Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3300-W/02
Zurechnung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche zum Grundvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3300-W/02vom 20.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Widmung als Bauwohngebiet laut Flächenwidmungsplan rechtfertigt allein noch keine Zurechnung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Grundvermögen. Bei objektiven Gegebenheiten wie Zufahrtsmöglichkeiten, Bebauung in der Umgebung, Aufschließung durch Strom, Wasser und Kanal von einer öffentlichen Straße und Bauplatzausmaßen ist jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass das Grundstück in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JNuM, AStr, vertreten durch U.R.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 8. Mai
2001 betreffend Einheitswert des Grundvermögens (einschließlich der
Betriebsgrundstücke) 1994 und den Grundsteuermessbescheid zum
1. Jänner 1994 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Der
Einheitswert zum 1. Jänner 1994 (Nachfeststellung
gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG 1955) wird für das unbebaute
Grundstück mit S 1,260.000,00 (entspricht € 91.567,77)
festgestellt. Der erhöhte Einheitswert beträgt S 1,701.000,00
(entspricht € 123.616,49). Der Grundsteuermessbetrag wird auf Grund
des Grundsteuergesetzes 1955 auf den 1. Jänner 1994 mit
S 3.352,00 (entspricht € 243,60) festgestellt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen
Entscheidungsgründe
Mit Teilungsplan des W.F. wurde
das Grundstück Nr. 223 in die neuen Grundstücke Nr. 223/1 und Nr.
223/2 und das Grundstück Nr. 230 in die neuen Grundstücke Nr. 230/1
und Nr. 230/2 unterteilt. Am 15. Oktober 1993 wurde zwischen Herrn J.N., Frau
M.N. und dem W.W. ein Tauschvertrag abgeschlossen. Mit diesem Tauschvertrag
wurden die neu gebildeten Grundstücke Nr. 223/2 und Nr. 230/2 im
Gesamtausmaß von 6859 m² an den W.W. übertragen. Die
Grundstücke mit den Nrn. 223/1 und 230/1 im Gesamtausmaß von 6912
m² verblieben im Eigentum von Herrn J.N. und Frau M.N. .
Bei den Herrn J.N. und Frau
M.N. verbliebenen Grundstücksflächen handelt es sich um solche, welche
laut Flächenwidmungsplan bereits seit 1972 im Bauland (Betriebsbaugebiet)
liegen. Diese beiden Grundstücke im Gesamtausmaß von 6912 m²
liegen nebeneinander und grenzen an den Rw.. Das Finanzamt hat mit
Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1994 diesen Grundbesitz im
Wege einer Nachfeststellung gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG dem
Grundvermögen als unbebautes Grundstück zugerechnet und den
Einheitswert mit S 1,382.000,00, erhöht mit S 1,865.000,00,
festgesetzt sowie mit Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 1994
den Grundsteuermessbetrag mit S 3.680,00 festgesetzt. Als Begründung
wurde angeführt, dass die Nachfeststellung erforderlich war, weil der
Bewertungsgegenstand nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes als eigene
wirtschaftliche Einheit zu beurteilen war.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass diese Grundstücke auch nach dem Tauschvorgang weiterhin
landwirtschaftlich genutzt werden. Die Bewirtschaftung erfolge im Rahmen des
Österreichischen Umweltprogramms und ein Ende der Bewirtschaftung vor dem
Ende des Verpflichtungszeitraumes wäre mit finanziellen Konsequenzen
verbunden. Durch die langfristige Bindung könne geschlossen werden, dass in
absehbarer Zeit keine andere Verwendung als eine landwirtschaftliche eintreten
werde und eine Bewertung als unbebautes Grundstück nicht stattfinden
dürfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 22 Abs.
1 BewG wird für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die
ein Einheitswert festzustellen ist, der Einheitswert nachträglich
festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt 1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit)
neu gegründet wird; 2. für eine bereits bestehende
wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von der
Steuer wegfällt.
Die landwirtschaftliche Nutzung
der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ist unbestritten. Diese
landwirtschaftliche Nutzung zieht jedoch nicht ausnahmslos die Bewertung als
landwirtschaftlichen Betrieb mit sich. Denn nach § 52 Abs. 2 BewG sind
land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke dem Grundvermögen
zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen,
insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, zum Beispiel,
wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für
Verkehrszwecke anzusehen sind.
Die Anwendung des § 52
Abs. 2 BewG setzt die landwirtschaftliche Nutzung der betreffenden
Grundstücke also zwingend voraus. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein
Grundstück (noch) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder
(schon) dem Grundvermögen zuzurechnen ist, hat es in erster Linie auf
objektive Merkmale anzukommen. Denen gegenüber haben subjektive, nur in der
jeweiligen Person des jeweiligen Grundeigentümers gelegene Umstände
zurückzutreten.
Die gegenständlichen
Grundstücksflächen liegen entgegen den Ausführungen im
Berufungsverfahren nicht im Grünland. Laut Flächenwidmungsplan
befinden sich diese Grundstücksflächen bereits seit dem Jahr 1972 im
Bauland, und zwar als Betriebsbaugebiet (die Abänderung des
Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erfolgte bereits in der Sitzung des
Gemeinderates vom 24. März 1972). Auf Grund dieser Änderung
reichte das Betriebsbaugebiet bis zum Rw.. Zu jenem Zeitpunkt, als der
Tauschvertrag mit dem W.W. abgeschlossen wurde, waren laut
Flächenwidmungsplan auch schon die auf der anderen Seite des Rw.es
liegenden Flächen als Betriebsbaugebiet gewidmet.
Die Tatsache, dass auch die auf
der anderen Seite des Rw.es liegenden Grundstücksflächen in
Betriebsbaugebiet umgewidmet wurden und der Abschluss des Tauschvertrages am
5. Oktober 1993 mit dem W.W. sprechen dafür, dass bei Abschluss
des Tauschvertrages eine Nachfrage nach als Betriebsbaugebiet gewidmeten
Grundstücksflächen in diesem Gebiet vorhanden war. Die vorhandene
Nachfrage an derartigen Grundstücken rechtfertigt eine Zuordnung der
gegenständlichen Grundstücksflächen zum Grundvermögen zum
Stichtag 1. Jänner 1994 (der nächste Stichtag nach Abschluss
des Tauschvertrages).
Weitere Merkmale, welche
für die Zurechnung zum Grundvermögen sprechen, sind die Lage der
Grundstücksflächen im Betriebsbaugebiet, die vollständige
Aufschließung, welche über den Rw. erfolgt, und die Bautätigkeit
in der unmittelbaren Umgebung dieser Grundstücksflächen. Aus diesen
Gründen ist anzunehmen, dass diese Grundstücksflächen in
absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
können.
Wenn die Berufungswerber
anführen, dass die Grundstücksflächen landwirtschaftlich genutzt
werden und sie auch in Zukunft weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden,
zeigen sie damit nur subjektive, in den Personen gelegene Umstände auf, die
nach dem oben Gesagten außer Betracht zu bleiben haben. Zu den
Ausführungen betreffend finanzielle Konsequenzen bei einer Änderung
der Bewirtschaftung vor dem Ende des Verpflichtungszeitraumes wird festgehalten,
dass es nicht durch die Änderung der Bewertung zum Förderungsverlust
kommt, sondern nur durch eine andere Verwendung des Grundstückes als
für landwirtschaftliche Zwecke.
Im Übrigen besteht das
Wesen des § 52 Abs. 2 BewG darin, die potentielle wirtschaftliche Kraft des
Grundstückseigentümers zu erfassen, weshalb eine objektive
Werterhöhung des Grundstückes nicht deshalb unberücksichtigt
werden darf, weil der Grundeigentümer gerade nicht beabsichtigt, sie auch
auszunützen.
Bei der Berechnung des
Einheitswertes werden die Straßenflächen, welche von den
Grundeigentümern nur sehr eingeschränkt oder gar nicht genutzt werden
können, nicht berücksichtigt. Der Einheitswert wird daher wie folgt
berechnet:
|
Grundstück Nr.
223/1 + Grundstück Nr. 230/1
|
4005
m²
2907 m²
|
Summe -
Straßenanlage - Straßenanlage
|
6912
m²
356 m²
253 m²
|
Differenz
|
6303
m²
Diese 6303 m²
multipliziert mit S 200,00 ergibt einen Wert von S 1,260.600,00. Der
nicht erhöhte Einheitswert beträgt daher gerundet gemäß
§ 25 BewG S 1,260.000,00 (entspricht
€ 91.567,77).
|
Einheitswert (nicht
erhöht) + 35 %
|
S S
|
1,260.000,00 441.000,00
|
Einheitswert
erhöht
|
S
|
1,701.000,00
Dem Betrag von
S 1,701.000,00 entsprechen € 123.616,49.
Berechnung des
Grundsteuermessbetrages zum 1. Jänner 1994:
|
Von S 50.000,00 1 v. T.
= + von S 1,651.000,00 2 v. T. =
|
S S
|
50,00 3.302,00
|
Grundsteuermessbetrag zum
1. Jänner 1994
|
S
|
3.352,00
Dem Betrag von S 3.352,00
entsprechen € 243,60.
Bemerkt wird, dass zum Vorhalt
der beabsichtigten Entscheidung bis zum heutigen Tage keine Stellungnahme
abgegeben wurde.
In dem Vorlageantrag vom
30. November 2001 wurde auch ein Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Hierzu wird
festgehalten:
§ 323 Abs. 12 BAO in der Fassung des
Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002, enthält eine
Übergangsregelung, wonach für am 1. Jänner 2003
unerledigte Berufungen Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat bis 31. Jänner 2003 gestellt werden konnten.
Solche Anträge waren unabhängig davon zulässig, ob nach der
Rechtslage vor dem 1. Jänner 2003 über die Berufung
monokratisch oder durch Berufungssenat zu entscheiden war. Die "Nachholung"
solcher Anträge auf mündliche Verhandlung im Bereich bisher
monokratischer Entscheidungszuständigkeit konnten ab In-Kraft-Treten des
§ 323 Abs. 12 BAO (Tag nach der Kundmachung des
Abgabenrechtsmittelreformgesetzes im BGBl., daher erstmals am
26. Juni 2002) mit Wirkung zum 1. Jänner 2003 gestellt
werden. Ein solcher, gesonderter, Antrag ist im gegenständlichen Fall nicht
eingebracht worden. Die Fassung der §§ 260 Abs. 2 bzw. 261 BAO vor dem
Abgabenrechtsmittelreformgesetz enthielt eine taxative Aufzählung der
Senatszuständigkeiten, wonach bisher keine Senatszuständigkeit
für Berufungen im Bereich der Bewertung bestand. Aus diesem Grund liegt
auch kein solcher, nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 gestellter Antrag auf mündliche
Verhandlung vor, welcher der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO
zugänglich wäre, wonach solche Anträge ab
1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO
gestellt gelten. Mangels zulässiger Antragstellung kommt daher im
vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung nicht in
Betracht.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3300-W/02
- Stammnummer
- 11894
- Gültig
- 20.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF