Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2749-W/02
Schminkaufwendungen als Werbungskosten einer Maskenbildnerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2749-W/02vom 17.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Becsar, Veltsé & Partner KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
Maskenbildnerin. Sie übt diesen Beruf zum überwiegenden Teil im Rahmen
von Dienstverhältnissen, zum kleineren Teil auf Werkvertragsbasis aus. Ihre
Aufwendungen teilt sie in der Relation der erzielten Einnahmen auf
Werbungskosten und Betriebsausgaben auf.
Strittig ist im Streitjahr die
Abzugsfähigkeit eines als "Verkaufsmaterial, Make up"
bezeichneten Postens in Höhe von ATS 17.880,19.
In Beantwortung eines
Bedenkenvorhaltes des Finanzamtes führte der steuerliche Vertreter der Bw.
hierzu aus, die berufliche Veranlassung ergebe sich daraus, dass die Bw. als
Maskenbildnerin Personen schminke, die vor der Kamera stehen oder im Fernsehen
auftreten. Zu diesem Zweck benötige sie Schminkutensilien, Kosmetikprodukte
oder Ähnliches. Jede Maskenbildnerin verwende natürlich nur Produkte,
denen sie vertraue, weshalb seitens der Filmfirmen meist keine Produkte zur
Verfügung gestellt würden. Sollten dennoch welche zur Verfügung
gestellt werden, so seien noch immer Ergänzungen aus dem eigenen Fundus
nötig. Dasselbe gelte für kleinere Requisiten.
Weiters wurden die
Originalbelege vorgelegt; die von der Bw. für den Eigenbedarf verwendeten
Produkte seien in diesen Belegen nicht enthalten. Aus hygienischen Gründen
würden Maskenbildnerinnen die Produkte, mit denen sie arbeiten, nicht
selbst verwenden.
Dessen ungeachtet anerkannte
das Finanzamt die in Rede stehenden Aufwendungen nicht; in der
Bescheidbegründung führte es dazu aus, Wirtschaftsgüter, die
typischerweise der Lebensführung zuzuordnen seien, wie zB laut vorgelegten
Belegen: Schminkutensilien, Kosmetikprodukte und ähnliches, seien auch dann
zur Gänze nicht abzugsfähig, wenn sie die berufliche Tätigkeit
einer Maskenbildnerin förderten (Aufteilungsverbot).
In seiner dagegen gerichteten
Berufung brachte der steuerliche Vertreter vor, die geltend gemachten
Arbeitsmittel dienten ausschließlich der Berufsausübung, weshalb die
Begründung der Finanzbehörde ins Leere ginge. Er verwies weiters auf
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 63 und 64 zu §
16.
Das Finanzamt wies die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung ab; selbst wenn im gegenständlichen Fall
ein erhöhter Aufwand für Kosmetika vorliegen sollte, seien
Aufwendungen mit einer sowohl privaten als auch beruflichen Veranlassung wegen
des Aufteilungsverbotes i.S.d. § 20 EStG zu Gänze nicht
abzugsfähig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit müsse vermieden
werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaften seines Berufes
eine Verbindung zwischen privatem und beruflichem Interesse herbeiführe und
somit Aufwendungen der Lebensführung abzugsfähig zu machen
versuche.
Im Übrigen sei davon
auszugehen, dass rein beruflich veranlasste Aufwendungen vom Dienstgeber ersetzt
würden.
Zudem sei aus den vorgelegten
Belegen erkennbar, dass es sich (jedenfalls teilweise) um ausschließlich
privat veranlasste Produkte handle: O.B. (mehrmals), Keilrahmen u. Maltuch +
Farben, Malmittel, Mach 3 Klingen, Orbit (mehrmals), Masque hydrant, Pril,
Werkzeug (Hornbach), Oberteil Jersey.
Da die ausschließlich
berufliche Veranlassung der Aufwendungen also nicht bewiesen haben werden
könne, könnten die Ausgaben steuerlich nicht anerkannt
werden.
Im Vorlageantrag hielt der
steuerliche Vertreter fest, die Bescheidbegründung gehe auf die Argumente
der Berufung überhaupt nicht ein.
Im zweitinstanzlichen Verfahren
richtete der unabhängige Finanzsenat an die Bw. einen
Ergänzungsauftrag; in der Vorhaltsbeantwortung bringe die Bw. vor, dass
"seitens der Filmfirmen meist keine Produkte zur Verfügung gestellt
werden". Sie werde gebeten, Bestätigungen der Firmen, für die
sie im Streitjahr tätig war, zu übermitteln, aus denen dies
hervorgehe.
Weiters sei die Bw. in der
Berufungsvorentscheidung, der nach Einbringung des Vorlageantrages der Charakter
eines Vorhaltes zukomme, darauf hingewiesen worden, dass in den Aufwendungen
bestimmte Posten enthalten seien, die jedenfalls nicht abzugsfähig sind.
Der UFS teile vorerst aufgrund der Bezeichnung der abgesetzten Artikel diese
Ansicht des Finanzamtes.
Es werde daher empfohlen, eine
berichtigte Aufstellung einzubringen, in der die privat bedingten Aufwendungen
nicht mehr enthalten sind oder aber die berufliche Veranlassung zu
dokumentieren.
Ferner wurde die Bw. um
belegmäßigen Nachweis u.a. der Positionen
"Arbeitskleidung" und "Fachliteratur"
gebeten.
Die Bw. legte daraufhin
Schreiben von drei Filmgesellschaften vor, in denen diese übereinstimmend
bestätigten, dass der Bw. zur Ausübung maskenbildnerischer
Tätigkeiten keine Schminkmaterialien zur Verfügung gestellt
würden.
Die Aufwendungen von ATS
17.880,19 trennte sie - korrespondierend den Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung - in abzugsfähige und
nichtabzugsfähige Aufwendungen und kam so auf verbleibende
abzugsfähige Beträge von ATS 14.709,80.
Hinsichtlich der Posten
"Arbeitskleidung" und "Fachliteratur" wies der Referent
den steuerlichen Vertreter darauf hin, dass erstere Position zur Gänze und
zweitere zumindest teilweise nicht abzugsfähig sei, woraufhin dieser ein
Ausscheiden der gesamten Arbeitskleidung und (im Schätzungsweg) des halben
Betrages an Fachliteratur akzeptierte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16
Abs. 1 Z 7 EStG sind Arbeitsmittel Werbungskosten. Die Gesetzesbestimmung nennt
hierfür beispielhaft Werkzeuge und Berufskleidung. Bereits Schimetschek,
Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten, FJ 1985, 162, versteht
hierunter "alle Gegenstände..., die zur Verrichtung der vom
Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung erforderlich sind, also alles, was
zur Ausübung der Arbeit unentbehrlich ist und dazu dient, die Arbeit
unmittelbar zu fördern."
Hingegen
schließt die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG Aufwendungen für die Lebensführung, d. s.
Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise
im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre
zuzurechnen sind, vom Abzug aus. Sie werden sogar auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit von einem Aufwand nicht
einwandfrei festgestellt werden kann, ob er durch die Lebensführung oder
durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst wurde, ist der gesamte Betrag
nicht abzugsfähig. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung enthält die
wesentliche Aussage, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen
mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.
Damit soll - worauf bereits das Finanzamt hingewiesen hat - im Interesse
der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund
der Eigenheiten seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann, während Steuerpflichtige, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht
abziehen können (s. hiezu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG
1988, 769f mwN).
Nun ist zwar
dem Finanzamt Recht zu geben, dass Kosmetikaufwendungen in geradezu typischer
Weise eine private (Mit)Veranlassung nahe legen.
Allerdings hat
die Bw. glaubhaft dargetan und auch durch Bestätigungen ihrer Arbeitgeber
belegt, dass sie als Maskenbildnerin die Schminkmaterialien nicht für sich
selbst verwendet, sondern in Erfüllung ihrer Tätigkeit zur
Verfügung gestellt hat. Sie hat auch (nachträglich) die privaten
Aufwendungen aus dem ursprünglich geltend gemachten Betrag
ausgeschieden.
Bei dieser
Sachlage kann nicht mehr von einer privaten (Mit)Veranlassung gesprochen werden,
weshalb die Kosten in eingeschränktem Umfang anerkannt wurden.
Die Posten
"Arbeitskleidung" und "Fachliteratur" wurden im
Einvernehmen mit dem steuerlichen Vertreter zur Gänze bzw. im Wege einer
Schätzung zur Hälfte nicht anerkannt.
Hieraus ergibt
sich folgende Berechnung (in ATS):
|
Aufwendungen
lt. Finanzamt
|
66.388
|
Verkaufsmaterial,
Make up lt. Berichtigung
|
14.710
|
Fachliteratur
|
-
1.072
|
Arbeitskleidung
|
-
3.490
|
Aufwendungen
lt. BE
|
76.536
|
Davon 98%
(WK):
|
75.005
|
Davon 2% (BA):
|
1.531
|
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. Bescheid:
|
1.223
|
- BA-Differenz
|
-204
|
Einkünfte aus Gw. lt.
BE
|
1.019
Beilage: 2
Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien,
17. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2749-W/02
- Stammnummer
- 11885
- Gültig
- 17.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF