Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0283-I/03
Nachweis von Nächtigungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0283-I/03vom 22.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nächtigungsaufwendungen eines sich auf Dienstreise befindenden Steuerpflichtigen stellen grundsätzlich Werbungskosten dar. Der Ansatz von pauschalen Nächtigungsgeldern ist jedoch nur möglich, wenn dem Grunde nach ein Aufwand für die Nächtigungen entsteht. Wird ein derartiger Nachweis nicht erbracht und auch eine Glaubhaftmachung gar nicht versucht, stehen keine Werbungskosten zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
17. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 30. Oktober
2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2002, beim Finanzamt
eingelangt am 28. Oktober 2002, beantragte der Steuerpflichtige die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr
2001.
Das Finanzamt führte die Veranlagung mit Bescheid vom
30. Oktober 2002 antragsgemäß durch.
Mit Schreiben vom 17. November 2002 erhob der
Steuerpflichtige dennoch Berufung und führte aus, bei der Einreichung der
"Einkommensteuer-Erklärung" wären "die Diäten und
Nächtigungsaufwendungen vergessen" worden. Diese würden in den
nächsten Tagen nachgereicht.
Per Fax vom 17. Dezember 2002 übermittelte der
Steuerpflichtige folgende Aufstellung:
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit:
Werbungskosten
2001
Nächtigungskosten
|
Belgien
|
42
à S 312,--
|
S
|
13.104,--
|
Deutschland
|
84
à S 284,--
|
S
|
32.256,--
|
Großbritannien
|
1
à S 500,---
|
S
|
500,--
|
|
|
S
|
45.860,--
Mit Berufungsvorentscheidung vom
27. Feber 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nächtigungskosten könnten, wenn auf Grund der Begründung eines
weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit keine Reise mehr vorliegt, nur in
tatsächlicher Höhe abzugsfähig sein. Der Berufungswerber sei seit
1. September 1998 als Linienpilot tätig. Tages- bzw.
Nächtigungsgelder könnten nur für eine Anfangsphase als
Werbungskosten abgezogen werden. Diese sei im Jahr 2001 bereits lange
verstrichen.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte aus, dass er mit der Einschätzung des Finanzamtes hinsichtlich
der Tagesgelder vollkommen übereinstimme. Nächtigungsgelder seinen von
der Regelung "eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit" jedoch nicht
betroffen.
Da dieser Vorlageantrag nicht unterschrieben war, ersuchte
das Finanzamt mit Schreiben vom 7. April 2003 um Behebung dieses Mangels
und forderte der Berufungswerber gleichzeitig auf, die tatsächlichen
Nächtigungskosten belegmäßig nachzuweisen und allfällige
Kostenersätze durch den Arbeitgeber bekanntzugeben.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2003 teilte der
Berufungswerber mit, dass "nach so langer Zeit" keine Belege mehr vorhanden
wären und auch in den vorausgegangenen Jahren die Pauschalsätze als
rechtmäßig gegolten hätten. Er sei jedoch bereit sein
Entgegenkommen zu signalisieren und könnte sich "eine teilweise Anerkennung
(z.B. die Hälfte) der geltend gemachten Nächtigungskosten vorstellen.
Kostenersätze seitens des Arbeitgebers wären für die beantragten
Nächtigungskosten nicht gewährt worden.
Über Aufforderung des Finanzamtes gab die
Arbeitgeberin des Berufungswerbers bekannt, dass die mit Ausnahme von
ausländischen Taggeldern keinerlei Kostenersätze an den
Berufungswerber ausbezahlt wurden. Jedoch seien die Hotelkosten bei
Auslandsaufenthalten an Wochenende durch das Unternehmen getragen
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
§ 16 Abs. 9 EStG 1988 bestimmt, dass
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen ohne Nachweis
ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Beträge für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall steht an Sachverhalt fest,
dass der Berufungswerber seit 1. September 1998 als Linienpilot tätig
ist. Im Rahmen seines Dienstverhältnisses wurden ihm von seiner
Arbeitgeberin Tagesdiäten nach § 26 Z 4 EStG 1988 in
Form von pauschalen Auslandstagessätzen ersetzt. Ferner wurden
Nächtigungskosten bei Auslandsaufenthalten am Wochenende von der
Arbeitgeberin getragen.
Beantragt wurde von ihm die Berücksichtigung von
pauschalen Nächtigungsgeldern im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können Nächtigungskosten im Rahmen von
beruflich veranlassten Reisen nur dann in Form der Pauschalbeträge des
§ 26 Z 4 EStG 1988 als Werbungskosten anerkannt werden, wenn
dem Steuerpflichtigen Aufwendungen der fraglichen Art überhaupt entstanden
sind (VwGH 28.3.1990, 89/13/0183; VwGH 4.4.1990, 89/13/0224). Keine
Nächtigungsaufwendungen entstehen dem Steuerpflichtigen einerseits, wenn
der Arbeitgeber die Nächtigungsmöglichkeiten zur Verfügung
stellt, andererseits, wenn auf Grund der zeitlichen Lagerung der beruflichen
Tätigkeit eine Nächtigung gar nicht möglich ist oder kostenlose
Nächtigungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden
können.
Im gegenständlichen Fall ersuchte die nunmehr
entscheidende Behörde den Berufungswerber zur Klärung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mit Vorhalt vom 24. Juni 2004 um
Bekanntgabe folgender Daten des Jahres 2001:
Datum,
Abflugzeit, Abflugflughafen, Zielflughafen, Landezeit (für die im Jahr 2001
unternommenen Flugbewegungen in Form einer vom Arbeitgeber bestätigten
Aufstellung)
Tage
mit tatsächlicher Nächtigung
Hotels,
Unterkünfte am Flughafen oder Ähnliches, in welchen die
Nächtigungen erfolgten
Kosten,
die für die Nächtigungen entstanden
sind
Abschließend wurde dem Berufungswerber
noch mitgeteilt, dass für den Fall, dass er diesem Ersuchen um
Sachverhaltsergänzung nicht nachkommen sollte, davon ausgegangen werde,
dass ihm anlässlich seiner Flugtätigkeit keine Aufwendungen für
Nächtigungen entstanden seien.
Dieser Vorhalt wurde am 25. Juni 2004 nachweislich
zugestellt und blieb unbeantwortet. Der Berufungswerber hat somit klar zu
verstehen gegeben, dass ihm im Rahmen seiner Flugtätigkeit keinerlei Kosten
für Nächtigungen entstanden sind, weshalb - wie oben
angeführt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
keine pauschalen Nächtigungsgelder als Werbungskosten anerkannt werden
können.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 22. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0283-I/03
- Stammnummer
- 11920
- Gültig
- 22.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF