Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0021-F/03
Festsetzung eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0021-F/03vom 24.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
9. Oktober 2002 wurde dem Bw. ein Säumniszuschlag in Höhe
von 67,28 € vorgeschrieben, weil die Einkommensteuer 1998 nicht
spätestens zum Fälligkeitstag, dem 30. August 2002,
entrichtet wurde.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. mit Schriftsatz vom
11. November 2002 das Rechtsmittel der Berufung ein. In der
Begründung verwies der Bw. auf § 217 BAO und führte
aus, da gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 eine
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig sei und somit der Rechtsweg noch
nicht erschöpft sei, werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen
Bescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bregenz vom
25. November 2002 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen
und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Am 23. Juli 2002 sei infolge der Erledigung der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 der Ablauf der Aussetzung der
Einhebung der ausgesetzten Abgabenschuld verfügt worden. Zahlungstermin
für die aus der Einkommensteuerfestsetzung 1998 resultierende Abgabenschuld
sei der 30. August 2002 gewesen. Nachdem zu diesem Termin noch keine
Entrichtung erfolgt sei, habe das Finanzamt mit Nebengebührenbescheid vom
9. Oktober 2002 zu Recht einen Säumniszuschlag festgesetzt.
Sollte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde des Bw. ganz oder teilweise
stattgeben, habe auf Antrag des Bw. die Berechnung des Säumniszuschlages
unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu
erfolgen.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 beantragte
der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da der Einkommensteueranspruch 1998 gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a) Z 2 BAO mit
31.12.1998 entstand, ist gemäß
§ 323 Abs. 8 BAO das
Säumniszuschlagsrecht in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.
142/2000 anzuwenden.
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt nach § 217
Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl Nr. 681/1994 mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder §
218 hinausgeschoben wird.
Der Bw. vertritt die Rechtsmeinung, dass ein
Säumniszuschlag erst verhängt werden darf, wenn der
Verwaltungsgerichtshof über die anhängige Bescheidbeschwerde
betreffend Einkommensteuer 1998 entschieden hat.
Diese Rechtsmeinung ist deshalb unzutreffend, weil die
Frage der Rechtskraft und Rechtmäßigkeit der maßgeblichen
Abgabenvorschreibung für den Säumniszuschlag so lange unerheblich ist,
als nicht eine abändernde Abgabenfestsetzung erfolgt. Denn der
Säumniszuschlag setzt tatbestandsmäßig nur den Bestand einer
formellen Abgabenzahlungsschuld ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung voraus (vgl. zB VwGH 30.
5. 1995, 95/13/0130; 99/15/0145, 0146). Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2002 zutreffend
ausgeführt wurde, ist der Bw. jedoch berechtigt, im Falle einer
gänzlichen oder teilweisen Stattgabe seiner
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bezüglich der Einkommensteuer 1998,
gemäß
§ 221a Abs. 2 BAO in der Fassung BGBl
Nr. 681/1994 einen Antrag auf Anpassung bzw. auf Aufhebung des
Säumniszuschlages zu stellen.
Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer
dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe
(§§ 217 Abs. 2 bis 6 und 218 BAO) oder Ausnahmetatbestände
(§ 221 BAO) gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben wiederum
richtet sich nach den einschlägigen Abgabenvorschriften, subsidiär
nach § 210 Abs. 1 BAO (ein Monat nach Bescheidzustellung).
Dem bekämpften Bescheid über die Festsetzung
eines Säumniszuschlages liegt der Bescheid über die Festsetzung der
Einkommensteuer 1998 vom 7. November 2000 zugrunde.
Fälligkeitstag dieser Abgabe war der 14. Dezember 2000. Mit
Schriftsatz vom 24. November 2000 wurde im Zusammenhang mit der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 ein Aussetzungsantrag
eingebracht, welcher mit Bescheid vom 23. Jänner 2001
zurückgewiesen wurde. Auf Grund dieses vor Ablauf der Fälligkeit
eingebrachten Aussetzungsantrages wurde zur Entrichtung der aus dem
Einkommensteuerbescheid 1998 resultierenden Abgabenschuld eine Nachfrist bis zum
1. März 2001 eingeräumt. Am 15. Februar 2001
- somit innerhalb der Nachfrist - wurde neuerlich ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gestellt, welchem mit Bescheid vom
21. Februar 2001 vollinhaltlich stattgegeben wurde. Nachdem seitens
der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg am 12. Juli 2002
bezüglich der ausgesetzen Abgabe eine Berufungsentscheidung erging, wurde
gemäß
§ 212a Abs. 5 lit. b BAO mit
Bescheid vom 23. Juli 2002 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
verfügt. Damit endete der Zahlungsaufschub für die aus dem
Einkommensteuerbescheid 1998 resultierende Abgabenschuldigkeit. Der Bw. lies die
gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO zu gewährende
einmonatige Nachfrist für die Entrichtung der ausgesetzten Abgabe (die
Nachfrist endete am 30. August 2002) ungenützt verstreichen. Das
am 22. November 2002 eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen wurde
nach Ablauf des durch die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuerschuld
1998 bedingten Zahlungsaufschubes (dieser endete, wie erläutert, am
30. August 2002) eingebracht, sodass ihm ex lege keine aufschiebende
Wirkung zukam. Somit waren die die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 217
Abs.1 BAO zur Gänze erfüllt, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Feldkirch,
24. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagRechtskraft der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden AbgabenfestsetzungRechtmäßigkeit der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabenfestsetzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0021-F/03
- Stammnummer
- 11987
- Gültig
- 24.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF