Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0037-S/02
Abweisung eines Rückzahlungsantrages § 239 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-S/02vom 14.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Raimund Danner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 13.
November 1996 betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Edikt des Landesgerichtes Salzburg vom 9.August 1996
wurde über das Vermögen der Bw in Salzburg das Konkursverfahren
eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Raimund Danner
bestellt. Dieser reichte in seiner Funktion als Masseverwalter am
22.August 1996 einen Antrag auf Rückzahlung des am Abgabenkonto der Bw
bestehenden Guthabens iHv. ATS 594.040.-- ein. Diesen Antrag ergänzte der
Masseverwalter mit Schreiben vom 31.Oktober 1996, wobei er den
rückzuzahlenden Betrag aufgrund zwischenzeitig erfolgter Einbuchungen von
Vorauszahlungsbeträgen auf nunmehr ATS 551.540.-- verminderte.
Mit Buchungsdatum 7.November 1996 führte die
Finanzkasse eine Rückzahlung von ATS 518.525.-- durch, mit Bescheid vom
13.November 1996 wurde der Rückzahlungsantrag hinsichtlich des Restbetrages
abgewiesen. Das Finanzamt stellt fest, dass das Guthaben bereits aufgrund eines
früheren zeitlichen Antrages rückgezahlt wurde. Gegen
dieses Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.November 1996 berufen und nach
Darstellung des Verrechnungsablaufes im wesentlichen ausgeführt, dass die
vom Finanzamt abgelehnte Rückzahlung eines Betrages von ATS 45.515.--,
welcher die Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/1996 betreffe, den
Vorschriften der Konkursordnung widerspreche. Im Insolvenzverfahren würden
die konkursrechtlichen Vorschriften den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
vorgehen. Es komme auf die rechtliche Qualifizierung einer Forderung als
Konkurs- oder Masseforderung an. Der vermögensrechtliche Anspruch in
Höhe von ATS 45.515.-- betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den
Zeitraum 07/1996 sei bereits vor Konkurseröffnung entstanden und sei daher
eindeutig als Konkursforderung zu deklarieren. Die aus der Vorsteuerberichtigung
resultierende Umsatzsteuerforderung sei im Konkurs anzumelden, sie dürfe
nicht vom bestehenden Guthaben in Abzug gebracht werden. Die Vorgangsweise des
Finanzamtes würde die Masse schmälern und zu einer Ungleichbehandlung
der Gläubiger führen.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 4.Dezember 1996 mit der Begründung abgewiesen,
dass sich aus §§ 19 und 20 KO nicht ergebe, dass die
Abgabenbehörde eine Aufrechnung gegen das Guthaben nicht hätte
durchführen dürfen. Ob es sich um eine Masse- oder Konkursforderung
handle, spiele dabei keine Rolle, denn der Aufrechnung stünden keine
insolvenzrechtlichen Vorschriften entgegen.
Durch den am 17.Dezember 1996 eingelangten Vorlageantrag
gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrags-Schriftsatz
verzichtet der Masseverwalter auf ein weiteres Vorbringen zur
Sache.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bundesabgabenordnung regelt in § 239 die
Rückzahlung von Guthaben. Ein Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht
für diesen dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe der Gutschriften die
Summe der Lastschriften übersteigt. Ein sich aus der
kontokorrentmäßigen Gebarung gem. § 213 BAO ergebendes Guthaben
ist in erster Linie nach § 215 leg.cit. , d. h. zur Tilgung
allfälliger Abgabenschulden zu verwenden. Ein danach verbleibendes Guthaben
ist nach Maßgabe des § 239 an den Abgabepflichtigen
zurückzuzahlen. Diese Rückzahlung kann auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Im vorliegenden Fall bestand auf dem Abgabenkonto zu StrNr.
116/6015 zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Guthaben von ATS
594.040.--. Dieses Guthaben stammte aus der Veranlagung zur
Körperschaftsteuer 1994 und aus Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 1995
und 1996, die teils hohe Vorsteuerüberschüsse ausgewiesen haben.
Nach der am 9.August 1996 erfolgten Konkurseröffnung führte
das Finanzamt eine Umsatzsteuerprüfung durch, berichtigte nach § 16
Abs 3 UStG die Vorsteuer und setzte mit Bescheid vom 21.Oktober 1996 für
den Zeitraum 07/1996 die Umsatzsteuer mit ATS 45.515.-- fest. Die
Vorsteuerberichtigung wird als Steuer des letzten Voranmeldungszeitraumes vor
Konkurseröffnung festgesetzt, weil die Uneinbringlichkeit im Sinne des
§ 16 UStG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt (die
Zahlungsunfähigkeit ist Voraussetzung für dessen Einleitung). Wenn -
wie dies regelmäßig der Fall ist - am Abgabenkonto kein Guthaben
vorhanden ist, wird diese Nachforderung als Konkursforderung im Konkurs
angemeldet.
Hier bestand aber ein die Nachforderung bei weitem
übersteigendes Guthaben. Richtig ist, das hinsichtlich der Aufrechnung von
Forderungen und Gegenforderungen im Konkurs die Konkursordnung spezielle
Regelungen enthält, welche nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichthofes den allgemeinen abgabenrechtlichen
Verrechnungsvorschriften der BAO vorgehen. Diese Vorschriften finden sich in den
§§ 19 und 20 KO, die die Aufrechnung im Konkursverfahren
regeln. Nach § 20 Abs. 1 KO ist eine Aufrechnung dann
unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner geworden ist. Demnach fallen Gegenansprüche
des Gemeinschuldners, die erst nach Konkurseröffnung entstehen, jedenfalls
unter das Aufrechnungsverbot dieser Gesetzesstelle.
Anders liegt der Fall, wenn im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung Abgabenguthaben, die aus Vorsteuern resultieren,
Abgabenforderungen, die aus der Berichtigung dieser Vorsteuern erwachsen,
gegenüberstehen. Dann ist der Abgabengläubiger nach der Rechtsprechung
des VwGH berechtigt, die Aufrechnung vorzunehmen. Dabei ist es
unmaßgeblich, ob es sich bei den Abgabenforderungen um Konkurs- oder um
Masseforderungen des Abgabengläubigers handelt. In beiden Fällen steht
der Aufrechnung kein Aufrechnungsverbot entgegen (VwGH vom 26.4.1993,
92/15/0012). Besitzt - wie im vorliegenden Fall - ein Gemeinschuldner
schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Gegenforderung an den
Gläubiger, eine sog. Passivforderung, so hat dieser Gläubiger eine
Deckung ähnlich einem Absonderungsberechtigten. Da es in diesem Fall nicht
vertretbar wäre, vom Gläubiger Vollzahlung zu verlangen, seine
Forderung gegen die Masse aber im Insolvenzverfahren zu kürzen, kann der
Gläubiger (hier der Abgabengläubiger) auch während des Verfahrens
die Aufrechnung vornehmen. Voraussetzung ist nur, dass die Aufrechnung im
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig war; dies ist
im vorliegenden Fall gegeben. Wenn es sich bei der strittigen
Umsatzsteuernachforderung um eine "aktive Konkursforderung" handelt, die zum
Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Passivforderung der Gemeinschuldnerin
aufrechenbar gegenüberstand, so stand der Aufrechnung kein
insolvenzrechtliches Verbot entgegen.
Aber selbst wenn die strittige Forderung eine
Masseforderung darstellen sollte, stünde der Aufrechnung mit dem vor
Eröffnung des Konkurses begründeten Guthaben der Bw nichts im Wege,
weil die Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse keinen
insolvenzrechtlichen Sonderbestimmungen unterliegt. Wie eingangs dargestellt,
folgt aus § 20 Abs. 1 KO die Unzulässigkeit der Aufrechnung dann, wenn
ein Konkursgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Schuldner der Konkursmasse wird. Im vorliegenden Fall war der
Abgabengläubiger bereits seit einem vor der Konkurseröffnung liegenden
Zeitpunkt Schuldner der Gemeinschuldnerin bzw. Berufungswerberin.
Da die Aufrechnung somit (auch) nach insolvenzrechtlichen
Sonderbestimmungen zulässig war, hat das Finanzamt die beantragte
Rückzahlung zurecht um den Betrag der Umsatzsteuer für Juli 1996
vermindert. Das Rückzahlungsansuchen musste daher bezüglich dieses
Teilbetrages abgewiesen werden.
Der dagegen erhobenen Berufung war demnach der Erfolg zu
versagen.
Salzburg,
14.September 2004
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0037-S/02
- Stammnummer
- 11857
- Gültig
- 14.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF