Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0152-G/04
Ein bereits vor der Betriebseröffnung veräußerter Liegenschaftsanteil kann nicht gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-G/04vom 15.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde bereits vor der Betriebseröffnung (hier: einer Apotheke) ein Teil des (Gesamt-)Gebäudes, in dem dieselbe untergebacht ist, rechtsverbindlich veräußert, kann der veräußerte Teil nicht dem gewillkürtem Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in L., vertreten durch Schleich,
Klein & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, 8010 Graz,
Sparbersbachgasse 63, vom 9. März 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 7. Februar 2001 betreffend Einkommensteuer
1996 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Apothekerin, hat im Jahr 1994 ein
Grundstück in L., um einen Kaufpreis von S 1,835.600,00 erworben. Mit
Eingabe vom 21. Juni 1995 ersuchte sie um die Erteilung einer
Baubewilligung zwecks Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses mit
Apotheke und wurde die Baubewilligung mit 27. September 1997
erteilt.
Von den Anschaffungskosten des Grundstückes (Kto. 0010
"Bebaute Grundstücke") in Höhe von S 1,924.128,00 (Kaufpreis +
Nebenkosten) wurden in der (ersten) Bilanz zum 31. Dezember 1996 nur
77,11 %, d.s. S 1,483.695,00, aktiviert. An
Gesamtherstellungskosten "Gebäude"
(Kto. 0100) scheinen in der Bilanz zum 31. Dezember 1996 insgesamt
S 11,584.000,00 auf.
Anlässlich einer die Jahre 1995 bis 1999 umfassenden
Betriebsprüfung hat der Prüfer ua. festgestellt (Tz 25 des
Bp.-Berichtes), dass die Bw., die ihre Apotheke mit 1. September 1996
eröffnet hatte, bereits am 19. Jänner 1996 mit Herrn
Dr. J.H. eine Punktation abgeschlossen hätte, wonach 22,89 % der
obgenannten Liegenschaft in sein Wohnungseigentum für Ordinationszwecke
übertragen werden sollten. In weiterer Folge wäre am
9. September 1996 mit der Gattin von Dr. J.H., Frau B.H., ein
Anwartschaftsvertrag über den Kauf dieses Liegenschaftsanteiles
abgeschlossen worden, wobei ein Fixpreis S 23.000,00 je
m2 der Nutzfläche der
Ordination vereinbart worden wäre. Auf Grund des
Anwartschaftsvertrages vom 9. September 1996 sei bereits am
5. September 1996 eine Rechnung an Frau B.H. über
S 2,441.500,00 (netto) und eine zweite Rechnung an Herrn Dr. J.H.
über S 927.770,00 (netto) ausgestellt worden. Diese zweite Rechnung
sei für den "Innenausbau der Wohnung (Ordination)" gelegt worden, habe
jedoch - so der Betriebsprüfer - ebenso Herstellungskosten des
Gebäudes betroffen.
Der Verkauf des Liegenschaftsanteiles an B.H. sei -
so die weiteren Feststellungen im Bp.-Bericht - wie folgt behandelt
worden: Der Abgang des Grund und
Bodens im Ausmaß von 22,89 %, d.s. S 440.433,00,
wäre am Konto 0010 ("Bebaute Grundstücke") am
31. Dezember 1996 als Privatentnahme gebucht worden. Der
Abgang eines - aliquoten -
Gebäudebuchwertes sei
überhaupt nicht gebucht worden; vielmehr sei - unrichtigerweise - am
Konto 0100 "Gebäude" der jeweils aus den obigen zwei Rechnungen stammende
"Nettobetrag" in Höhe von insgesamt S 3,369.270,00 (= vereinbarte
Kaufpreise) auf der Habenseite per 31. Dezember 1996 (Verminderung der
Herstellungskosten) erfasst worden. Auch sei bezüglich des Buchwertabganges
nicht geprüft worden, welcher Kostenanteil tatsächlich auf den von
Frau B.H. erworbenen Liegenschaftsanteil entfallen würde.
Eine im Zuge der Betriebsprüfung - im
Einvernehmen mit der Bw. bzw. deren steuerlichen Vertreter - erfolgte
"Detailermittlung" der
Gesamtherstellungskosten habe nun
ergeben (Tz 25.4 des Bp.-Berichtes), dass diese - entgegen dem bisherigen
buchmäßigen Bilanzansatz (S 11,584.000,00) -
S 15,939.524,14 betragen hätten. Davon wäre laut
Betriebsprüfer der auf den veräußerten Liegenschaftsanteil
(22,89 %) entfallene Kostenanteil, d.s. S 3,648.557,08 von
S 15,939.524, in Abzug zu bringen. Als Ausgangsbasis für die
AfA-Berechnung seien daher Herstellungskosten in Höhe von
S 12,290.967,06 heranzuziehen.
Im Rahmen der Schlussbesprechung habe dann der steuerliche
Vertreter den Antrag gestellt, (Tz 48 des Bp.-Berichtes), den an Frau B.H. (bzw.
Dr. J.H.) veräußerten Gebäudeanteil im Ausmaß von
22,89 % als gewillkürtes
Betriebsvermögen zu behandeln. Das Gesamtgebäude sei von Anfang
an als Betriebsgegenstand gedacht gewesen, weshalb im Jahr 1996 bei der
Gewinnermittlung nachstehender Differenzbetrag
zwischen dem für den
veräußerten Anteil erzielten
Erlös und den anteiligen
Herstellungskosten anzusetzen sei:
|
Aufwand - Gebäude
|
3,648.557,00
|
Aufwand - Grund und Boden
|
440.433,00
|
Aufwand -
insgesamt:
|
4,088.990,00
|
Abzüglich
Veräußerungserlös
|
- 3,369.270,00
|
Differenz:
|
-
719.720,00
Der Betriebsprüfer hat jedoch die Zuordnung des in
Rede stehenden veräußerten Anteiles zum
gewillkürten Betriebsvermögen
mit der Begründung verneint, dass gewillkürtes
Betriebsvermögen die Qualifizierung als Anlagevermögen zur
Voraussetzung habe. Im gegenständlichen Fall sei nun bereits am
19. Jänner 1996, somit vor Apothekeneröffnung am
1. September 1996, rechtsverbindlich mit Herrn Dr. J.H.
vereinbart worden, einen Teil der Liegenschaft (22,89 %) in das
Wohnungseigentum zu übertragen, weshalb "von einem Anlagevermögen der
Apotheke" von vornherein keine Rede sein könne.
Der mit Punktation vom 19. Jänner 1996
rechtsverbindlich veräußerte Anteil der Liegenschaft wäre somit
"von vornherein als Teil des Privatvermögens" der Bw.
anzusehen. Dafür spräche auch die "buchhalterische
Vorgangsweise, wonach der Anteil des Grund und Bodens für 22,89 % der
Liegenschaft seitens der Abgabepflichtigen als Privatentnahme gebucht wurde".
Schließlich sei hinsichtlich des Gebäudeteiles auch keine "Verbuchung
über V+G-Rechnung" vorgenommen worden, sondern sei lediglich der anteilige
Gebäudebuchwert aus der Bauführung um den vereinbarten Kaufpreis von
insgesamt S 3,369.270,00 gekürzt worden. Auf diese Weise
wäre eindeutig dokumentiert worden, dass der Ansatz eines
Betriebsvermögens für den Liegenschaftsanteil des Dr. J.H. gar
nicht beabsichtigt gewesen wäre, was auch den steuerrechtlichen Kriterien
in der Beurteilung eines derartigen nicht zum Betriebsvermögen
gehörigen Vermögens entsprochen hätte.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Betriebsprüfers in dem im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996.
In der dagegen gerichteten Berufung führte der
steuerliche Vertreter der Bw. ua. aus, dass die Bw. auf Grund von
Bauvorschriften (Bebauungsdichte) gezwungen gewesen wäre, ein "Objekt weit
über der notwendigen Größe der Apotheke zu errichten". Das
gesamte Objekt sei von Anfang an als wirtschaftliche, betriebliche Einheit
gedacht gewesen. Nach Baubeginn im Jahr 1995 sei mit der Suche nach
Interessenten zum Kauf oder zur Miete von Teilen der Liegenschaft begonnen
worden. Erste handschriftliche Willensäußerungen (Punktationen)
wären am 19. Jänner 1996 aufgenommen worden, die dann
durchaus nicht allgemein in die tatsächlichen Verträge übernommen
worden wären.
Erst einige Tage nach Eröffnung der Apotheke sei
schließlich der Anwartschaftsvertrag über den Kauf des
streitgegenständlichen Liegenschaftsanteiles abgeschlossen worden, wobei
als Kaufpreis der bereits am 19. Jänner 1996 vereinbarte
m2-Satz in Höhe von
S 23.000,00 angesetzt worden sei. Ein Betrag, der sich auf Grund einer
Kalkulation von geplanten Baukosten ermittelt habe, wobei die Bw. vorrangig nur
die Kostendeckung angestrebt hätte; daneben wäre die Ansiedelung eines
praktischen Arztes im Hause von nicht unwesentlicher betrieblicher Bedeutung
gewesen.
Bei Erstellung des Jahresabschlusses 1996 im Frühjahr
1997 wäre es besonders schwierig gewesen, "die richtigen Wertansätze
zu finden", da die Bauleistungen noch gar nicht abgerechnet gewesen
wären. Eine Berechnung der voraussichtlichen anteiligen Kosten des
an die Familie H. veräußerten Teiles des Gebäudes habe jedoch in
etwa den Wert des Veräußerungspreises ergeben, "womit weder ein
Ertrag noch ein Verlust erzielt wurde, weshalb auch die ungeschickte Verbuchung
direkt mit den Gesamtanschaffungskosten erfolgte; ganz exakt konnten die
angelaufenen Kosten ohnehin noch nicht ermittelt werden". Erst im Laufe
des Jahres 1997 habe man erkennen müssen, dass die Baukosten doch
wesentlich höher als geplant ausgefallen seien und die "richtigen"
anteiligen Anschaffungskosten somit einen deutlich über den
Veräußerungspreis liegenden Betrag ergeben hätten.
Dies sei aber nicht der Grund gewesen, dass nun im
nachhinein - so die weiteren Ausführungen des steuerlichen Vertreters
- der a.o. Aufwand "steuerlich reklamiert" werde; vielmehr sei man 1996
tatsächlich von einer betraglich erfolgsneutralen Veräußerung
ausgegangen und habe man nachträgliche Anschaffungskosten irrtümlich
nur dem Objekt-Anteil Apotheke anstatt dem Gesamtprojekt
zugeordnet.
Da es somit eindeutig dem Willen der Bw. entsprochen
hätte, das Gesamtgebäude als "betrieblich" anzusehen (und dies ja auch
durch behördliche Auflagen erzwungen gewesen wäre), werde also
beantragt, den aus der Veräußerung des Liegenschaftsanteiles
entstandenen Veräußerungsverlust von S 719.720,00 gewinnmindernd
(bzw. verlusterhöhend) im Jahr 1996 zu berücksichtigen.
Nach abweislich ergangener Berufungsvorentscheidung wurde
der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt. Darin weist der steuerliche Vertreter ergänzend darauf hin, dass
es sich bei der in Rede stehenden Punktation vom 19. Jänner 1996,
abgeschlossen zwischen der Bw. und Herrn Dr. J.H. zwar um eine
vorläufige Willensäußerung mit bereits feststehendem Kaufpreis
gehandelt habe, dass jedoch diese Punktation absolut keine endgültige
rechtsverbindliche Vereinbarung dargestellt hätte. Dies sei im Übrigen
daraus abzuleiten, dass letztlich nicht Herr Dr. J.H., sondern vielmehr
Frau B.H. als Käuferin des Objektanteiles mit Anwartschaftsvertrag vom
9. September 1996 aufgetreten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 EStG 1988 können Gewerbetreibende,
deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist (Vollkaufleute), auch
Gegenstände, die nicht notwendiges Betriebsvermögen darstellen, dem
Betrieb widmen und als sogenanntes
gewillkürtes Betriebsvermögen in ihre Bilanz
aufnehmen.
Beim gewillkürten
Betriebsvermögen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die weder
zum notwendigen Betriebsvermögen gehören und daher grundsätzlich
in den Büchern ausgewiesen werden
müssen, noch zum notwendigen
Privatvermögen und daher in den Büchern
nicht ausgewiesen werden
dürfen. Es sind jene
Wirtschaftsgüter, die ihrer Beschaffenheit nach denkbar sowohl als
Privatvermögen wie auch als Betriebsvermögen angesehen werden
können. Nach außen hin wird der Entschluss, ein Wirtschaftsgut in das
Betriebsvermögen aufzunehmen, durch die
buchmäßige Behandlung
dokumentiert (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 12 f zu
§ 4 EStG 1988 und die dort angeführte
Judikatur).
Die dem Kaufmann gemäß
§ 5 Abs. 1 EStG 1988 eingeräumte
Entscheidungsfreiheit ist jedoch insoferne begrenzt, als
gewillkürtes Betriebsvermögen
nicht schrankenlos in den Betriebsvermögensvergleich einbezogen
werden darf, um zB im Hinblick auf bevorstehende Wertminderungen oder
Veräußerungen günstigere steuerliche Ausgangspositionen zu
gewinnen. Die Wirtschaftsgüter müssen, um dem
gewillkürten Betriebsvermögen
zugerechnet zu werden, dem Betrieb in irgendeiner Weise
förderlich sein
bzw. in
einer wirtschaftlichen Beziehung zum
Betrieb stehen. Dabei ist diese
"wirtschaftliche Beziehung"
weit zu sehen, es genügt zB die
Eignung eines Wirtschaftsgutes als Wertanlage, wenn ein betriebliches Interesse
an einer fundierten Kapitalausstattung besteht (Hofstätter-Reichel,
Kommentar zum EStG 1988, Tz 18 zu § 5).
Im vorliegenden Fall hat nun die Bw. ein Gebäude
errichten lassen, in dem der in Rede stehende (und letztlich
veräußerte) Liegenschaftsanteil seiner Beschaffenheit nach
zweifelsohne sowohl als Privatvermögen wie auch als Betriebsvermögen
angesehen werden könnte und somit eine Zuordnung zum
gewillkürten Betriebsvermögen
grundsätzlich nicht in Abrede zu stellen ist.
Dieses Gebäude sollte jedoch nach den Plänen der
Bw. nicht nur als Betriebsstandort für ihre Apotheke dienen, sondern
- wie auch aus den diesbezüglichen Berufungsausführungen
hervorgeht - teilweise vermietet und
verkauft werden. Deshalb sei bereits
nach Baubeginn im Jahr 1995 (!) mit der Suche nach Interessenten
zum Kauf (oder zur Miete) von Teilen
der Liegenschaft begonnen worden.
Eine Suche, die auch insoferne von Erfolg gekrönt war,
als bereits Mitte Jänner 1996 ein Käufer gefunden werden
konnte.
Wenn es nun auch - wie oben ausgeführt -
für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum
gewillkürten Betriebsvermögen
ausreicht, dass deren wirtschaftlicher Bezug zum Betrieb (im
gegenständlichen Fall zur Apotheke der Bw.)
weit zu sehen ist, konnte es im
vorliegenden Fall allein auf Grund der Tatsache, dass ein Teil des Gebäudes
bereits lange vor Eröffnung der
Apotheke (1. September 1996) veräußert worden ist
(Punktation vom 19. Jänner 1996),
von vornherein nicht einmal einen weiten,
sondern überhaupt keinen wirtschaftlichen Bezug zwischen
veräußertem Liegenschaftsanteil und der Apotheke
geben.
Allein deshalb ist daher bereits das Schicksal der Berufung
entschieden und bleibt daher für die Behandlung des veräußerten
Liegenschaftsanteiles als gewillkürtes
Betriebsvermögen kein Platz.
Daran vermögen auch sämtliche weiteren Argumente
des steuerlichen Vertreters der Bw. nichts zu ändern: So handelt es
sich bei einer Punktation sehr wohl um eine
rechtsverbindliche Vereinbarung, die
einen direkten Leistungsanspruch
gewährt und unmittelbar zur Erfüllung der darin festgelegten
Verpflichtungen verpflichtet (Dittrich - Tades, ABGB-Kommentar,
33. Auflage, E 2 zu § 885).
Ob nun tatsächlich eine der Punktation entsprechende
"förmliche" Urkunde errichtet wurde oder nicht bzw. ob in dem daran
anknüpfenden Anwartschaftsvertrag als Käuferin des
Liegenschaftsanteiles letztlich die Ehegattin B.H. und nicht Dr. J.H. (=
Unterfertiger der Punktation) aufgetreten ist, ändert nichts an der
Tatsache der bereits vor der
Apothekeneröffnung erfolgten - rechtsverbindlichen -
Veräußerung. (Herr Dr. J.H. hätte ja bereits auf Grund der
Punktation vom 19. Jänner 1996 einen klagbaren Leistungsanspruch
gehabt.)
Ebensowenig ist der Hinweis, die Bw. wäre quasi
behördlicherseits dazu "gezwungen" worden, das Gesamtobjekt "weit über
der notwendigen Größe der Apotheke zu errichten, geeignet, darzutun,
dass ein bereits vor der
Apothekeneröffnung veräußerter Liegenschaftsanteil dem
gewillkürten Betriebsvermögen
zuzuordnen ist.
Schließlich stellen auch die Absicht einer
"erfolgsneutralen Veräußerung", die "ungeschickte" Verbuchung sowie
der Umstand, dass die Baukosten wesentlich höher als geplant ausgefallen
sind, keine überzeugenden Argumente dafür dar, dem in Rede stehenden
Liegenschaftsanteil den Charakter von
gewillkürtem Betriebsvermögen
zu verleihen.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher - wie
im Spruch ersichtlich - zu entscheiden.
Graz, am 15.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-G/04
- Stammnummer
- 11835
- Gültig
- 15.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF