Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0728-L/03
Abgrenzung Aus- und Fortbildung bei Lebens- und Sozialberaterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0728-L/03vom 05.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin. vertreten durch die
Steuerberatungsgesellschaft F.S.P.gegen den Bescheid des FAG betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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31.412,47€
432.245,00
S
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Einkommensteuer
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8.663,91€
119.218,00S
Die
getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist ausgebildete
Lebens- und Sozialberaterin. Strittig im
konkreten Fall ist, ob die ab dem Jahre 2001 angefallenen
"Ausbildungskosten" dem Grunde nach als
Werbungskosten anzuerkennen sind.
Im strittigen Jahr 2001 bezog sie weiters neben
pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch sonstige
Einkünfte gem. § 29 EStG 1988 (Trichinenuntersucherin gem.
§ 4 und § 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes BGBl.
Nr. 522/1982 idF BGBl. Nr. 118/1994). Aus dieser Tätigkeit
erzielte sie einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im
Ausmaß von 284.859,64 ATS.
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2001 wurden unter dem Titel Werbungskosten
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Folgendes bekannt
gegeben:
Die Abgabepflichtige absolviere die Ausbildung zur Lebens-
und Sozialberaterin im Zeitraum September 2001 bis 2003. Sie habe ab 7.1.2003
für das R.Z.H. Sch. zu arbeiten. An Kosten wurden im Einzelnen geltend
gemacht:
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Informationsworkshop St. Sch.
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2.400,00
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ATS
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Informationsworkshop St Sch. Unterkunft
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1.050,00
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ATS
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O. Rechnung 1. Semester
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21.450,00
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ATS
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N. A. Studio , Folder für Ausbildung
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5.990,00
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ATS
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Gesamt
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30.890,00
|
ATS
Der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001 wurden
sämtliche Rechnungen in Bezug auf die Ausbildung zur Lebens- und
Sozialberaterin angeschlossen.
Im Einkommensteuerbescheid
2001 vom 24. Februar 2003 wurden die geltend gemachten
Werbungskosten zur Gänze nicht anerkannt. Als Begründung wurde
ausgeführt:
Die Ausbildungskosten zur Lebens- und Sozialberaterin
können nicht berücksichtigt werden, weil nur Fortbildungskosten im
ausgeübten Beruf abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Ein
Zusammenhang zur bisherigen Tätigkeit als Trichinenuntersucherin bestehe
nicht. Ausbildungskosten seien Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die
erst eine (neue) Berufsausübung ermöglichen.
Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde fristgerecht
Berufung im Wesentlichen mit folgender
Begründung erhoben:
Laut Lohnsteuerrichtlinien 1999 könnten
Fortbildungskosten auch als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht
werden, wenn Umstände vorliegen, die über die bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen und
klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten, bspw. Aufwendungen
durch Vorstellungsreisen oder Aufwendungen zur Arbeitsplatzvermittlung
(RZ. 230 und 366 der Lohnsteuerrichtlinien 2002). Die Bw. habe sich bereits
im Jahre 2001 beim OÖ. H. in T. und beim R. Z: H. in G. um eine Anstellung
beworben (die entsprechenden Bestätigungen der beiden Institute liegen
bei), wodurch ein konkreter Veranlassungstatbestand zu den beantragten Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen bestanden habe. Es werde daher beantragt, die
geltend gemachten Kosten in der Einkommensteuererklärung 2001 zu
berücksichtigen.
Der Berufungsschrift wurden beigelegt: Eine
Bestätigung der Ausbildungswerkstätte R. Z. H . in G. vom
13. März 2003.
Inhalt der Bestätigung:
"Die Bwin., geboren am 27.8.1953 , habe sich im Herbst 2001
bei der Einrichtung um die Mitarbeit beworben. Da bei uns eine pädagogische
Ausbildung erforderlich sei, habe sie diese noch 2001 begonnen. Seit
7. Jänner 2003 arbeite die Bwin. am Hof T. mit jungen Menschen mit
geistiger Beeinträchtigung" .
Bestätigung des OÖ. H . vom 13. März
2003.
" Hiermit bestätigt das OÖ:H. , dass die Bwin. am
19. November 2001 zum Vorstellungsgespräch beim
Familienservice/B.Sch.in W. geladen war. Seither ist sie im Rahmen des Projektes
Familienservice/B.Sch."Starthilfe bei der Eingliederung in die Arbeitswelt" als
Arbeitsbegleiterin im Bezirk W. tätig " .
Im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2003 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde I. Instanz
würden unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dann Werbungskosten
darstellen, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
stünden. Die Abzugsfähigkeit sei nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zu einer konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegen würde. Maßgebend sei die konkrete
Einkunftsquelle (Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit).
Voraussetzung sei somit ein Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten
Tätigkeit. Dieser sei weiters nur dann anzunehmen, wenn die
Bildungsmaßnahme mit der ausgeübten Tätigkeit in einem
zeitlichen Naheverhältnis stehe. Bestehe ein konkreter
Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftig auszuübenden
Tätigkeit, die über die bloße Absichtserklärung zur
künftigen Einnahmenerzielung hinausgehe, können Fortbildungskosten
für diese Tätigkeit als vorweggenommene Werbungskosten
berücksichtigt werden. Da die Tätigkeit als Lebens- und
Sozialberaterin in keinem Zusammenhang mit ihrer bisherigen Tätigkeit als
Trichinenuntersucherin stehe, würden Ausbildungskosten vorliegen , die nur
dann Werbungskosten darstellen , wenn ein Zusammenhang mit der konkret
ausgeübten Tätigkeit bestehe. Da dies im Jahr 2001 noch nicht der Fall
sei, können die Aufwendungen für die Ausbildung nicht als
Werbungskosten anerkannt werden.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2003
wurde fristgerecht der Antrag auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt:
Der Vorlageantrag richte sich gegen die Nichtanerkennung
der Aus- und Fortbildungskosten . Ausbildungskosten seien Aufwendungen zur
Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die in
den Bildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse seien von genereller Bedeutung
für alle Berufsgruppen, sodass die Prüfung , ob eine konkrete
Veranlassung durch den ausgeübten Beruf erfolge, zu entfallen
habe.
Wie aus der Bestätigung (Beilage zur Berufung vom
12.3.2003) des OÖ. H. vom 13. März 2003 ersichtlich sei, sei die
Bwin. als Arbeitsbegleiterin im Rahmen des Projektes
Familienservice/B.Sch."Starthilfe bei der Eingliederung in die Arbeitswelt" seit
19. November 2001 tätig. Da diese Tätigkeit 2001 noch
unentgeltlich ausgeübt worden sei, scheinen noch keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit auf. Ab dem Jahre 2002 habe sie positive
Einkünfte erzielt. Es könne doch nicht die Unentgeltlichkeit der
Tätigkeit ein Hinderungsgrund dafür sein, vorweggenommene
Werbungskosten anzuerkennen.
Da die Ernsthaftigkeit der Einkunftserzielung nachgewiesen
sei und die Tätigkeit bereits 2001, wenn auch unentgeltlich ausgeübt
worden sei, beantrage die steuerliche Vertretung nochmals,die geltend gemachten
Kosten in der Einkommensteuererklärung 2001 zu
berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 12. April 2004 wurde eine Anfrage
hinsichtlich der offenen Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat ,
Außenstelle Linz, Senat 3 mit folgendem Inhalt
gerichtet:
Es sei für die Bwin. ein großes Anliegen, in
absehbarer Zeit eine Entscheidung der Behörde zu bekommen, da diese
Ungewissheit eine große Belastung für sie darstelle. Zum Sachverhalt
werde folgende Erklärung abgegeben:
Im Jahre 2001 habe es in der Fa. H ., wo sie freiberuflich
als Trichinenuntersucherin tätig gewesen sei, schon eindeutige
Auflösungstendenzen gegeben. Entlassungen, Kundenverluste wegen
mangelhafter Ware und mangelnder Hygiene aufgrund veralteter und fehlender
Maschinen und von Kühlräumen, waren die Folge. Das Dach sei undicht
gewesen, d.h. bei Regen habe es den Arbeitern und den Beschauorganen auf die
Köpfe getropft. Es sei jedoch nur mit einer Plastikplane provisorisch
repariert worden. Da es in diesem Beruf so gut wie unmöglich sei, in einem
anderen Schlachtbetrieb eine Bestellung zu bekommen, habe sie nach ihrer
Scheidung ohne Anspruch auf Unterhalt und keinerlei Schul- oder Berufsausbildung
mit drei noch in Ausbildung stehenden Kindern große Sorgen gehabt. Sie
habe Rat beim Arbeitsmarktservice eingeholt, wo sie auch lange Zeit als
arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Ansprüche auf Umschulungen und
dergleichen habe sie wegen der freiberuflichen Tätigkeit nicht gehabt. Ein
Eignungstest beim AMS habe eine eindeutige Tendenz zum Sozialbereich ergeben. Da
ihr von offizieller Seite nicht geholfen wurde, habe sie sich zu einer
berufsbedingten Ausbildung zum Sozialberater entschlossen, die sie zur
Gänze selber finanziert habe (gesamte Ausbildungskosten
15.000,00 €). Im September 2002 sei die Fa. H. in W. geschlossen
worden, Bewerbungen in sämtlichen Schlachthöfen der Region verliefen
erwartungsgemäß negativ. Nun hatte sie durch ihre begonnen Ausbildung
zum Lebens- und Sozialberater im Oktober sofort eine Trainertätigkeit bei
I. A. bekommen, anschließend sei sie im R. Z. H. in G. als
Behindertenfachbetreuerin angestellt gewesen. Eigentlich sei sie damals stolz
auf sich selbst gewesen und auch der Meinung gewesen, die berufliche Planung
richtig gemacht zu haben, obwohl sie die Ausbildung finanziell und zeitlich sehr
belastet habe. Es sei ihr - mit 50 Jahren und ohne vorhergehende
Qualifikation statistisch nicht vermittelbar - gelungen , sich beruflich
zu festigen und nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Erst die Ablehnung der
Finanzbehörde, die Ausbildungskosten anzuerkennen, haben ihr klargemacht,
dass sie vermutlich doch alles falsch gemacht habe. Vielleicht gäbe es nur
die eine Möglichkeit , AMS-Schulungen in Berufen zu absolvieren, die
(Zahlen und Daten des AMS belegen das) niemals ausgeübt werden und nebenbei
noch sämtliche Unterstützungen zu beanspruchen. Erfolgreiche
Eigeninitiative, rechtzeitig die Zeichen der Zeit zu erkennen und dafür zu
sorgen, nicht arbeitslos zu werden, sind offensichtlich der falsche Weg. Es
wäre schön, wenn die Behörde ihr den Glauben an sich und an ein
gerechtes soziales System in Österreich aufrecht erhalten könnten. Was
immer der Fehler gewesen sei, warum die Einkommensteuererklärung so einen
komplizierten Verlauf nehmen müsse, vielleicht könne sie doch noch
einen guten Abschluss finden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 stellen Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
und Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem
neuen Berufsfeld ermöglichen
Werbungskosten dar. Diese Gesetzesbestimmung wurde mit BGBl. I 2002/155
ab dem Jahre 2003
neu
eingeführt.
In der Fassung BGBl.
I 1999/106 ab dem Jahre 2000 lautete die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 wie folgt:
Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit
.
Der Unabhängige
Finanzsenat hat die jeweilige Rechtslage zu beachten .Dies ist die
Bestimmung über die Werbungskosten in der Fassung BGBl. I 1999 /106 ab dem
Jahre 2000.
Entscheidungswesentlich sind nach Meinung des
Unabhängigen Finanzsenates im konkreten Fall folgende
Überlegungen:
1. Die Tätigkeit der Bwin. im Jahre 2001 als
Trichinenuntersucherin (sonstige Einkünfte gem. § 29 EStG 1988)
stellt keine verwandte berufliche Tätigkeit zur begonnenen Ausbildung als
Lebens- und Sozialberaterin dar.
2. Die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als
Fleischuntersucherin verwendete sie noch im Jahre 2001 für die anfallenden
Ausbildungskosten (gesamte Ausbildungskosten 15.000,00 € - strittiger
Teilbetrag im Jahre 2001 30.000,00 ATS).
3. Faktum ist, dass
bereits im Jahre 2001 nach der
vorgelegten Bestätigung der Ausbildungswerkstätte I.H. T. in G.eine
Mitarbeit im neuen Berufsfeld - wenn auch unentgeltlich - erfolgt
ist.
4. Faktum ist, dass ebenfalls nach der
Bestätigung des OÖ.H. in T. vom 13. März 2003 ein
Vorstellungsgespräch beim Familienservice/B.Sch.in W. am 19.11.2001
stattgefunden hat und sie seit diesem Vorstellungsgespräch im Rahmen des
Projektes Familienservice als Arbeitsbegleiterin im Bezirk W.
im Jahre 2001
tätig gewesen ist.
5. Die Firma H. in W. ,für die sie im Auftrage
des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung aufgrund der
Bestimmungen der §§ 14 und 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes
mit Wirkung vom 15. Mai 1996 zur Durchführung der
Trichinenuntersuchung bestellt wurde, zeigte bereits im Jahre 2001
Auflösungstendenzen (vgl. Schreiben vom 12. April 2004).
6. Tatsächlich wurde die Fa. H. in W. im
September 2002 geschlossen.
7. Es ist unstrittig, dass die Bwin. sowohl die
Tätigkeit beim I.H.T. als auch ihre Tätigkeit als Arbeitsbegleiterin
beim Familienservice/B.Sch. im Jahre
2001
bereits
ausgeübt hat.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stellt
eine derartige Sachverhaltskonstellation
(Auflösungserscheinungen des ehemaligen
Arbeitgebers , "Früherkennung" der
möglichen Arbeitslosigkeit,
eigeninitiatives Handeln in Richtung
Veränderung des berufliches Umfeldes und tatsächlicher Arbeitsbeginn
im neuen Berufsfeld ) eine solche dar, die die gegenständlich
strittigen "Ausbildungskosten" als Werbungskosten steuerrechtlich absetzbar
machen.
Es liegt ein konkreter Fall von getätigten Ausgaben
zur Sicherung des Einkommens vor. Durch die "Ausbildung" wurde die drohende
Arbeitslosigkeit vermieden. Die "Ausbildung " kann
inhaltlich als Fortbildung angesehen
werden.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die
bereits im Jahre 2001 getroffenen
"Ausbildungsmaßnahmen" in Verbindung mit der effektiv ausgeübten
Beschäftigung als Lebens- und Sozialberaterin (siehe vorgelegte
Bestätigungen vom 13.3.2003)Werbungskosten
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, BGBl. I Nr. 1999/106
darstellen.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 5.
Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0728-L/03
- Stammnummer
- 12007
- Gültig
- 05.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF