Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0333-I/03
Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO idF vor BGBl. Nr. I 2000/142
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-I/03vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. März 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. März 2003
betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ gegenüber dem
Berufungswerber im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung im
wieder aufgenommenen Verfahren unter anderem einen neuen Umsatzsteuerbescheid
für 1996 mit Ausfertigungsdatum 24. Februar 2003. Die sich hieraus
ergebende Nachforderung (10.328,99 €) wurde zum 17. Februar 1997
fällig gestellt. Wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer zu diesem
Fälligkeitstermin gelangte mit Bescheid vom 10. März 2003 ein
Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % der Bemessungsgrundlage
(206,58 €) zur Vorschreibung.
In der fristgerechten Berufung, die sich sowohl gegen den
Säumniszuschlagsbescheid als auch gegen die Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1995 bis 1998 richtet, wurde in Bezug auf den angefochtenen
Säumniszuschlag lediglich eingewendet, dass dessen Festsetzung wegen
fehlender Wiederaufnahmsgründe nicht gerechtfertigt sei.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 323 Abs. 8 erster Satz BAO sind die Bestimmungen des
Säumniszuschlagsrechtes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der
Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch - wie vorliegendenfalls - im Jahr 2001 oder
früher entstanden ist, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage, und zwar
unabhängig davon, wann die Säumnis eingetreten und wann die
Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist.
Wird demnach
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintrit dieser Verpflichtung nicht durch eine später endende Zahlungsfrist
(§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO) oder als Folge eines fristgerecht
gestellten Zahlungserleichterungsansuchens oder Ansuchens um Aussetzung der
Einhebung (§ 218 BAO) hinausgeschoben wird.
Der
Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch
§ 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt. Gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG 1994 wird durch eine Nachforderung aufgrund der
Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit
begründet.
Die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer zu dem sich aus den vorgenannten Bestimmungen
ergebenden Fälligkeitstag wird vom Berufungswerber gar nicht bestritten. Er
meint bloß, dass kein Säumniszuschlag vorzuschreiben wäre, falls
der Berufung gegen den die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 1996 verfügenden
Bescheid stattgegeben würde.
Dazu ist
festzustellen, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge
darstellt. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind
grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere setzt die Verwirkung eines
Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus. Die Verhängung
des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Der
Säumniszuschlag setzt eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein
Säumniszuschlagsbescheid ist auch dann rechtmäßig, wenn die zu
Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 217 Tz. 1 bis 3, und die dort
wiedergegebene Rechtsprechung).
Aus dieser
Rechtslage folgt, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die dem angefochtenen
Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenschuldigkeit zu Recht im Wege der
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO festgesetzt
wurde, weil der Säumniszuschlag von der formell festgesetzten
Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich entstandenen
Abgabenschuld zu entrichten ist. Da der Umsatzsteuerbescheid für 1996
wirksam ergangen ist, die Fälligkeit der Abgabe ungenützt verstrichen
ist und kein Aufschiebungsgrund gemäß
§ 217 Abs. 2 bis
6 oder § 218 BAO vorgelegen ist, erweist sich die
Säumniszuschlagsvorschreibung als rechtmäßig.
Informationshalber
wird aber auf die Bestimmung des § 221a Abs. 2 BAO in der auf den
Berufungsfall anzuwendenden Fassung hingewiesen, wonach im Falle einer
Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides über
Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen
ist, als er bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid
abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Eintritt der Säumnis nicht
angefallen wäre. Hätte demnach der Säumniszuschlag zur Gänze
wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem er festgesetzt wurde,
aufzuheben.
Im Falle eines
Erfolges der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1996
kann somit ein Antrag auf Aufhebung des strittigen Säumniszuschlages
gestellt werden.
Innsbruck,
am 23. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-I/03
- Stammnummer
- 11956
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF