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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101831/2018

Glaubhaftmachung von Betriebsausgaben (hier: Kilometergelder)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101831/2018vom 25.04.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf., über die Beschwerde vom 09.04.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 04.04.2014 betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt: 1. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für 2012 wird festgesetzt mit € 830,--. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie der festgesetzten Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.) erzielte im Streitjahr neben nichtselbständigen Einkünften auch solche aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Zeitungszustellerin. Im angefochtenen Bescheid (Abgabenfestsetzung mit € 7.959,--) wurden die selbständigen Einkünfte auf Grund einer entsprechenden Mitteilung der Auftraggeberin der Bf. mit € 5.519,56 angesetzt. Da die Bf. einem Vorhalt bzw. der Aufforderung zur Abgabe einer Abgabenerklärung nicht nachgekommen sei, habe das Finanzamt - so die Begründung des bekämpften Bescheides - die "Abgabenbemessung im Schätzungswege" vorgenommen. Bei Ermittlung des Einkommens wurde neben einem von der B-AG übermittelten Lohnzettel auch ein solcher der Frau K berücksichtigt. In der Beschwerde führt die Bf. aus, dass sie nur bei der B-AG, nicht aber bei K arbeite. Ihr Mann arbeite aber bei der Getränkefirma der K, es liege daher sicher ein Fehler vor. Auf Grund des Beschwerdevorbringens stellte sich nach einer internen Überprüfung der Abgabenbehörde heraus, dass der Lohnzettel der K offenbar dem falschen Subjekt zugeordnet wurde. Der Lohnzettel wurde in der Folge bei der Bf. storniert. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde die Einkommensteuer neu festgesetzt (nunmehr mit € 1.753,--). Dem Einkommen wurden (nur) der Lohnzettel der B-AG sowie selbständige Einkünfte iHv. € 4.802,-- (ausbezahlte Beträge lt. Mitteilung der Auftraggeberin abzüglich eines Gewinnfreibetrages von 13%) zugrunde gelegt. Dagegen wurde ein Vorlageantrag mit der Begründung eingebracht, dass Betriebsausgaben (insbes. betrieblich gefahrene Kilometer) sowie einige Sonderausgaben nicht geltend gemacht worden seien. Eine entsprechende Abgabenerklärung samt Beilagen werde nachgereicht. Per 30.6.2014 reichte die Bf. eine Abgabenerklärung sowie eine Überschussrechnung für 2012 nach. Darin werden € 2.888,76 als Fahrtkosten (KM-Geld) sowie ein sonstiger Aufwand iHv. € 15,60 als Betriebsausgaben angesetzt. Sonderausgaben wurden nicht geltend gemacht. Im Vorlagebericht vom 24.4.2018 beantragt das Finanzamt, der Beschwerde unter Berücksichtigung der nunmehr geltend gemachten Betriebsausgaben stattzugeben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Im angefochtenen Bescheid rechnete das Finanzamt der Bf. irrtümlich einen Lohnzettel - und folglich nichtselbständige Einkünfte - zu, welcher sie tatsächlich gar nicht betraf. Dieser Fehler wurde vom Finanzamt im Rahmen der BVE korrigiert. Erst nach Ergehen der BVE legte die Bf. bezüglich ihrer selbständigen Einkünfte eine Abgabenerklärung sowie eine - plausible - Überschussrechnung vor. Die selbständigen Einkünfte der Bf. waren daher nunmehr wie folgt zu ermitteln: Auszahlungen lt. Mitteilung der Auftraggeberin: € 5.519,56 Betriebsausgaben: € 2.904,36 Gewinnfreibetrag 13%: € 339,98 Selbständige Einkünfte sohin: € 2.275,23. Da in der nunmehr vorgelegten Abgabenerklärung keine Sonderausgaben angesetzt und solche auch nicht nachgewiesen wurden, war das Einkommen der Bf. wie in der Beilage ersichtlich zu errechnen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage lag im Beschwerdefall nicht vor. Strittig war lediglich die Anerkennung von betrieblichen Ausgaben, da diese von der Bf. zunächst (der Höhe nach) nicht konkretisiert bzw. glaubhaft gemacht wurden. Auf Grund der nunmehr nachgereichten Unterlagen konnte diese Frage jedoch geklärt werden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Graz, am 25. April 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101831/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101831.2018
Stammnummer
119336
Gültig
25.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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