Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0439-W/04
Voraussetzungen der Bewilligung einer Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0439-W/04vom 17.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist neben einem entsprechenden Antrag das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma H-GmbH, vertreten durch Herrn
Michael Schmid, 2371 Hinterbrühl, Sonnleiten 2, vom 7. November
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 4. November 2002 betreffend Abweisung einer
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
12/13/14 Purkersdorf vom 4. November 2002 wurde ein
Zahlungserleichterungsansuchen der Berufungswerberin (Bw.) vom 25. Oktober 2002
(in dem für einen Rückstand von € 32.078,54 monatliche Raten
von € 1.000,00 angeboten worden sind, weil aufgrund des bekannten
Liquiditätsengpasses infolge säumiger Kunden eine sofortige
Entrichtung in gesamter Höhe nicht möglich sei) mit der
Begründung abgewiesen, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zum
Abgabenrückstand zu niedrig seien.
Mit Schreiben vom 7. November
2003, das von der Abgabenbehörde erster Instanz als Berufung gewertet
wurde, wurde das Ratenzahlungsansuchen vom 25. Oktober 2002 wiederholt
eingebracht und diesmal Monatsraten von € 2.000,00 angeboten.
Mit "Berufungsvorentscheidung"
des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom 12. Dezember 2002 wurde die "Berufung"
mit der Begründung abgewiesen, dass Versäumnisse in der
Offenlegungspflicht nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen
könnten; die selbstverursachte "besondere Härte" stelle somit keinen
Grund für einen Zahlungsaufschub dar.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 16. Jänner 2003 wird ausgeführt, dass es nicht
einsichtig sei, weshalb, zumal die Gesamtsituation der Bw. (nicht zuletzt
aufgrund der stattgefundenen Abgabenprüfung und des seither laufend
bestehenden Kontaktes) als solche dem Finanzamt im November/Dezember 2002
ausreichend bekannt gewesen sei, der neuerliche Antrag mit einer wiederum anders
lautenden Begründung abgewiesen worden sei.
Die Bw. sei redlich
bemüht, den Rückstand auf dem Steuerkonto alsbaldig zu reduzieren. Der
Rückstand auf dem Steuerkonto sei binnen kürzest möglicher Zeit
(über das Ausmaß der angebotenen Raten hinaus) um mehr als 1/3
reduziert worden. Die im Baugewerbe saisonal und konjunkturell allgemein
schwierige Situation, aber insbesondere auch die dem Finanzamt bekannte
Säumigkeit der Kunden der Bw. machen eine sofortige und vollständige
Entrichtung der noch offenen Abgaben unmöglich.
Der Vorhalt von
Versäumnissen in Sachen Offenlegungspflicht sei nicht einsichtig und es
könne damit auch nicht von einer selbstverursachten Härte gesprochen
werden. Das Finanzamt habe aufgrund der stattgefundenen Prüfung alle
Kundenforderungen gekannt.
Außerdem bestünden
Pfändungsbescheide, sodass eine Verfügung über die zu erwartenden
Zahlungseingänge nicht mehr möglich sei. Die Bw. habe mehrmals
versucht, von ihren Kunden Informationen oder Aufstellungen über bereits an
das Finanzamt geleistete Zahlungen im Zusammenhalt mit der
Forderungspfändung zu erhalten, da nicht festgestellt werden habe
können, in welcher Höhe bereits solche erfolgt seien bzw. ob solche
dem Steuerkonto der Bw. zugeordnet worden seien bzw. zugeordnet werden habe
können.
Anlässlich der Vorlage des
Rechtsmittels an den unabhängigen Finanzsenat am 10. März 2004
führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass am 8. Juli 2003 ein
weiterer Sicherstellungsauftrag ausgefertigt worden sei, da die Bw. Dienstnehmer
beschäftigte, jedoch keine Lohnabgaben gemeldet worden seien. Aufgrund
dieses Sicherstellungsauftrages sei gleichzeitig eine Forderung der Frau A.
gepfändet worden.
Weiterhin werden von der Bw.
keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Die Lohnabgaben werden weder
gemeldet noch bezahlt. Wie bereits in den Sicherstellungsaufträgen
angeführt erscheint die Einbringlichkeit der Abgaben bei der Bw.
gefährdet. Aus der noch anhängigen Betriebsprüfung (Anmerkung:
die zwischenzeitig abgeschlossen wurde) werde ein Mehrergebnis erwartet.
Mit Stichtag 17. September 2004
besteht am Abgabenkonto ein Rückstand von
€ 355.136,87.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Voraussetzung für die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist
- neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer
erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der
Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der
Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen
aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und
Vermögenslage überzeugend darzulegen (VwGH 23.1.2000, 2000/17/0069).
Darüber hinaus stellt die
Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Der Begünstigungswerber hätte daher darzulegen
gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit
erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht
gefährdet werde (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat ausgeführt, dass die selbstverursachte "besondere Härte"
keinen Grund für einen Zahlungsaufschub darstellt. Daraus ist festzuhalten,
dass die vom Gesetzgeber geforderte erhebliche Härte zugestanden wurde,
somit das Vorliegen der erheblichen Härte unstrittig ist.
Weitere unabdingbare
Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist
jedoch, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht.
Dazu ist zunächst auf die Berufungsausführungen zu verweisen, in denen
die Bw. darstellt, dass ihr aufgrund des bekannten Liquiditätsengpasses
bzw. der ebenfalls bekannten Säumigkeit der Kunden die sofortige und
vollständige Entrichtung der Abgaben nicht möglich ist.
Nicht unerwähnt bleiben
darf die Tatsache, dass die Abgabenbehörde erster Instanz am 22. Juli
2002 sowie am 8. Juli 2003 jeweils Sicherstellungsaufträge an die Bw.
erlassen hat, worin die Gefährdung der Abgabeneinbringung dargelegt wurde.
Demnach stehe den Machthabern der Bw. jederzeit die Möglichkeit offen, die
inländischen Bankkonten aufzulösen und offene Forderungen einzutreiben
und die dadurch erzielten Geldmittel ins Privatvermögen zu verbringen. Mit
Ausnahme von wechselnden Forderungen sei kein nennenswertes
Betriebsvermögen vorhanden, das ohne Gefahr eines Insolvenzverfahrens
verwertet werden könnte. Zudem bestehe der begründete Verdacht der
Abgabenhinterziehung von Lohnabgaben, da dem Finanzamt bewusst Steuern in
beträchtlicher Höhe vorenthalten worden sein sollen.
Ein wesentlich gewichtigerer
Anhaltspunkt für die Gefährdung der Einbringlichkeit ist jedoch die
Tatsache, dass der Abgabenrückstand seit dem Zeitpunkt der Antragstellung
am 25. Oktober 2002 von € 32.078,54 bis September 2004 auf
€ 355.136,87, somit auf das mehr als Zehnfache angewachsen ist. Da die
Berufungsbehörde grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer
Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat, können
angesichts dieser beinahe explosionsartigen Erhöhung des
Abgabenrückstandes die angebotenen Raten von € 2.000,00, welche zur
Abstattung des Abgabenrückstandes mit einem Saldo von derzeit €
355.136,87 angeboten wurden, nur als untauglicher Versuch gewertet werden,
keinen Zweifel an der Gefährdung der Einbringlichkeit zu erwecken.
Mangels Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen infolge gegebener Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben war es der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch
verwehrt, allenfalls höhere als die angebotenen monatlichen Raten von
€ 2.000,00 zu bewilligen, da im vorliegenden Fall die Möglichkeit
für eine Ermessenentscheidung von Rechtswegen versperrt war.
Die Berufung war daher aus
Rechtsgründen abzuweisen.
Wien, am 17.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0439-W/04
- Stammnummer
- 11865
- Gültig
- 17.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF