Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0138-F/04
Ist eine Kaufpreisforderung oder ein endbesteuertes Vermögen angefallen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0138-F/04vom 16.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, ADR, vertreten durch Ing. Mag.
Dr. Hubert Engstler, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer,
6774 Tschagguns, Zelfenstraße 24 a, vom 13. Juni 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch ADir Walter Rehlendt,
vom 12. Mai 2003 betreffend Erbschaftssteuer im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn nach der am 15. September 2004 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 29. Jänner 2002 hat JB eine
Liegenschaft verkauft. Punkt II. dieses Vertrages lautet
auszugsweise:
"Der Kaufpreis
für die Liegenschaft mit Gebäude beträgt [...] und ist der
Kaufpreis bei Vertragsunterfertigung zur Zahlung an die Verkäuferin
fällig. Zur Sicherstellung der Treuhandabwicklung ist der Kaufpreis vor
Vertragsunterfertigung an den Vertragserrichter [...] zu bezahlen. Eine
Auszahlung des Kaufpreises samt den auf dem Treuhandkonto aufgelaufenen Zinsen,
abzüglich Spesen, Gebühren und Steuern, erfolgt erst nach
bücherlicher Durchführung des Rechtsgeschäftes an das BG [...]
und bestätigen die Vertragsteile als Auftraggeber des Treuhandauftrages das
Statut über das Anwaltliche Treuhandbuch samt Beilage 1 erhalten zu haben
und dessen Inhalt zu kennen und ist das Statut über das Anwaltliche
Treuhandbuch Vertragsbestandteil des dem Vertragserrichter erteilten
Treuhandauftrages."
Am 2.4.2002 wurde der Kaufpreis auf das oa Anderkonto des
Vertragserrichters überwiesen.
Am 3.4.2002 ist JB verstorben.
Die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der oa
Liegenschaft zugunsten der Käuferin erfolgte am 8.8.2002.
Am 19.8.2002 erging der Beschluss des Bezirksgerichtes,
dass der Berufungsführer über den auf dem Anderkonto erliegenden
Kaufpreis verfügungsberechtigt ist.
Am 29.8.2002 wurde der auf dem Anderkonto erliegende Betrag
vom Vertragserrichter dem Berufungsführer durch Barabhebung vom Anderkonto
und Überreichung des Barbetrages an den Berufungsführer zur
Verfügung gestellt.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 hat das Finanzamt Feldkirch
dem Berufungsführer Erbschaftssteuer in Höhe von 9.711,72 €
vorgeschrieben. Der Kaufpreis samt angefallenen Zinsen wurde als Forderung in
Höhe des Nominales in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen.
In der Berufung vom 13. Juni 2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass der Kaufpreis einen Tag vor dem
Tod der Verkäuferin auf das Anderkonto einbezahlt worden sei. Diese
Geldeinlage sei endbesteuert, also befreit von der Erbschaftssteuer und sei nach
grundbücherlicher Durchführung auf den Verkäufer bzw
Rechtsnachfolger übertragen worden. Er stelle daher den Antrag nach
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung den angefochtenen
Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Vorhalt vom 23. Juni 2003 ersuchte das Finanzamt den
Berufungsführer folgende Fragen zu beantworten:
"Wer war der
Inhaber des Kontos, auf das der Kaufpreis einbezahlt wurde?
Wann erfolgte
die Eintragung des Eigentumsrechtes aus dem Kaufvertrag?
In welcher Weise
wurde der Kaufpreis dem Rechtsnachfolger ausgefolgt; durch
Auszahlung/Überweisung auf ein Konto, oder durch Übertragung des
Treuhandkontos? Wann erfolgte dies?
Weiters werden
Sie höflich ersucht, folgende Unterlagen nachzureichen:
Kaufvertrag
Treuhandauftrag
samt Geschäftsbedingungen zur Treuhandschaft
Kontoauszüge
des Treuhandkontos und Abrechnung des Treuhänders."
Der Berufungsführer legte ein Schreiben des
Vertragserrichters vor, in dem dieser die Fragen aus dem Vorhalt beantwortet
hat. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Vertragserrichter Inhaber des
Kontos war, dass der Kaufpreis dem Berufungsführer am Bankschalter in bar
zur Verfügung gestellt wurde, dass die Abwicklung des Rechtsgeschäftes
nach dem Statut über das anwaltliche Treuhandbuch der Vorarlberger
Rechtsanwaltskammer erfolgte, dass eine Abrechnung des Anderkontos nicht
erfolgte, den Beteiligten aber Kopien der Kontoauszüge zur Verfügung
gestellt wurden. Eine Kopie der AGB für die treuhändige Abwicklung von
Immobilientransaktionen und der Kontoauszüge sowie des Kaufvertrages wurde
dem Finanzamt vorgelegt.
In der am 23. Juli 2004 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde vom Vertreter des Berufungsführers ergänzend
ausgeführt: Für die Erbschaftssteuer sei die Einantwortung
nicht maßgebend. Es sei der Grundsatz der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise anzuwenden. Unbestritten sei, dass der Kaufpreis vor dem Tod
auf das Anderkonto überwiesen worden sei. Gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
sei dieses Konto von der Erbschaftsteuer befreit. In diesem Fall seien die
Zurechnungsregeln nach dem Einkommensteuergesetz maßgeblich, wonach die
wirtschaftliche Betrachtungsweise gelte. Das Anderkonto sei zum Zeitpunkt des
Todes der Erblasserin dieser nicht zuzurechnen gewesen, dies sei aber nicht
maßgeblich. Maßgeblich sei viel mehr, dass das Konto endbesteuert
gewesen sei und daher § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG anzuwenden sei.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte ergänzend
vor: Die Erblasserin habe weder eine rechtliche noch wirtschaftliche
Verfügungsmacht über das Anderkonto gehabt. Sie habe lediglich einen
Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Kaufpreises gehabt. Nach der
Rechtsprechung des OGH sei bei Treuhandabwicklung mit der Übergabe des
Kaufpreises an den Treuhänder das Geld aber eben noch nicht an den
Verkäufer übergeben (6 Ob 248/03v). Änderungen im Zusammenhang
des Nachlaßvermögens die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers
eintreten, seien für die Erbschaftsbesteuerung ohne Bedeutung.
Maßgeblich für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG sei,
dass das endbesteuerte Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers
diesem zuzurechnen gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Erbschaftsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG Erwerbe von Todes
wegen und gelten als solche gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes
wegen, soweit nicht einer der in den nachfolgenden lit a bis h angeführten
Sondertatbestände in Betracht kommt, mit dem Tod des Erblassers.
Sondertatbestände im Sinn der lit a bis h liegen im gegenständlichen
Fall nicht vor.
Für die
Wertermittlung ist nach § 18 ErbStG grundsätzlich der Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld maßgebend, das ist bei Erwerben von Todes
wegen in Zusammenhalt mit § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG im Regelfall der Zeitpunkt
des Todes des Erblassers. Gem. § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Die sohin zum
Stichtag (Todestag nach § 18 iVm § 12) vorzunehmende Wertermittlung
umfasst sowohl die umfangmäßige (siehe § 20 ErbStG) wie auch die
rechnerische Feststellung der Bemessungsgrundlage auf Grund des nach § 19
ErbStG jeweils in Betracht kommenden Wertmaßstabes.
Kapitalforderungen (und Schulden) sind gemäß
§ 14 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes mit dem Nennwert anzusetzen. Unter dem Nennwert ist der
Betrag zu verstehen, der nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses vom
Schuldner bei Fälligkeit zu entrichten ist.
Die geltende
Erbschaftsteuer stellt eine Erbanfallsteuer dar; sie ist grundsätzlich vom
Erbanfall zu bemessen. Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht wird vom
Bereicherungsprinzip beherrscht. In diesem Sinne wird in § 20 Abs. 1 ErbStG
bestimmt, dass als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber gilt, somit der Betrag, um den der Erwerber
von Todes wegen bereichert wurde (vgl. VwGH 4.11.1971, 850/70). Der
Steuerpflicht unterliegt damit grundsätzlich jenes Vermögen (Besitz-
weniger Schuldposten), das am Stichtag (= Todestag) dem Erblasser gehörte
(VwGH 19.3.1964, Slg. 3050/F) und damit als von Todes wegen an den Erwerber
(Erben) angefallen gilt.
Zufolge des in
§ 18 normierten Stichtagsprinzips können
nachdem Stichtag liegende
Wertänderungen nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 9.9.1988,
87/16/0123). Auch Änderungen im Umfang des Erwerbes bzw. in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich
ohne Bedeutung (vgl. VwGH 19.5.1988, 86/16/0203; vom 17.12.1992, 91/16/0137; vom
9.9.1993, 92/16/0190; 25.9.1997, 96/16/0280 u. a.).
Spezifisch zu
einem vom Erblasser vor seinem Tod abgeschlossenen Kaufvertrag, der zum
Zeitpunkt des Todes von keinem der Vertragspartner zur Gänze erfüllt
war, hat der VwGH im Erk. vom 1.12.1987, 86/16/0013 ausgesprochen:
"Die Erbschaftsteuerschuld entsteht
grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden
Anfall an den Bedachten. Bei der Besteuerung ist daher von den
Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Die
Beschwerdeführerin konnte nur mehr im Rahmen des ihr als Rechtsnachfolgerin
bis zum vereinbarten Übergabszeitpunkt eingeräumten Nutzungsrechtes
über den Kaufgegenstand verfügen und war verpflichtet, an diesem Tag
den Besitz zu übertragen, ohne dass es hiezu weiterer
rechtsgeschäflticher Vereinbarungen bedurft hätte. Obwohl der
Kaufvertrag im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch von keinem der
Vertragspartner zur Gänze erfüllt war, ist beim Erben die sich im
Vermögen des Erblassers befindliche Kaufpreisforderung als
Vermögensanfall der Erbschaftsteuer zu unterziehen".
Strittig ist im
Berufungsfall - im Unterschied zu vorgenannter Judikatur, wonach die
Bewertung entweder mit dem Einheitswert der Liegenschaft oder aber mit der noch
offenen Kaufpreisforderung in Streit stand - ob aufgrund des von der
Erblasserin abgeschlossenen Kaufvertrages dem Berufungsführer als
Rechtsnachfolger eine Kaufpreisforderung mit dem Nennbetrag oder aber eine
Forderung auf Zahlung eines endbesteuerten Vermögens iSd § 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG angefallen war; dies nach dem Dafürhalten des
Berufungsführers deshalb, weil der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Todes der
Erblasserin bereits auf ein endbesteuertes Anderkonto des Vertragserrichters
überwiesen worden war und daher die Zurechnungsregeln des
Einkommensteuergesetzes anzuwenden seien.
Ein Fall der
offenen Treuhand sind die sogenannten Anderkonten, welche Personen, denen die
Verwaltung fremder Geldbeträge berufsmäßig obliegt, errichten
können, um dort solche Geldbeträge zu führen, die im
Innenverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und Dritten den letztgenannten
Personen zustehen. Der Bank gegenüber ist allein der Kontoinhaber voll
berechtigt; mit Treugebern, also jenen zu deren Gunsten der Kontoinhaber die
Geldbeträge verwaltet, steht die Bank in keinerlei Geschäftsbeziehung
(Jappel, Treuhandschaften, 25). Nach der Rechtsprechung des OGH ist bei
Treuhandabwicklung mit der Übergabe des Kaufpreises an den Treuhänder
das Geld eben noch nicht an den Verkäufer übergeben (6 Ob
248/03v).
Im
gegenständlichen Fall konnte die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes
nicht über das Anderkonto verfügen. Vielmehr konnte erst der
Beschwerdeführer über den Kaufpreis verfügen nachdem in
Erfüllung der Treuhandvereinbarung der Treuhänder den Kaufpreis an den
Erben ausbezahlt hat, nachdem der Kaufvertrag grundbücherlich
durchgeführt worden ist. Die Treuhandvereinbarung wurde abgeschlossen um
sicherzustellen, dass der Kaufvertrag Zug-um-Zug erfüllt wird. Eine
Verfügung der Erblasserin über den Kaufpreis sollte erst nach
grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrages möglich sein.
Gemäß Punkt 4. der AGB für die treuhändige Abwicklung von
Immobilentransaktionen der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, die
gemäß Punkt II des Kaufvertrages Vertragsbestandteil sind, darf der
Treuhänder Treugelder mangels schriftlicher Vereinbarung nur dann ausfolgen
oder sich zu einer Ausfolgung verpflichten, wenn die ordnungsgemäße
Erfüllung des Treuhandauftrages aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden
sichergestellt ist. Da zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin der Kaufvertrag
noch nicht durchgeführt war, konnte die Erblasserin weder über den
Kaufpreis noch das Konto verfügen. Über das Anderkonto war daher
ausschließlich der Vertragserrichter
verfügungsberechtigt.
Die Tatsache,
dass das Anderkonto endbesteuert war, vermag nichts an der Tatsache zu
ändern, dass das Anderkonto zum Zeitpunkt des Todes nicht zum Vermögen
der Erblasserin gehört hat (weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise), denn sowohl die Erblasserin als auch der
Berufungsführer hatten keinen Anspruch auf Überschreibung des
Anderkontos sondern lediglich auf Auszahlung des sich auf den Anderkonto
befindlichen Geldbetrages nach grundbücherlicher Durchführung des
Kaufvertrages. Dies deckt sich auch mit der tatsächlichen Vorgangsweise,
wonach der Treuhänder nach grundbücherlicher Durchführung des
Kaufvertrages das auf dem Anderkonto befindliche Geld behoben hat und dem
Berufungsführer in bar ausbezahlt hat. Ob die Zinseinkünfte
einkommensteuerrechtlich der Erblasserin zuzurechnen sind, ist aus den oa
Gründen für die Anwendbarkeit des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG
unmaßgeblich, da für die Einkommensteuer der Zufluss im Lauf des
Kalenderjahres, für die Erbschaftssteuer hingegen die Zurechnung im
Todeszeitpunkt maßgeblich ist. Schließlich wird der
Berufungsführer noch darauf aufmerksam gemacht, dass die Zinsen im
gegenständlichen Fall nicht der Erblasserin, sondern erst dem
Berufungsführer selbst zugeflossen sind und diese daher auch
einkommensteuerrechtlich nicht der Erblasserin zuzurechnen sind. Der
Berufungsführer hat daher kein endbesteuertes Vermögen im Sinne des
§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG sondern eine erbschaftssteuerpflichtige Forderung
erworben. Die Berufung war daher aus oa Gründen als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 16. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0138-F/04
- Stammnummer
- 11866
- Gültig
- 16.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF