Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0882-W/02
Pflegschaftsbehördliche Genehmigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0882-W/02vom 20.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird von einem minderjährigen Kind der Schenkungsgeberin ein Fruchtgenussrecht eingeräumt, bedarf dieser Vertrag der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Hu.W.+Mitb., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 12. Februar 1999
betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 1997 und 1998
gemäß
§ 188 BAO entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die
Jahre 1997 und 1998 werden gem. § 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. übermittelte im März 1998 die
Erklärung betreffend die Einkünfte von Personengesellschaften für
das Jahr 1997 betreffend die Liegenschaft Wien Wien17 und die
Überschussrechnung dem Finanzamt. In dieser scheint K.M. erstmalig als
Miteigentümerin auf. Dem beigelegten Anlageverzeichnis ist zu entnehmen,
dass Fr. K.W. die Afa in Höhe von 50 % der, mit 5.000.000.- öS
benannten, fiktiven Anschaffungskosten geltend macht. Die Einnahmen aus dem
Hälfteanteil flossen lt. Angabe zu 60 % Frau H.M. und zu 40 % Fr.
K.W. zu. Als Beilage übermittelte die Bw. eine Kopie des
Schenkungsvertrages vom 19.2.1997. Weiters ein Schreiben vom 20.1.1997 von Hrn.
Hu.W., demgemäß er bei Immobilienmaklern beim Kauf eines Hauses einen
Hälftekaufpreis von 5.000.000,- zu bezahlen habe.
In der Folge teilte das Finanzamt
der Bw. mit, dass Fr. K.W. aufgrund des Schenkungsvertrages vom 26.2.1997 (?)
eine AfA in Höhe von 2% d.s. 100.000,- öS geltend mache, jedoch
ohne Nachweis der Nutzungsdauer nur ein AfA-Satz von 1,5 % gewährt
werden könne. Ein höherer AfA-Satz könne nur angewendet werden,
wenn ein Gutachten hinsichtlich der Restnutzungsdauer des Gebäudes
vorgelegt werde. Es sei auch beabsichtigt in Anbetracht des Alters des Hauses
35% an Grund und Boden auszuscheiden. Außerdem ersuchte das Finanzamt um
Vorlage eines Gutachtens hinsichtlich der fiktiven Anschaffungskosten.
Am 11.12.1998 übermittelte Fr. H.W. dem Fa. ein
Schreiben in dem sie klar stellte, dass ihre Tochter aufgrund des
Schenkungsvertrages vom 26.2.1997 (?) ihren gesamten Hälfteanteil und nicht
nur 40 % desselben erhalten habe. Die Vereinbarung zwischen ihr und ihrer
Tochter beziehe sich nur auf den Genuss des Hauses.
Der Haus und Grundbesitzerverband habe ihr mitgeteilt, dass
aufgrund eines Erlasses des BMF für Häuser die vor 1915 ohne Nachweis
eine AfA von 2 % geltend gemacht werden könne.
Die von ihr angenommenen fiktiven Anschaffungskosten
stellten den um den Grundanteil verminderten Betrag dar.
"Zu der Annahme, dass für Grund und Boden
35 % des Anschaffungspreises ausgeschieden werden müssten, weil das
Haus schon so alt sei, möchte ich bemerken, dass dies völlig aus der
Luft gegriffen sei." Der Wert eines Mietwohngrundstückes richte sich
nach dem Ertrag, Erhaltungszustand, Freiflächen, Wohnnutzflächen,
Ausstattung (Kategorie) und Steigerungsfähigkeit der Einnahmen. Lt.
Auskunft von Immobilienmaklern "könne der
Grundpreis fast außer Acht gelassen werden. Nach deren Meinung sei er kaum
höher als 5 % der Anschaffungskosten. Man nimmt ihn jedoch fast immer
mit 3,5 % an." Das sei auch der Prozentsatz mit dem von den
Anschaffungskosten die Grunderwerbssteuer zu bezahlen sei. Das Grundausmaß
des Gebäudes betrage 478 m², davon seien 350m² verbaut. das Haus
sei in sehr gutem Bau- und Erhaltungszustand, werfe einen hohen Ertrag hab, habe
eine große Wohnnutzfläche und einen sehr großen Anteil
Kategorie A Wohnungen (12 = 70 %) mit modernsten Bädern, Heizungen,
Fußböden und Fenstern. Weiters seien die Einnahmen aufgrund noch
vorhandener Kategorie D und B Wohnungen noch steigerbar.
Der Nettoertrag des Hauses
betrage 320.000,- öS bei einer Rendite von 5 % ergebe dies einen
Kaufpreis von 6.400.000,- öS plus Nebengebühren von ca.
600.000.- öS ergebe fiktiver Anschaffungskosten von
7.000.000,- öS abzüglich 3,5 % Grundanteil wären die
fiktiven Anschaffungskosten für das Gebäude 6.750.000,- öS.
Sie habe jedoch nur 5.000.000,- öS angenommen, was einer Ausscheidung
von Grund und Boden in Höhe von 35 % entspreche.
Es sei ihr weder möglich, noch zumutbar,
rückwirkend ein Gutachten beizubringen, da dies mit Kosten von 10.000
- 15.000,- öS verbunden sei. Der Gesetzgeber habe bestimmt, dass
die fiktiven Anschaffungskosten nicht nur von einem Sachverständigen,
sondern u.a. auch von der Hausbank oder dem Steuerpflichtigen festgestellt
werden könnten. Es sei daher nicht nötig ein Gutachten betreffend die
fiktiven Anschaffungskosten von irgend jemandem beizubringen.
Mit Bescheid vom 12.2.1999 wurden
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 340.766,- öS
festgestellt. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass
Fr. K.W. zivilrechtliche Eigentümerin des Hälfteanteils sei. Durch die
Vereinbarung zum Schenkungsvertrag sei der Tatbestand des Fruchtgenusses
verwirklicht worden in der Art, dass Fr. H.W. 60 % von 50 % erhalte.
Einkünfte aus dem Fruchtgenussrecht seien dem Fruchtgenussberechtigten als
eigene Einkünfte zuzurechnen.
Der Fruchtgenussberechtigte sei nur dann als
wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, wenn ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten einverleibt worden ist, so dass
der zivilrechtliche Eigentümer nicht über das Objekt verfügen
könne. Da dies der Fall sei, sei Fr. H.W. als wirtschaftliche
Eigentümerin anzusehen.
Hinsichtlich der AfA führte das Finanzamt aus, dass
diese in Ermangelung eines Gutachtens mit 1,5 % von 5 Mio hinsichtlich Fr.
K.W., jedoch nur im Ausmaß von 40 % angesetzt werde. Die AfA für
Fr. H.W. betrage 60 % der bisher geltend gemachten AfA.
Hinsichtlich der geltend gemachten Instandsetzungszehntel
bzw. -fünfzehntel führte das Finanzamt aus, dass diese im Falle einer
Schenkung nur geltend gemacht werden könnten, wenn die Absetzung für
Abnutzung für das erworbene Gebäude vom Einheitswert berechnet werde.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wendete die Bw. ein,
dass der Fruchtnießer nur dann als wirtschaftlicher Eigentümer
anzusehen sei, wenn ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu seinen
Gunsten einverleibt worden sei. Somit könne nicht mehr der zivilrechtliche
Eigentümer über das Grundstück verfügen, sondern könnte
dies nur der Fruchtnießer sein, was unsinnig und unmöglich sei. Ein
Belastungs- und Veräußerungsverbot habe nichts mit dem Fruchtgenuss
zu tun.
Sie habe ihren Hälfteanteil verschenkt und dadurch
ihrer wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Einflussgewalt entzogen. Da sie auf
die wirtschaftlichen Belange des Hauses keinen Einfluss habe, sei sie auch nicht
zivilrechtlicher Eigentümer. Nur die beiden zivilrechtlichen
Eigentümer würden den zu erwirtschafteten Genuss bestimmen und auch
Verträge abschließen. Das Veräußerungs- und
Belastungsverbot sei nur zum Schutz ihrer Tochter einverleibt worden. In der
Zusatzvereinbarung sei lediglich vereinbart worden, dass bis auf Widerruf der
Genuss des Hälfteanteils geändert werde. Ihre Tochter habe nur einen
Teil des Genusses an sie abgetreten.
Hinsichtlich der AfA, wäre, unter der Voraussetzung,
dass sie wirtschaftliche Eigentümerin sei auch für H.W. von den
fiktiven Anschaffungskosten auszugehen. Bei einem mit Fruchtgenuss belasteten
Wirtschaftsgut habe der Eigentümer dessen natürliche Abnutzung zu
tragen. Ihm stehe daher auch die volle AfA zu. Diese Ansicht sei auch bisher vom
FA 8,16,17 und dem FA Horn vertreten worden. Dies sei auch richtig, da der
zivilrechtliche Eigentümer als Verantwortlicher herangezogen werde. Fr.
H:W: scheine in keinem Vertrag mehr auf, sondern erledige im Auftrag ihres
Gatten und ihrer Tochter als geringfügig Beschäftigte lediglich die
Arbeiten. Sie beantrage daher die Berücksichtigung einer AfA in Höhe
von 1,5 % bei Fr. K.W.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1, In den Steuererklärungen erfolgte die Verteilung
der Einkünfte derart, dass Hrn. Hu.W. 50 %, Fr. H.W. 30 % und Fr.
K.W. 20 % zugerechnet wurden.
Als Grundlage für diese Aufteilung wurde eine
Vereinbarung zwischen Hrn. Hu.W. als Vertreter der minderjährigen K.W. und
Fr. H.W. herangezogen, dergemäß Fr. H.W. der Genuss von 60 % des
Hälfteanteils zustehe. In der Berufung wurde hinsichtlich dieses
Fruchtgenusses ausgeführt, dass dessen Zusage jederzeit widerrufbar
sei.
Das Finanzamt versäumte in der Folge zu klären
inwieweit die Fruchtgenussberechtigte eine rechtlich abgesicherte Position
innehatte und ob ein Brutto- oder Nettofruchtgenuss vorlag.
Hat nämlich der (Fruchtgenuss-)Berechtigte keine
rechtlich abgesicherte Position (z.B. wenn sich der Besteller den jederzeitigen
Widerruf vorbehalten hat), dann liegt ein Fall des § 20 EStG 1988 vor
(freiwillige Zuwendung), es erfolgt somit weiter die Zurechnung der
Einkünfte beim Beschwerten, die Weitergabe führt weder beim
Beschwerten noch beim Berechtigten zu einkommensteuerlichen Konsequenzen.
Gleiches gilt auch im Falle der Einräumung des Fruchtgenusses
gegenüber einem gesetzlich Unterhaltsberechtigten (vgl. VwGH 13.2.1985).
Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der
Fruchtgenussbestellung zwischen nahen Angehörigen auch die von der
Rechtsprechung zu den Verträgen zwischen nahen Angehörigen
entwickelten Richtlinien zu beachten (VwGH 18.12.78, 2790/77).
Vorrangig wäre jedoch zu überprüfen gewesen,
ob die Vereinbarung über den Fruchtgenuss pflegschaftsbehördlich
genehmigt wurde. Sollte nämlich keine Genehmigung durch das Bezirksgericht
vorliegen, handelt es sich um einen schwebend
unwirksamen Vertrag. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen,
dass eine rückwirkende Genehmigung nicht zulässig ist.
Wurde die
pflegschaftsbehördliche Genehmigung durch das Bezirksgericht nicht erteilt
ist der Vertrag zivilrechtlich unwirksam. Da ein solcher Vertrag zwischen
Familienangehörigen, vor allem wenn ein minderjähriges Kind beteiligt
ist, auch keinesfalls fremdüblich ist, ist dieser Vertrag auch
steuerrechtlich ohne Auswirkungen, so dass Fr. K.W. die Einkünfte aus ihrem
Hälfteanteil allein zuzurechnen wären.
Aufgrund der "Überlassung" der Einkünfte an Fr.
H:W: wäre auch die Schenkungssteuerpflicht dieser Vorgänge einer
Überprüfung zuzuführen.
2, Hinsichtlich der fiktiven Anschaffungskosten ist
festzuhalten, dass der Gesetzgeber bei Schenkung grundsätzlich von einer
Abschreibung vom Einheitswerte ausgeht. Es können jedoch wahlweise auch die
fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden. Die Höhe dieser ist jedoch
nachzuweisen.
Die Angaben der Bw. - das Schreiben von K.W.
gefertigt von Hu.W., dass er 5,000.000,- öS bezahlen müsste, die
Angaben in der Vorhaltsbeantwortung, dass aufgrund der Rendite der Kaufpreis
incl. Nebengebühren 7,000.000,- öS betragen würde und der
Grundanteil mit 3,5 % anzusetzen sei- entbehren jeglicher Beweiskraft. Die
vorgebrachten Argumente (das Lesen von Annoncen, Erkundigungen bei
Immobilienmaklern) sind reines Hörensagen, widersprechen einander und sind
in der vorgebrachten Art völlig unschlüssig. Die von der Bw.
aufgestellte Berechnung ist objektiv nicht nachvollziehbar, sondern stellt eine
bloße Behauptung dar. Die Berechnung allein nach dem Ertragswert ist zwar
möglich, erscheint aber nicht sinnvoll und müsste genau untersucht
werden. Allein die Angabe, dass der Wert des Grund und Bodens nur 3,5 % des
Kaufpreises ausmache, widerspricht jeglicher Logik und wäre dieser Wert
nichteinmal bei neu errichteten Gebäuden erreichbar. Die Berechnung
über den reinen Nettoertrag mit einer geschätzten Annahme einer
Rendite von 5 % ist in keinster Weise nachvollziehbar. Die Angabe, dass die
fiktiven Anschaffungskosten 7.000.000.- betragen würden, sie jedoch nur
5.000.000.- angesetzt habe, was einer Ausscheidung von Grund und Boden in
Höhe von 35 % entsprechen würde, zeigt bereits die Willkür
bei der Festsetzung der Abschreibungsbasis.
Sollten tatsächlich zum Verkauf stehende vergleichbare
Objekte besichtigt worden sein, wären diese von der Bw. zu benennen und
hätte in der Folge eine Überprüfung hinsichtlich der
Vergleichbarkeit (Größe, Bauzustand, Ausstattung der Wohnungen, Alter
der Mieter) seitens des Finanzamtes stattzufinden.
Die fiktiven Anschaffungskosten wären seitens des
Finanzamtes zu überprüfen gewesen und in Ermangelung von konkreten
Nachweisen der Bw., selbst zu berechnen gewesen.
Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden,
dass der VwGH grundsätzlich die Ansicht vertritt, dass Gutachten in einem
gewissen zeitlichen Naheverhältnis zum Anschaffungszeitpunkt stehen
müssen.
Zusammenfassend sind, nach der Diktion des § 289
Abs. 1 BAO, seitens der Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen worden. bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können, weswegen der angefochtene Bescheid von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
ersten Instanz aufzuheben war.
Wien, am 20.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 271 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 272 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0882-W/02
- Stammnummer
- 11893
- Gültig
- 20.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF