Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500948/2017
Zurücknahme einer Beschwerde in einer Parkometerstrafsache
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500948/2017vom 27.02.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über die Beschwerde des Bf. , gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, vom 24.Oktober 2017, MA 67-PA-000, betreffend die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 6.Juni 2017, MA 67-PA-000 ,wegen Übertretung des § 5 Abs.2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs.1 Wiener Parkometergesetz, als verspätet, beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,(VwGVG) iVm § 50 VwGVG eingestellt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art.133 Abs.6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 26. Februar 2018 die Beschwerde vom 22. November 2017 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung,(MA), 67 vom 24. Oktober 2017, MA 67-PA-000 zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der Zurückziehung einer Beschwerde wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, bei der die aufgezeigten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen.
Wien, am 27. Februar 2018
Normen und Schlagworte
- § 31 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500948/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500948.2017
- Stammnummer
- 118325
- Gültig
- 27.02.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF