Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1236-W/03
Ausbildung zur Physikopraktikerin für eine Alten- und Pflegehelferin keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1236-W/03vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Zusammenhang der Physiko-Akupunkt-Therapie als Teilbereich der Physikopraktik mit der Tätigkeit als Alten- und Pflegehelferin ist nicht gegeben. Die in den Seminaren erworbenen Kenntnisse sind zwar von Nutzen für die berufliche Tätigkeit, können aber nicht in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwendet werden. Auch eine Ähnlichkeit der Tätigkeit einer Physikopraktikerin mit der einer Alten- und Pflegehelferin liegt nicht vor. Daher können im Jahr 2002 keine Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.P., xy-Straße, vom
10. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vom
28. Mai 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
R.P. war im Jahr 2002 bis 31.
Jänner bei A beschäftigt und ab 2. April beim B. In der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 machte R.P. u.a. 80,92 €
für Fachliteratur und 2.650,00 € als Fortbildungs- und
Ausbildungskosten geltend.
Zu letzteren Werbungskosten
legte R.P. fünf Honorarnoten zu je 530,00 € betreffend Seminare
über Physio-Akupunkt-Therapie (PATH), ausgestellt zwischen Jänner und
Juli 2002 vom Fachinstitut für Traditionelle Chinesische Medizin und Feng
Shui, vor. Sie merkte dazu an, diese Aufwendungen seien in Verbindung mit ihrer
Tätigkeit als Pflege- und Altenhelferin beim B zu sehen.
Bei der Fachliteratur handle es
sich um die "Grundlagen der Chinesischen Medizin - Ein Lehrbuch für
Akupunkteure" von Giovanni Maciocia vom Verlag für Ganzheitliche
Medizin.
Sie habe für ihre Ausgaben
keine Zuschüsse oder Ersätze bekommen.
Bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2002 wurden vom Finanzamt die Werbungskosten nicht anerkannt. In
der Begründung führte das Finanzamt aus, dass das bei den Kursen
vermittelte Wissen allgemeiner Natur sei und ebenso gut im privaten
Lebensbereich wie auch im Berufsleben anwendbar sei. Kurse, die allgemein
zugänglich seien und nicht ausschließlich auf die Anwendbarkeit im
ausgeübten Beruf als Pflege- und Altenhelferin abstellen, führen auf
Grund der allgemeinen Art des Themas nicht zu Werbungskosten.
R.P. brachte gegen den
Einkommensteuerbescheid eine Berufung ein und brachte vor, dass der Kursinhalt
speziell auf ihre berufliche Tätigkeit als Pflege- und Altenhelferin
abgezielt habe und hier bei pflegebedürftigen Menschen mit viel Erfolg
einsetzbar sei. Die Anwendung im privaten Bereich sei nicht beabsichtigt
gewesen. Das Thema des Kurses sei auch nicht allgemeiner Art, sondern voll auf
ihre berufliche Tätigkeit abgestimmt.
Der Kurs habe aus mehreren
Kurseinheiten bestanden, wobei sie eine Einheit im September 2001 absolviert
habe. Die Kosten dafür habe sie bei der Arbeitnehmerveranlagung 2001
geltend gemacht. Sie seien bescheidmäßig auch anerkannt
worden.
Sie fordere daher die
Anerkennung der Werbungskosten von 2.730,92 €.
Auf Ersuchen des Finanzamtes um
Ergänzung der Angaben in der Berufung gab R.P. den Inhalt der von ihr
besuchten Kurse wie folgt an:
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Kurs 3
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Organfunktionslehre,
Syndromdiagnostik, erweiterte Pulsbefundung
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Kurs 4
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Lehre über die
Bewegungsorgane, Aufgabe des Bewegungsapparates, Befundung des
Bewegungsapparates und entsprechende Behandlungen
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Kurs 5
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Lehre über Schmerzpunkte
des Kopfes und entsprechende Interpretation und Zuordnung zu den Organen,
Durchführung von körperlich-psychischen Ausgleichsmöglichkeiten,
Lehre über Gesprächshilfen zum Erkennen von mentalen Dispositionen,
Patient-Therapeut-Beziehung
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Kurs 6
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Ursachenerklärung von
Erkrankungen, Narbenbehandlung, Einführung in die Theorie
Chronisch-Akut-Erkrankungen
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Kurs 7
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Syndrome und ihre Ursachen und
komplexe Syndrome, physiologische Aspekte der Ernährung, Klassifikation der
Ernährung, Analyse von Ernährungsverhalten und gezielte Bewusstseins-
und Verhaltensänderungen
R.P. erläuterte dazu, es
sei aus den Kursinhalten ersichtlich, dass es sich um speziell auf ihren Beruf
als Alten- und Pflegehelferin abgestellte Themen handle. Bereiche der privaten
Lebensführung werden nicht betroffen. Ihre Aufgabe sei es, Menschen zu
pflegen und deren Lebensbedingungen zu verbessern und zu erhalten. Die
Berufsbezogenheit der Kurse sei gegeben.
Vom Arbeitgeber sei der Besuch
von Kursen zur besseren Ausbildung erwünscht und es werden Kurse zu diesen
Themen empfohlen und angeboten.
In einem beigelegten Schreiben
des Bes werden die Ausführungen der Berufungswerberin bestätigt und
vermerkt, dass der Besuch dieser Kurse in Form von freigestellten Tagen
unterstützt werde.
In einem Aktenvermerk des
Finanzamtes über eine telefonische Auskunft des Fachinstitutes Sutrich ist
festgehalten, dass die PATH-Kurse am Fach- und Lehrinstitut für
Physioakupunkttherapie allgemein zugänglich seien und zB. auch von
Finanzbeamten besucht werden könnten. PATH komme aus dem chinesischen
Kulturkreis und lehre Praktiken der Massage.
In einer
Informationsbroschüre über das Ausbildungskonzept wird die
Physio-Akupunkt-Therapie als eine Verbindung von traditionell chinesischer
Behandlung und westlicher Naturwissenschaft beschrieben. Ziel der PATH ist die
Linderung chronischer und akuter Beschwerden in vielen Bereichen. Die PATH ist
komplementär zu anderen physiotherapeutischen Therapien oder zur
ärztlichen Behandlung zu sehen und ist ein Teilbereich der Physikopraktik.
Die Behandlung erfolgt mit einem Magnetstab und Fremdenergien wie Sonotherapie,
Moxibustion, Rotlicht etc. Die Ausbildung besteht aus sieben viertägigen
Blöcken. Den Abschluss bildet eine Prüfung.
Das Finanzamt wies mit
Berufungsvorentscheidung die Berufung ab. In der Bescheidbegründung
führte das Finanzamt an, dass Ausbildungskosten nur dann als Werbungskosten
anerkannt werden können, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten
oder einer damit verwandten Tätigkeit bestehe. Mit einer Ausbildung zur
Physikopraktikerin könne man selbständig oder nichtselbständig
tätig werden. Der PATH-Kurs sei allgemein zugänglich, also nicht
speziell auf den Beruf von Alten- und Pflegehelfer abgestellt.
In der Tätigkeit als
Alten- und Pflegehelferin könne kein Zusammenhang mit der Tätigkeit
einer Physikopraktikerin erblickt werden. Es werden weder gleich gelagerte
Kenntnisse noch Fähigkeiten verlangt. Auch könne das vermittelte
Wissen nicht in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten
Tätigkeit verwertet werden. Der Umstand allein, dass die Ausbildung zur
Physikopraktikerin für den ausgeübten Beruf vorteilhaft sein kann,
vermag an der Beurteilung nichts zu ändern.
R.P. beantragte die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da die Berufsbezogenheit
des gegenständlichen Kurses gegeben sei, die Teilnahme seitens des
Arbeitgebers gefördert werde und die Kenntnisse im Beruf angewendet werden.
Beigelegt sind ein Berufsbild und ein Ausbildungsschema für
Pflegehelfer.
Der Beruf des Pflegehelfers
wird wie folgt beschrieben:
Der Pflegehelfer soll
diplomiertes Krankenpflegepersonal bei der Betreuung pflegebedürftiger
Menschen ergänzen und auch Ärzte und medizinisch-technisches Personal
bei der Durchführung von Behandlungen unterstützen. Der
Tätigkeitskatalog umfasst insbesondere:
Soziale und ethische Aufgaben,
Grundpflegetätigkeiten, Körperpflege, Ernährung,
Krankenbeobachtung, Prophylaxe, physikalische Maßnahmen, Mobilisation,
hauswirtschaftliche Tätigkeiten, etc. Der Altenpfleger hat daneben
zusätzlich eine Ausbildung in der Betreuung alter Menschen.
Die theoretische Ausbildung in
der Pflegehilfe umfasst Berufsethik, Gesundheits- und Krankenpflege, Pflege von
alten Menschen, Palliativpflege, Hauskrankenpflege, Hygiene und Infektionslehre,
Ernährung, Grundzüge der Pathologie, Grundzüge der Geriatrie,
Grundzüge der Pharmakologie, Erste Hilfe, Motivation zur
Freizeitgestaltung, Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation,
Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen, Einführung in Psychologie,
Soziologie und Sozialhygiene, Kommunikation und Konfliktbewältigung,
berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
R.P. erzielte im Jahr 2002
nichtselbständige Einkünfte als Pflege- und Altenhelferin. Strittig
ist, ob die Kosten für die Physiko-Akupunkt-Therapie-Ausbildung als
Werbungskosten abziehbar sind.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z. 10 EStG (in der für 2002 geltenden Fassung) sind Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit.
Aufwendungen für die
Lebensführung dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG
hingegen nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Um Fortbildung handelt es sich
nach Rechtsprechung und Literatur dann, wenn der Steuerpflichtige seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen
Beruf besser ausüben zu können. Daneben sind auch
Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit
verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist
die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes
Berufsbild. Nicht abzugsfähig sind dagegen Bildungsmaßnahmen, die
allgemein bildenden Charakter haben, sowie Aufwendungen für Ausbildungen,
die der privaten Lebensführung dienen (Doralt, Kommentar zum EStG, §
16, Tz 203/2-5).
Ob eine Tätigkeit mit der
ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der
Verkehrsauffassung. Von einer verwandten Tätigkeit ist auszugehen, wenn die
Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden
oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder
Fähigkeiten erfordern. Nicht abzugsfähig sind daher insbesondere
berufsspezifische Bildungsmaßnahmen für fremde (nicht verwandte)
Berufe.
Von einem Zusammenhang mit der
ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die
durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen
Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet
werden können.
Die PATH ist nach dem im
Finanzamtsakt aufliegenden Ausbildungskonzept als Ergänzung zu anderen
physiotherapeutischen bzw. ärztlichen Behandlungen zu sehen und ist ein
Teilbereich der Physikopraktik. Eine Ähnlichkeit der Tätigkeit einer
Physikopraktikerin mit der einer Alten- und Pflegehelferin ist aber nach der
Verkehrsauffassung nicht gegeben. Die für beide Berufe erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten überschneiden sich - wie aus dem Berufsbild
und dem Ausbildungsschema für Pflegehelfer einerseits und dem
Ausbildungskonzept der PATH andererseits ersichtlich ist - nur zu einem kleinem
Teil.
Fest steht zwar, dass die von
R.P. besuchten Seminare von beruflichem Interesse und von Nutzen für die
Tätigkeit der Berufungswerberin sind. Keineswegs kann aber davon
ausgegangen werden, dass die in den Seminaren erworbenen Kenntnisse in einem
wesentlichen Umfang im Rahmen der
ausgeübten Tätigkeit verwertet werden, da die Mitwirkung der
Pflegehelfer bei der Behandlung von medizinischen Beschwerden nicht deren
Hauptbetätigung darstellt. Laut Berufsbild für Pflegehelfer ist etwa
die Tätigkeit im Bereich von physikalischen Maßnahmen nur eine von
vielen Aufgaben. Der Großteil der Aufgaben der Pflegehelferin (soziale und
ethische Aufgaben, Grundpflegetätigkeiten Körperpflege,
Ernährung, hauswirtschaftliche Tätigkeiten) unterscheidet sich von
denen einer Physikopraktikerin wesentlich.
Aus diesen Gründen ist
somit ein Zusammenhang der gegenständlichen Bildungsmaßnahme weder
mit der konkret ausgeübten Tätigkeit noch mit einer verwandten
Tätigkeit gegeben.
R.P. weist darauf hin, dass bei
der Arbeitnehmerveranlagung für das vorangegangene Jahr die Kosten für
die strittigen Kurse abgezogen worden seien. Dem ist zu entgegnen, dass die
Behörde verpflichtet ist, von einer als gesetzwidrig erkannten
Vorgangsweise abzugehen.
Hinsichtlich der geltend
gemachten Anschaffungskosten für Literatur ist festzuhalten, dass diese
wegen des Zusammenhangs mit den in Rede stehenden Kursen ebenfalls nicht
anzuerkennen sind. Im übrigen können sich diese Kosten ohnehin
steuerlich nicht auswirken, da sie den bereits berücksichtigten
Pauschbetrag für Werbungskosten von 132 € nicht
übersteigen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1236-W/03
- Stammnummer
- 11953
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF