Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0375-G/03
erhöhte Familienbeihilfe - freie Beweiswürdigung bei mehreren Gutachten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-G/03vom 14.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn zwei ärztliche Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorliegen, die eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht bescheinigen, und ein amtsärztliches Gutachten diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Gewährung der erhöhten Familienbeihlfe, in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.L., geb. xxx, XY, vom 24.
November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz vom 3. November
2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. August 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches
auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages wurde
durch das Finanzamt Leibnitz ein ärztliches Sachverständigengutachten
vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark
angefordert.
Laut dem vorgelegten ärztlichen
Sachverständigengutachten (nach der Untersuchung am 5. Juni 2003) des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 13. Juni 2003 wurde
ein Grad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt. Dazu wurde aber auch
festgehalten, dass der Berufungswerber (Bw.) nicht dauernd außerstande
ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen.
Am 28. Juli 2003 wurde ein neuerliches
Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorgelegt. Aus
diesem Gutachten geht hervor, dass nun ein Grad der Behinderung von 70 v.H.
vorliegt. Wiederum wurde festgestellt, dass der Bw. nicht dauernd
außerstande ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen.
Von Seiten des Bw. wurde am 18. September
2003 das Formular Beih 3 (ausgefertigt vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft
Leibnitz) vorgelegt, aus dem hervor geht, dass seit dem Jahr 1991 das Kind
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich seinen Unterhalt selbst zu
verschaffen.
Mit Bescheid vom 3. November 2003 wies das
Finanzamt den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe mit Wirkung ab August
2003 ab und begründete diese Entscheidung damit, dass die Bw. laut der
vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nicht dauernd außerstande sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit dem am 24. November 2003 beim FA eingebrachten
Schriftsatz erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung. Darin führte er
aus, dass er bis 31. Juli 2003 die Familienbeihilfe erhalten habe. Dies
deswegen, da seitens des Amtsarztes der BH Leibnitz bestätigt wurde, dass
er dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Weiters wurde entgegen gehalten, dass zwar die
beiden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zum
Schluss kommen, dass zwar eine Behinderung von 70 bzw 80 v.H. gegeben sei, aber
keine dauernde Unfähigkeit, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen
vorliege, wohl aber ein weiteres Gutachten der Amtsärztin der BH Leibnitz
vom 18. September 2003, das eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, bescheinige.
Als weiterer Beweis wurde ein
Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Facharztes für
innere Medizin angekündigt.
Das Finanzamt Leibnitz legte die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen (ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung) mit Bericht vom 4. Dezember 2003 an den
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter den
selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise
Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor
dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
§ 8 Abs. 4 leg. cit. normiert, dass sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind
erhöht.
Nach § 8 Abs. 5 des besagten Gesetzes gilt
als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist
gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002
gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der
Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seinen schlüssig
begründeten Sachverständigengutachten als Gesamtgrad der Behinderung
80% bzw. 70% fest. In beiden Gutachten wurden von den ärztlichen
Sachverständigen erkannt, dass der Bw. voraussichtlich nicht dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Fax vom 8. März 2004 wurde das
Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. Holzer, Leiter der Klinischen Abteilung
für Nephrologie, an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Das
Gutachten lautet folgendermaßen:
Der Patient
A.L. steht seit seiner Kindheit wegen
einer kongenitalen Asphyxie, Frühgeburt, Minderwuchs, fokal sklerosierender
Glomerulonephritis seit dem 14.Lebensjahr, terminaler Niereninsuffizienz,
Dauerdialyse von Februar 2002 bis April 2003, Nierentransplantation April 2003,
arterieller renaler Hypertonie, aseptischer steroidinduzierter Osteonekrose des
lateralen Femurcondyl und sekundärer Chondropathie mit Osteochondritis
dissecans des linken Kniegelenks in Dauerbehandlung der Univ. Kinderklinik und
Klinischen Abteilung für Nephrologie und Hämodialyse an der
Med.Univ.Klinik. Hinsichtlich des Nierenversagens ist der Patient seit der
Nierentransplantation bedingt rehabilitiert. Es besteht jedoch nach wie vor eine
Einschränkung der Nierenfunktion mit einer Erhöhung des
Serumkreatinins auf derzeit 1,7 mg%, Harnstoff 67 mg%; im Harn Proteinurie von 4
- 5 g/Tag im Rahmen einer neuerlichen Transplatatglomerulopahtie. Das
Gesamteiweiß im Rahmen des Protienverlustes auf 6,2 g/dl reduziert. Das
Serumcystatin C 2,4 mg/l, die Kreatininclearance mit 27 ml/min/1,7 deutlich
vermindert. Der Patient ist klinisch relativ beschwerdefrei, jedoch wegen seiner
Athropathie des linken Kniegelenks deutlich gehbehindert. As Dauermedikation
muss der Patient immunsuppressive Medikamente wie Prograf 2 x 1 mg, Cellcept 1 x
500 mg und Aprednisolon 5 mg einnehmen. Weitere Medikation: Alopurinol, Nexium,
Magnosolv und NeoRecormon. Es liegen zwei ärztliche
Sachverständigengutachten vom 5.6.2003 und 24.7.2003 von Dr. Weiss Ronald
vor, die im Prinzip korrekt sind und einen Gesamtgrad der Behinderung von 70
bzw. 80 von 100 festlegen.
Auf Grund des
schweren intrauterinen Hypoxieschadens und der langjährigen Nierenkrankheit
in der Kindheit ist dem Patienten eine höhergradige Retardierung seiner
Gesamtentwicklung auf Grund obiger Krankheitsdiagnosen im Sinne einer
ausgeprägten Berufsbehinderung zuzuerkennen. Die langjährige
Krankheitssituation in der Kindheit hat bei dem Patienten die körperliche
und geistige Entwicklung stark verzögert, sodass für diesen Patienten
gesetzliche Fristen zur Anerkennung der Großjährigkeit nicht wie bei
an sich gesunden Personen angewendet werden können.
Zusätzlich
hat die langjährige Krankheitssituation in der Kindheit und auch
später zu einer Beeinträchtigung bzw. Verzögerung seiner
Berufsausbildung geführt. Auf Grund der Arbeitsplatzsituation ist es
nunmehr dem Patienten nicht möglich, einer Anstellung als Schneider
entsprechend seiner bisherigen Berufsausbildung zu finden.
Seitens des
Gutachters wird deshalb aus medizinischen Gründen empfohlen, auf Grund der
langjährigen Krankheitsentwicklung des Patienten bereits in der Kindheit
die herkömmlichen Fristen hinsichtlich Großjährigkeit für
diesen Patienten derzeit nicht anzuwenden und den Patienten eine finanzielle
Unterstützung zumindest bis 31.12.2004 zu gewähren. Zwischenzeitlich
ist dem Patienten eine berufliche Umschulung auf eine an seine körperlichen
und geistigen Fähigkeiten angepasste Situation aufzuerlegen, die dann auch
dem Patienten Möglichkeiten der Berufsausübung
vermittelt.
Auch dieses Gutachten diagnostizierte keine
dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen sondern wurde
vielmehr angeregt, dem Patienten (Berufungswerber) eine finanzielle
Unterstützung zumindest bis 31. Dezember 2004 zu gewähren. Weiters
wurde in diesem Gutachten festgestellt, dass zwei ärztliche
Sachverständigengutachten vom 5.6.2003 und 24.7.2003 von Dr. Weiss Ronald
vorliegen, die im Prinzip korrekt sind und einen Gesamtgrad der Behinderung von
70 bzw. 80 von 100 festlegen.
Aus diesem Gutachten folgt in rechtlicher
Hinsicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit d
FLAG nicht erfüllt sind.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das
Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung,
keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der
Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung
genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz.
2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Im vorliegenden Fall wird daher in freier
Beweiswürdigung festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 6 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht
vorliegen.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 14.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
erhöhte Familienbeihilfeärztliches Sachverständigengutachtenfreie Beweiswürdigungamtsärztliches Gutachtendauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-G/03
- Stammnummer
- 11807
- Gültig
- 14.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF