Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0016-K/02
Verdeckte Gewinnausschüttungen, Heranziehung der Gesellschaft zur Haftung und Zahlung der Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-K/02vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Haftungs- und Zahlungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Kapitalertragsteuer 1989 bis 1993
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Steuerberater PM war an der
seit 17. Juli 1980 im Firmenbuch eingetragenen Berufungswerberin (Bw.) zumindest
bis einschließlich 1994 mit 25% beteiligt. PM vertrat die Gesellschaft
seit Anbeginn selbständig.
Auf Grund eines Prüfungsauftrages vom 26. September
1995 fand ab 19. Oktober 1995 eine den Zeitraum 1989 bis 1993 umfassende Buch-
und Betriebsprüfung bei der Bw. statt.
Aufgrund dieser
Betriebsprüfung erging, neben anderen Bescheiden, der Haftungs- und
Zahlungsbescheid vom 22. November 1996, mit welchem der Bw. Kapitalertragsteuer
in Höhe von S 12.500,-- (1989), S 12.500,-- (1990), S 28.250,-- (1991), S
21.000,-- (1992) und S 28.193,-- (1993) vorgeschrieben wurde.
Die Heranziehung zur Haftung
und Zahlung wurde vom Finanzamt mit den im Betriebsprüfungsbericht vom 30.
Oktober 1996 fest gehaltenen verdeckten Gewinnausschüttungen
begründet.
Diese bestehen nach den
Feststellungen der Betriebsprüfung in allen Prüfungsjahren aus einem
von der Bw. übernommenen Lohnanteil für die Mitarbeiterin des PM, JR,
in Höhe von geschätzt S 50.000,-- jährlich. In diesem
Ausmaß habe JR Arbeitslohn von der Bw. erhalten, die die Bw. für
ihren Gesellschafter PM übernommen habe (Tz 40a des
Betriebsprüfungsberichtes).
Vom 8. Juli 1991 bis 23.
Dezember 1991 sei der Sohn des Gesellschafters und Geschäftsführers,
MM, bei der Bw. mit einem Bruttogehalt von S 12.000,-- monatlich, im Rahmen
einer sogenannten "Schnupperlehre" beschäftigt gewesen. Ein von der
Betriebsprüfung durchgeführter Lohnvergleich mit Angestellten der
Kanzlei PM ergab, dass MM in etwa gleich viel verdiente wie eine
Bilanzbuchhalterin, obwohl diese eine wesentlich höherwertige Arbeit
verrichtete als MM. Der auf das verwandtschaftliche Naheverhältnis zum
Gesellschafter und Geschäftsführer zurückzuführende
Lohnanteil wurde mit S 29.000,-- ermittelt (Tz 40c des
Betriebsprüfungsberichtes).
Weiters stellte die
Betriebsprüfung fest, dass an PM das Gehalt für den Monat Mai 1993 in
Höhe von S 28.770,50 doppelt ausbezahlt und als Lohnaufwand verbucht wurde.
Die doppelte Auszahlung stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar (Tz
40b des Betriebsprüfungsberichtes).
In den Jahren 1991 bis 1993
seien darüberhinaus Erlöse in Höhe von jeweils S 10.000,-- (inkl.
20 % Umsatzsteuer) nicht erklärt worden. Es handle sich dabei um Zahlungen,
die eine Klientin nach Erstellung des Jahresabschlusses ohne Erhalt eines
Beleges und ohne Ausstellung einer Rechnung an den Geschäftsführer PM
geleistet habe. Der Vorgang sei in einem Schreiben an das Finanzamt von der
Klientin bestätigt worden. Aufgrund von festgestellten Fehleintragungen im
Kassabuch der Bw. erhöhte die Betriebsprüfung in den Jahren 1991 bis
1993 schließlich noch die Betriebseinnahmen um Sicherheitszuschläge
gemäß
§ 184 BAO von jeweils S 24.000,-- (inkl. 20 %
Umsatzsteuer). Auch die nicht erfassten Honorarzahlungen der Klientin sowie die
Sicherheitszuschläge seien als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen
(Tz 40d und 40e des Betriebsprüfungsberichtes).
Aus diesen verdeckten
Gewinnausschüttungen ergaben sich die oben angeführten Vorschreibungen
an Kapitalertragsteuer.
Dagegen erhob die Bw. Berufung
und führte begründend aus, dass die Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1989 bis 1993 im Gesamtbetrag von S 102.443,-- "dem Jahre 1993 angelastet"
worden sei und begehrte eine "Aufteilung für die Jahre 1989 bis 1993".
In ihrer Stellungnahme zur
Berufung vom 3. Feber 1997 verwies der Prüfer auf Tz. 31 des
Prüfungsberichtes sowie auf die dem Prüfungsbericht beigelegten
Prüferbilanzen zum 31. Dezember 1989 bis 31. Dezember 1993.
Unter Tz. 31 des
Prüfungsberichtes ist festgehalten, dass als Forderungen der Bw. an den
Gesellschafter PM nachfolgende Beträge an Kapitalertragsteuer in den
nachfolgend angeführten Jahren erfolgswirksam behandelt wurden: S 12.500,--
(1989), S 12.500,-- (1990), S 28.250,-- (1991), S 21.000,-- (1992) und S
28.193,--. Unter Tz. 36, 37, 46 und 48 des Prüfungsberichtes werden die
Beträge an Kapitalertragsteuer gleichermaßen als erfolgswirksam
behandelt.
Die Bw. brachte dagegen nichts
mehr vor.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 1997 als unbegründet ab und
verwies auf die von der Bw. in ihrer Gegenäußerung vom 10. März
1997 unwidersprochene Stellungnahme der Betriebsprüfung.
Die Bw. beantragte die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Einwendungen gegen die den
verdeckten Gewinnausschüttungen zugrunde liegenden
Sachverhaltsfeststellungen brachte die Bw. in der gleichzeitig mit der
gegenständlichen Berufung erhobenen Berufung gegen die Bescheide über
die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 1989 bis
1992 vor. Diese Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion für
Kärnten mit Berufungsentscheidung vom 27. November 1988, Geschäftszahl
RV 82/1-5/97, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen beim
Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2002, Zahl 99/14/0021, ebenfalls als
unbegründet abgewiesen.
Zu dem für 11. April 2003
festgesetzten Erörterungstermin gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO
erschien für die Bw. trotz ausgewiesener Ladung niemand.
Die Sach- und Rechtslage wurde
daher mit den anwesenden Vertretern des Finanzamtes erörtert. Diese
führten aus, dass die gesamte Nachforderung an Kapitalertragsteuer 1989 bis
1993 aus den im Betriebsprüfungsbericht vom 30. Oktober 1996 fest
gehaltenen verdeckten Gewinnausschüttungen resultiere. Über diese
verdeckten Gewinnausschüttungen sei mittlerweile höchstgerichtlich in
allen Punkten den Rechtsstandpunkt des Finanzamtes haltend erkannt worden. Aus
der Sicht des Finanzamtes sei die Berufung daher jedenfalls abzuweisen.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, wonach der Gesamtbetrag von S 102.443,--
dem Jahr 1993 angelastet worden sei, führten die Vertreter des Finanzamtes
aus, dass dies nicht richtig sei. Der Prüfer habe die jeweils den einzelnen
Jahren zuzuordnenden Kapitalertragsteuerbeträge in den Prüferbilanzen
dieser Jahre ausgewiesen. Auch aus dieser Einwendung könne nichts für
den Standpunkt der Bw. gewonnen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 27 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 zählt
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen. Sonstige Einkünfte in diesem Sinne sind andere
geldwerte Vorteile aus der Gesellschafterstellung; dazu zählen insbesondere
verdeckte Gewinnausschüttungen. Verdeckte Gewinnausschüttungen
zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne
des § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a leg. cit. Verdeckte Gewinnausschüttungen
einer Kapitalgesellschaft sind Vorteile, die der Gesellschafter auf Grund seiner
Gesellschafterstellung ohne ordnungsgemäßen
Gewinnverteilungsbeschluss bezieht. Die Zuwendung eines Vorteils an einen
Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe
stehende Person begünstigt wird ((vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 19.
Dezember 2002, 99/15/0110 und vom 25. September 2002, 97/13/0175 sowie do.
Zitate).
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Kapitalertragsteuer durch Abzug einzubehalten. Die zum Abzug verpflichtete Bw.
haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Über wesentliche Sachverhaltsfeststellungen des
Betriebsprüfungsberichtes vom 30. Oktober 1996, welche zur Beurteilung als
verdeckte Gewinnausschüttungen führten (Tz. 40 a und 40d), wurde im
Zuge des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Körperschaftsteuer 1989 bis 1992 höchstgerichtlich
abgesprochen. Auf die Sachverhaltsfeststellungen in der Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 27. November 1988,
Geschäftszahl RV 82/1-5/97, wird hingewiesen. Die
Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1993 sind, den Feststellungen der
Betriebsprüfungsberichtes folgend, insgesamt in Rechtskraft erwachsen,
sodass diesbezüglich eine weitere Erörterung entfallen kann.
Wohl aber ist auf das Vorbringen der Bw. einzugehen, wonach
der Gesamtbetrag an Kapitalertragsteuer für die Jahre 1989 bis 1993 in
Höhe von S 102.443,-- "dem Jahre 1993 angelastet" worden sei und eine
"Aufteilung für die Jahre 1989 bis 1993" begehrt werde.
Diese Einwendung der Bw. geht
ins Leere. Aus Tz. 31 des Prüfungsberichtes geht unzweifelhaft hervor, dass
als Forderungen der Bw. an den Gesellschafter PM nachfolgende Beträge an
Kapitalertragsteuer in den nachfolgend angeführten Jahren erfolgswirksam
behandelt wurden: S 12.500,-- (1989), S 12.500,-- (1990), S 28.250,-- (1991), S
21.000,-- (1992) und S 28.193,--. Die darauf beruhende weitere
buchmäßige Behandlung findet sich in Tz. 36, 37, 46 und 48 des
Prüfungsberichtes. Wenn die Bw. offenbar aus der kumulierten Darstellung in
Tz. 33 "Mehr-/Mindersteuern lt. BP" den Schluss gezogen hat, dass die
erfolgswirksame Aufnahme der Kapitalertragsteuer in das Rechenwerk erst im Jahr
1993 erfolgte, so ist diese Annahme durch die vorhin angeführten
Textziffern des Prüfungsberichtes widerlegt.
Gegen die Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur diesbezüglichen Einwendung in der Berufungsschrift
wurde von der Bw. im weiteren Verfahren auch nichts mehr vorgebracht.
Die Berufung erwies sich als
unbegründet und war daher abzuweisen.
Klagenfurt,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-K/02
- Stammnummer
- 11863
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF