Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1190-W/04
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1190-W/04vom 27.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.B., in W., vom 30. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
29. März 2004 betreffend Abweisung der Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der durch die steuerliche Vertretung des
Berufungswerbers (Bw.) am 27. August 2003 eingereichten
Steuererklärung erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 vom 22. Oktober 2003
erklärungsgemäß.
Mit Schreiben vom 19. November 2003, persönlich
überreicht am 21. November 2003, erhob der Bw. gegen diesen
Einkommensteuerbescheid Berufung, in welcher er ausführte, sein ehemaliger
Steuerberater habe versäumt, den Antrag zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 der Einkommensteuererklärung 2002
beizulegen. Der Berufung war das Formular E 108e (Beilage zur
Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuer-/ Festestellungserklärung
für 2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie)
angeschlossen, in dem € 4.768,43 als Investitionszuwachsprämie
beantragt wurden.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung mit der Begründung ab, die gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 eingebrachte Berufung beziehe sich dem Grunde nach
nicht auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer, sondern
begehre die Geltendmachung einer in Hinblick auf die Fristenbestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 verabsäumte Antragstellung. Da
die Investitionszuwachsprämie jedoch nicht Spruchbestandteil des
Einkommensteuerbescheides sei, könne nicht mittels einer
Berufungserledigung zur Einkommensteuer über die Zulässigkeit der
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie abgesprochen werden.
Der Bw. legte daraufhin ein Schreiben vom
11. März 2004 betreffend "Berichtigung der
Einkommensteuererklärung 2002" vor, in dem er neuerlich auf seinen Antrag
vom 19. November 2003 hinwies.
Das Finanzamt wies das Ansuchen betreffend
Investitionszuwachsprämie mit Bescheid vom 29. März 2004 mit
folgender Begründung ab:
"Die Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e Einkommensteuergesetz ist in einem der Steuererklärung
angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108e) geltend zu machen. Die
Einkommensteuererklärung 2002 wurde bereits am 27.8.2003 beim ho. Finanzamt
eingereicht. Der Einkommensteuerbescheid 2002 erging am 22.10.2003. Eine
antragsmäßige Prämiengutschrift ist daher unzulässig."
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber Berufung:
"... Mit Bescheid vom 29.3.2004 haben Sie auch die Nachreichung meines
Antrages betreffend Investitionszuwachsprämie 2002 mit der Begründung
abgewiesen, dass der Antrag mit der Steuererklärung 2002 geltend zu machen
ist. Da es üblich ist, dass Beilagen, Berichtigungen und
Verzeichnisse nachgereicht werden, habe ich das Formular E 108e
(Verzeichnis) am 29.12.2003 nachgereicht. Dies ist meiner Meinung nach
keine nachträgliche Geltendmachung, deshalb erhebe ich erneut gegen den
oben genannten Bescheid Einspruch."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, bis zu welchem Zeitpunkt die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 beantragt und das
entsprechende Verzeichnis mit Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden
kann.
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988, 1. Satz, kann
für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend
gemacht werden.
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 legt
fest, dass der Steuererklärung ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen ist
(§§ 42,43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das
Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
Aus der letztgenannten Gesetzesstelle geht hervor, dass die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit der Abgabenerklärung
für das betreffende Jahr zu erfolgen hat (vgl. Zorn in Hofstätter /
Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 7 zu § 108e; Doralt,
EStG - Kommentar, Tz. 15 zu § 108e). Die Bindung an die
Abgabenerklärung verfolgt den verwaltungsökonomischen Zweck, dem
Finanzamt die Bearbeitung des Prämienantrages im Rahmen der Bearbeitung der
Abgabenerklärung möglich zu machen (vgl. SWK 2004,
S 584).
Ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie an die Abgabe der Steuererklärung gebunden,
ergibt sich als Rechtsfolge einer verspäteten Geltendmachung, dass ein die
beantragte Prämie abweisender Bescheid (§ 201 BAO) zu ergehen
hat.
Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke (SWK 2003,
S 496) die Richtigkeit dieser Auslegung in ihrer rechtspolitisch kritischen
Arbeit. Denn sonst würden sie diese nicht mit dem Wunsch nach einer
Toleranzregelung abschließen. Diesem Wunsch ist das
Bundesministerium für Finanzen im Übrigen zwischenzeitig nachgekommen,
indem es den Erklärungsvordruck ergänzt hat und den Finanzämtern
mitteilte, dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis
zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden (vgl. SWK 2003,
S 545).
Da im Berufungsfall der Antrag auf Prämiengutschrift
ebenso wie das erforderliche Verzeichnis (vom 19. November 2003,
persönlich überreicht am 21. November 2003) unbestritten erst
nach der Einkommensteuererklärung (Erklärungsabgabe am 27. August
2003), aber auch nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides vom 22. Oktober
2003 eingereicht worden ist, hat das Finanzamt den auf § 201 BAO
fußenden Bescheid vom 29. März 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie zu Recht erlassen.
Die Berufung gegen diesen Bescheid war aus den
angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1190-W/04
- Stammnummer
- 12000
- Gültig
- 27.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF