Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/7100008/2018
Beschluss Aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100008/2018vom 05.04.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über den Antrag des Bf., vertreten durch Vertreter , der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom xxxx erhobenen außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht stattgegeben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG in Verbindung mit § 30a Abs. 3 VwGG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen die mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom xxxx bestätigte Annahme, dass der Revisionswerber im Streitjahr 2010 mit seinen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig war.
In seinem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung führt der Revisionswerber aus, dass dem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da erhebliche liquide Mittel unverhältnismäßig lange blockiert werden würden.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, über die bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht unverzüglich mit Beschluss abzusprechen hat, ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnissses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. VwGH 2.9.2015, Ro 2015/15/0027; VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039; 4.9.2017, Ra 2017/17/0654).
Der vorliegende Antrag beschränkt sich im Wesentlichen auf die Referierung des Gesetzestextes, konkrete Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers enthält der vorliegende Antrag nicht.
Mangels entsprechender Konkretisierung konnte dem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht stattgegeben werden.
Wien, am 5. April 2018
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7100008/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:AW.7100008.2018
- Stammnummer
- 118852
- Gültig
- 05.04.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF