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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101547/2015

Konvertierung einer betrieblich veranlassten Fremdwährungsverbindlichkeit und Verlustverrechnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101547/2015vom 23.02.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr. Schabernig WTH GmbH, Grünhüblgasse 23, 8750 Judenburg, über die Beschwerde vom 03.02.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom 19.01.2015 betreffend Einkommensteuer für 2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen: | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | -128.483,44 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2.857,09 | Gesamtbetrag der Einkünfte | -125.626,35 | Pauschbetrag für Sonderausgaben | -60,00 | Kinderfreibetrag | -132,00 | Einkommen | -125.818,35 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 0,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 0,00 | Einkommensteuer | 0,00 Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der Gewinnermittlung 2013 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) einen Verlust aus der Konvertierung eines betrieblich veranlassten Fremdwährungskredits in (voller) Höhe von 282.126,28 Euro geltend. Die belangte Behörde vertrat zunächst dagegen (ua.) die Auffassung, dass derartige Verluste gemäß § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 grundsätzlich nur zur Hälfte ausgleichsfähig seien. Auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0026, ist nunmehr klargestellt, dass es sich bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit wie im vorliegenden Fall um kein Wirtschaftsgut handelt, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 begründen, und ihre Konvertierung daher nicht den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfüllt, weshalb die Verrechnung des dadurch entstandenen Kursverlustes auch nicht den Beschränkungen des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 unterliegt. Mit Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom 22.01.2018 bzw. 30.01.2018 stellte die belangte Behörde klar, dass sie im Hinblick auf die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer stattgebenden Beschwerdeerledigung iSd modifizierten Beschwerdebegehrens laut Vorlageantrag vom 09.03.2015 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft demnach: -128.483,44 Euro) zustimmt. Das Bundesfinanzgericht schließt sich der o.a. nunmehrigen Auffassung der belangten Behörde an. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt. Graz, am 23. Februar 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101547/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101547.2015
Stammnummer
118498
Gültig
23.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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