Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0122-K/02
Schottervorkommen, Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten, Absetzung für Substanzverringerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-K/02vom 06.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Josef Pickerle, gegen die Bescheide des Finanzamtes Villach betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden zum Vorteil des Bw. abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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Jahr
1995:
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Art
Höhe
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Art
Höhe
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Zu versteuerndes
Einkommen
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72.917,96
€
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Einkommensteuer
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27.678,18
€
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Jahr
1996:
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Art
Höhe
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Art
Höhe
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Zu versteuerndes
Einkommen
|
22.072,43
€
|
Einkommensteuer
|
4.557,60
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war bis zum Jahr 2001 Eigentümer eines im Jahr
1969 im Erbweg erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im
Ausmaß von ca. 230 ha. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte
der Bw. bis einschließlich 1992 pauschaliert und ab dem Veranlagungsjahr
1993 gemäß
§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988). Ab
dem Jahr 1995 wies der Bw. in den Abgabenerklärungen auch Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung aus, welche aus der Übertragung der
Ausbeutung eines Schottervorkommens an eine Baufirma herrührten.
Anlässlich einer im Jahr 1998 durchgeführten
Betriebsprüfung, welche die Veranlagungsjahre 1993 bis 1996 umfasste,
wurden - unter anderen - Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die zur
Nichtanerkennung der als "Aushilfslöhne" für die Milcharbeit in das
Rechenwerk aufgenommenen monatlichen Zahlungen von jeweils S 2.000,-- an die
Ehegattin sowie an die Schwiegertochter führten.
Weiters versagte das Finanzamt dem Bw. den im Zuge der
Betriebsprüfung gestellten Antrag, bei der Ermittlung der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung fiktive Anschaffungskosten in Höhe von S
12,87 pro Kubikmeter entnommenem Schotter für die Absetzung aus
Substanzverringerung in Abzug zu bringen. Dies anstelle der bis dahin pauschal
mit 50% von den Brutto-Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) vorgenommenen
Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die
Werbungskosten.
Der Bw. erhob in diesen beiden Punkten Berufung gegen die
aufgrund der Prüfungsfeststellungen abgeänderten
Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab. Der Bw. beantragte die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im Zuge eines Erörterungsgespräches
gemäß
§ 279 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) wurde die Sach-
und Rechtslage vor dem unabhängigen Finanzsenat eingehend
erörtert.
Im Hinblick auf diese Erörterungen schränkte der
Bw. die Berufung im Berufungspunkt "Aushilfslöhne" gänzlich ein. Im
Berufungspunkt "Absetzung aus Substanzverringerung" schränkte der Bw. die
Berufung auf das Begehren, die Absetzung für Substanzverringerung im Rahmen
der Netto-Überschussermittlung mit S 7,50 pro entnommenem Kubikmeter
Schotter in Ansatz zu bringen, ein.
Da der Berufungspunkt "Aushilfslöhne" den einzigen die
Veranlagungsjahre 1993 und 1994 betreffenden bildete, nahm der Bw. die Berufung
gegen diese Veranlagungsjahre zurück. Der Bescheid betreffend die
Gegenstandsloserklärung gemäß
§ 256 Bundesabgabenordnung
(BAO) wurde erlassen.
Streitgegenständlich bleibt damit die Ermittlung der
fiktiven Anschaffungskosten für das Schottervorkommen. Hiezu führte
die Betriebsprüfung im Prüfungsbericht folgend aus:
Es sei laut Auskunft des Bw. seit jeher bekannt gewesen,
dass sich unter bestimmten landwirtschaftlichen Flächen abbaufähiges
Schottermaterial befinde. Dieses sei z.B. für eigene Bauzwecke verwendet
worden. In den Jahren 1990/91 sei der Bw. mit einer Baufirma in Verhandlungen
betreffend einen Abbau des Schotters getreten. Mit der "Vereinbarung über
die Schotterentnahme" vom 12. Jänner 1995 habe der Bw. die Ausbeutung des
auf rund 376.000 Kubikmeter abbaufähig festgestellten Schottervorkommens
gegen ein wertgesichertes Entgelt von S 15,-- (zuzüglich Umsatzsteuer)
übertragen. Nach Erlangung der behördlichen Abbaubewilligung sowie
Durchführung der Erschließungsmaßnahmen durch die Baufirma sei
von dieser im Feber 1995 mit dem Abbau begonnen worden. Gehöre ein
Vorkommen nicht zu einem Betriebsvermögen, so seien der Bemessung der
Absetzung für Substanzverringerung grundsätzlich die
tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Im
Falle des unentgeltlichen Erwerbes seien gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 8
a) und c) EStG 1988 die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes (Juli 1969) anzusetzen. Direkt vergleichbare Werte
lägen der Betriebsprüfung für diesen Zeitpunkt nicht vor. Dem
Ansatz eines auf den Zeitpunkt des Abbaubeginnes 1995 abgestellten Teilwertes
könne die Betriebsprüfung nicht zustimmen. Hinsichtlich der Höhe
der fiktiven Anschaffungskosten vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung,
dass die von den Brutto-Einnahmen in Abzug gebrachten Werbungskosten einen
Betrag von S 7,50 netto (zuzüglich Umsatzsteuer) pro entnommenem Kubikmeter
Schotter ergeben würden. Dieser Betrag würde unter
Berücksichtigung von Absatzrisiko, Zinsaufwand, Unkosten und
Gewinnerwartung den geforderten fiktiven Anschaffungskosten weit eher
entsprechen als der vom Bw. beantragte Wert.
Die Betriebsprüfung ließ daher die in den
Einkommensteuerbescheiden für 1995 und 1996 mit der Hälfte der
Brutto-Einnahmen festgesetzten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
unverändert.
In seiner Berufung führte der Bw. aus, dass es zum
Zeitpunkt der Hofübernahme durch den Bw. im Jahr 1969 keine Kenntnis von
einem größeren abbaufähigen Schottervorkommen gegeben
hätte. Lediglich in einer der landwirtschaftlichen Parzellen hätte es
eine kleine Grube gegeben, aus welcher für eigene Bauzwecke seit jeher
Schotter entnommen worden sei. Die von der Betriebsprüfung geteilte
Auffassung, wonach ein weder dem Ausmaße noch dem Grunde nach
abbaufähiges Schottervorkommen rückwirkend auf einen unentgeltlichen
Erwerbszeitpunkt, in dem land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben
worden sei, rückzubeziehen sei, könne er nicht teilen. Die bisher
bekannte Rechtssprechung gehe bei der Bewertung der fiktiven Anschaffungskosten
im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes bereits von einem bekannten und
festgestellten Schottervorkommen aus. § 16 Abs. 1 Z. 8 a) und c) setze den
Erwerb eines der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugehörigen
Wirtschaftsgutes voraus. Die fiktiven Anschaffungskosten seien daher im
Zeitpunkt des Entdeckens mit der Feststellung der Abbauwürdigkeit und
Abbaufähigkeit anzusetzen. Unter Bezugnahme auf eine Verwaltungserledigung
führte der Bw. auch aus, dass eine Einlage des aus dem land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommenen Schottervorkommens
vorliege und errechnete einen Teilwert in Höhe von S 12,87 pro Kubikmeter
Schotter.
In der Stellungnahme zur Berufung stellte die
Betriebsprüfung nochmals die sich aus der 50%igen
Überschussschätzung ergebenden fiktiven Anschaffungskosten einer
Abzinsung des vereinbarten Entgeltes von S 15,-- auf den Erwerbszeitpunkt 1969
gegenüber. Dabei wurde von einem Kapitalisierungszinssatz von 3,5 % sowie
einer Gewinnkomponente (aus der Sicht der Baufirma) zwischen 10% und 30%
ausgegangen. Die Betriebsprüfung kam neuerlich zum Ergebnis, dass sich
für den Bw. daraus keine Verbesserung ergebe.
Im Vorlageantrag beantragte der Bw., den von der
Betriebsprüfung als fiktive Anschaffungskosten errechneten Betrag von S
7,50 pro Kubikmeter entnommenen Schotters von den Netto-Einnahmen (ohne die beim
Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer) in Abzug zu bringen.
In der ergänzenden Stellungnahme zur Berufung
führte die Betriebsprüfung neuerlich aus, das die
Werbungskostenpauschalierung mit 50% der Brutto-Einnahmen die für den Bw.
günstigere Variante sei. Die vom Bw. in der Berufung angeführten
Mengen an Schotterentnahme von 165.000 Kubikmeter (1995) und 50.000 Kubikmeter
(1996) seien durch Rückrechnung von den vertraglich terminlich festgelegten
Zahlungen der Baufirma ermittelt worden und würden nicht den
tatsächlich abgebauten Mengen entsprechen, weshalb die
Pauschalierungsvariante heranzuziehen sei.
Im Zuge des Erörterungsgespräches
gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO wurde festgehalten, dass mit dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1998, GZ. 93/14/0153,
ein Vergleichsfall der Bewertung eines Schottervorkommens aus der unmittelbaren
regionalen Nachbarschaft des verfahrensgegenständlichen Vorkommens, und
zwar aus Seeboden am Millstättersee, vorliege. Das Erkenntnis sowie der
Inhalt der diesbezüglichen Entscheidung der Finanzlandesdirektion für
Kärnten vom 15. Juli 1993, GZ. 288/4-3/90, wurden anonymisiert
erörtert. Bei Zugrundelegung der Bewertung eines Kubikmeters Schotter mit
fünf Schilling (zuzüglich Umsatzsteuer) im Jahre 1953 - wie im
Vergleichsfall -stelle sich die Frage nach der Wertänderung bis zum Jahr
1969, in welchem der Berufungswerber sein Schottervorkommen unentgeltlich
erworben habe.
Hiezu wurden von der Statistik Austria, Bundesanstalt
öffentlichen Rechts in Wien, über Anfrage insgesamt vier verlautbarte
Indexwerte bekannt gegeben, die ihren Ursprung vor dem Jahr 1953 haben. Es sind
dies der Großhandelspreisindex (Basis 1938), der Kleinhandelspreisindex
(Basis 1938), der Lebenshaltungskostenindex (Basis 1945) sowie der Index der
Arbeiter-Netto-Tariflöhne mit Kinderbeihilfe (Basis 1945). Bezogen auf die
Jahresdurchschnittswerte betrug die Indexsteigerung von 1953 auf 1969 beim
Großhandelspreisindex 39,3%, beim Kleinhandelspreisindex 60,1%, beim
Lebenshaltungskostenindex 59,2% und beim Index der
Arbeiter-Netto-Tariflöhne mit Kinderbeihilfe 236,4%.
Mit ergänzendem Schriftsatz präzisierte der Bw.
sein Vorbringen, wonach ein Entnahme- bzw. Einlagevorgang im Jahr 1995
hinsichtlich des Schottervorkommens vorliege. Der Bw. verwies auf die
gesetzlichen Änderungen des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. c) und d), des
§ 6 Z. 9 lit b) sowie des § 6 Z. 5 EStG 1988, im Gegensatz zur
Rechtslage nach dem EStG 1972 und beantragte neuerlich, einen Betrag in
Höhe von S 12,87 pro entnommenem Kubikmeter Schotter als Absetzung für
Substanzverringerung in Abzug zu bringen. Weiters führte der Bw. aus, bei
einer Bewertung zum Erwerbszeitpunkt 1969 würde sich im Hinblick auf die
Steigerung des seit dem Jahr 1965 verlautbarten Baustoffindex, umgerechnet auf
den Zeitraum 1953 bis 1969, eine Wertveränderung des vom VwGH im Jahr 1953
mit S 5,-- bestätigten Wertansatzes um 74% auf S 8,10 ergeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Hinblick auf die letztlich erfolgte Einschränkung
der Berufung ist nur mehr über den Antrag des Bw. zu entscheiden, die
fiktiven Anschaffungskosten des Schottervorkommens mit S 7,50 zuzüglich
Umsatzsteuer pro entnommenem Kubikmeter Schotter bei der Netto-Ermittlung des
Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten in Ansatz zu
bringen.
Gemäß
§ 8 Abs 5 EStG 1988 sind bei
Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch
der Substanz mit sich bringen, Absetzungen für Substanzverringerung
vorzunehmen. Bei der Absetzung für Substanzverringerung handelt es sich um
eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung, bei welcher nicht eine durch
Abnutzung entstandene Wertminderung, sondern der durch den Verbrauch der
Substanz verursachte Wertverzehr berücksichtigt wird. Der Bw. erzielt aus
der Übertragung der Ausbeutung des Schottervorkommens an eine Baufirma
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Unter Bezug auf die unter den Werbungskosten abzusetzende
Absetzung für Substanzverringerung bestimmt § 16 Abs. 1 Z. 8 lit c)
EstG 1988, dass im Falle des unentgeltlichen Erwerbes eines sonstigen
Wirtschaftgutes, im gegenständlichen Fall des Schottervorkommens, die
fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes anzusetzen
sind. Zur Bestimmung des Begriffes "fiktive Anschaffungskosten im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes" verweist die Gesetzesstelle auf § 6 Z. 9 EStG, wo
diese mit jenem Betrag definiert werden, den der Empfänger für das
einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden
müssen. Das Schottervorkommen wurde mit der Übernahme der Land- und
Forstwirtschaft im Jahr 1969 erworben.
Nach Lehre und Rechtssprechung ist hiebei als Zeitpunkt des
Erwerbes nicht der Zeitpunkt der Entdeckung des Schottervorkommens, sondern der
Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes anzunehmen. Die Ansicht, für
die Ermittlung der Absetzung für Substanzverringerung sei der Zeitpunkt der
späteren Entdeckung des Schottervorkommens maßgebend, findet im
Gesetz keine Deckung (vgl VwGH vom 24. März 1998, GZ. 93/14/0153; auch
Schubert/Pokorny/Schuch/ Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 34 zu §
7).
Dem vom Finanzamt eingenommenen Rechtsstandpunkt ist in
diesem Punkt beizupflichten. Der Bw. hat dies durch die Einschränkung der
Berufung letztlich zustimmend zur Kenntnis genommen.
Nicht geteilt werden kann jedoch die Ansicht des
Finanzamtes, wonach mit dem pauschaliert ermittelten Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten ein den tatsächlichen Umständen
entsprechendes Ergebnis erzielt werde. Durch den vom Verwaltungsgerichtshof in
seinem vorhin zitierten Erkenntnis bestätigten Ansatz fiktiver
Anschaffungskosten von S 5,00 netto (zuzüglich Umsatzsteuer) pro Kubikmeter
Schotter im Jahr 1953 liegt ein Vergleichsfall in unmittelbarer regionaler
Nähe des gegenständlichen Schottervorkommens vor. In den
Verwaltungsakten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach Unterschiede in der
Qualität oder in Bringungseigenschaften der Schottervorkommen
vorlägen. Es wurde auch keine diesbezügliche Einwendung durch die
Parteien des Berufungsverfahrens erhoben.
Es stellt sich daher die Frage, welche Wertänderung
das Wirtschaftsgut Schotter von 1953 bis zum Zeitpunkt des unentgeltlichen
Erwerbes durch den Bw. im Jahr 1969 erfahren hat.
Von der Statistik Austria, Bundesanstalt öffentlichen
Rechts in Wien, wurden jene vier Indizes bekanntgegeben, die ihren Ursprung vor
dem Jahr 1953 haben.
Um festlegen zu können, welcher der vier Indizes
heranzuziehen ist, erscheint Folgendes zu beachten: Der Index der
Arbeiter-Netto-Tariflöhne, welcher die höchste Steigerung ausweist,
spiegelt ausschließlich die Entwicklung der Lohnkosten wieder. Die
Lohnkosten wiederum finden Eingang in die allgemeine Preisentwicklung und sind
daher in den anderen Indizes enthalten. Der Index der Lebenshaltungskosten einer
vierköpfigen Arbeiterfamilie scheidet aufgrund des zugrunde liegenden
Warenkorbes ebenfalls für die gegenständliche Betrachtung aus. Es
verbleiben daher der Großhandelspreisindex sowie der
Kleinhandelspreisindex, welche die Entwicklung des Schotterpreises beschreiben
können. Dies deshalb, da Schotter unzweifelhaft sowohl ein
Großhandelsgut als auch ein Kleinhandelsgut ist. Die Nachfrage bzw.
Abnehmerschaft reicht von Großabnehmern bis zu kleinen Mengen, welche
beispielsweise private Bauherren benötigen.
Die Wertentwicklung eines Kubikmeters Schotter liegt daher
im gegenständlichen Zeitraum zwischen S 5,00 (1953) und S 6,97 (1969; nach
dem Großhandelspreisindex) bzw. S 8,00 (1969; nach dem
Kleinhandelspreisindex). Da wie ausgeführt beide Indizes auf die
Preisentwicklung des Schotters einwirken, ist nunmehr die Gewichtung zu
beurteilen. Hieben erscheint der Mittelwert von S 7,50 als angemessen, um allen
Umständen der Preisentwicklung Rechnung zu tragen. Es liegen weder
Ansatzpunkte für eine stärkere Wertung des Kleinhandelspreisindex noch
für eine überwiegende Einbeziehung des Großhandelspreisindex
vor. Von den Parteien des Berufungsverfahrens wurden diesbezüglich keine
ergänzenden Vorbringen erstattet. Die Ausführungen des Bw.
hinsichtlich des Baustoffindex sind aufgrund der erst ab dem Jahr 1965
verlautbarten Indexwerte für die Lösung der gegenständlichen
Frage nicht heranzuziehen.
Es stellt eine bloße Zufälligkeit der
vorliegenden Berufungsangelegenheit dar, dass der Mittelwert von S 7,50 netto
(ohne Umsatzsteuer) pro Kubikmeter entnommenen Schotters dem rechnerischen
Ergebnis einer Überschussschätzung von 50% der Netto-Einnahmen (ohne
Umsatzsteuer) entspricht.
Einzugehen ist noch auf die - allerdings durch keinerlei
Nachweis untermauerte - Einwendung des Finanzamtes, wonach die tatsächliche
Schotterentnahme nicht mit den vertraglich vereinbarten Zahlungen
übereinstimme. Dieser Einwand vermag die vom Bw. rückgerechnete
Entnahmemengen von 165.000 (richtig 166.667) Kubikmeter (1995) und 50.000
Kubikmeter (1996) nicht in Frage zu stellen. Es würde den Grundsätzen
des Wirtschaftslebens widersprechen, dass ein Ausbeuter eines Vorkommens weniger
Schotter entnimmt als er bezahlt. Kleinere Abweichungen, die aber ebenso wenig
belegt sind, gleichen sich angesichts der in einem relativ kurzen Zeitraum
erfolgten Ausbeutung unter dem Strich wieder aus. Mangels irgendeines konkreten
Ansatzpunktes für Abweichungen erscheint es jedenfalls als glaubhaft, dass
jedem bezahlten Kubikmeter Schotter auch ein entnommener Kubikmeter entspricht.
Der eingeschränkten Berufung war Folge zu
geben.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergeben sich folgende
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Netto-Ermittlung):
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1995:
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Einnahmen
|
S
|
2.500.000,--
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Absetzung für Substanzverringerung
|
|
|
für 166.667 Kubikmeter zu S 7,50
|
S
|
1.250.000,--
|
Überschuss
|
S
|
1.250.000,--
|
|
|
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1996:
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Einnahmen
|
S
|
750.000,--
|
Absetzung für Substanzverringerung
|
|
|
für 50.000 Kubikmeter zu S 7,50
|
S
|
375.000,--
|
Überschuss
|
S
|
375.000,--
Das zu versteuernde Einkommen des Bw. stellt sich wie
folgt dar:
|
1995:
|
|
|
Einkommen lt. angefochtenem Bescheid
|
S
|
1.253.373,--
|
Abzüglich Änderung bei Einkünften
aus V + V
|
- S
|
250.000,--
|
Einkommen lt. Berufungsentscheidung
|
S
|
1.003.373,--
|
|
|
|
1996:
|
|
|
Einkommen lt. angefochtenem Bescheid
|
S
|
378.722,--
|
Abzüglich Änderung bei Einkünften
aus V + V
|
- S
|
75.000,--
|
Einkommen lt. Berufungsentscheidung
|
S
|
303.722,--
Klagenfurt,
6. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-K/02
- Stammnummer
- 11867
- Gültig
- 06.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF