Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0137-L/02
Die Anrechnungsvorschrift des § 1 Abs. 4 GrEStG ist nicht anwendbar, wenn der Bauberechtigte das belastete Grundstück vom Grundeigentümer erwirbt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0137-L/02vom 09.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Manfred Elter, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Linz vom 25. März 1997 betreffend Grunderwerbsteuer
für das Jahr 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der am 28.11./9.12.1996 zwischen der Bw. als Käuferin
und der Stadt L als Verkäuferin abgeschlossene Kaufvertrag
enthält auszugsweise folgende Vertragspunkte:
I.
Die Stadt L ist
Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 2116, KG. U, bestehend aus den
Grundstücken 421/27 und 421/28 im Katasterausmaß von
4.949 m². Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 28. Juni 1982 hat
die Stadt L der W GmbH (= Bw.) ein Baurecht im Sinne des Gesetzes vom
26.4.1912, RGBl. Nr. 86, bestellt. Dieses Baurecht ist zur Baurechtseinlage
2117 der KG. U einverleibt.
II.
Die Stadt L verkauft
und übergibt der W GmbH (...) die Liegenschaft EZ. 2116,
KG. U, bestehend aus den Grundstücken 421/27 und 421/28 im
Katasterausmaß von 4.949 m² (...).
III.
Als Kaufpreis wird ein
Betrag von 1.989,00 S pro m², somit ein Gesamtkaufpreis von
9,843.561,00 S vereinbart (...).
IV.
Die Käuferin
befindet sich bereits auf Grund des unter Pkt. I. zitierten
Baurechtsvertrages im physischen Besitz des Kaufgegenstandes. Die Übergabe
bzw. Übernahme des Kaufgegenstandes in das Eigentum der Käuferin gilt
somit mit dem Tage der zuletzt erfolgten Unterfertigung dieses Vertrages als
vollzogen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Käuferin sämtliche aus dem
unter Punkt I. dieses Vertrages zitierten Baurechtsvertrag resultierenden
Kosten, Gebühren, Lasten und Pflichten jeder Art zu vertreten und zu
tragen; insbesondere ist auch der vereinbarte Bauzins bis zu diesem Zeitpunkt zu
entrichten (...).
Mit Abgabenerklärung Gre 1 zeigte die Bw. diesen
Kauf beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern an. Unter
Punkt 7. "Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung" wurde "bereits bezahlt -
siehe beiliegende Kopien" angeführt. Beigefügt wurden Kopien von
Grunderwerbsteuerbescheiden, welche vom 27. Juli 1982 bzw. vom
13. Februar 1990 datierten.
Mit ersterem Bescheid war, ausgehend vom 18-fachen Betrag
des jährlich zu leistenden Bauzinses, der W Gesellschaft, welche zu
diesem Zeitpunkt die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft hatte,
Grunderwerbsteuer in Höhe von 221.138,00 S anlässlich der
Bestellung eines Baurechtes vorgeschrieben worden.
In der in Notariatsaktform am 19. Mai 1989 getroffenen
Vereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass an der W Gesellschaft
die W Beteiligungs-GmbH als Komplementärin sowie HW und MW als
Kommanditisten beteiligt seien. In der Gesellschafterversammlung der
W Gesellschaft sei am 9. Jänner 1989 der Beschluss gefasst
worden, dass HW und MW mit Wirkung vom 31. Jänner 1989 aus der
W Gesellschaft ausscheiden und die W Beteiligungs-GmbH das Unternehmen
der W Gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven, ohne Liquidation, in
Anwendung der Bestimmungen der §§ 142 und 145 HGB übernehme
und unter Beibehaltung der Buchwerte unter dem Firmenwortlaut W GmbH
fortführe. Die W Gesellschaft gelte mit Übernahme ihres gesamten
Vermögens von der W Beteiligungs-GmbH im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge als übernommen und fortgeführt und die
Kommanditgesellschaft W Gesellschaft als aufgelöst. Die dargestellte
Übergabe bzw. Übernahme erfolge mit Ablauf des 31. Jänner
1989.
In Punkt 7. dieser notariellen Vereinbarung wurde
festgestellt, dass zu dem von der W Beteiligungs-GmbH, künftig
W GmbH, übernommenen Vermögen auch die der W Gesellschaft
gehörige Baurechtseinlage EZ. 2117 des Grundbuches U, sowie die
HW gehörigen Liegenschaften EZ. 322 des Grundbuches K und EZ. 870
des Grundbuches G gehören.
Ausgehend von der auf die Übertragung des
Liegenschaftsvermögens (somit der beiden genannten Grundstücke und der
Baurechtseinlage) entfallenden Gegenleistung schrieb das Finanzamt der Bw. mit
Bescheid vom 13. Februar 1990 vorläufig Grunderwerbsteuer in Höhe
von 345.380,00 S vor.
Mit endgültigem Bescheid vom 6. November 1992
setzte das Finanzamt, den Feststellungen des Prüfers in der Niederschrift
vom 14. Oktober 1992 folgend, Grunderwerbsteuer in Höhe von
577.887,00 S fest.
Für die nunmehr streitgegenständliche
Übertragung der Liegenschaft von der Stadt L an die Bw. (Kaufvertrag
vom 28.11./9.12.1996) setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Linz mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. März
1997 Grunderwerbsteuer in Höhe von 344.525,00 S fest, wobei es von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe der bekannt gegebenen Gegenleistung von
9,843.561,00 S ausging. Begründend führte das Finanzamt aus, dass
die Grunderwerbsteuervorschreibungen der Jahre 1982 und 1990 die
Baurechtseinlage EZ. 2117, KG. U, betreffen würden, während
sich der Kaufvertrag auf die Liegenschaft EZ. 2116 beziehe.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, dass es sich zwar um
zwei verschiedene Einlagezahlen handle, es sich aber dennoch sachen- und
grundbuchsrechtlich um ein Grundstück handle. Die Eröffnung einer
eigenen Baurechtseinlage und die Vergabe einer eigenen Einlagezahl für das
Baurecht seien lediglich aus grundbuchstechnischen Gründen erfolgt. Auf der
Einlagezahl 2117 kämen im Gutbestandsblatt die Grundstücksnummern
selbst gar nicht vor, sodass diese Einlagezahl praktisch "gutbestandslos" sei.
Dies sei den beiden beiliegenden Grundbuchsauszügen eindeutig zu entnehmen.
Wenn durch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG das
Baurecht, in Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Recht, einem
Grundstück gleich gestellt werde, so bedeute dies nur, dass die Bestellung
eines Baurechtes einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang
darstellen solle. Eine Anrechnung im Sinne des § 1 Abs. 4 GrEStG
werde dadurch aber keinesfalls ausgeschlossen. Zweck dieser Bestimmung sei, eine
doppelte Besteuerung zwischen denselben Vertragspartnern in Bezug auf dasselbe
Grundstück zu vermeiden und nur allfällige Lücken hinsichtlich
der Steuerpflicht zu schließen. Im gegenständlichen Fall handle es
sich um zwei Rechtsvorgänge, die dasselbe Grundstück betreffen, wie
bereits oben ausgeführt worden sei. Die Bestellung eines Baurechtes stelle
nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einen Erwerbsvorgang im Sinne des
§ 1 Abs. 2 GrEStG dar und sei daher anzurechnen. Selbst dann,
wenn die Einräumung eines Baurechtes als Erwerbsvorgang im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG anzusehen wäre, ergäbe sich
die Anrechnung im Wege der objektiv-teleologischen Interpretation des
§ 1 Abs. 4 GrEStG. Der Zweck dieser Regelung sei nämlich,
dass der Gesetzgeber mehrere aufeinander folgende steuerpflichtige
Rechtsvorgänge eben nicht zweimal besteuern wolle. Würde man auch
diese teleologische Auslegung verneinen, verbliebe unzweifelhaft eine echte
Gesetzeslücke. Das Grunderwerbsteuergesetz wäre dann in diesem Punkt
gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig
und wäre diese Unvollständigkeit eine planwidrige Lücke. Diese
Lücke wäre im Wege der Analogie zu schließen und hätte im
Ergebnis ebenfalls wieder die Anrechnung zur Folge. Beantragt werde daher, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Grunderwerbsteuer unter
Berücksichtigung der Anrechnungsvorschrift des § 1 Abs. 4
GrEStG neu festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 1997 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Strittig sei, ob für den
Erwerb der Grundstücke 421/27 und 421/28 der EZ. 2116 der KG. U
die Bestimmung des § 1 Abs. 4 GrEStG anzuwenden sei. Nach
§ 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG stünden Baurechte den
Grundstücken gleich. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit
des § 1 Abs. 4 GrEStG sei, dass dasselbe Grundstück
Gegenstand der Rechtsvorgänge sei, was aber im gegenständlichen Fall
nicht zutreffe. Der vorliegende Kaufvertrag habe nämlich den Erwerb der
o.a. Grundstücke zum Inhalt, während der frühere Rechtsvorgang
die Begründung des Baurechtes betreffe.
Innerhalb offener Frist stellte der Vertreter der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der
unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Baurecht ist das dingliche, veräußerliche
und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines
Grundstückes ein Bauwerk zu haben. Ein kraft eines Baurechtes errichtetes
Bauwerk wird wesentlicher Bestandteil des Baurechtes (und nicht des Grund und
Bodens), steht somit im Eigentum des Baurechtsinhabers und kann folglich auch
zusammen mit diesem für die Dauer der Baurechtseinräumung weiter
veräußert werden.
Nach § 6 Abs. 2 Baurechtsgesetz stehen dem
Bauberechtigten am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem
Grundstück, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die
Rechte des Nutznießers zu.
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke
beziehen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG
unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich
oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten.
Nach § 1 Abs. 4 GrEStG 1987 unterliegt ein
im Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorgang der Steuer auch dann, wenn ihm einer
der in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen
ist. Ein im Abs. 2 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch
dann, wenn ihm einer der im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorgänge
vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als beim
späteren Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den
Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer
berechnet worden ist.
Aus § 1 Abs. 4 GrEStG ergibt sich, dass bei
mehrfacher Verfügung eines Eigentümers über ein und dasselbe
Grundstück grunderwerbsteuerrechtlich grundsätzlich jeder einzelne
Erwerbsvorgang getrennt zu beurteilen und zu besteuern ist. Voraussetzung
für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 4 GrEStG ist, dass die
einzelnen Erwerbsvorgänge zwischen den gleichen Vertragspartnern
stattfinden und die Rechtsvorgänge dasselbe Grundstück betreffen (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer,
Rz. 342f zu § 1 und die dort zitierte Judikatur).
Nach § 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG stehen
Baurechte den Grundstücken gleich.
Strittig ist im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit der
Anrechnungsvorschrift des § 1 Abs. 4 GrEStG, wenn die aufeinander
folgenden mehreren Rechtsvorgänge dergestalt sind, dass die Stadt L
der W Gesellschaft vorerst ein Baurecht an einer Liegenschaft bestellt und
nunmehr diese Liegenschaft an die Bw. (= W GmbH) als Rechtsnachfolgerin der
W Gesellschaft veräußert hat.
Bereits aus der Diktion der gesetzlichen Bestimmung des
§ 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG ist unmissverständlich und
eindeutig abzuleiten, dass ein Baurecht als Grundstück zu behandeln ist und
daher das Baurecht und die Liegenschaft, auf der das Baurecht bestellt wurde,
nicht als ein und dasselbe Grundstück anzusehen sind; vielmehr handelt es
sich sowohl beim Baurecht als auch bei der mit dem Baurecht belasteten
Liegenschaft um zwei verschiedene Grundstücke im Sinne des GrEStG. Das
Baurecht schränkt nicht die Befugnisse des Grundstückseigentümers
ein, sondern mit der Einräumung eines Baurechtes wird eine Sache
geschaffen, die sich wesentlich vom Eigentumsrecht an dem Grundstück
unterscheidet. Dem Grundeigentümer verbleibt sein Vollrecht an der
Liegenschaft, während es sich beim Baurecht mit dem diesem zugehörigen
Bauwerk um ein davon verschiedenes Wirtschaftsgut handelt (VwGH 24.9.2002,
2002/16/0058).
Demzufolge kann der Baurechtsinhaber das Bauwerk gemeinsam
mit dem Baurecht für die Dauer der Baurechtseinräumung weiter
veräußern, wogegen ihm dieses Recht hinsichtlich der mit dem Baurecht
belasteten Liegenschaft nicht zusteht. Auch darin zeigt sich, dass sowohl das
Baurecht als auch das mit dem Baurecht belastete Grundstück als zwei
unterschiedliche Grundstücke im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes zu
behandeln sind.
In logischer Konsequenz dieser grunderwerbsteuerrechtlichen
Sichtweise nimmt der Verwaltungsgerichtshof beim Verkauf einer Liegenschaft und
der gleichzeitigen Bestellung eines Baurechtes für den Verkäufer zwei
selbstständige Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG an. Es liegen nämlich ebenso viele
Grunderwerbsteuerfälle vor, wie Grundstücke im Sinne des § 2
GrEStG übergegangen sind (vgl. VwGH vom 20.2.2003, 2000/16/0012).
Soweit die Bw. vorbringt, dass sachen- und
grundbuchsrechtlich von einem Grundstück auszugehen sei, ist ihr zu
entgegnen, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falles einzig und
alleine die grunderwerbsteuerliche Qualifikation eines Baurechtes
maßgeblich ist.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass auch mehrere Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes
abgabenrechtlich als nur ein Grundstück angesehen werden können,
sofern sie bei der Einheitswertfeststellung als eine wirtschaftliche Einheit im
Sinne des § 2 BewG bewertet wurden, wobei hinsichtlich der Beurteilung
von Grundstücken als wirtschaftliche Einheit eine Bindungswirkung an den
Einheitswertbescheid besteht.
Die Baurechtseinlage war jedoch eigenständig und nicht
gemeinsam mit dem belasteten Grundstück als wirtschaftliche Einheit
bewertet, sodass auch daraus für die Bw. nichts zu gewinnen ist. Das
Baurecht gilt auch bewertungsrechtlich (§ 51 Abs. 2 BewG) als
Grundstück und somit als besondere wirtschaftliche Einheit des
Grundvermögens.
Die begehrte Anwendbarkeit der Anrechnungsvorschrift des
§ 1 Abs. 4 GrEStG scheitert daher bereits daran, dass
gegenständlich auf Grund obiger Ausführungen im Zusammenhang mit der
Einräumung eines Baurechtes und darauf folgender Veräußerung des
belasteten Grundstückes an die bauberechtigte Bw. nicht von einer
mehrfachen Verfügung über ein und dasselbe Grundstück ausgegangen
werden kann.
Wenn für die Entscheidung der Berufung auch nicht mehr
von Bedeutung, ist dennoch zu bedenken, dass eine Anrechnung im Sinne des
§ 1 Abs. 4 GrEStG darüber hinaus auf Grund nachfolgender
Überlegungen ausgeschlossen wäre:
In seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt im Erkenntnis
vom 26.1.1989, 88/16/0030, welches allerdings noch zum GrEStG 1955 erging)
vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Begründung
eines Baurechtes unter die Bestimmung des § 1 Abs. 2 und nicht
unter die des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG falle, wogegen sowohl in
der Literatur (beispielsweise Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 263 zu § 1 bzw. Rz. 47
zu § 2, oder Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz,
Rz. 87 zu § 2) als auch vom BFH (vgl. BFH vom 8. Februar
1995, II R 51/92, BStBl II 334) bereits bisher die Ansicht
vertreten wurde, dass die Bestellung eines Baurechtes einen Erwerbsvorgang nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG darstelle. Mit Erkenntnis vom
20.2.2003, 2000/16/0012, schloss der VwGH sich dieser Ansicht an.
§ 1 Abs. 4 GrEStG enthält aber keine
Begünstigung eines Erwerbsvorganges nach § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG, welcher einem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG - Grundstücksidentität und Identität der Vertragspartner
vorausgesetzt - folgt.
Für eine, wie die Bw. vermeint, objektiv-teleologische
Interpretation bleibt diesfalls ebenso wenig Raum wie sich Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke ergeben.
Sieht der Gesetzgeber für verschiedene
Möglichkeiten der Aufeinanderfolge von Erwerbsvorgängen
(beispielsweise ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 folgt einem
solchen nach § 1 Abs. 1 oder ein Erwerbsvorgang nach
§ 1 Abs. 3 folgt einem solchen nach § 1 Abs. 2)
die Anwendbarkeit der Anrechnungsvorschrift des § 1 Abs. 4 GrEStG
nicht vor, kann das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke nicht unterstellt
werden. Nur diesfalls wäre aber eine analoge Rechtsanwendung
zulässig.
So hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass § 1
Abs. 4 GrEStG keine Begünstigung eines Erwerbsvorganges nach
§ 1 Abs. 3 GrEStG enthält (VwGH 28.9.1998,
98/16/0052).
Die Frage, ob zwischen der W Gesellschaft, an welche
der Grunderwerbsteuerbescheid anlässlich der Baurechtsbegründung
ergangen ist, und der Bw., Personenidentität besteht, braucht auf Grund der
Unmaßgeblichkeit für das gegenständliche Verfahren nicht mehr
geprüft und erörtert zu werden.
In der Berufung wurde auch zu Recht die Frage nicht
aufgeworfen, ob die Bemessungsgrundlagen des nunmehr angefochtenen Bescheides
und des Bescheides vom 13. Februar 1990 zu vergleichen wären und
allenfalls hier eine Anrechnung stattzufinden hätte. Wie vom Finanzamt
bereits dargelegt, war Gegenstand auch des dem Bescheid vom 13. Februar
1990 zu Grunde liegenden Verfahrens die Übertragung u.a. des Baurechtes,
wogegen mit dem bekämpften Grunderwerbsteuerbescheid die Besteuerung des
Erwerbes der im Kaufvertrag vom 28.11/9.12.1996 näher bezeichneten
Liegenschaft erfolgte. Auch hier war Gegenstand der Besteuerungen nicht dasselbe
Grundstück.
Die Berufung war auf Grund obiger Ausführungen als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
9. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 2 BauRG, Baurechtsgesetz, RGBl. Nr. 86/1912
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0137-L/02
- Stammnummer
- 11803
- Gültig
- 09.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF