Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1273-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1273-W/03vom 13.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Februar 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte am 26. Februar 2003
für seine Tochter K., geb. am 15. April 1986, den Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung, und zwar rückwirkend auf fünf Jahre.
Das vom Finanzamt angeforderte, und vom Bundessozialamt
erstellte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 31. März
2003 enthält folgende Diagnose:
"Asthma bronchiale
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Das Finanzamt erließ auf Grund dieses Gutachtens am
10. April 2003 einen abweisenden Bescheid. Begründet wurde die Abweisung
damit, dass nur eine Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. bescheinigt
wurde, womit gemäß den gesetzlichen Grundlagen keine erhebliche
Behinderung vorliege.
Der Bw. erhob am 6. Mai 2003 gegen den Abweisungsbescheid
Berufung. Seine Tochter leide an Asthma bronchiale. Sie hätte nicht nur bei
Kälte und Staub Anfälle, sondern auch bei warmen Wetter und bei
Anstrengung. Es gäbe auch Tage, wo sie Anfälle habe trotz der Einnahme
der Medikamente. Seine Tochter sei auf Grund der Asthmaerkrankung auch
eingeschränkt gewisse Berufe auszuüben. Unter anderem bekäme sie
immer von den Firmen Ablehnungen wegen der Krankheit. Aus diesem Grund sei es
ihr erschwert, für sich selbst den Unterhalt zu verdienen.
Der Bw. legte seiner Berufung eine Befundmitteilung eines
Facharztes für Lungenheilkunde, datiert mit 6. Mai 2003, bei. Laut dieser
Befundmitteilung leidet seine Tochter unter anamnest. jugendlichem Asthma. Aus
einem weiteren mit 27. März 2003 datierten Arztbrief des Ambulatoriums
für Allergie und klinische Immunologie geht hervor, dass sämtliche bei
der Tochter durchgeführte Tests negative Reaktionen gezeigt
hätten.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um
Erstellung eines fachärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Die Tochter wurde am 28. Mai 2003 im Bundessozialamt Wien
untersucht und dabei folgendes Sachverständigengutachten
erstellt:
Anamnese:
I.
Instanz v. 3.4.2003: Asthma bronchiale wäre seit 1998 bekannt, eine
Allergie sei nicht objektiviert worden. In der kalten Jahreszeit und bei
Exposition gegen Staub und inhalative Schadstoffe, verschlechtere sich die
Erkrankung. Medikation: 1 Asthma-Spray, sowie diesbezügliche Tabletten. Der
klinische Untersuchungsbefund war unauffällig. Die Partei wendet
schriftlich ein, dass Asthma-Anfälle nicht nur bei Kälte und
Staubbelastung, sonder auch bei warmen Wetter und bei Belastung - fallweise auch
trotz Medikation.
Gewisse
Berufe könnten nicht ausgeübt werden, wodurch die Berufswahl erschwert
würde.-Asthmatische Beschwerden seit 1998 - wiederkehrende Anfälle
besonders bei Kälte, Hitze, Anstrengungen sowie Staubbelastungen. Beim
Laufen wäre sie kurzatmig. Die Krankheit nehme einen sehr wechselhaften
Verlauf.
Eine
Allergie wurde im Rest ausgeschlossen.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Combivent, Flixotide,
Singulair
Untersuchungsbefund:
17-jährige
Frau, normaler AEZ, keine Ruhedyspnoe, keine Lippencyanose.
Lunge:
sonorer
KS, freies VA - normaler Untersuchungsbefund an den Lungen. Das
Untersuchungsergebnis unverändert gegenüber dem Gutachten I.
Instanz.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-05-06
Dr.H.
Asthma
bronchiale, chron. Sinusitis, nächtliche Atembeschwerden, leichte
Einschränkung der Flussbefunde in den kleinen Luftwegen, inhalative
Behandlung.
2003-03-27
ALLERGIEBEFUND negativ
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS,
da eine lediglich leicht- bis mittelgrad. fallweise auftretende Obstruktion bei
Asthma-Erkrankung, bei normalem klinischen Untersuchungsbefund und fehlender
Allergieneigung vorliegen.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Gegenüber
VGA I.Instanz kann weder unter Berücksichtigung der neu vorgelegten
Befunde, noch im klinischen Untersuchungsbefund eine Änderung nachgewiesen
werden. Wiederkehrende Asthmaanfälle in der Richtsatzposition
inkludiert.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-07-03 von Lungenfacharzt
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2003-07-03
Leitender Arzt: T.G.
Aufgrund dieses Gutachtens erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. In seinem Vorlageantrag wiederholte der Bw.
im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in
der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter des Bw. wurde am 31. März 2003 von einem
Arzt für Allgemeinmedizin und am 28. Mai 2003 von einem Facharzt für
Lungenkrankheiten untersucht.
Beide schlüssigen
Sachverständigengutachten weisen den Grad der Behinderung
übereinstimmend mit 30 v.H. aus, weswegen es der unabhängige
Finanzsenat auch nicht für notwendig erachtete, ein weiteres Gutachten
einzuholen.
Im Übrigen wurde auch
bestätigt, dass die Tochter des Bw. auch nicht dauernd außerstande
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass diese Feststellungen mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprechen.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend
wird darauf hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25
% unter den in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 13.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1273-W/03
- Stammnummer
- 11804
- Gültig
- 13.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF