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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500055/2018

Einstellung nach Tod der Bf

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500055/2018vom 20.02.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vom 25.07.2017, gegen die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom 28.04.2017, Zahlungsreferenz 123, iZm einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, beschlossen: Das Verfahren wird gemäß § 50 Abs 1 VwGVG eingestellt. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung wird ersatzlos aufgehoben. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im vorliegenden Fall erging an die Beschwerdeführerin (Bf.) iZm dem Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 2017 um 14:49 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Hohenbergstraße 1B, am 10.02.2017 eine Vollstreckungsverfügung über eine zu zahlende Geldstrafe von EUR 60,00. Der von der Bf. am 25.07.2017 erhobene unbegründete "Einspruch" wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet und dem Bundesfinanzgericht samt Verwaltungsakt am 09.01.2018 zur Entscheidung vorgelegt (Datum des Einlangens 15.01.2018). Eine am 01.02.2018 durchgeführte ZMR-Abfrage ergab, dass die Bf. am 2017 verstorben ist. Der Todestag wurde vom Bezirksgericht Meidling mit Schreiben vom 19.02.2018 bestätigt und mitgeteilt, dass die Verlassenschaft nach Bf. von DR als Gerichtskommissär durchgeführt wird. Nach derzeitigem Aktenstand werde die Verlassenschaft durch Überlassung an Zahlungs statt iSd § 154 AußStrG beendet, wodurch es auch keine erbantrittserklärten Erben gebe. Der nächste Angehörige sei der Sohn, Herr Sohn. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 14 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 erlischt mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung ua. dann zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da die Bf. am 2017 verstorben ist, war das Verfahren einzustellen. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z a B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Wien, am 20. Februar 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500055/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500055.2018
Stammnummer
118191
Gültig
20.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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