Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100441/2013
Beschwerden gegen Anspruchszinsenbescheide wirken gemäß § 253 BAO auch gegen neue Zinsenbescheide
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100441/2013vom 12.10.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache des Beschwerdeführer, vertreten durch WTH , gegen die Bescheide des Finanzamtes vom
07.10.2013, 01.02.2013 und 13.06.2013 über die Festsetzung von Anspruchszinsen betreffend Einkommensteuer 2008, 2009, 2010 und 2011
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.10.2013, 01.02.2013 und 13.06.2013 Anspruchszinsen betreffend Einkommensteuer2008, 2009, 2010 und 2011 in nachstehender Höhe für den Beschwerdeführer (=Bf.) fest:
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Anspruchszinsen
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Betrag
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Bescheiddatum
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2008
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500,79 Euro
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07.10.2013
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2009
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271,97 Euro
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07.10.2013
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2010
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240,40 Euro
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01.02.2013
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2011
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160,51 Euro
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13.06.2013
Der Bf. bekämpfte sowohl die den Anspruchszinsen zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide als auch die Vorschreibung der oa. Anspruchszinsen.
Hinsichtlich der Anspruchszinsen berief sie die Bf. auf das Vorbringen gegen die Rechtswidrigkeit der Einkommensteuernachforderungen.
Die Bf. behauptete nicht, dass die Berechnung der Anspruchszinsen falsch sei oder dass die Bescheide unwirksam seien.
Das Bundesfinanzgericht änderte mit Erkenntnis vom 22.09.2015, RV/2100421/2013, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2008, 2009, 2010 und 2011 zu Gunsten des Bf. und setzte die jeweilige Höhe der Einkommensteuer herab.
In Folge erließ das Finanzamt an die herabgesetzten Einkommensteuerschuldigkeiten angepasste Anspruchszinsen für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 mit Bescheiden vom 25.08.2015 und 08.10.2015 wie folgt neu fest:
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Jahr
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Betrag
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Bescheiddatum
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2008
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132,32 Euro
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25.09.2015
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2009
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99,97 Euro
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25.09.2015
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2010
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87,07 Euro
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25.09.2015
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2011
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54,21 Euro
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08.10.2015
Erwägungen
Nach 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Anbringen, die solche Verfahren betreffen, wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Die vorliegende Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 03.07.2013 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat diese im Sinne der zitierten Bestimmung nunmehr als Beschwerde zu erledigen.
Im vorliegenden Fall wurden die
angefochtenen
Bescheide durch
neue
Bescheide vom 25.09.2015 und 08.10.2015 ersetzt. Die neuen Bescheide traten an die Stelle der angefochtenen Bescheide.
Die
angefochtenen
Bescheide befinden sich folglich nicht mehr im Rechtsbestand. Die Beschwerden wären danach zurückzuweisen, weil sie sich gegen Nichtbescheide richten.
Allerdings tragen die neuen Zinsenbescheide vom 25.09.2015 und 08.10.201, welche als Folge des Erkenntnisses vom 22.09.2015, RV/2100421/2013, erlassen wurden, dem Beschwerdebegehren nicht zur Gänze Rechnung.
§ 253 BAO regelt Folgendes:
„Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.“
Die Bf. begehrte den gänzlichen Wegfall der Anspruchszinsen.
Mit den neuen Zinsenbescheiden wurden die Anspruchszinsen den nunmehr herabgesetzten Einkommensteuerschuldigkeiten 2008 bis 2011 angepasst.
Da mit den neuen Zinsenbescheiden dem Beschwerdebegehren nicht zur Gänze Rechnung getragen worden war, richten sich die Beschwerden gegen die Zinsenbescheide vom 07.10.2013, 01.02.2013 und vom 13.06.2013 auch gegen die neuen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen vom 25.09.2013 und 08.10.2015.
Dazu ist auszuführen:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Den angefochtenen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008, 2009, 2010 und 2011 vom 07.10.2013, 01.02.2013 und 13.06.2013 lagen Abgabennachforderungen auf Grund der am gleichen Tag erlassenen Einkommensteuerbescheide 2008, 2009, 2010 und 2011 zu Grunde.
Der Bf. bekämpfte die Höhe der in diesem Bescheid festgesetzten Anspruchszinsen allein mit der Rechtswidrigkeit der Einkommensteuernachforderungen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150) sind Anspruchszinsen zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Stammabgabenbescheide ausgewiesenen Nachforderung gebunden.
Anspruchszinsenbescheide sind mit Berufung selbständig anfechtbar. Angesichts der Bindungswirkung können sie allerdings nicht erfolgreich mit der Begründung bekämpft werden, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5, § 205 Tz 34).
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift an Einkommensteuer einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst.
Als Folge der Herabsetzung der Einkommensteuerschuldigkeiten im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.09.2015 ergingen die angepassten neuen Zinsenbescheide vom 25.09.2015 und 08.10.2013.
Die gegenständliche Anspruchszinsenbescheide vom 25.09.2015 und 08.10.2015 sind damit an die Höhe der im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.09.2015, RV/2100421/2013, ausgewiesenen Nachforderungsbeträge gebunden.
Folglich ist die Festsetzung der neuen Anspruchszinsen dem Grunde und der Höhe nach rechtsrichtig (eine fehlerhafte Berechnung der Zinsen konnte nicht festgestellt werden) richtig.
Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Frage der Bindung der Anspruchszinsen an die Stammabgabe bzw. die Akzessorität der Anspruchszinsen zur Stammabgabe höchstgerichtlich geklärt ist, wird eine ordentliche Revision nicht zugelassen.
da die Begründung des Erkenntnisses von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anfechtbarkeit von Anspruchszinsenbescheiden nicht
Graz, am 12. Oktober 2015
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100441/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100441.2013
- Stammnummer
- 118566
- Gültig
- 12.10.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF