Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4043-W/02
Keine Herabsetzung des Sachbezugswertes bei der Arbeitnehmerveranlagung, da vom Abgabepflichtigen kein Nachweis erbracht wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4043-W/02vom 16.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.K., 1230W.K:H:Straße ,
vom 29. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk vom 25. März 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Abgabe werden wie in der erlassenen Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2002
mit einer Gutschrift von € 291,42 festgesetzt und bilden einen Bestandteil
des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2001 wurde vom Berufungswerber (in Folge: Bw.) ua. die
Rückerstattung des Sachbezuges mit der Begründung, dass er mit dem
Firmenfahrzeug unter 6.000 Privatkilometer gefahren sei, beantragt. Als Beilage
wurde ein Fahrtenbuch dem Finanzamt übermittelt. Außerdem war eine
Bestätigung des Arbeitgebers der Erklärung angeschlossen, aus welcher
zu entnehmen war, dass für die Privatnutzung des Dienstfahrzeuges vom
jeweiligen Anschaffungswert ein 1,5% Sachbezug berechnet worden war. Eine
Ablichtung des Lohnkontos aus dem die Hinzurechnung des Sachbezuges ersichtlich
war, wurde ebenfalls vorgelegt.
Das Finanzamt
hat die Veranlagung ohne Änderung des Sachbezugwertes durchgeführt. In
der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die
Fahrtenbuchführung derart ungenau erfolgt sei und nicht den von der
Judikatur geforderten Inhalten entspreche. Mit Bescheid vom 25. März 2002
wurde eine Gutschrift an Einkommen (Lohn)steuer in Höhe von
S 13.560,00 (€
985,44) festgesetzt.
Gegen diesen
Bescheid wurde vom Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde
vorgebracht, dass die Fahrtenbuchführung genau wie im Kalenderjahr 2000
erfolgt sei und dies sei vom Finanzamt anerkannt worden. Außerdem sei es
Tatsache, dass die Privatfahrten weit unter 6.000 Kilometer lägen, dies sei
auch vom Arbeitgeber bestätigt worden. Im vom Finanzamt durchgeführten
Ermittlungsverfahren wurde der Bw. eingeladen, Gutachtensbestätigungen
gemäß
§ 57 KFG für die Jahre 2000 und 2001 vorzulegen,
sowie Reisekostenabrechnungen nachzureichen. Außerdem wurde in dem
Schreiben angeführt, dass die Ehegattin im Kalenderjahr 2001 Einkünfte
bezogen habe, welche die Einkommensgrenze für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages überschritten haben und es daher beabsichtigt
sei, im Rahmen der Berufungsvorentscheidung - da der Absetzbetrag bei
Durchführung der Veranlagung berücksichtigt worden war - eine
Richtigstellung vorzunehmen. Der Bw. legte die Reisekostenabrechnung für
das Kalenderjahr 2001 vor und gab bekannt, dass die Gutachtensbestätigungen
nicht vorgelegt werden können, da die Firmenautos alle zwei Monate
gewechselt werden und eine Begutachtung gemäß
§ 57 KFG nicht
durchgeführt werde.
Das Finanzamt
hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht gewährt und betreffend der
Werbungskosten aus dem Titel Sachbezug wurde ausgeführt, dass die
Fahrtenbuchführung ungenau vorgenommen worden sei und auch die
Reisekostenabrechnungen mit den Eintragungen im Fahrtenbuch nicht immer
übereinstimmten und mangels vorliegen von Servicerechnungen und
Gutachtensbestätigungen die Gesamtkilometeranzahl nicht
überprüfbar sei. Der Bw. stellte daraufhin einen Vorlageantrag. Es
wurde vom Bw. noch angeführt, dass er sich bei den Eintragungen am 6.
Februar 2001 bei den Reisekosten im Datum geirrt habe, am
19. April 2001 soll die Eintragung im Fahrtenbuch nicht Z./See sondern
L./See lauten. Außerdem sind am 25. April 2001, 30. April 2001, 3. Oktober
2001 und 19. Oktober 2001 keine Eintragungen im Fahrtenbuch vorgenommen worden,
da er für die an diesen Tagen durchgeführten Fahrten nicht den
zugewiesenen Firmen-Pkw benutzt habe, sondern die Reisetätigkeit im Rahmen
von Testfahrten und Überstellungsfahrten ausgeübt habe. Aus diesen
Gründen können die Reisekostenabrechnungen mit den
Fahrtenbucheintragungen nicht übereinstimmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind geldwerte Vorteile
(Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von
Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Die zu §
15 Abs. 2 EStG 1988 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBL
642/1992 idF BGBL II 423/1998 (kurz Sachbezugswertverordnung) regelt in § 4
die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges.
Entsprechend
§ 4 Abs. 1 der Verordnung ist, wenn für den Arbeitnehmer die
Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht
beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5 % der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal S 7.000,00
(€ 510,00) monatlich
anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für
Sonderausstattungen.
§ 4 Abs. 2
der Verordnung bestimmt, dass, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten
im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich
nicht mehr als 500 km betragen, ein Sachbezugswert im halben Betrag
(0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal S
3.000,00/€ 255,00
monatlich) anzusetzen ist. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Unterschiedliche
Kilometerleistungen für Privatfahrten in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sind aber für sich allein unbeachtlich. Der
Sachbezugswert geht von einer Jahresbetrachtung aus.
Laut
vorgelegtem Lohnkonto und der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung übt der Bw. seine berufliche Tätigkeit als
kaufmännischer Angestellter bei der Firma A.GesmbH aus. Als Anschrift des
Arbeitgebers ist die Adresse 1234W.B.Straße angeführt. Vom Bw. wurde
als Wohnadresse auf der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1230W.K.H.Straße angegeben. Laut Routenplaner
- Wegbeschreibung beträgt die Entfernung Wohnung -
Arbeitsstätte 4 km. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der
Arbeitgeber dem Bw. Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung stellte
und dass ein 1,5% iger Sachbezug vom jeweiligen Anschaffungswert des Fahrzeuges
laut Lohnkonto berechnet wurde. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beantragte
der Bw. die Herabsetzung des Sachbezugswertes mit der Begründung, dass die
für private Fahrten zurückgelegte Strecke weit unter 6.000 km liege.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob an
Stelle des Sachbezuges nach § 4 Abs. 1 der Verordnung jener nach § 4
Abs. 2 der Verordnung zum Ansatz kommt, entscheidend, ob die Anzahl der privat
gefahrenen Strecken einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte durchschnittlich über 500 Kilometer liegt oder nicht.
Der in § 4 Abs. 2 der Verordnung geforderte Nachweis erfordert eine
konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne
des § 4 Abs. 1 der Verordnung zurückgelegten Kilometer
und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Als Nachweis hat der Bw. ein
Fahrtenbuch vorgelegt. Aus diesem ist zu entnehmen, dass dem Bw. im Kalenderjahr
2001 sechs Fahrzeuge zur privaten Nutzung vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellt worden sind. Mit diesen Fahrzeugen wurden insgesamt 19.933 km
zurückgelegt. Als betriebliche Fahrten wurden vom Bw. 14.517 km und als
Privatfahrten 5.416 km ausgewiesen. Die Eintragungen sind vom Bw. -
wie in der nachfolgend auszugsweise dargestellten Übersicht - in der Weise
erfolgt, dass bei Übernahme eines neuen Fahrzeuges jeweils der
Anfangskilometerstand, der Kilometerstand bei der Ankunft, die gefahrenen
Kilometer - aufgeteilt in betriebliche und private - das Datum, die
Zeit der Abfahrt und Ankunft, sowie der Reiseweg aufgezeichnet
wurden.
|
Datum
|
Abfahrt
|
Ankunft
|
Reiseweg
|
KM
stand Abfahrt
|
Ankunft
|
betrieblich
|
privat
|
2.1.
|
7.10
|
18.00
|
23
|
3.822
|
3.840
|
14
|
4
|
3.1.
|
7.20
|
17.30
|
23, Airport,
23
|
|
3.926
|
82
|
4
|
8.1.
|
7.20
|
18.00
|
23, Airport,
23
|
|
4.347
|
85
|
4
|
14.1.
|
|
|
Privat
|
|
406
|
|
20
|
24.1.
|
7.00
|
19.00
|
23, N.,
N.Stadt, Airport, 23
|
|
972
|
338
|
/
|
9.2.
|
8.10
|
17.00
|
23
|
|
1.540
|
14
|
4
|
19.2.
|
7.50
|
18.00
|
23
|
|
1.649
|
14
|
4
|
27.3.
|
8.00
|
18.00
|
23, St.P., 1,
23
|
|
2.645
|
185
|
/
|
27.4.
|
7.20
|
15.00
|
23,
Wr.N.Stadt, G., T., 23
|
|
2.534
|
285
|
/
Im Zuge des
vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat der Bw. auch
Reisekostenabrechnungen vorgelegt. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes hat die Führung von Aufzeichnungen und Belegen so
zu erfolgen, dass ein Sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeit
darin zurechtfinden und sichere Kenntnis der einzelnen Eintragungen und der
ihnen zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle gewinnen kann.
Bei den
Eintragungen im Fahrtenbuch ist bei Reiseweg oft nur die Zahl 23 und
betriebliche Kilometer 14 und privat Kilometer 4 angegeben. Aus diesen
Eintragungen lässt sich nicht nachvollziehen, welche Fahrtstrecke die
betrieblichen Kilometer betreffen und ob die Zahl 23 der Sitz des Arbeitgebers
oder die Wohnanschrift ist. Aus der vorgelegten Reisekostenabrechnung ist zB
für den 27. März 2001 der Beginn der Reise mit 10:30 und das Ende mit
17:00 angegeben. Als Zielort ist St.P. und als Grund Besprechung angeführt.
Vergleicht man die Reisekostenabrechnung mit der Eintragung im Fahrtenbuch, so
sind für diesen Tag keine Privatkilometer ausgewiesen, obwohl bei Reiseweg
23, St.P. ,1, 23 eingetragen wurde. Auf Grund der eingetragenen Abfahrtszeit von
8:00 Uhr und Beginn der Reise um 10:30 muss geschlossen werden, dass der Bw. von
seiner Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren ist und von dieser aus die Reise
nach St.P. begonnen hat. Für die Fahrtstrecke Wohnung -
Arbeitsstätte, welche als Privatfahrt gilt, sind keine Kilometer
angeführt worden. Das Ende der Reise wurde mit 17:00
(Reisekostenabrechnung) bzw. Ankunft (Fahrtenbuch) 18:00 angegeben. Da bei
Reiseweg die Zahl 23 aufscheint, ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die
Wohnanschrift gemeint ist und die Fahrtstrecke Firmensitz - Wohnung
zurückgelegt wurde. Diese Privatkilometer sind im Fahrtenbuch nicht
ausgewiesen.
Laut
Reisekostenabrechnung für den 27. April 2001 hat die Reise um 8:30 begonnen
und um 14:00 geendet. Als Zielort ist Wr.N.Stadt und als Grund Filialbesuch
angegeben. Die Eintragung im Fahrtenbuch weist als Abfahrtszeit 7:20, als
Ankunftszeit 15:00, als Reiseweg 23, N.Stadt , G. , T. , 23, betriebliche
Kilometeranzahl 285, Privatkilometer Null aus. Da bei dem Reiseweg bei Beginn
und Ende die Zahl 23 angeführt wurde und die Zeiten mit der
Reisekostenabrechnung nicht übereinstimmen, muss der Schluss gezogen
werden, dass die Fahrt vom Firmensitz aus begonnen wurde und auch an diesem
endete. Die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung als
privat gefahrene Kilometer, ist nicht ausgewiesen.
Außer dem
Fahrtenbuch und den Reisekostenabrechnungen hat der Bw. keine weiteren
Unterlagen als Nachweis für die durchgeführten Privatfahrten
vorgelegt. Das Finanzamt hat im Zuge des Verfahrens den Bw. wiederholt darauf
hingewiesen, dass die Fahrtenbuchführung zu ungenau erfolgt sei. Diesen
Ausführungen ist der Bw. konkret nicht entgegengetreten. Es wurde vom Bw.
nur vorgebracht, dass die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer weit unter 6000
liege und dies von seinem Arbeitgeber bestätigt worden sei. Eine
Ergänzung zu den Angaben im Fahrtenbuch ist seitens des Bw. nicht
erfolgt.
Nach Meinung
des unabhängigen Finanzsenates stellt das vom Bw. vorgelegte Fahrtenbuch
infolge der aufgezeigten Mängel - keine Aufnahme der Fahrten Wohnung
- Arbeitsstätte - Wohnung von 8 km, viele Privatfahrten
wurden mit runden Ziffern (zB 20 km, 50 km) angegeben, kein taugliches
Beweismittel dar, dass die privat gefahrenen Strecken weit unter 6000 Kilometer
liegen. Auch ist aus der Bestätigung des Arbeitgebers nicht zu entnehmen,
dass die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer unter 6000 betrage. Es wurde vom
Arbeitgeber nur bestätigt, dass für die Privatnutzung der
arbeitgebereigenen Fahrzeuge von den jeweiligen Anschaffungskosten ein
Sachbezugswert von 1,5 % angesetzt wurde. Der Bw. hat den in der Verordnung
geforderten Nachweis für die Herabsetzung des Sachbezugswertes nicht
erbracht, weshalb dem Berufungsbegehren nicht gefolgt werden
konnte.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 16.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4043-W/02
- Stammnummer
- 11862
- Gültig
- 16.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF