Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1012-W/03
Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1012-W/03vom 21.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Festsetzungsbescheide gemäß § 201 BAO sind Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die sich aus § 93 Abs. 2 und § 198 BAO ergeben. Fehlen in einem Festsetzungsbescheid Angaben über die Höhe der Abgabe(n) und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen), so bewirkt dies die Rechtswidrigkeit des Bescheides aus formellen Gründen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Czajka & Czajka GmbH. Nfg. KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 23. Bezirk betreffend Abweisung des Antrages auf Erlassung eines
Abgabenbescheides gemäß
§ 201 BAO betreffend Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1999, 2000 und 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit einer am 26. Februar 1999 beim Finanzamt eingelangten
Kapitalertragsteuer-Anmeldung wurde von der Bw. die Einbehaltung von
Kapitalertragsteuer in Höhe von S 172.000,00 (€ 12.499,73) für
das Jahr 1999 gemeldet.
In der Beilage dazu ist ausgeführt, dass seitens der
Bw. zwei Häuser in Wien Begünstigten kostenlos zur Nutzung zur
Verfügung gestellt worden seien. Als Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der Kapitalertragsteuer seien die von einem beeideten
Sachverständigen ermittelten Mietwerte in Höhe von S 300.000,00
(€ 21.801,85) und S 216.000,00 (€ 15.697,33) herangezogen
worden.
Mit den am 19. April 2000 und am 14. September 2001 beim
Finanzamt eingereichten Kapitalertragsteuer-Anmeldungen wurde jeweils die
Einbehaltung von Kapitalertragsteuer in Höhe von S 172.000,00 (€
12.499,73) für die Jahre 2000 und 2001 auf Grund des gleichen Sachverhaltes
gemeldet.
Mit Antrag vom 1. Oktober 2001 begehrte die Bw. die
Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 mit
Null im Wege eines Bescheides gemäß
§ 201 BAO.
Der Antrag ist damit begründet, dass die
Abgabenbehörde im Jahr 1997 bei der A-AG eine Betriebsprüfung
vorgenommen und hierbei die beiden Häuser in Wien, welche von der A-AG
errichtet und dann an die Bw. verkauft worden seien, als verdeckte
Ausschüttung dem B. zugerechnet habe. Die Zurechnung der beiden
Häuser an B. sei rechtskräftig geworden.
Damit sei zwar die Bw. zivilrechtlicher Eigentümer, B.
jedoch steuerlicher Eigentümer dieser Gebäude, da infolge der
verdeckten Ausschüttung alle Steuern, einschließlich der
Kapitalertragsteuer, abgeführt worden seien. Die Selbstberechnung der
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 habe sich damit als
nicht richtig erwiesen, weil für denselben Sachverhalt nicht doppelt
Kapitalertragsteuer entrichtet werden könne.
Der Antrag auf Erlassung eines Abgabenbescheides
gemäß
§ 201 BAO betreffend Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1999, 2000 und 2001 wurde mit angefochtenem Bescheid vom 4. April 2003 vom
Finanzamt abgewiesen. In der Begründung ist folgendes ausgeführt:
Der Antrag werde abgewiesen, weil die Einreichung einer
Erklärung, zu der eine Verpflichtung bestanden habe, erfolgt sei, diese
Erklärung vollständig sei und auch die Selbstberechnung sich als
richtig erweise. Die Selbstberechnung werde entgegen den Ausführungen im
Antrag aus folgenden Gründen als richtig angesehen: Mit den
Kaufverträgen vom 22. Dezember 1997 habe die Bw. die von der A-AG
errichteten Einfamilienhäuser in Wien um S 10,192.480,00 (€
740.716,41) sowie S 20,464.544,00 (€ 1,487.216,41) erworben. Die Bw. sei
auch grundbücherliche Eigentümerin beider Liegenschaften. Beide
Liegenschaften seien den Begünstigten der Bw. am 1. Jänner 1998
kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Der Mietwert für diese
Liegenschaften stelle daher eine Zuwendung an die Begünstigten dar, weshalb
die Abfuhr der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. d
EStG 1988 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 16. April 2003
erstattete die Bw. ausführliche Vorbringen zur Untermauerung der von ihr
vertretenen Ansicht, dass die beiden den Begünstigten zur kostenlosen
Nutzung überlassenen Häuser nicht in ihrem wirtschaftlichen Eigentum
befindlich seien und daher für die Jahre 1999, 2000 und 2001 keine
Kapitalertragsteuer zu entrichten gewesen wäre.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 14. Mai 2003 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung legte das Finanzamt ausführlich dar, weshalb betreffend die
beiden Häuser ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und
wirtschaftlichem Eigentum nicht erkannt werden könne.
Mit Anbringen vom 3. Juni 2003 stellte die Bw. den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend
eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die
Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit
einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer
solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die
bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, wie sie in den gesetzlich
bestimmten Fällen vorgesehen ist, wieder durchbrochen (vgl. VwGH 5.11.2003,
99/17/0116).
Gemäß
§ 201 BAO, BGBl.Nr. 194/1961, ist,
wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen,
ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung
einer Erklärung, zur der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn
sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als
nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 202 Abs. 1 BAO gilt § 201
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Demnach kann ein Antrag auf bescheidmäßige
Festsetzung einer Abgabe, die durch Einreichung der Erklärung über die
Selbstbemessung bereits als festgesetzt gilt, zulässigerweise auf die
Begründung gestützt werden, die entrichtete Abgabe hätte sich als
unrichtig erwiesen.
Nach Lehre und Rechtsprechung bildet auch eine zwischen dem
Abgabepflichtigen und dem Finanzamt bestehende Meinungsverschiedenheit über
die Richtigkeit der Selbstbemessung einen Grund zur Erlassung eines Bescheides
gemäß
§ 201 BAO.
Daher löste der Antrag der Bw. auf
bescheidmäßige Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre
1999, 2000 und 2001 die Verpflichtung des Finanzamtes zur
bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe aus, wobei die Rechtsfrage der
Abgabenschuldigkeit zu beantworten war.
Grundlage des Verfahrens war nicht mehr die Erklärung
über die Selbstbemessung, sondern der auf Beseitigung der Rechtswirkung der
Abgabenfestsetzung durch Selbstbemessung gerichtete Antrag.
Der Umstand, dass die betreffenden Abgaben von der Bw.
bereits entrichtet waren, stand der Bemessung dieser Abgaben nicht entgegen
(vgl. VwGH 25.6.2002, 2002/17/0153).
Die Abgabenbemessung stellt eine bescheidmäßige
Feststellung des Inhaltes dar, dass der Abgabenanspruch in einer bestimmten
Höhe entstanden ist.
Festsetzungsbescheide gemäß
§ 201 BAO sind
Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die
sich aus den §§ 93 Abs. 2 und 198 BAO ergeben. Solche Bescheide haben
die gesamte Abgabe festzusetzen; nicht nur die Abgabenhöhe (Nachforderung),
um die sich die Selbstbemessung als zu niedrig erweist (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage,
447, Rz 11, Verlag Orac, Wien, 1999).
Gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO haben
Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlage) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner
Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der
festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer
Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt
sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe
über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten
Abgabenschuldigkeit.
Im angefochtenen Bescheid vertritt das Finanzamt die
Ansicht, dass die von der Bw. angeführten Gründe für die
behauptete Unrichtigkeit der Selbstbemessung der Kapitalertragsteuer für
die Jahre 1999, 2000 und 2001 nicht zutreffend seien und daher die Abfuhr der
Abgaben dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.
Im Spruch des Bescheides sind Angaben über die
Höhe der Abgaben und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlagen) nicht enthalten.
Das Fehlen dieser für einen Festsetzungsbescheid
gemäß
§ 201 BAO erforderlichen Spruchbestandteile bewirkt die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus ausschließlich formellen
Gründen.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
21. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1012-W/03
- Stammnummer
- 11906
- Gültig
- 21.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF