Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0581-L/04
Instandhaltungsaufwendungen für Pkw, Nutzungsdauer Autozubehör
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0581-L/04vom 16.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CR, vertreten durch Steirer Mika
& Comp. Wirtschaftstreuhand GmbH, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 53, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung wird im Sinne der
Berufungsergänzung vom 2. September 2004 Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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484.495 S
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Einkommensteuer
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128.467 S
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festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
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9.336,06 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im
berufungsgegenständlichen Jahr 2001 neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Musiker).
Im Rahmen der Einnahmen-/Ausgabenrechnung machte er
für einen geleasten Pkw (BMW Typ Z3) Aluräder (13.600,08 S),
Winterreifen (20.500,43 S) und Hardtop (32.999,95 S) als
Betriebsausgaben gelten.
Das Finanzamt anerkannte im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung die geltend gemachten Aufwendungen nicht,
aktivierte das oben erwähnte Autozubehör und ging von einer
achtjährigen Nutzungsdauer aus (Bescheid vom
15. April 2004).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seine steuerliche
Vertreterin mit Schriftsatz vom 22. April 2004 wegen der Aktivierung
Berufung und führte im Wesenlichen aus: Es handle sich um zusätzliche
Anschaffungen, um ein geleastes Fahrzeug attraktiver bzw. wintertauglich zu
machen. Nicht der Leasingnehmer sondern der Leasinggeber sei im Sinne des
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO wirtschaftlicher
Eigentümer. Das Fahrzeug sei daher nicht im Anlagevermögen des Bw.
aktivierungsfähig. Die Zusatzanschaffungen für das Leasingfahrzeug
teilten somit nicht das steuerliche Schicksal des Leasinggutes; der Ansatz der
Nutzungsdauer habe daher unabhängig von der Nutzungsdauer des
Leasingfahrzeuges zu erfolgen.
In der Berufungsergänzung vom
2. September 2004 beantragte der Bw. für die Aluräder und
Winterreifen die Anerkennung als Betriebsausgaben im Jahr der Verausgabung,
für das Hardtop die Festsetzung einer Nutzungsdauer von fünf Jahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 7
Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren
Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für
Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der
Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Wird das
Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der
gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses
Betrages (Abs. 2).
Die nachträglich vom Bw. angeschafften
Autozubehörteile haben keine Auswirkung auf die Nutzungsdauer des
Fahrzeuges.
Es handelt es
sich sowohl beim Hardtop als auch bei den Alurädern und den Winterreifen um
eigenständige Wirtschaftsgüter (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 6 Tz 11).
Die Nutzungsdauer ist daher nicht nach der Bestimmung des
§ 8 Abs. 6 EStG 1988 zu beurteilen sondern zu
schätzen.
Es erscheint
für das Hardtop die vom Bw. geschätzte Nutzungdauer von fünf
Jahren als durchaus angemessen. Aufgrund der Anschaffung im November 2001 ist
die Halbjahres-AfA anzusetzen.
Hingegen
handelt es sich bei den Winterreifen und Alurädern - nach Ansicht des
UFS - um Instandhaltungsaufwendungen, die im Jahr der Verausgabung
abzugsfähig sind (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar
Band I, § 13 Tz 17).
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich daher wie folgt:
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Gewinn laut Betriebsprüfung
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379.064,78 S
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zuzüglich AfA laut Betriebsprüfung
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4.203,15 S
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abzüglich AfA laut Berufungsentscheidung
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-3.299,99 S
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abzüglich Instandhaltungsaufwendungen
(80 %)
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-27.280,41 S
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Gewinn laut Berufungsentscheidung
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352.687,53 S
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 16.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0581-L/04
- Stammnummer
- 11858
- Gültig
- 16.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF