Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0184-L/02
ist ein obligationenähnliches Genussrecht ein Forderungswertpapier
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-L/02vom 20.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Denk Wirtschaftstreuhand KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 21. Oktober 1997 betreffend Erbschaftssteuer 1995
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Erbschaftssteuerbescheid angeführte Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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steuerpflichtiger Erwerb
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988.230,00 S
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Erbschaftssteuer
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52.561,00S
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Erbschaftssteuer
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3.819,76 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe sind der Begründung zu
entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Oktober 1997 hat das Finanzamt
für den Erwerb von Todes wegen nach dem am 4. Juni 1995 verstorbenen
Vater dem Bw. Erbschaftssteuer in Höhe von 53.045,00 S
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. mit der Begründung
berufen, die im eidesstättigen Vermögensbekenntnis ausgewiesenen
S-Immobilienfondsanteile in Höhe von 177.000,00 S seien endbesteuert -
es handle sich um Gewinnscheine und sei auch eine Optionserklärung
abgegeben worden - und daher aus dem steuerpflichtigen Erwerb auszuscheiden. Der
Bw. verweist diesbezüglich auf die vom BMF am 14. Juni 1997 vertretene
Rechtsansicht, dass obligationenähnliche Genussrechte als
Forderungswertpapiere iSd § 93 Abs. 3 EStG 1988 zu
qualifizieren seien.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
27. November 1997 stellt sich das Finanzamt auf den Standpunkt,
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 1. Satz ErbStG
blieben nur Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988
in der - historischen - Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 12/1993
steuerfrei. Spätere Änderungen des EStG vermöchten keine
Änderung der Endbesteuerungswirkung für die Erbschaftsbesteuerung
bewirken. Der Verweis des § 15 ErbStG sei ein statischer. Dafür
spreche auch die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommene
Änderung des § 15 ErbStG, wo nur von Forderungswertpapieren
gesprochen werde, wohingegen die Bestimmung des EStG auch um "diese
entsprechenden Genussrechte" erweitert worden sei. Obligationenähnliche
Genussrechte seien daher weiterhin nicht von der Erbschaftssteuer
befreit.
Mit Antrag vom 3. Dezember 1997 hat der Bw. die
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz begehrt, weil durch die Auslegung des BMF vom 14. Juni
1997 obligationenähnliche Genussrechte grundsätzlich unter die
Forderungswertpapiere im Sinne des EStG 1988 fielen. Bei der textlichen
Änderung des Abgabenänderungsgesetzes 1996 seien Genussrechte
nicht neu als unter die Steuerbegünstigung fallend hinzugefügt worden,
vielmehr sei nur sichergestellt worden, dass diese von der Endbesteuerung
auszunehmen seien, wenn sie nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten
würden. Im Übrigen verweise der Bw. auf die in der Zeitschrift RdW
1997/495 enthaltene Anmerkung, wonach die zitierte Meinung des BMF Bedeutung
für die Endbesteuerung im Bereich der Erbschaftssteuer erlange.
Als Nachtrag zu der gegenständlichen Berufung hat der
Bw. am 22. Jänner 1998 die Berichtigung der Passiven bei der
Ermittlung der Erbschaftssteuer um den bisher ausgesetzten Einkommensteuerbetrag
von 32.134,00 S beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG bleiben Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97
Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der
Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr. 12/1993, unterliegen, steuerfrei (BGBl
1994/680).
Nach § 97 EStG in der Fassung von 1993 gilt die
Einkommensteuer als abgegolten, für Kapitalerträge, die der KESt
unterliegen (Abs. 1) und für Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren, die nicht der KESt unterliegen, für die aber durch
die kuponauszahlende Stelle ein Betrag in Höhe der KESt freiwillig
abgeführt wird (Abs. 2).
Forderungswertpapiere in diesem Sinne sind gemäß
§ 93 Abs. 3 EStG Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen,
Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen und Anteilscheine an einem
Kapitalanlagefonds, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland
befindet.
Dem Finanzamt ist insofern rechtzugeben, als für das
Erbschaftssteuerrecht die Verweisung im § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG als eine statische anzusehen ist. Spätere gesetzliche
Änderungen haben den Inhalt der Z 17 nicht
verändert.
Die zentrale - letztlich strittig gebliebene - Frage ist
jedoch, ob obligationenähnliche Genussrechte - schon nach der historischen
Gesetzeslage - unter die Forderungswertpapiere im Sinne des § 93
Abs. 3 EStG einzuordnen gewesen sind.
Die herrschende Lehre (Gassner, Quantschnigg-Schuch)
verneinte dies, weil infolge der undifferenzierten Nennung im § 93
Abs. 2 Z 1 lit. c EStG alle Genussrechte dieser Bestimmung
zuzuordnen seien. Das BMF vertrat im Durchführungserlass zur Endbesteuerung
von Kapitalanlagen vom 8. April 1994 (SWK 1994, A 329) ebenso den
Standpunkt, dass Wertpapiere, in denen ein Genussrecht verbrieft werde, nicht zu
den Forderungswertpapieren zählen. Die Endbesteuerung privater
Kapitalanlagen beziehe sich ausschließlich auf die Einkommensteuer, nicht
hingegen auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes
wegen. Dies ergäbe sich aus dem Endbesteuerungsgesetz im Zusammenhang mit
dem Umstand, dass der Verweis des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
statisch zu verstehen sei.
Demgegenüber unterschied eine weitere Meinung (Bauer,
Kirchmayr) zwischen sozietären und obligationenähnlichen
Genussrechten. Danach würden nur sozietäre Genussrechte der
Kapitalertragsteuer nach § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG
unterliegen, hingegen fielen obligationenähnliche Genussrechte, wenn sie
als Inhaber- oder Namensschuldverschreibungen verbrieft seien, unter die
Kapitalertragsteuer nach § 93 Abs. 3 EStG. Diese Auslegung sei
auch vom Gesetzeswortlaut gedeckt, weil zivilrechtlich Genussrechte
schuldrechtliche Ansprüche seien und daher im Fall der
wertpapiermäßigen Verbriefung auch den Begriff Forderungswertpapier
erfüllten. Im Privatvermögen gehaltene obligationenähnliche
Genussrechte (=Genussscheine) seien daher sowohl hinsichtlich der
Einkommensteuer als auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer endbesteuert
(ÖStZ 1996, 289).
Gestützt wurde diese Auslegung unter anderem auf die
Gesetzesmaterialien zum Endbesteuerungsgesetz 1992 (810 BlgNR
18. GP), wonach unter Forderungswertpapieren alle Papiere zu verstehen
seien, die keine Anteilsrechte, sondern nur Forderungsrechte verbrieften. Es
seien dies vor allem Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Schatzscheine,
Kassenobligationen.....sowie
obligationenähnliche Genussrechte.
Diese Auffassung hat einiges für sich und hat sich
offenbar in der Folge durchgesetzt, was auch in der weiteren, legistischen
Entwicklung zum Ausdruck kommt (siehe daher spätere, vom Bw. zitierte,
BMF Meinung, RdW 1997, 495; Doralt, Kommentar zum EStG, zu
§ 27 Rz 28 und 45; ebenso Fellner, Kommentar zum ErbStG,
RZ 63 zu § 15).
Geht man aber davon aus, dass obligationenähnliche
Genussrechte in jedem Fall bereits per se den Forderungswertpapieren zuzuordnen
sind, so geht die Argumentation des Finanzamtes ins Leere. Auch unter der
Prämisse, dass im Erbschaftssteuerrecht bei Verweisungen das statische
Prinzip zum Tragen kommt und alle späteren Änderungen durch das
StruktAnpG 1996 und das AbgÄG 1996 ohne Belang sind, waren
obligationenähnliche Genussrechte - entgegen der vom BMF damals vertretenen
Ansicht - bereits aus historischer Sicht (vor allem in Anbetracht der
ausdrücklichen Nennung in den Gesetzesmaterialien) der Endbesteuerung
zugänglich.
Der Erwerb von Todes wegen von Kapitalvermögen soll
insoweit steuerfrei sein, als die Erträge tatsächlich einer
Steuerabgeltung nach § 97 unterliegen. Nach der Auskunft der
Allgemeinen Sparkasse OÖ handelt es sich bei den
streitgegenständlichen Wertpapieren um 20 Stk. S-Immobilien
Fonds 1 Gewinnscheine, welche als "obligationenähnliches Genussrecht"
gelten. Hiefür wurde eine 22 %-ige KESt abgeführt, sodass in
Anbetracht der letztlich ungelösten Rechtsfrage keine Bedenken bestehen,
die Begünstigung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG im
gegenständlichen Fall zuzuerkennen.
Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer ist
daher um den Wert der Genussscheine in Höhe von 177.000,00 S zu
verringern.
Allerdings sind bei der Berechnung der Erbschaftssteuer als
Nachlassaktiven zusätzlich jene Einkommensteuergutschriften auf dem
Abgabenkonto des Erblassers zu berücksichtigen, welche im Jahr 1998
nachträglich festgesetzt worden sind. Der Erblasser hatte hinsichtlich der
Steuerpflicht einer Rente berufen und letztendlich Recht bekommen, sodass sich
Einkommensteuerguthaben für die Jahre 1990 bis 1994 in Höhe von
insgesamt 167.314,00 S ergeben haben (lt. Abfrage der Verrechnungsdaten
1990 40.874,00 S, 1991 38.286,00 S, 1992 35.506,00 S, 1993
27.128,00 S, 1994 25.520,00 S).
Der steuerpflichtige Erwerb aufgrund dieser
Berufungsentscheidung beträgt daher 988.230,00 S (997.916,66 S
lt. Bescheid, abzüglich 177.000,00 S Genussscheine, zuzüglich
167.314,00 S Einkommensteuerguthaben), sodass sich eine Erbschaftssteuer in
Höhe von 52.561,00 S, das sind 3.819,76 €,
ergibt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz,
20. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 97 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-L/02
- Stammnummer
- 11939
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF