Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2019-W/02
Firmenwertabschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2019-W/02vom 21.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Firmenwert besteht aus einzelnen Firmenwertfaktoren. Werden der Kundenstock oder andere Firmenwertfaktoren getrennt erworben, kommen auf sie die Vorschriften über den Firmenwert zur Anwendung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Novacount Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 1995 bis 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18.1.1985
gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art,
insbesonders der Handel mit Büroorganisationsmitteln, Ablagesystemen,
Informationssystemen, Bürobedarfsartikeln und EDV-Zubehör, die Wartung
und das Service der genannten Produkte, die Agenturtätigkeit, sowie die
Beteiligung an der gleichen oder ähnlichen Unternehmen,
einschließlich deren Geschäftsführung.
Gesellschafter der Bw. sind je zur Hälfte A. und B.,
Geschäftsführerin ist C. Im Zuge einer im Jahre 1999 stattgefundenen
Betriebsprüfung, die u.a. die Körperschaftssteuer für die Jahre
1995 bis 1997 betraf, wurde festgestellt, dass das im Jahre 1992 von der Fa. D.
angekaufte Adressmaterial von der Bw. auf 5 Jahre abgeschrieben worden war. Die
Fa. D. hätte als Hauptlieferant der Bw. damals unter allen Umständen
ihre Zweigniederlassung in Österreich auflösen und verkaufen wollen,
wobei der Wert der Firma hauptsächlich in der Kundenkartei bestanden
hätte. Um etwaigen Umsatzeinbussen entgegen zu steuern, wäre die
Geschäftsleitung der Bw. zu der Auffassung gekommen, dass dieses
Adressmaterial unbedingt gekauft werden musste. Der aufgelaufene Kaufpreis in
Höhe von netto S 916.000,00 wurde vom Zeitpunkt des Kaufes an (9/92)
bis zum Prüfungsbeginn 1995 in Form einer Absetzung für Abnutzung mit
einer Summe von S 458.000,00 abgesetzt (Basis 5 Jahre Nutzungsdauer).
Hiezu vertrat die Betriebsprüfung die Meinung, dass
gemäß
§ 8 EStG 1988 der Firmenwert
gleichmäßig verteilt auf 15 Jahre abzuschreiben gewesen
wäre. Unter Firmenwert verstünde man verschiedene Firmenwertfaktoren
(wie z.B. Kundenstock, Vertriebsrechte etc.). Die gesetzeskonforme Absetzung
für Abnutzung wäre für diesen Zeitraum (9/92 bis
einschließlich 1994) S 152.667,00 gewesen. Die daraus resultierende
höhere geltend gemachte Absetzung für Abnutzung bis zum
Prüfungsbeginn wäre gemäß Einwand der Firma, es hätte
sich um einen Notkauf gehandelt, mit einer höheren Teilwertabschreibung
gleichzusetzen.
Die Betriebsprüfung setzte die Absetzung für
Abnutzung ab dem Jahre 1995 mit jährlich S 61.067,00 an. Die
daraus resultierende Differenz in Höhe von S 122.133,00 erhöhte
die jährlich erklärten Gewinne. Für die Jahre 1995 bis 1997
errechnete die Betriebsprüfung daher einen Verlust in Höhe von
S 14.717,58, sowie in den beiden darauf folgenden Jahren Gewinne in
Höhe von S 115.396,81 und S 173.609,42.
Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend
erließ das Finanzamt für das Jahr 1995 einen
Körperschaftsteuerbescheid vom 21.2.2000, in dem die
Körperschaftsteuer in Höhe von S 15.000,00, für 1996 einen
Körperschaftsteuerbescheid vom 24.2.2000, in dem die
Körperschaftsteuer mit S 14.933,00 und für 1997 einen
Körperschaftsteuerbescheid vom 28.2.2000, in dem die
Körperschaftsteuer mit S 59.390,00 festgesetzt wurde.
Mit Schreiben vom 8.3.2000 erhob die Bw. das Rechtsmittel
der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1997 und
begründete sie mit dem Umstand, dass der Kauf einer Adressdatei seitens des
Finanzamtes als Firmenwert behandelt worden wäre. Der Firmenwert wäre
jedoch kein selbständiges Wirtschaftsgut, er wäre vielmehr der
Unterschiedsbetrag zwischen Aktiva und Passiva beim Erwerb eines Betriebes bzw.
Teilbetriebes. Dies wäre jedoch mangels Überganges des Warenlagers
nicht gegeben.
In der Stellungnahme zur Berufung stellte die
Betriebsprüfung fest, dass gemäß vorliegendem Kaufvertrag der
gesamte Kundenstamm, welcher aus Adressmaterial bestanden hätte, verkauft
worden wäre. Nach ihrer Ansicht bestünde der Firmenwert
gemäß
§ 8 EStG aus verschiedenen Firmenwertfaktoren,
wie auch den Kundenstock. Würde der Kundenstock getrennt verwertet, so
wäre auch hier die Vorschrift über den Firmenwert anzuwenden. Nach
ihrer Ansicht wäre der Firmenwert gleichmäßig verteilt auf
15 Jahre abzusetzen.
In der Gegenäußerung der Bw. vom 16.8.2000
vertrat diese die Ansicht, da lediglich Adressmaterial gekauft worden wäre,
wäre der Ansatz eines Firmenwertes zu verneinen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.9.2000 wurde die
Berufung der Bw. abgewiesen und mit der herrschenden Rechtsmeinung und Judikatur
begründet.
Mit Schreiben vom 12.10.2000 stellte die Bw. den Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und begründete
sie mit dem Umstand, dass die Anschaffungskosten der Adressdatei in keinem
Zusammenhang zu der Umsatz- und Ertragsentwicklung stünden und die
Ermittlung einer konkreten Teilwertabschreibung nahe zu unmöglich wäre
und daher als Kompromiss zwischen AfA und Teilwertabschreibung eine
fünfjährige Nutzungsdauer in Ansatz gebracht worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7
Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren
Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem
Jahr erstreckt wurde (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für
Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der
Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Aufgrund gesetzlicher Fiktion des § 6 Z 1
zweiter Satz EStG 1988 gilt der nach dem 31.12.1988 entgeltlich erworbene
Firmenwert der Gewerbetreibenden als abnutzbar.
§ 8 Abs. 3 EStG 1988 ordnet zwingend
die lineare Verteilung der Anschaffungskosten des erworbenen Firmenwertes
über 15 Jahre an.
Der Firmenwert ist jener Wert eines Betriebes, der nicht
einzelnen betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter zugeordnet werden kann,
sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen
und immateriellen Wirtschaftsgütern ergibt (VwGH 82/14/0341,
20.9.1983).
Aus dem einvernehmlich mit der Geschäftsleitung und
der steuerlichen Vertretung einerseits sowie der Betriebsprüfung
andererseits festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der Wert der
Zweigniederlassung der Fa. D. in Österreich hauptsächlich in der
Kundenkartei bestand. Aufgrund der Verkaufsabsichten des Hauptlieferanten war
die Bw. gezwungen, das Adressmaterial, also den Kundenstock ihres Lieferanten zu
kaufen, um künftige Umsatzausfälle vermeiden zu können.
Steuerlich behandelte die Bw. den Erwerb des Kundenstockes, der den
hauptsächlichen Wertfaktor der Firma darstellte, als Firmenwert.
Dass die Bw. ihre Berufung vom 8. März 2000 mit
dem Umstand der Behandlung des Kundenstockes als Firmenwert durch das Finanzamt
begründete vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie selbst in den
Jahren bis zum Beginn der Betriebsprüfung eine Abschreibung für diesen
Firmenwert in Höhe von S 458.000,00 ansetzte.
Das weitere Argument, dass der Firmenwert der Adressdatei
kein selbständiges Wirtschaftsgut wäre, kann der Bw. ebenfalls nicht
zum Erfolg verhelfen, da sie, wie sie selbst behauptet, kein Warenlager, sondern
den hauptsächlichen Firmenwert, eine Adressdatei, übernahm. Nach der
herrschenden Lehre besteht der Firmenwert aus einzelnen Firmenwertfaktoren, z.B.
dem Kundenstock, den Vertriebsrechten, dem Bekanntheitsgrad der Firma. Werden
der Kundenstock oder andere Firmenwertfaktoren getrennt erworben, kommen auf sie
die Vorschriften über den Firmenwert ebenfalls zur Anwendung (Doralt, EStG
Kommentar § 8 Tz. 48).
Die durch die Betriebsprüfung vorgenommene Korrektur
des von der Bw. angesetzten fünfjährigen Abschreibungszeitraums auf
einen vom Gesetzgeber vorgesehenen fünfzehnjährigen Zeitraum kann
daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am21. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2019-W/02
- Stammnummer
- 11933
- Gültig
- 21.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF