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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101992/2015

Aussetzung der Einhebung, Ablauf bei Erlassung einer BVE

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101992/2015vom 30.03.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache S, (Bf.) über die Beschwerde vom 16.01.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 19.12.2014, ERFNR ÉrFNr. betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 19.12.2014 wurde ein BESCHEID ÜBER DEN ABLAUF EINER AUSSETZUNG DER EINHEBUNG erlassen und ausgeführt: "Die für die nachstehend angeführten Abgaben bewilligte Aussetzung der Einhebung läuft infolge Beschwerdeerledigung ab. Sie werden ersucht, die betroffenen Abgabenschuldigkeiten bis zu den nachstehend angeführten Zahlungsterminen zu entrichten. Abgabe Betrag in Euro Zahlungstermin Grunderwerbsteuer 05/2012 4.404,29 02.02.2015" ********** Dagegen richtet sich die folgende Beschwerde vom 15.1.2015: "Bescheid vom 19.12.2014 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung Bescheid vom 19.12.2014 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen Gegen die oben angeführten Bescheide erhebe ich - Frau Dr. - innerhalb offener Frist BESCHWERDE UND BEGRÜNDE DIES WIE FOLGT: Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.02.2014 wurden mir 4.404,29 € zur Nachzahlung festgesetzt. Mit 8.03.2014 legte ich Beschwerde gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ein und beantragte die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Mit Bescheid vom 1.08.2014 wurde die Aussetzung der Einhebung bewilligt. Der Bescheid vom 19.12.2014 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung einer Grunderwerbsteuernachforderung von 4.404.29€ wird mit Beschwerdeerledigung durch die Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2014 begründet. Darauf begründet sich auch der Bescheid vom 19.12.2014 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von 62,98€. Durch die Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2014 - zugestellt am 23.12.2014 - ist eine abschließende Erledigung meiner Beschwerde vom 8.3.2014 jedoch noch nicht erfolgt. Innerhalb offener Frist wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes bei dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel, Marxergasse 4, 1030 Wien, gestellt. Da laut § 212a BAO eine Aussetzung der Einhebung der Abgabe bis zur Erledigung der Beschwerde möglich ist und auch mit Bescheid vom 1.08.2014 bewilligt wurde und über meine Beschwerde bislang noch nicht endgültig entschieden worden ist, beantrage ich die Aufhebung der oben genannten Bescheide und Erlassung eines neuen Bescheides über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages von 4.404,29€ inclusive der berechneten Aussetzungszinsen von 62,98 € nach § 212a BAO bis zur abschließenden Erledigung meiner Beschwerde vom 8.3.2014. ********** Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.2.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt: "Begründung: Das Instrument der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO besteht darin, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenen Abgabenbetrag zusteht, der bei stattgebender Erledigung einer Berufung wegfallen würde. Der Zahlungsaufschub endet anlässlich einer über die Berufung ergehenden Erledigung - vorliegendenfalls mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Hinweis: Ihr Schreiben vom 15.01.2015 wird als neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung gewertet und darüber mit gesondertem Bescheid abgesprochen." ********** Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 9.3.2015 mit folgender Textierung: "Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 19.12.2014 Bescheid vom 19.12.2014 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgencht (Bundesfinanzgericht) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2015 - zugestellt am 23.02.2015 - zum Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 19.12.2014 und zum Bescheid vom 19.12.2014 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen wurde meine Beschwerde vom 15.01.2015 als unbegründet abgewiesen. Mit Grunderwerbsteuerbescheid vorn 12.02.2014 wurden mir 4.404,29 € zur Nachzahlung festgesetzt. Mit 8.03.2014 legte ich Beschwerde gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ein und beantragte die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Mit Bescheid vom 1.08.2014 wurde die Aussetzung der Einhebung bewilligt. Der Bescheid vom 19.12.2014 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung einer Grunderwerbsteuernachforderung von 4.404,29€ wird mit Beschwerdeerledigung durch die Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2014 begründet. Darauf begründet sich auch der Bescheid vom 19.12.2014 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von 62,98€. Durch die Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2014 - zugestellt am 23.12.2014 - ist eine abschließende Erledigung meiner Beschwerde vom 8.3.2014 jedoch noch nicht erfolgt. Innerhalb offener Frist wurde von mir am 15.01.2015 ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes bei dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel, Marxergasse 4, 1030 Wien, gestellt. Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserlecligung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Somit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung vor, da eine abschließende Erledigung der maßgeblichen Berufungssache noch nicht erfolgt ist. Da laut § 212a BAO eine Aussetzung der Einhebung der Abgabe bis zur Erledigung der Beschwerde möglich ist und auch mit Bescheid vom 1.08.2014 bewilligt wurde, und über meine Beschwerde bislang noch nicht endgültig entschieden worden ist, beantrage ich die Aufhebung der oben genannten Bescheide und Erlassung eines neuen Bescheides über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages von 4.404,29 € inclusive der berechneten Aussetzungszinsen von 62,98 € nach § 212a BAO bis zur abschließenden Erledigung meiner Beschwerde vom 8.3.2014. Weitere verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde vom 08.03.2014 und beantrage, diese dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen." Der erkennenden Richterin wurde dieses Verfahren mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.3.3018 zur Erledigung zugeteilt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Abs. 2: Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Abs. 3: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen. Abs. 4: Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. Abs. 5: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Vorlagebericht vom 20.4.2015 dem BFG lediglich die Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 19.12.2014 zur Entscheidung vorgelegt wurde, nicht jedoch eine Beschwerde gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen. Daher ist verfahrensgegenständlich auch nur über die Beschwerde gegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung durch das BFG abzusprechen. Unbestritten ist hinsichtlich der Grunderwerbsteuer 5/2012 am 19.12.2014 eine Beschwerdevorentscheidung ergangen. Daher war der gesetzlichen Vorgabe des § 212a Abs. 5 BAO folgend zwingend der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Der angefochtene Bescheid ist zu Recht ergangen, die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 30. März 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101992/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101992.2015
Stammnummer
118740
Gültig
30.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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