Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1630-L/02
Ausscheiden eines Privatanteiles der Werbungskosten (Vermietung und Verpachtung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1630-L/02vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. Oktober 2001 gegen
die Bescheide des Finanzamtes vom 18. September 2001 betreffend
Einkommensteuer 1998, 1999 und 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen, wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 11. März 2002:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Einkommen
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294.451,00 S
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Einkommensteuer
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54.445,68 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-30.330,90 S
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ergibt gerundet
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24.115,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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1.752,51 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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341.775,00 S
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Einkommensteuer
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77.745,32 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-36.240,90 S
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ergibt gerundet
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41.504,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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3.016,21 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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335.621,00 S
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Einkommensteuer
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71.342,16 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-34.363,00 S
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ergibt gerundet
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36.978,00 S
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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2.687,30 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte in den Monaten Jänner und Februar
1998 sowie in den Vorjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer
Hausgemeinschaft mit seiner damaligen Gattin. Im Juli 1999 teilte der Bw.
dem Finanzamt (FA) mit, dass seit der Ehescheidung im März 1998 nur mehr
Einzelvermietung bestehe.
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1998 wies
der Bw. darauf hin, dass die Aufteilung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wegen der erfolgten Ehescheidung weggefallen sei und bezog sich
hierbei auf den bereits im Dezember 1998 übermittelten Scheidungsvergleich,
aus dem auch Alimentationszahlungen iHv. 7.500,00 monatlich ab März 1998
hervorgingen. Bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sei kein Privatanteil mehr abgezogen worden, da laut
Scheidungsvergleich nun 100% des verbliebenen Anteils betrieblich für die
Vermietung verwendet würde. Die beantragten Werbungskosten iHv.
S 63.962,49 (Zinsen, Spesen und AfA) seien daher in voller Höhe zu
berücksichtigen. Weiters beantragte der Bw. u.a. eine
Kapitalrückzahlung iHv. S 29.072,50 (50% von S 58.145,00) als
Sonderausgaben, sowie einen Betrag iHv. S 38.000,00 als
außergewöhnliche Belastung. Hinsichtlich der Kapitalrückzahlung
legte der Bw. eine Bestätigung der BankXY bei, aus der hervorgeht, dass er
am 28. Februar 1991 einen Kredit iHv. S 800.000,00 "für Hausumbau"
erhalten hatte und für das Jahr 1998 Kapital iHv. S 58.145 sowie Zinsen
iHv. S 43.55,00 und Spesen iHv. S 800,00 (zurück)bezahlt hat. Die
erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beliefen sich auf
S 68.239,00, wobei sich diese Einkünfte zusammensetzen aus den
gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum Jänner bis Februar
1989 festgestellten Einkünften iHv. S 9.202,00 sowie aus den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Bw. für den Zeitraum ab
März 1998 (also nach der Ehescheidung) iHv. 59.037,51. Die
Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.
Auch die Veranlagung
1999 erfolgte zunächst mit Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung iHv. S 80.647,00 (unter Berücksichtigung von Zinsen,
Spesen und AfA als Werbungskosten iHv. S 66.953,00)
erklärungsgemäß, wobei auch als Sonderausgaben geltend gemachte
Kapitalrückzahlungen Berücksichtigung fanden.
Im Dezember des Jahres 2000 teilte der Bw. dem FA mit, dass
er per 30. November 2000 die Liegenschaft veräußert habe und
daher mit diesem Zeitpunkt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
wegfielen. Mit
Einkommensteuererklärung für das Jahr
2000 gab der Bw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv.
S 75.770,00 bekannt. Als Werbungskosten machte er einen Betrag iHv.
S 59.530,00 (Zinsen, Spesen und AfA) geltend. Weiters machte er
Kapitalrückzahlungen als Sonderausgaben sowie Zahnersatzkosten iHv.
S 36.500,00 und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50%
als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit Vorhalt vom 12. April 2001 ersuchte das FA den Bw.
um Bekanntgabe, ab wann er im Besitz der vermieteten Liegenschaft gestanden
sei.
Der Bw. gab wie folgt Auskunft: Er sei seit
13. Dezember 1985 Hälfteeigentümer der Liegenschaft. Die andere
Hälfteeigentümerin sei seine Gattin gewesen. Am
19. Oktober 2000 habe er den Hälfteanteil der Gattin um einen
Kaufpreis iHv. S 1,925.000,00 erworben, sodass er ab diesem Zeitpunkt
alleiniger Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Am
24. November 2000 habe er die Liegenschaft um einen Kaufpreis iHv.
S 3,300.000.00 weiterveräußert. Hinsichtlich des von der
Gattin erworbenen Hälfteanteils habe er einen Spekulationsverlust
erlitten:
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Kaufpreis
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1,925,000,00
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Verkaufspreis
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1,650.000,00
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Spekulationsverlust daher:
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275.000,00
Dieser Verlust möge bei Berechnung der
Einkommensteuer für das Jahr 2000 noch berücksichtigt
werden.
Bei Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2000
kürzte das FA die geltend gemachten Werbungskosten um 50% und verweigerte
sowohl die Anerkennung der als Sonderausgaben geltend gemachten
Kapitalrückzahlungen, als auch die Anerkennung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung mit folgender
Begründung: 1) Für die Jahre 1996 bis 2000 seien die
Beträge zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum zu
streichen, da das Gebäude nicht mehr als zwei Drittel für Wohnzwecke
verwendet werde. 2) Für die Jahre 1998 bis 2000 sei bei den
Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ein Privatanteil von 50%
auszuscheiden, da das Gebäude auch vom Bw. zu Wohnzwecken verwendet
werde. 3) Laut den vorgelegten Unterlagen sei die Minderung der
Erwerbsfähigkeit erst mit 17. April 2001 bescheinigt worden,
weshalb diese für 1999 und 2000 nicht berücksichtigt werden
konnte. Auch der geltend gemachte Spekulationsverlust fand keine
Berücksichtigung.
Entsprechend der für das Jahr 2000 vorgenommenen
Würdigung des festgestellten Sachverhaltes erließ das FA auch
für das Jahr 1998 und 1999 gemäß
§ 293b BAO
berichtigte Einkommensteuerbescheide.
In der dagegen erhobenen Berufung bekämpfte der Bw.
sämtliche mit Berichtigungsbescheiden vom 18. September 2001 bewirkten
Änderungen bzw. vom FA vorgenommenen Abweichungen von der
Einkommensteuererklärung 2000 sowie die Nichtanerkennung des
Spekulationsverlustes: Er sei ab 1998 zu 100% im Besitz des vermieteten
Objekts (Erdgeschoß), welches nie privat genutzt worden sei. Er selbst
lebe in der Wohnung seiner Mutter, die ein Wohnrecht besitze, im ersten Stock
des Hauses. Die beantragten Werbungskosten (AfA etc.) seien
ausschließlich von diesem Teil
berechnet worden. Richtig sei, das er für die Jahre 1998 und 1999
die Fassade voll abgeschrieben habe. Es seien daher die Werbungskosten dieser
Jahre um jeweils S 1.000,00 zu kürzen. Für das Jahr 2000 habe er
jedoch vergessen, die AfA für die Fassade iHv. S 1.000,00
anzusetzen. Hinsichtlich der Feststellung der Erwerbsminderung legte der
Bw. den entsprechenden Bescheid des Bundessozialamtes vom 1. April 1999
vor. Bei der Bescheidberechnung betreffend der als Zahnarztkosten geltend
gemachten außergewöhnlichen Belastung sei offensichtlich ein Fehler
unterlaufen, da sich die Bemessungsgrundlage trotz Kosten
iHv. S 36.500,00 nur um S 2.365,00 vermindert
habe. Schließlich bleibe er dabei, dass er den Spekulationsverlust
geltend mache.
Mit Vorhalt vom 20. November 2001 führte
das FA folgende ergänzende Ermittlung durch:
"Sie
werden ersucht die beantragten Werbungskosten für die Jahre 1998-2000
belegmäßig
nachzureichen.
Eine Aufteilung
der privaten Kosten und der Werbungskosten ist
vorzunehmen.
Weiters ist ein
Plan des Hauses, aus dem der privat genutzte Teil und jener der vermietet wird
eindeutig ersichtlich ist, beizulegen."
In der Vorhaltsbeantwortung verwies der Bw. nochmals
darauf, dass eine Aufteilung der Werbungskosten des vermieteten Teils nicht mehr
weiter erfolgen könne bzw. für die Fassade dies bereits geschehen sei.
Aus dem beigelegten Plan des Hauses sei ersichtlich, dass immer nur das
Erdgeschoß vermietet worden sei. Nach weiterer Urgenz des FA
betreffend Nachreichung der Rechnung über die durchgeführte
Fassadenreparatur erließ das FA jeweils eine Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer 1998, 1999 und 2000 mit folgender
Begründung:
Privatanteil der
Vermietung: Aufgrund der Nutzung eines 50%-Anteiles (1.
Obergeschoß) des Hauses für Wohnzwecke seien sämtliche im
Zusammenhang mit dem Haus anfallenden Kosten um einen Privatanteil von 50% zu
kürzen. Dies gelte auch für die Fassadenrenovierung des
gesamten Wohnhauses. Die AfA betrage
daher S 1.000,00 jährlich. Somit seien die Werbungskosten des Jahres
2000 um diesen Betrag zu erhöhen; für die Jahre 1998 und 1999 trete
keine Änderung ein, zumal die jährliche AfA iHv. S 1.000,00
bereits im Zuge der Berichtigungsbescheide gemäß
§ 293b BAO vom
18. September 2001 als Werbungskosten abgezogen worden sei.
Zinsen: Aus
den Überschussermittlungen der Berufungsjahre sei ersichtlich, dass die
Zinsen und Spesen ungekürzt als Werbungskosten und auch die
Kapitalrückzahlung als Sonderausgabe angesetzt wurden. Zur
Nichtanerkennung der Sonderausgaben verwies das FA auf die Begründung der
Bescheidberichtigung gemäß
§ 293b BAO. Bei den als
Werbungskosten geltend gemachten Zinsen sei analog zur Beurteilung der
Fassadenrenovierung ein Privatanteil von 50% auszuscheiden. Für das Jahr
1998 ergäbe sich keine Änderung, da in diesem Jahr nur 50% beantragt
wurden; für die Jahre 1999 und 2000 seien die geltend gemachten Zinsen und
Spesen um 50% zu reduzieren. Diese Kürzungen (für die beiden Jahre
1999 und 2000) seien jedoch bereits im Rahmen der Bescheidberichtigungen
erfolgt.
Erwerbsminderung: Laut
Bescheid des Bundessozialamtes sei die Erwerbsminderung ab dem 1. Dezember
1998 mit 50% festgestellt worden. Der Freibetrag stehe daher gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG für das Jahr 1998 anteilsmäßig für
einen Monat, für die Jahre 1999 und 2000 voll zu.
Rechenfehler bei der
Ermittlung des Selbstbehaltes (außergewöhnliche
Belastung): Das FA erläuterte die gesetzlich vorgesehene
Anwendung des Selbstbehaltes sowohl verbal als auch rechnerisch bezogen auf den
konkreten Fall und wies darauf hin, dass somit die (ursprüngliche)
Berechnung richtig gewesen sei.
Spekulationsverlust: Verluste
aus Spekulationsgeschäften seien gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG nicht ausgleichsfähig. Ein
Verlustausgleich sei grundsätzlich nur mit Gewinnen aus anderen
Spekulationsgeschäften möglich. Ein Ausgleich mit anderen positiven
Einkünften sei nicht zulässig, weshalb der Verlust aus dem Verkauf des
Mietobjektes nicht ausgleichsfähig sei.
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 7. April 2002 einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, in welchem im Wesentlichen nur mehr das Ausscheiden des
Privatanteiles bekämpft wurde. Das FA legte die Berufung dem UFS zur
Entscheidung vor.
Im Rahmen ergänzender Erhebungen teilte der Bw.
telefonisch mit, dass die gegenständliche Liegenschaft im Rahmen des
Scheidungsvergleiches vom 11.3.1998 wurde wie folgt aufgeteilt
wurde:
Das Erdgeschoß wurde ihm
selbst, dem Bw. zugesprochen, das Obergeschoß dagegen seiner ehemaligen
Gattin.
In der Folge habe der Bw. von
seiner Gattin mit Kaufvertrag vom 19. Oktober 2000 das
Obergeschoß erworben.
Erst danach veräußerte
der Bw. die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom
24. November 2000.
Der Bw. wurde ersucht, eine
Ausfertigung des Scheidungsvergleiches (Kopie) nachzureichen, um die Aufeilung
des Hauses nachvollziehen zu können.
Weiters wurde der Bw. ersucht,
folgende Fragen zu beantworten und auch entsprechende Unterlagen
vorzulegen:
"Mit
welcher Rechtsgrundlage wurde nach dem Scheidungsvergleich das Haus aufgeteilt?
(Nutzungsvertrag etc.?)
Entfielen
die Zinsen (z.B. im Jahr 2000 iHv. ATS 33.730,00) in den Vorjahren auf das
gesamte Haus oder ebenfalls nur auf die vermietete Haushälfte (EG)? D.h.
welche Darlehen liegen zu Grunde und was wurde damit
finanziert?"
Der Bw. reichte im Rahmen
einer persönlichen Vorsprache am 1. September 2004 zum Nachweis der
Rechtsgrundlage für die anlässlich des Scheidungsvergleiches erfolgte
Aufteilung des Hauses sowie zur Dokumentation der bezahlten Zinsen für
Kredite, die für Investitionen für das o.a. Haus bzw. das
gegenständliche Mietobjekt verwendet wurden, folgende Unterlagen in Kopie
nach:
Scheidungsvergleich
vom 11.3.1998
Gutachten
DI V. betreffend Feststellung der Grundlagen für die Begründung des
Wohnungseigentums
Ergänzend gab der Bw. an,
dass die Rechtsgrundlage für die Aufteilung des Hauses anlässlich der
Scheidung zunächst die Einräumung eines Wohnrechtes für die
Gattin darstellte (bis zur Begründung von Wohnungseigentum, wie es im o.a.
Scheidungsvergleich ins Auge gefasst wurde).
Mit den ursprünglich aufgenommenen Krediten, u.a.
jenem aus dem Jahr 1991 (BankXY ; bewilligt am 28.2.1991) wurden Investitionen
für das gesamte Haus getätigt und nicht nur für das vermietete
Erdgeschoß.
Der Bw. erklärte sich daher mit dem Ausscheiden eines
Privatanteiles von 50% der geltend gemachten Zinsen und Spesen
einverstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ausscheiden eines
Privatanteiles an Werbungskosten bei Vermietung und
Verpachtung:
Zu den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung zählen auch Schuldzinsen zur Finanzierung von
Anschaffungskosten, Herstellungs- und Erhaltungskosten sowie von Werbungskosten
(Doralt, Kommentar zum EStG 1988 mit Hinweis auf VwGH vom 27. Februar 1985,
84/13/0188).
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1998
vertritt der Bw. den Standpunkt, dass kein Privatanteil mehr abzuziehen sei, da
seit dem Scheidungsvergleich nun 100% des verbliebenen Anteils (nämlich das
Erdgeschoß) für die Vermietung verwendet werde.
Der Bw. übersieht dabei jedoch, dass dies lediglich
für Aufwendungen gilt, die ab März des Jahres 1998 bzw. später
getragen wurden und ausschließlich den vermieteten Gebäudeteil
betreffen. Für finanzielle Belastungen, denen Investitionen zu Grunde
liegen, die für das gesamte Gebäude getätigt wurden und mit einem
entsprechenden Kredit finanziert wurden, gilt jedoch das Erfordernis des
Ausscheidens eines privat veranlassten Teiles. Im gegenständlichen Fall ist
unbestritten, dass eine Hälfte des Hauses, nämlich das
Erdgeschoß vermietet und die andere Hälfte, nämlich das
Obergeschoß für private Zwecke genutzt wurde. Kosten, wie z.B.
Kreditzinsen und Spesen, die Investitionen auf das gesamte Gebäude
betreffen, sind daher im Verhältnis des für die Vermietung einerseits
und für private Zwecke andererseits genutzten Gebäudeteiles
aufzuteilen. Sowohl nach der Aktenlage (Bestätigung der Kredit
gewährenden Bank), als auch nach eigenen Aussagen des Bw. liegt den in den
Berufungsjahren als Werbungskosten geltend gemachten Zinsen und Spesen ein im
Jahr 1991 für den Umbau des gesamten Hauses bewilligter Kredit zu Grunde.
Das Ausscheiden eines Privatanteiles von 50% der geltend gemachten Zinsen und
Spesen, womit sich der Bw. im übrigen im Rahmen seiner persönlichen
Vorsprache vom 1. September 2004 einverstanden erklärt hat, ist somit
zu Recht erfolgt.
Auch im Rahmen der Überschussermittlung der
Hausgemeinschaft des Bw. mit dessen damaliger Gattin wurde in den, den
Berufungsjahren vorangegangenen, Veranlagungsjahren jeweils ein Privatanteil der
geltend gemachten Zinsen, Spesen und AfA iHv. 50% ausgeschieden und erst der
solcherart ermittelte Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
im Feststellungsverfahren auf die beiden Beteiligten der Gemeinschaft
aufgeteilt. Eine Änderung im Sachverhalt, die einen davon abweichenden
Ansatz der Höhe des Privatanteiles rechtfertigen würde, liegt nicht
vor.
Absetzung für
Abnutzung (AfA)
Der vom Bw. in der Berufung angesprochenen Kürzung der
Werbungskosten betreffend AfA (Fassadenrenovierung) iHv. jeweils S 1.000,00
für die Jahre 1998 und 1999 sowie Geltendmachung der AfA iHv. S 1.000,00
für das Jahr 2000 wurde mit Berufungsvorentscheidungen vom
11. März 2002 voll Rechnung getragen. Die Richtigkeit dieser
Beurteilung hat der Bw. auch im Vorlageantrag nicht bestritten. Als
Begründung gilt das zum Punkt "Ausscheiden eines Privatanteiles an
Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung" Gesagte.
Außergewöhnliche
Belastung (Minderung der Erwerbsfähigkeit)
Aus dem im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten
Bescheid des Bundessozialamtes geht hervor, dass dem Bw. ab 1. Dezember
1998 eine Behinderung im Ausmaß von 50% bescheinigt wurde. Dem wurde mit
Berufungsvorentscheidungen vom 11. März 2002 voll entsprochen, indem
das FA für das Jahr 1998 den Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3
EStG anteilsmäßig für den Monat Dezember sowie für die
Jahre 1999 und 2000 zur Gänze (iHv. S 3.324,00)
zuerkannte. Diese Beurteilung stimmte somit mit dem Berufungsbegehren
überein und blieb daher im Vorlageantrag vom 7. April 2002
unbekämpft.
Außergewöhnliche
Belastung (Zahnarztkosten; behaupteter Rechenfehler)
§ 34. (1) Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.Nr.
400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998 lautet:
"Bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen."
Die Belastung muss außergewöhnlich sein,
zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Abs. 4 leg. cit.
bestimmt: "Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug
der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes
(§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt
beträgt bei einem Einkommen von
|
höchstens
100 000 S
|
6%
|
mehr als 100
000 S bis 200 000 S
|
8%
|
mehr als 200
000 S bis 500 000 S
|
10%
|
mehr als 500
000 S
|
12%
Der
Selbstbehalt vermindert sich um je einen
Prozentpunkt:
wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht,
für jedes Kind
(§ 106)."
Zahnarztkosten zählen nicht zu den
außergewöhnlichen Belastungen, die uneingeschränkt (also ohne
Selbstbehalt, wie z.B. Katastrophenschäden) abzugsfähig sind.
Abzugsfähig ist somit nur jener Betrag, der den in § 34 Abs. 4 EStG
definierten Betrag (Selbstbehalt) übersteigt. Das Einkommen des Bw. liegt
zwischen S 200.000,00 und 500.000,00, womit der Selbstbehalt mit 10% anzusetzen
ist. Auf Grund vorliegender Unterhaltspflichten für ein Kind im Sinne des
§ 106 EStG vermindert sich der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt und
beträgt somit im gegenständlichen Fall 9%.
Das FA hat in der Begründung zur BVE die Ermittlung
des Selbstbehaltes ausführlich dargestellt. Die rechnerische Ermittlung ist
nachvollziehbar und entspricht der o.a. gesetzlichen Bestimmung. Der Bw. hat im
Vorlageantrag auch keinen Einwand mehr gegen die Berechnung des Selbstbehaltes
erhoben.
Spekulationsverlust
aus dem Verkauf des Mietobjektes
Gemäß
§ 30 Abs. 1 EStG, BGBl.Nr. 400/1988
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
sind Spekulationsgeschäfte:
"1.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung
beträgt:
a) Bei
Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als
zehn Jahre............"
Gemäß
Abs. 4 leg. cit. sind "als Einkünfte der
Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungserlös
einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits
anzusetzen............
Führen
die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust,
so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2)."
§ 2 Abs. 2 definiert das Einkommen als den
"Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im
Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die
sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und
35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und
105."
Verluste aus Spekulationsgeschäften können
grundsätzlich nur mit Gewinnen aus anderen
Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden. Ein Ausgleich mit
anderen positiven Einkünften ist nicht zulässig; dies gilt auch im
Verhältnis zu den anderen sonstigen Einkünften (auf gleichartige
Einkünfte eingeschränkter Verlustausgleich); Doralt, Kommentar zum
EStG, Tz 141 zu § 30.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. bekannt gegeben,
aus dem Verkauf des Mietobjektes einen Verlust iHv. S 275.000,00 erlitten zu
haben und dessen steuerliche Berücksichtigung begehrt. Dieser Verkauf hat
innerhalb der Spekulationsfrist statt gefunden.
Nach den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen
können Verluste aus Spekulationsgeschäften nur mit Gewinnen aus
anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden. Derartige
Geschäfte wurden jedoch unbestrittener Maßen nicht
getätigt. Zu Recht hat das FA somit den geltend gemachten
Spekulationsverlust nicht zum Abzug zugelassen, wogegen der Bw. im Vorlageantrag
7. April 2002 keinen Einwand mehr erhoben hat.
Abschließend ist im vorliegenden Fall auf das
Erkenntnis des VwGH vom 8. Oktober 1985, Zl. 83/14/0237, hinzuweisen,
wonach die in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung getroffene
Feststellung des Finanzamtes wie ein Vorhalt wirkt. Das auch dann, wenn der
Abgabepflichtige durch Antragstellung nach § 276 Abs. 1 BAO die Wirkung der
Berufungsvorentscheidung beseitigt. In einem solchen Fall obliegt es dem
Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen.
Aus
den angeführten Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Linz, am 23.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PrivatenteilWerbungskostenVermietung und VerpachtungAbsetzung für Abnutzungaußergewöhnliche BelastungSpekulationsverlust
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1630-L/02
- Stammnummer
- 11958
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF