Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1239-W/04
Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages trotz behaupteter kurzer Säumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1239-W/04vom 24.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CN, vertreten durch Z-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1 vom 9. Juni 2004 betreffend
Säumniszuschlag 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Juni 2004
setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 362,67 fest, da die Umsatzsteuer 3/2004 in Höhe von
€ 18.133,55 nicht bis 17. Mai 2004 entrichtet
wurde.
In der dagegen eingebrachten Berufung machte der
Berufungswerber (Bw.) die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung
geltend.
Zum Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften führte der Bw. aus, dass er die Vorsteuer
(gemeint wohl: Umsatzsteuer) rechtzeitig, nämlich ca. 5 Tage vor dem 15.
des bezughabenden Monats eingezahlt habe. Hätte die Erstbehörde in
Durchführung eines mängelfreien erstinstanzlichen Verfahrens Beweis
aufgenommen, so hätte sie feststellen müssen, dass die bezughabende
Steuerverbindlichkeit rechtzeitig geleistet worden sei.
Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung
führte der Bw. aus, dass die geltende bezughabende Rechtslage verfassungs-
und menschenrechtskonventionswidrig sei. Bei den von der Erstbehörde
verrechneten Prozentzuschlägen wegen einer behaupteten
Einzahlungsverspätung von wenigen Tagen handle es sich natürlich um
Strafzuschläge. Der in Österreich existierende Gesetzesautomatismus
- die Erstbehörde sei berechtigt, ohne weiteres Beweisverfahren bei
verspätet einlangenden Umsatzsteuervorauszahlungen einen sofortigen
Prozentaufschlag von mindest 2 % zu verrechnen - stelle eindeutig
eine Strafbestimmung dar. Immerhin handle es sich - hochgerechnet auf das
Jahr - bei einer Verspätung von 3 Tagen und einem Prozentzuschlag von
2 % um einen Strafzuschlag von 200 % jährlich. Hier liege
eindeutig eine finanzstrafrechtliche Norm vor. Gemäß den
bezughabenden Verfassungs- und Menschenrechtskonventionsbestimmungen habe der
Bw. das Recht auf ein justizförmiges Verfahren und gelte für den Bw.
die Unschuldsvermutung. Solange ihm die erstinstanzliche Behörde nicht
nachweise, dass den Bw. ein Verschulden, welcher Art auch immer, an einer
allfälligen Verspätung bei der Bezahlung seiner
Abgabenverbindlichkeiten treffe, habe die Unschuldsvermutung zu greifen. Dass
diese Bestimmung in der Menschenrechtskonvention in evidentem Widerspruch zur
gängigen österreichischen Finanzrechtspraxis stehe, bedürfe
keiner näheren Ausführung. Der Bw. habe niemals Gelegenheit gehabt,
ein Vorbringen welcher Art auch immer dahingehend zu erstatten, dass eine
allfällige Verspätung der Abgabenverbindlichkeit nicht durch sein
Verschulden, sondern allenfalls durch lange Bankwege oder sonstige ihm nicht
zuzurechnende Irrtümer geschehen sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2004 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2004 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei
Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der
empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als
entrichtet.
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Unbestritten geblieben ist die Feststellung laut
Begründung der Berufungsvorentscheidung, dass die am 17. Mai 2004
fällige Umsatzsteuervorauszahlung für März 2004 erst am
1. Juni 2004 entrichtet wurde, sodass nach den Bestimmungen des
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages eintrat.
Dem Einwand, die Verhängung eines
Säumniszuschlages stelle eine Strafbestimmung dar, da es sich um einen
Strafzuschlag um 200 % jährlich handle, ist zu entgegnen, dass ein
Säumniszuschlag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine
objektive Säumnisfolge ist (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164), die die im
Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare
Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden bezweckt, sodass
sich auch der Verwaltungsgerichtshof nach dem genannten Erkenntnis nicht zu
einer Antragstellung im Sinn des § 140 Abs. 1 B-VG veranlaßt
sah.
Auch der Verfassungsgerichtshof ist laut Erkenntnis vom
21. Juni 2002, G 32/02 nicht der Meinung, dass es dem
Steuergesetzgeber von Verfassungs wegen schlechthin verwehrt wäre, die
Versäumung von Zahlungsterminen mit fixen, vom Ausmaß und den
Ursachen der Versäumung unabhängigen Sanktionen zu verknüpfen. An
der rechtzeitigen Begleichung von Abgabenverbindlichkeiten besteht ein
öffentliches Interesse, das es - auch unter dem Aspekt des
Gleichheitssatzes - rechtfertigt, die Einhaltung von Zahlungsterminen auch durch
feste, lediglich von der Höhe des fraglichen Abgabenbetrages
abhängige, jedoch vom zeitlichen Ausmaß der Versäumnis oder von
sonstigen Umständen unabhängige Sanktionen abzusichern. In diesem
Sinne hat der Gerichtshof gegen die in der BAO vorgesehene Regelung eines
Säumniszuschlages iHv 2 vH des Verkürzungsbetrages bisher keine
Bedenken gehabt (vgl. VfSlg. 9924/1984).
Entgegen seinem Vorbringen hatte der Bw. auch im Rahmen der
Berufung die Gelegenheit, in Hinblick auf die Bestimmung des
§ 217 Abs. 7 BAO (vgl. Ritz, Handbuch, 155) ein
Vorbringen dahingehend zu erstatten, dass eine allfällige Verspätung
der Abgabenverbindlichkeit nicht durch sein Verschulden, sondern allenfalls
durch lange Bankwege oder sonstige ihm nicht zuzurechnende Irrtümer
geschehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1239-W/04
- Stammnummer
- 11979
- Gültig
- 24.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF