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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300007/2018

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Einzelbeamten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6300007/2018vom 30.03.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Finanzstrafsache gegen A., wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 07.01.2018 gegen das Erkenntnis des Zollamtes C. als Finanzstrafbehörde vom 5.12.2017, StrafNr. **, Zahl: **, den Beschluss gefasst: Die Beschwerde vom 07.01.2018 wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung A. wurde vom Zollamt C. als Finanzstrafbehörde mit Erkenntnis vom 5.12.2017 der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gem. § 36 Abs. 2 FinStrG schuldig erkannt, weil sie am 21.10.2015 grob fahrlässig das von B. formlos im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz, R500, polizeiliches Schweizer Kennzeichen CH, im Wert von € 9.095,91, obwohl sie ihren Wohnsitz ausschließlich in Österreich hat, ohne vorangegangener zollamtlicher Gestellung und Entrichtung der angefallenen Eingangsabgaben iHv. € 2.910,69 (Zoll € 909,59 und EuSt € 2.001,10) übernommen hat, wodurch den Verpflichtungen des in Anspruch genommenen Zollverfahrens nicht entsprochen wurde. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) am 13.12.2017, nach vorherigem Zustellversuch, durch Hinterlegung zugestellt. Am 9. Jänner 2018, 22:34 Uhr, sandte die Bf. eine Mail an die Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichts und verwies auf einen in der Anlage befindlichen Schriftsatz mit dem Betreff: Beschwerde: Erkenntnis gem. § 136 FinStrG Nr. **, AZ: **. "Sehr geehrte Damen und Herren! Wertes Gericht! Gegen das am 5.12.2017 verfasste Erkenntnis Nr. ** zu AZ **, erhebt die Verfasserin fristgerecht Einspruch." Der Bf. wurde mit Schreiben vom 24.1.2018 zur Kenntnis gebracht, dass die mit E-Mail eingebrachte Beschwerde mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage unzulässig ist. Mit Eingabe vom 7.1.2018, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 30. Jänner 2018, brachte sie nunmehr die Beschwerde gegen das oa. Erkenntnis mittels Postaufgabe ein. Gemäß § 156 Abs. 1 iVm. § 156 Abs. 4 FinStrG ist eine Beschwerde mit Beschluss (§ 156 Abs. 4 FinStrG) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Das gegenständliche Erkenntnis wurde A. nach vorherigem Zustellversuch am 13.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die einmonatige Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs. 2 FinStrG) endete am 15.1.2018 (der 13.1. 2018 war ein Samstag). Die Beschwerde wurde erst am 26.1.2018 zur Post gegeben und ist somit verspätet und daher zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Rechtsfolgen einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde direkt aus dem Gesetz ableitbar sind, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Salzburg-Aigen, am 30. März 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/6300007/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6300007.2018
Stammnummer
118883
Gültig
30.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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