Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0018-F/03
gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakwaren ohne erforderliche Bewilligung nach § 5 Abs. 3 und 4 TabMG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0018-F/03vom 10.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Weiterverkauf von inländischen Zigaretten mit einem Aufschlag von ATS 20,-- pro Packung, ohne im Besitz einer nach dem TabMG erforderlichen Bewilligung zu sein, ist als verbotener Handel mit Tabakwaren bzw. als gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakwaren und somit als Finanzordnungswidrigkeit nach § 42 TabMG zu qualifizieren.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 4 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Doris Schitter
sowie die Laienbeisitzer Irma Rudigier und Mag. Michael Kühne als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen SCH, vertreten
durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck,
Müllerstraße 27/II, wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 42 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 15. Juli 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II
beim Zollamt Feldkirch als Organ des Zollamtes [nunmehr: Zollamt] Feldkirch vom
13. Juni 2003, StrNr. 2002/00092-001, nach der am 10. Mai 2004 in
Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, jedoch in Gegenwart des
Amtsbeauftragten Mag. Harald Zlimnig sowie der Schriftführerin
Veronika Pfefferkorn durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2003,
SNr 2002/00092-001, hat der Spruchsenat II als Organ des Zollamtes
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz SCH einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 42 TabMG 1996 für schuldig
erkannt, weil er im Zeitraum Jänner bis Februar 2002 ca. 30 Stangen
inländische Zigaretten verschiedener Marken, die zuvor von unbekannten
Tätern gestohlen worden waren, als Hehlerware an sich genommen und diese
teilweise ohne hiefür in Besitze der im § 5 Abs. 3 des TabMG 1996
erforderlichen Bewilligung zu sein, im österreichischen Monopolgebiet
verkauft hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 51 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von 500,-- € verhängt und für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 50,-- €
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Das Hauptzollamt Feldkirch habe
sich lediglich auf die niederschriftliche Aussage des Beschuldigten vor dem
Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch gestützt. Durch die
Verwertung dieser niederschriftlichen Aussage ohne Durchführung weiterer
Ermittlungen habe die Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen die auch im
vereinfachten Verfahren geltenden Grundsätze der Ermittlung des
Sachverhaltes von Amts wegen und des Parteiengehörs
verstoßen.
Der Beschuldigte habe in seinem
Einspruch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Aussage vor dem
Untersuchungsrichter nicht so getroffen habe und es ihm unerklärlich sei,
wie es zu deren Protokollierung kommen konnte. Der gegen ihn erhobene Vorwurf
beruhe daher ausschließlich auf Aussagen in einem anderen Verfahren, deren
Richtigkeit er im übrigen mehrmals bestritten habe. Bei Vermeidung dieser
Verfahrensverstöße hätte die Behörde daher zu einem anders
lautenden Ergebnis gelangen können. Er habe die Zigaretten nicht
gewerbsmäßig in Verkehr gebracht und auch nie die Absicht gehabt,
sich durch deren Verkauf und dem daraus resultierenden Gewinn eine fortlaufende
Erwerbsquelle zu verschaffen.
Weiters habe es die Behörde
unterlassen, in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung
maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der
Rechtslage klar und deutlich zusammenzufassen.
Die Annahme
der Behörde, er habe in der Absicht gehandelt, sich durch die
wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen,
habe diese nicht begründet. Unerlässliches Merkmal der Tathandlung
nach § 5 Abs. 3 TabMG sei das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit.
Wie sich aus seinen Aussagen ergibt, habe er die angeblich gestohlenen
Zigaretten von Jugoslawen gekauft, die ins Geschäft gekommen und ihm die
Waren günstig angeboten haben. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass er
lediglich eine günstige Gelegenheit genützt habe. Er habe mit den
Jugoslawen keine Vereinbarung dergestalt getroffen, dass diese öfters
vorbeischauen, damit er dann die Zigaretten gewerbsmäßig in Verkehr
bringen könne. Er habe lediglich eine für ihn günstige
Gelegenheit ergriffen. Seine Absicht war jedoch keinesfalls auf die
wiederkehrende Begehung gerichtet, weshalb auch nicht von einem
gewerbsmäßigen Handeln auszugehen sei. Wären die Jugoslawen
nicht vorbeigekommen, wäre ihm dies gleichgültig gewesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Eingangs ist festzustellen, dass
der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen
nicht erschienen ist.
Ein Anruf des Vorsitzenden beim zuständigen
Zustellpostamt ergab, dass ein hinterlegtes Schriftstück bzw. ein Vermerk
über eine Hinterlegung des Ladung beim Postamt nicht aufgefunden werden
konnte, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass SCH den RSa-Brief von dem
Zustellorgan übernommen hat und lediglich der Zustellnachweis darüber
noch nicht bei der Behörde eingelangt war.
Weiters kontaktierte der Vorsitzende fernmündlich die
Kanzlei des Verteidigers. Der dort erreichte Konzipient gab die Auskunft, dass
Dr. Heppberger aus Termingründen an der Verhandlung nicht teilzunehmen
könne. Mit dem Beschuldigten sei aber gesprochen worden, diesem sei der
Verhandlungstermin jedenfalls bekannt.
Die Verhandlung wurde daher gemäß
§ 126
FinStrG in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.
Am 19. Februar 2002 wurde
von Beamten des Gendarmerieposten Feldkirch, sowie der SEG des Zollamtes Tisis
an der Arbeitsstelle des SCH, nämlich im Restaurant B, wegen des Verdachtes
eines von SCH begangenen Suchtgiftdeliktes eine Nachschau durchgeführt. Im
Zuge dieser Nachschau wurden in den Räumlichkeiten dieser Gaststätte
ca. 50 Stangen verschiedener Zigaretten inländischer Herkunft
vorgefunden.
Zur Herkunft dieser Zigaretten befragt, gab SCH
anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am Gendarmerieposten
Feldkirch als Verdächtiger an, dass er in den letzten Wochen mehrfach
Zigaretten um ATS 30,-- bis 35,-- je Packung von - ihm namentlich nicht
bekannten - jugoslawischen Staatsbürgern käuflich erworben habe.
Diese "Jugoslawen" kämen ca. alle 14 Tage und würden Zigaretten
anbieten. Diese Zigaretten habe er dann mit etwa 20,-- ATS Gewinn pro Packung
weiterverkauft.
Diese Aussage wiederholte er auch vor dem
Untersuchungsrichter am 21. Februar 2002.
Mit rechtskräftigem Urteil
des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. September 2002, GZ 16 Hv 17/02 g, wurde
SCH schuldig erkannt, im Zeitraum Mitte Oktober bis Mitte Februar 2002 in G
zumindest 300 von unbekannten Tätern gestohlene Packungen
österreichischer Zigaretten, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine
mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, durch
Ankauf von unbekannten Tätern an sich gebracht und dadurch das Vergehen der
Hehlerei nach § 164 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) begangen zu
haben.
In der Urteilsbegründung wurde festgestellt, dass SCH
die verfahrensgegenständlichen Zigaretten von unbekannten Personen
ausländischer Herkunft "unter der Hand" zu einem weit unter dem
üblichen Verkaufspreis der Austria Tabak angekauft hat. Die Zigaretten
wurden von ihm dann mit einem um rund ATS 20,-- pro Packung höheren Preis
weiterverkauft.
An diese Feststellungen des in Rechtskraft erwachsenen
Urteils des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht sind die
Finanzstrafbehörden gebunden.
Damit ist jedoch auch in
finanzstrafrechtlicher Hinsicht als erwiesen anzusehen, dass SCH, ohne dazu
berechtigt zu sein, einen Handel mit Tabakerzeugnissen durchgeführt
hat.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 TabMG 1996 ist der Handel
mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht aufgrund einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler betrieben
wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 leg.cit. erlaubt
ist.
Gem. § 5 Abs. 4 TabMG ist Handel im Sinne des Abs. 3
das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im
Monopolgebiet.
Die Begriffe "gewerbsmäßiges Inverkehrbringen
von Tabakerzeugnissen" sind im Tabakmonopolgesetz selbst nicht definiert. Zur
Interpretation dieser Begriffe ist daher die Definition im allgemeinen StGB bzw.
im FinStrG heranzuziehen. Demnach handelt gewerbsmäßig, wenn der
Täter in der Absicht handelt, sich durch die wiederholte Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Fest steht, dass SCH nicht zum
Tabaktrafikanten bestellt worden ist und er auch keine Bewilligung als
Großhändler hat. Der Umstand, dass die Tatgegenstände in dem von
ihm betriebenen Restaurant gefunden wurden und er auch mehrfach eingestanden
hat, die Zigaretten mit Gewinn (immerhin pro Packung ein Aufschlag von ATS
20,--) weiterverkauft zu haben, lässt einzig den Schluss zu, dass er in
Gewinnabsicht gehandelt hat, um aus dem Preisunterschied zwischen An- und
Verkauf sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aussagen
des Berufungswerbers, die er zwar im Laufe des Verfahrens abzuschwächen
versucht hat, zweifelsfrei fest, dass seine Handlungsweise darauf gerichtet war,
sich mit dem illegalen Verkauf der Zigaretten eine zusätzliche
Einnahmequelle zu verschaffen. Der günstige Einkaufspreis der gestohlenen
Zigaretten hat es ihm ja auch ermöglicht, diese mit einem
beträchtlichen Aufschlag an seine Gäste zu verkaufen. Auch der doch
längere Tatzeitraum sowie die Menge der von ihm verhandelten Zigaretten
lassen den Schluss zu, dass er gewerbsmäßig gehandelt hat.
Der Einwand des SCH, er habe lediglich eine günstige
Gelegenheit genützt, reicht nicht aus, diese Qualifikation seines
deliktischen Verhaltens als gewerbsmäßig zu entkräften, zumal in
wiederholten Entscheidungen des OGH (u.a. OGH vom 2. April 1998, 15 Os 25/98)
festgestellt wurde, dass die tatsächliche Erzielung fortlaufender
Einkünfte aus der wiederholten Tatbegehung nicht erforderlich ist, sondern
für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit bereits eine darauf
gerichtete Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen,
genügt. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht relevant, ob diese
Einkunftsquelle dazu geeignet ist, den Lebensunterhalt des Täters zu
decken. Auch geringfügige Nebeneinkünfte, und als solche sind die
Einnahmen aus dem Zigarettenverkauf zu werten, können
gewerbsmäßig erstrebt werden, sofern sie insgesamt den
Bagatellbereich übersteigen (vgl. OGH vom 9. August 1997, 11 Os
66/97).
Das Tatbestandsmerkmal des
gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen im
Monopolgebiet im Sinne des § 5 Abs. 4 TabMG ist daher als erfüllt
anzusehen.
Der weitere Einwand, die
Finanzstrafbehörde habe durch die Übernahme der Niederschriften aus
dem Strafverfahren ohne Durchführung eigener Ermittlungen das
Parteiengehör verletzt, ist nicht zutreffend. Obwohl SCH sowohl zur
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat des Hauptzollamtes Feldkirch als
auch zur Verhandlung vor dem Berufungssenat ordnungsgemäß geladen
war, ist er zu beiden Terminen ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Er
hätte im Zuge dieser Verhandlungen ausreichend Gelegenheit gehabt, die
gegen ihn vorliegenden Tatvorwürfe zu entkräften und seine Sicht der
Dinge darzulegen. Die Gelegenheit, zur Äußerung zur behördlichen
Sachverhaltsannahme sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse der Beweisaufnahmen
und eine Stellungnahme hiezu abzugeben, hat SCH aber ohne Angabe von
Gründen nicht wahrgenommen. Somit kann aber auch der Vorwurf des mangelnden
Parteiengehörs wohl nicht ernsthaft aufrechterhalten werden.
Der Beschuldigte hat daher
- wie ausgeführt - den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit
im Sinne des § 42 TabMG 1996 in objektiver und subjektiver Hinsicht
verwirklicht.
Bei der Strafbemessung, die nach
den Bestimmungen des § 51 Abs. 2 FinStrG (der Strafrahmen für die
Geldstrafe beträgt € 3.625,--) zu erfolgen hatte, waren mildernd die
bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie sein
Tatsachengeständnis zu berücksichtigen; erschwerend war kein
Umstand.
In Anbetracht des Schuldgehalts der Straftat und den
schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten erscheint die
verhängte Geldstrafe in Höhe von lediglich € 500,-- tat- und
schuldangemessen.
Dieselben Argumente gelten auch
für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, die sich auf die Bestimmungen
des § 51 Abs. 2 iVm. § 20 FinStrG gründet.
Die Kostenentscheidung
gründet sich auf die Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG und
erweist sich ebenfalls als rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Zollamtes Feldkirch zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Feldkirch,
10. Mai 2004
Der
Vorsitzende:
Dr.
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 42 TabMG 1996, Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995
- § 5 Abs. 3 TabMG 1996, Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995
- § 5 Abs. 4 TabMG 1996, Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995
- § 40 Abs. 1 TabMG 1996, Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-F/03
- Stammnummer
- 11843
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF