter hat in
seiner Liegenschaftsbewertung vom 10.07.03 einen m² Preis von S 1.500,00.-
für vergleichbare Lagen dieses Grundstückes angenommen, jedoch
für die schlechten Boden- und Untergrundverhältnisse noch keinen
Abschlag in diesem vergleichbaren Preis aufgenommen. Ausgehend von diesem
vergleichbaren Preis, nämlich S 1.500,00.- wurden vom Gutachter für
die äußerst schlechten Boden- und Untergrundverhältnisse
(Pfahlgründung für Bauwerk notwendig, kein Kellergeschoss
möglich) ein Abschlag von 50% in Ansatz gebracht. Daraus resultiert der vom
Gutachter ermittelte Preis pro m2 in
Höhe von Euro 60,00.- = S 825,61.- Nachdem durch das Finanzamt
für die schlechten Boden- und Untergrundverhältnisse noch kein
Abschlag berücksichtigt wurde, wird daher beantragt, der
Liegenschaftsbewertung vom 10.07.2003 des Sachverständigen Herrn S.K.
(S.K.) Folge zu geben und den Entnahmenwert des Grundstückes wie folgt in
Ansatz zu bringen:
|
Bodenwert
|
S 333.000,00
|
zuzüglich Wert Garage
|
+S 29.000,00
|
ergibt gesamt
|
S 362.000,00
"
Das Finanzamt Kufstein erließ in der Folge eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung (Ausfertigungsdatum 14.11.2003), wobei
einerseits auf Kaufverträge betreffend vergleichbare Grundstücke
(Kaufpreissammlung des Finanzamtes Kufstein), eingetretene Wertsteigerungen von
Grundstücken und im Zuge von Straßensanierungen erfolgte
Grundstücksablösen hingewiesen wurde. Der vom Sachverständigen
Ing. S.K. ermittelte Wertansatz sei zu niedrig.
Mit Schreiben vom 17.12.2003 beantragte die Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag wird
ergänzend vorgebracht :
"Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2003 wird
die Berufung vom 29.08.2003 mit der Begründung abgewiesen, dass der Ansatz
des Gutachters für Bauland neben der Bundesstraße zum 30.12.2000 mit
S 1.500,00 zu niedrig erscheine, da für Grundkäufe im Jahre 1988
bereits S 2.000,00 bezahlt wurden bzw. für Ablösezahlungen vom
Baubezirksamt im Jahre 2001 ein Basispreis von S 2.000,00 angesetzt
wurde. Der in der Bescheidbegründung durchgeführte Vergleich
mit anderen ähnlichen Grundstücken, nämlich dem Grundstück
Nr. 16/1 und 16/8, aus dem sich der Verkaufspreis mit S 2.000,00 ableitet, ist
insoweit nicht repräsentativ, als dass es sich beim Grundstück 16/1 um
einen Liebhaberpreis handeln muss, da, wie das Finanzamt selbst sagt, es sich
nicht einmal um Bauland handelt und auf Grund der Größe des
Grundstückes (6.066m2) und
unter Berücksichtigung des bestehenden Bauverbotes besondere
Verhältnisse vorherrschten.
Ähnlich verhält es sich beim
Grundstück 16/8, das nur eine Größe von
367m2 aufweist und somit
offensichtlich aus einem bestimmten Grunde vom Käufer mehr bezahlt wurde
als zu diesem Zeitpunkt ortsüblich war. Ein Vergleich mit dem
Grundstück des Beschwerdeführers ist daher
zurückzuweisen. Auch das Heranziehen der Ablösezahlung des
Baubezirksamtes für Straßenarbeiten lässt sich nicht mit dem
Wert des Grundstückes des Beschwerdeführers vergleichen, da auch hier
ein besonderes Interesse zum Erwerb von Teilflächen gegeben ist, dieses
Interesse jedoch für das Grundstück der Bw. nicht zutrifft. Es
wird daher ersucht, dem Gutachten des Sachverständigen Ing. S.K. Folge zu
geben und den Entnahmewert des Grundstückes mit S 362.000,00 in Ansatz zu
bringen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der von der Bw. beauftragte Sachverständige Ing. S.K.
erstellte im Auftrag der Bw. am 10.7.2003 für das
streitgegenständliche Grundstück ein Bewertungsgutachten, wobei er den
Sachwert des streitgegenständlichen Grundstückes (Bodenwert) mit
24.200 € bezifferte.
Das Gutachten wurde im Wesentlichen wie folgt
begründet :
"Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992 und ÖNORM
B 1802
Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt im Sinne
des Liegenschaftsbewertungsgesetzes 1992 und der ÖNORM B 1802. Die
nachstehende Bewertung erfolgt unter aller im Befund getroffenen Feststellungen
und unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse am
Realitätenmarkt.
Bewertungsgrundlagen
Besichtigung der Liegenschaft am
08.01.2001
Angabe über Widmung als Bauland
Preisbasis
Für ein Objekt wie das vorliegende kommen nur
Käuferinteressenten in Frage, die im Sinne des UStG keine Unternehmer sind
und somit die bei einem Kauf anfallende Vorsteuer nicht abziehen können.
Solche Objekte werden üblicherweise nur zur Eigennutzung gekauft, sodass
die Bewertung somit inklusive Umsatzsteuer erfolgt.
Sachwertverfahren:
Ziel des Gutachtens ist die Ermittlung des
Verkehrswertes (Marktwertes) der beschriebenen Liegenschaft. Dieser wird durch
den Preis bestimmt, der üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr
bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle
tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände die den Preis
beeinflussen, zu berücksichtigen. Außergewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse haben jedoch außer Betracht zu
bleiben. In der Bewertungslehre und in der Praxis sind bei Objekten wie
dem vorliegenden das Sachwertverfahren als Methode zur Ermittlung des
Verkehrswertes anerkannt. Während beim Ertragswertverfahren davon
ausgegangen wird, dass zwischen dem gegenwärtigen Ertrag der Liegenschaft
und ihrem Verkehrswert ein Zusammenhang besteht, beruht das Sachwertverfahren
auf der (in der Praxis erprobten) Vermutung, dass eine solche Beziehung auch
zwischen dem Verkehrswert einerseits und der Summe aus Bodenwert und Wert der
baulichen Substanz andererseits gegeben ist. Die nachstehende Bewertung
erfolgt nach dem Sachwertverfahren, das für Ein- und
Zweifamilienhäuser wie das gegenständliche das geeignete Verfahren
ist. Derartige Objekte werden nämlich in der Regel zur Eigennutzung
errichtet und werfen daher meist keinen Ertrag ab.
Sachwert
Zur Bewertung (wurde) die Teilfläche des Gst.
1248/2 von 404 m2 herangezogen. Gemäß den nun vorliegenden Angaben
ist diese Teilfläche dem Bauland zuzurechnen. Der
m2-Preis für Bauland mit
schlechter Lage (neben Straße) ist für W. mit 102 - 130 EUR (ca.
1.400 - 1.800 ATS) anzusetzen. Für diese Lage ist ein Preis von 110 EUR
anzunehmen. Aufgrund der äußerst schlechten Boden- und
Untergrundverhältnisse - Pfahlgründung für Bauwerke notwendig,
kein Kellergeschoß möglich - ist ein Abschlag von 50 % anzunehmen.
Eine Bebauung ohne Zuweisung zu einem anderen Grundstück (Zusammenlegung)
wäre wegen der Grundstücksform nur sehr schwer möglich. Eine
Zufahrt zu dieser Teilfläche bestünde nur über die anliegenden
Grundstücke. Aus diesen Gründen ist der
m2-Preis mit 60 EUR anzusetzen.
Dieser Preis bezieht sich auf die Jahre von 2000 bis 2003."
Am 4.5.2004 richtete die Berufungsbehörde folgenden
Vorhalt an den Bw. :
"Der Gutachten kommt in seinem Gutachten zu einem
Bodenwert von 60 Euro. Da in diesem Gutachten keine Vergleichsgrundstücke
angeführt wurden (Anführung konkreter Verkaufsvorgänge im
maßgeblichen Zeitraum) fehlt dem Gutachten nach Auffassung des gefertigten
Referenten die Nachvollziehbarkeit und es stellt daher kein taugliches
Beweismittel dar. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass nach dem
von der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Immobilien- und
Vermögenstreuhänder, herausgegebenen Immobilienpreisspiegel im Jahr
2000 für Baugrundstücke für freistehende Einfamilienhäuser
in normaler Wohnlage im Bezirk Kufstein ein Quadratmeterpreis von 2.150.- S
erhoben wurde." Der Bw. wurde aufgefordert, die Ergänzung des
Gutachtens zu veranlassen bzw. .sich zu äußern:
Mit Eingabe vom 17.5.2004 legte die Bw. folgende
Ergänzung bzw. Erläuterung des Gutachtens vor (verfasst ebenfalls vom
oben angeführten gerichtlich beeideten Sachverständigen):
"1. Ermittlungsverfahren
Die Ermittlung des Verkehrswertes wurde im Sinne
des Liegenschaftsbewertungsgesetzes und der ÖNORM B 1802
durchgeführt. Als Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes wurde
das "Sachwertverfahren" angewandt. Dies ist laut Liegenschaftsbewertungsgesetz
ein anerkanntes Verfahren. Die Ermittlung nach dem
Vergleichswertverfahren konnte zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht
angewandt werden, da keine Verkaufsdaten vergleichbarer Grundstücke
vorhanden waren. Das Gutachten ist gemäß
Liegenschaftsbewertungsgesetz erstellt worden, die Auffassung der fehlenden
Nachvollziehbarkeit und untauglichen Beweismittels ist daher
zurückzuweisen.
2. Quadratmeterpreis :
Der im Schreiben des UFS angeführte
Quadratmeterpreis von 2.150 ATS für den Bezirk Kufstein für normale
(gute) Wohnlage ist richtig. Das gegenständliche Grundstück
befindet sich direkt an der W. -Bundesstraße. An einer
Durchzugsstraße wie dieser, kann nicht von einer guten (normalen) Wohnlage
ausgegangen werden. Vielmehr muss die Lage als schlechte Wohnlage bewertet
werden. Wie in der Beilage 2. (Anm: Auszug aus der Zeitschrift Gewinn
5/2000) ersichtlich liegen die Grundpreise für W. - schlechte Lage bei
1.400 2.000 ATS / m2. (102-140 EUR / m2). Im Gutachten wurde ein
Quadratmeterpreis von 110 EUR als Ausgangswert gerechnet. Aufgrund der
äußerst schlechten Boden- und Untergrundverhältnisse musste auf
einen Keller verzichtet und eine Pfahlgründung hergestellt werden. Alleine
die Pfahlgründung hat Mehrkosten von 38.000 EUR
verursacht. Gemäß Liegenschaftsbewertungsgesetz ist eine
Berücksichtigung der Boden- und Untergrundverhältnisse
ausdrücklich vorgesehen. Eine Preisminderung aufgrund erhöhter
Gründungskosten (Pfahlgründung) und Nutzungseinschränkung (kein
Keller ) von 50 % ist daher gerechtfertigt und nachvollziehbar.
-------
4. Vergleichbarer Grundstücks- bzw.
Liegenschaftsverkauf im Jahr 2004:
Durch den Liegenschaftsverkauf des
Tennishallenareals EZ. 496 Gst. 1265/1 und 1265/3 im Frühjahr 2004 liegt
ein vergleichbares Grundstück vor (direkt angrenzende
Parzellen). Der Kaufpreis des Grundstücks im Ausmaß von 14.200
m2 mit den darauf errichteten Anlagen wie Tennishalle beträgt 420.000 EUR.
Lässt man den Wert der Tennishalle unberücksichtigt (Gebäudewert
müsste für die Berechnung des Grundwertes abgezogen werden ), so
errechnet sich ein Quadratmeterpreis von 29,60 EUR. Dieser Wert liegt
weit unter dem im Gutachten angesetzten Quadratmeterpreis von 60
EUR. Auch aus dieser Sicht ist der im Gutachten angesetzte
Quadratmeterpreis von 60 EUR nicht zu tief angesetzt."
Der von der Bw. beauftragte Sachverständige Ing. S.K.
führte in der Ergänzung des Gutachtens vom 13.5.2004 nur ein
Vergleichsgrundstück an (EZ 496). Zu diesem Grundstück ist jedoch zu
bemerken, dass dieses mit der streitgegenständlichen Liegenschaft in keiner
Weise wertmäßig vergleichbar ist, da das vom Bw. ins Treffen
geführte Grundstück als Sonderfläche/Tennisland, die
streitgegenständliche Liegenschaft hingegen als Bauland/Wohngebiet gewidmet
ist (Flächenwidmungsplan der Gemeinde W.). Vergeichbare Liegenschaften
wurden vom Gutachter nicht genannt. Der Gutachter baut seine
Preisermittlung auf eine in der Zeitschrift Gewinn (Nr. 5/2000) enthaltene
Grundstückspreisaufstellung auf, wobei diese Aufstellung für
Baugrundstücke in schlechter Wohnlage in der Gemeinde W. einen
Quadratmeterpreis von S 1.400.- bis S 2.000.- ausweist. Der Gutachter führt
im Gutachten aus, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück in
unmittelbare Nähe der W. (W.)-Bundesstraße gelegen und daher von
einer schlechten Wohnlage auszugehen sei. Es sei daher ein "Ausgangswert" von S
1.514.- (= € 110.-) angemessen. Hiezu ist festzuhalten, dass das
streitgegenständliche Grundstück nicht unmittelbar an der W.
(W).-Bundesstraße gelegen ist. Vielmehr ist die Gp. 240 vorgelagert
(Lageplan auf Bl. 75 d.A.). Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist daher
jedenfalls von einer normalen Wohnlage auszugehen. Unter Zugrundelegung der vom
Gutachter herangezogenen Aufstellung der Zeitschrift Gewinn (5/2000) ist daher
ein "Ausgangswert" von mindestens S 2000.- zu veranschlagen. Folgende
weiteren Umstände sprechen eindeutig dafür, dass der
Sachverständige von einem zu niedrigen "Ausgangswert" ausgegangen
ist:
1. Nach den Erhebungen der Vorinstanz wurden von der
Bundesstraßenverwaltung für im Zuge der Sanierung der
W.-Bundesstraße abgelöste Baugrundstücke ein Basispreis von S
2.000.- pro m2 bezahlt, wobei
Besonderheiten des Einzelfalles durch Zu- und Abschläge berücksichtigt
wurden (AV auf Bl. 74 d.A.). 2. Laut dem von der Bundesinnung der
Immobilien- und Vermögenstreuhänder herausgegebenen Immobilienspiegel
wurden im Jahr 2000 im Bezirk Kufstein für Baugrundstücke (für
freistehende Einfamilienhäuser) in normaler Wohnlage Quadratmeterpreise von
S 2.150.- bezahlt. 3. Der streitgegenständliche Grund wurde im
Jahre 1982 (somit vor fast 20 Jahren) um S 700.- pro
m2 angeschafft. Nach Ausweis der von
der Vorinstanz geführten Kaufpreissammlung wurden im Jahre 1980 zwei
vergleichbare Baugrundstücke um einen Quadratmeterpreis von S 360.- (Gp.
1165/3) bzw. 300.- (Gp. 1165/4) verkauft. Ein mit diesen vergleichbares
Baugrundstück (Gp. 1375/2) wurde im Jahr 1999 um einen
m2 - Preis von S 2.100.- verkauft.
Vergleicht man die angeführten Preise, ergibt sich, dass im Zeitraum 1980
bis 1999 rund eine Versechsfachung der Grundstückspreise eingetreten ist.
Würde man diese Wertsteigerung auf den gegenständlichen Fall anwenden,
wäre von einem weit höheren Wert (S 4.200.-) auszugehen. 4.
Für das vergleichbare Baugrundstück Gp. 1375/2 wurde im Jahr 1999 (mit
dem Berufungsfall vergleichbarer Zeitpunkt) ein
m2- Preis von S 2.100.- bezahlt.
Nach Ausweis der von der Vorinstanz geführten Kaufpreissammlung wurde
bereits im Jahr 1988 (somit rund 12 Jahre vor dem Streitjahr !) für die
vergleichbare Gp. 16/8 ein
m2-Kaufpreis von S 2.000.-
erzielt. 5. Gegen den von der Bw. behaupteten Wert von S 826.- (€ 60
pro m2) spricht weiters der Umstand,
dass laut Kaufpreissammlung der Vorinstanz bereits im Jahr 1988 (somit rund 12
Jahre vor dem Entnahmejahr !) für die nicht bebaubare Gp. 16/1 ein
Quadratmeterpreis von S 870.- (somit ein höherer Betrag !) bezahlt
wurde.
Im Hinblick auf die vorhin dargestellten Umstände
stellt der von der Vorinstanz mit S 2.000.-- pro
m2 angenommene
Basisgrundstückswert (Annahme durchschnittlicher Bodenverhältnisse)
einen Mindestwert dar. Insgesamt ergibt sich daher, dass das von der Bw.
in Auftrag gegebene Gutachten nicht geeignet ist, den vom Finanzamt Kufstein
ermittelten Wertansatz von (mindestens) S 2.000.- pro Quadratmeter (Annnahme
durchschnittlicher Bodenverhältnisse) zu widerlegen.
Laut Auskunft des Sachverständigen Ing. S.K.
rechtfertigt eine schlechte Bodenbeschaffenheit einen Abschlag von 30 - 50 % des
"Ausgangswertes" (AV auf Bl. 73 /2001). Der Sachverständige brachte in
seinem Gutachten einen Betrag von € 50 pro m
2 für die schlechte
Bodenbeschaffenheit in Abzug.
Die Vorinstanz hat den im gegenständlichen Fall
vorliegenden besonderen Bodenverhältnissen (Pfahlgründung
erforderlich, keine Unterkellerungsmöglichkeit) durch Abschlag von S 800 (=
58 €) pro Quadratmeter Rechnung getragen. Der vom Finanzamt sogar absolut
über dem vom Sachverständigen ermittelten Wert (50 €) bemessene
Abschlag erscheint auch nach Auffassung der Berufungsbehörde angemessen,
wobei auch nicht übersehen werden darf, dass ein derartiger Abschlag von
seiner Natur her nur im Schätzungswege ermittelt werden kann. Der
von der Vorinstanz mit S 1.200 .- angenommene Quadratmeterpreis ist daher nach
Auffassung der Berufungsbehörde keinesfalls überhöht. Es
ergibt sich daher insgesamt folgender Entnahmewert :
|
404 m 2
Grund a S 1.200.-
|
S 484.800.-
|
Wert der Garage
(nicht Streitgegenstand)
|
+S 29.000.-
|
Gesamtsumme
|
S 513.800.-
Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, muss ihr ein Erfolg
versagt bleiben.
Innsbruck,
am 28. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0006-I/04
- Stammnummer
- 12008
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF