Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3265-W/02
Kapitalherabsetzung durch Aktieneinziehung, Betriebsausgaben bei betrieblicher Veranlassung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3265-W/02vom 24.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fallen Kosten im Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung an, ist es Aufgabe des Abgabepflichtigen, deren betriebliche Veranlassung nachzuweisen. Der Nachweis hat unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 4 Abs. 4 EStG 1988 zu erfolgen. Ein Analogieschluss, wonach § 11 Abs. 1 KStG 1988 auch bei Kapitalherabsetzungskosten heranzuziehen sei, ist nicht zulässig, weil § 11 Abs. 1 KStG 1988 als Spezialnorm zur Bestimmung des § 12 Abs. 2 KStG 1988 zu sehen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X AG, vertreten
durch Gaier, Mayer&Comp. GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 bleibt
unverändert. Die Abgabenfestsetzung beträgt unverändert S
48.160,- (€ 3.499,92).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der X AG ist der Erwerb und die Beteiligung von
Unternehmen aller Art. Die X AG beschloss in der Hauptversammlung vom 25. Juni
1999 von ihr ausgegebene Vorzugsaktien bis zur nominellen Höhe von S
76.900.000,- durch Aktienrückkauf zu erwerben und solcherart das Kapital
herabzusetzen.
Im Zuge der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1999
wurden Aufwendungen für den Aktienrückkauf i.H.v. S 2.845.186,12 nicht
anerkannt, da gem. § 12 Abs. 2 KStG 1988 bei der Ermittlung der
Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nichtsteuerpflichtigen
Vermögensmehrungen und Einnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden dürfen und somit nicht
abzugsfähig seien.
Das Finanzamt Wien 23 erließ einen
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1999, mit dem von der
Körperschaftsteuererklärung insoweit abgegangen wurde, als die
Aufwendungen für den Aktienrückkauf dem Gewinn wieder hinzugerechnet
wurden.
Mit Eingabe vom 29.1.2001 wurde gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1999 Berufung erhoben.
Die Gesellschafter hätten im Rahmen der
Hauptversammlung beschlossen, das Grundkapital durch Einziehung von Aktien nach
den Vorschriften des § 192 Abs. 3 AktG herabzusetzen. Ziel des
Aktienrückkaufes sei es gewesen, die Voraussetzungen für die
Beendigung der Notierung der Vorzugsaktien an der Wiener Börse zu
erfüllen. Den Vorzugsaktionären sei angeboten worden, Aktien der Bw.
im Nominale von S 1.000,- um S 1.250,- zu verkaufen. Der durchschnittliche
Börsenkurswert der letzten sechs Monate vor dem Stichtag hätte S 973,-
betragen.
Die rückgekauften Aktien seien entsprechend den
handelsrechtlichen Vorschriften vernichtet und das Eigenkapital erfolgsneutral
gekürzt worden.
Bei der Aufwandsposition 'Aufwendungen aus dem
Aktienrückkauf' handle es sich vor allem um Beratungsleistungen im
Zusammenhang mit der Transaktion (S 2,2 Mio), um Öffentlichkeitsarbeit (S
254tausend) sowie um die BUSt für den Erwerb der Aktien i.H.v. S 125tsd.
und Zahlungen an die Übernahmekommission der Wiener Börse i.H.v. S
249tsd.
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 sei auf den vorliegenden Fall
nicht anwendbar, nachdem die Aufwendungen weder in einem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften, noch mit nicht steuerpflichtigen
Vermögensmehrungen der Bw. stünden.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 KStG 1988 seien
Aufwendungen im Zusammenhang mit Einlagen steuerlich abzugsfähig. Es
erscheine in diesem Zusammenhang nur konsequent, dass auch die Kosten im
Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung steuerlich abzugsfähig seien. Es
werde daher beantragt, die Aufwendungen für Aktienrückkauf i.H.v. S
2.845.186,12 zum Abzug zuzulassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2002 wurde die
Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1999 als unbegründet
abgewiesen.
Der Bw. sei beizupflichten, dass § 12 Abs. 2 KStG 1988
auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde.
Es sei jedoch zu beachten, dass gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 Betriebsausgaben durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen
darstellen würden. Die gegenständlichen Aufwendungen seien nicht durch
den Betrieb, sondern durch einen Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschafter
veranlasst, sodass keine steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben
vorliegen würden.
Die gesellschaftsrechtlich bedingten und offenbar von der
Bw. zu tragende Aufwendungen dürften auch gem. § 12 Abs. 1 KStG 1988
nicht abgezogen werden.
Was die Betriebsausgabenfiktion des § 11 Abs. 1 KStG
1988 betreffe sei zu bemerken, dass diese Ausnahmeregelung ausschließlich
im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einlagen stehenden
Aufwendungen gelte, nicht jedoch mit Kosten im Zusammenhang mit
Kapitalherabsetzungen. Die anderslautende Ansicht der Bw. finde im
Gesetzeswortlaut keine Deckung.
Die Bw. brachte mit Schreiben vom 25.3.2002 einen Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein.
Die Berufung wurde zunächst auf die Aufwendungen
für Öffentlichkeitsarbeit sowie Beratungsleistungen im Gesamtwert von
S 2.469.749,45 eingeschränkt.
Zur Auffassung der Behörde, dass die bezughabenden
Aufwendungen nicht durch den Betrieb sondern durch den
Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschafter veranlasst, und deshalb nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig seien werde vermerkt, dass gem. Literatur
(Quantschnigg/Schuch, Est-Handbuch § 4 Tz. 36) die betriebliche
Veranlassung unter einer kausalen Betrachtung zu erfolgen habe, die nach Lage
des Falles objektive aber auch subjektive Gründe berücksichtigen
müsse, aus denen der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang geschlossen
werden könne.
Der Vorstand der Bw. habe bereits Anfang 1999
Überlegungen, sich von der Börse zurückzuziehen, angestellt.
Maßgeblich sei gewesen, dass die Aktie kaum noch gehandelt worden sei und
der Aktienkurs über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ein stark
verzerrtes Bild gegeben hätte, die sowohl das Marketing wie auch die
Öffentlichkeitsarbeit stark belastet habe. Weiters sollten die
zusätzlichen Kosten, die eine Börsennotierung mit sich gebracht habe,
vermieden werden.
Dem Entschluss zum Rückzug von der Börse folgend,
musste ein Beratungsunternehmen beschäftigt werden um u.a. den
Rückkaufspreis der Aktie zu fixieren und die rechtlichen Voraussetzungen
für den Rückkauf zu prüfen. Weiters habe verstärkt in
Öffentlichkeitsarbeit investiert werden müssen, um auf das geplante
Vorhaben aufmerksam zu machen. Als Kosten dafür seien gesamt S 2.469.457,55
angefallen. Die Hauptversammlung sei in der Folge von der Entscheidung des
Vorstandes unterrichtet und dazu angehalten worden, den dazu notwendigen
gesellschaftsrechtlichen Beschluss zu fassen.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass die
aufgelaufenen Kosten in direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Entscheidungsfindung im Vorstand der Bw. über einen Rückzug von der
Wiener Börse stünden. Kausal für den Rückzug von der Wiener
Börse sei die Entscheidung im Vorstand gewesen und nicht der formelle
Hauptversammlungsbeschluss vom 25. Juni 1999. Die Aufwendungen in der geltend
gemachten Form seien daher als betrieblich veranlasst zu sehen und somit
Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG 1988.
Die Aufwendungen wären im übrigen auch dann
angefallen, wenn die Hauptversammlung dem Vorschlag des Vorstandes über
Rückzug von der Wiener Börse nicht mitgetragen hätte und folglich
der Beschluss vom 25. Juni 1999 nicht gefasst worden wäre. Auch in diesem
Fall lägen Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 vor
(Quantschigg/Schuch, Est-Handbuch § 4 Tz. 36.2 Betriebliche Veranlassung
ist nicht in Abrede zu stellen, weil der angestrebte wirtschaftliche Erfolg
nicht eintritt).
Eine Nichtabzugsfähigkeit gem. § 12 Abs. 1 KStG
1988 komme nach Ansicht der Bw. nicht in Betracht, da die Aufwendungen für
Beratung und Öffentlichkeitsarbeit nicht gesellschaftsrechtlich bedingt
gewesen seien. Die Kosten wären vielmehr für die Entscheidungsfindung
des Vorstandes aufgewendet worden.
Bei §11 Abs. 1 KStG 1988 handle es sich nicht, wie in
der Berufungsvorentscheidung dargestellt, um eine Betriebsausgabenfiktion,
sondern lediglich um eine Klarstellung der Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen. Dies ergebe sich aus den erläuternden Bemerkungen zum KStG
1988.
Die Bw. wurde mit Vorhalt vom 15. April 2004 zur Vorlage
des bezughabenden Hauptversammlungsbeschlusses, sowie von die
Kapitalherabsetzung betreffenden Aufsichtsrats-, Vorstands- und sonstigen
Besprechungsprotokollen aufgefordert. Daneben wurde um Beibringung der
Honorarnoten und diesen zugrundeliegenden Berichten udgl. ersucht und
weiterführende Fragen zur Kapitalherabsetzung gestellt. Die Beantwortung
des Fragenvorhaltes unterblieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 lautet:
'Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlasst sind...'
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 bestimmt, dass das Einkommen nach
den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 und diesem Bundesgesetz zu
ermitteln ist.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der
Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit
außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 KStG 1988 können bei
der Gewinnermittlung folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des
Einkommensteuergesetzes 1988 abgezogen werden:
Z 1: Bei unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen
die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und
Beiträgen (§ 8 Abs. 1) in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen.
§ 12 Abs. 1 KStG 1988 bestimmt, dass nachfolgend
aufgezählte Aufwendungen und Ausgaben bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden dürfen:
Z 1: Die Aufwendungen für die Erfüllung von
Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige
Verfassung vorgeschrieben sind...
Gemäß
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 dürfen bei
der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit
nicht steuerpflichtigen Vermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit
Kapitalerträgen im Sinne des § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen
werden.
Im vorliegenden Fall ist die Betriebsausgabenqualifikation
von Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung von Aktien gem. § 192 Abs. 3
AktG 1965 strittig.
Gem. § 192 Abs. 4 AktG 1965 kann die
Kapitalherabsetzung unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen mit einfacher
Stimmenmehrheit von der Hauptversammlung beschlossen werden. Im Beschluss ist
der Zweck der Kapitalherabsetzung festzusetzen.
Generell gilt, dass der auf gesellschaftsrechlicher Basis
stattfindende Vermögenstransfer zwischen einer Körperschaft und den
beteiligten Anteilseignern bei der Ermittlung des Einkommens unbeachtlich bleibt
(vgl. § 8 Abs. 1 KStG 1988).
Die beantragten Betriebsausgaben wurden zunächst von
Seiten der Veranlagung unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 KStG 1988 als nicht
abzugsfähig erklärt. Wie die Berufungsschrift sowie die
Berufungsvorentscheidung zutreffend erkennt, ist die genannte Bestimmung auf den
beantragten Betriebsausgabenabzug nicht anwendbar, da die Aufwendungen weder in
einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien noch mit nicht
steuerpflichtigen Vermögensmehrungen steht.
Die Bw. bezieht sich ihrerseits auf die Bestimmung des
§ 11 Abs. 1 KStG 1988, nach der Aufwendungen im Zusammenhang mit Einlagen
steuerlich abzugsfähig seien und dies konsequentermaßen auch für
Kapitalherabsetzungen gelten müsste.
Die Berufungsvorentscheidung stützt ihre ablehnende
Haltung zur Frage des Betriebsausgabenabzuges auf die Generalnorm des § 4
Abs. 4 EStG 1988 sowie auf § 12 Abs. 1 KStG 1988. Die
Betriebsausgabenfiktion des § 11 Abs. 1 KStG 1988 gilt ihrer Ansicht nach
als Ausnahmeregelung lediglich für Aufwendungen im Zusammenhang mit
Einlagen und nicht für Kapitalherabsetzungen. Nach Ansicht des UFS bildet
auch der im Rahmen der Berufungsvorentscheidung u.a. zit. § 12 Abs. 1 KStG
1988 keine Rechtsgrundlage, die die Entscheidung der Behörde zu tragen
geeignet wäre. Die Behörde vermeint, dass die gesellschaftsrechtlich
bedingten und offenbar von der Bw. zu tragende Aufwendungen gem. der zit.
Gesetzesstelle nicht abgezogen werden dürften. Gem. § 12 Abs. 1 Z 1
KStG 1988 dürfen Aufwendungen zur Erfüllung von Zwecken des
Steuerpflichtigen die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung
vorgeschrieben sind, nicht abgezogen werden. Maßgeblich sind
gemäß dieser Bestimmung die zur 'Zweckerfüllung' einer
Körperschaft aufgewendeten Beträge (vgl.
Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler KStG 1988, § 12 Anm. 4). Ein derartiger
satzungsmäßiger Zweck wird regelmäßig in der Verfolgung
der Aufgaben der Körperschaft liegen, wozu die Kapitalherabsetzung durch
Aktieneinziehung nicht zählt, weswegen die benannte Bestimmung im
vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
Die Bw. sieht demgegenüber § 11 Abs. 1 KStG 1988,
wonach Aufwendungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einlagen als
abzugsfähig erklärt werden auch für den Fall der
Kapitalherabsetzung als unmittelbar anwendbar an. Laut Doralt/Ruppe (Steuerrecht
Bd. 1, 7. Auflage S 338) zählen u.a. Aufwendungen für Notar, Druck,
Registereintragung und Gesellschaftsteuer zu den durch § 11 Abs. 1 KStG
1988 erfassten Aufwendungen.
Erläuternd wird dargestellt, dass § 11 Abs. 1
KStG 1988 eine inhaltliche Erweiterung (in Bezug auf § 12 Z 1 KStG 1966)
auf den Abzug der Ausgabekosten von Beiträgen aller Art vorsieht, wobei der
Gesetzgeber auf die Jud. des VwGH reagierte, der Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Eigenkapitalzufuhr wegen § 17 KStG 1966 (nunmehr § 12 Abs. 2
KStG 1988) für nicht abzugsfähig erklärt hatte (VwGH 3.6.1987,
86/13/0201).
Gem. Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler KStG 1988 Anm. 7 zu
§ 11 ist diese Bestimmung im Verhältnis zu § 12 Abs. 2 KStG 1988
(Grundsatzbestimmung) nämlich § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 die
Ausnahmebestimmung. Dies ergibt sich auch aus einer historischen Interpretation
zu § 12 Abs. 1 KStG 1966, nach der ursprünglich lediglich die Ausgabe
von Aktien und sonstigen Geschäftsanteilen, soweit die Kosten nicht aus dem
Ausgabeaufgeld gedeckt werden konnten, abzugsfähig waren. Erst später
wurde diese Bestimmung auf Partizipationskapital bzw. Kredit- und
Versicherungsunternehmen ausgedehnt.
Wenn nun die Kosten der Kapitalerhöhung nach alter
Gesetzeslage nur in eingeschränktem Umfang als abzugsfähig
erklärt wurden, kann die Betriebsausgabenwirksamkeit von
Kapitalherabsetzungskosten gem. § 11 Abs. 1 KStG 1988 in Analogie auch bei
nunmehr geänderter Gesetzeslage daraus nicht erschlossen werden.
Gemäß Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler KStG
1988 § 7 Anm. 12 gehören zu den nichtsteuerbaren Einnahmen,
Erträgen oder Vermögensmehrungen u.a. die Einlagenrückgewähr
aufgrund einer ordentlichen Kapitalherabsetzung bzw. Buchgewinne aufgrund einer
nominellen Kapitalherabsetzung. Auch Doralt/Ruppe Steuerrecht Bd. I, 7. Auflage
S 332 bezeichnen die Rückgewähr von Grund- oder Stammkapital als
für die Gesellschaft prinzipiell steuerneutralen Vorgang.
Fallen Kosten im Zusammenhang mit einer steuerneutralen
Kapitalrückgewährung an, sind die hierfür maßgeblichen
Gründe zu hinterfragen. Können betriebliche Gründe nachgewiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht werden, ist ein Betriebsausgabenabzug zu
gewähren, wobei nach Ansicht des UFS aufgrund des die Aufwendungen
auslösenden grundsätzlich steuerneutralen Grundvorganges ein strenger
Maßstab bei der Nachweispflicht anzulegen ist.
Die Bw. hat auf die kausale Betrachtungsweise im
Zusammenhang mit der betrieblichen Veranlassung hingewiesen
(Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch § 4 Tz. 36) und die betriebliche
Veranlassung selbst für den Fall als gegeben erachtet, wenn die
Kapitalherabsetzung aufgrund der Entscheidung des Vorstandes von der
Hauptversammlung nicht beschlossen worden, Kosten für die
Entscheidungsfindung jedoch angefallen wären.
Die Bw. hat mehrere Gründe für den Entschluss des
Vorstandes, eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien in die Wege zu
leiten, geltend gemacht.
Ziel sollte es laut Berufungsschreiben vom 29.1.2001 sein,
die Voraussetzungen für die Beendigung der Notierung der Vorzugsaktien an
der Wiener Börse zu erfüllen. Mit Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz wurde ergänzend angeführt, dass die
Aktie kaum noch gehandelt worden sei und der Aktienkurs über die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens nur ein stark verzerrtes Bild geliefert
hätte.
Aufgabe der Bw. wäre es gewesen, den betrieblichen
Charakter der Aufwendungen zweifelsfrei darzulegen und dies anhand geeigneter
Unterlagen zu untermauern.
Diesbezüglich kommt besonders der Bestimmung des
§ 192 Abs. 4 AktG 1965, derzufolge im Beschluss der Zweck der
Kapitalherabsetzung festzusetzen ist, Bedeutung zu. Der UFS hat in einem
unbeantwortet gebliebenen Vorhalt vom 15. April 2004 eine Reihe entsprechender
Unterlagen (Aufsichtsratsprotokolle, Vorstandsprotokolle,
Kapitalherabsetzungsbeschluss...) abverlangt.
Somit konnte infolge Verletzung der die Bw. treffenden
Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) auch nicht geklärt werden, warum nach
Feststellungen des UFS Vorzugsaktien der Bw. per 2004 noch immer an der
Börse gehandelt wurden, bis zum Jahr 2000 ca. 50% der Vorzugsaktien nicht
zurückgekauft worden waren und somit das primäre Ziel der Bw. (Ende
der Notierung der Vorzugsaktien) bislang nicht erreicht werden konnte.
Der Betriebsausgabenabzug ist infolgedessen gem. § 4
Abs. 4 EStG 1988 mangels nachgewiesener oder zumindest glaubhaft gemachter
betrieblicher Veranlassung der entsprechenden Aufwendungen zu untersagen.
Die Berufung wird abgewiesen.
Wien,
24. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 11 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 192 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3265-W/02
- Stammnummer
- 11985
- Gültig
- 24.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF