Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1240-W/04
Zeitpunkt des Zuflusses von Pensionsnachzahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1240-W/04vom 13.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ auf Grund der von der Bw.
abgegebenen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003, in welchem
sie Sonderausgaben geltend machte, am 4. März 2004 den
Einkommensteuerbescheid 2003. Es ergab sich eine Gutschrift von
€ 144,26.
In der Folge verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und erließ am
7. Mai 2004 einen neuen Einkommensteuerbescheid 2003, durch den sich für
die Bw. eine Nachforderung ergab.
Der Wiederaufnahmsbescheid war damit begründet, dass
ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde.
Dem Einkommensteuerbescheid 2003 war folgender Hinweis zu
entnehmen:
"Sie haben während des Jahres gleichzeitig von
mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer wurde von
jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der Veranlagung werden Ihre
Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer
Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie jeder andere
Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle
bezogen hat."
Die Bw. erhob am 11. Juni 2004 gegen letzteren Bescheid
Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"Da ich im Jänner 04 für das Jahr 2003
einen Lohnsteuerausgleich gemacht habe, zwar wusste dass ich ab Dezember 03 eine
Teilpension beziehen werde, aber noch nicht wusste wieviel habe ich es noch
nicht angeben können. Beim nächsten Lohnsteuerausgleich für das
Jahr 2004 hätte ich es angegeben. Ich habe den Bescheid von der
Pensionsversicherung erst am 25. Februar 2004 bekommen. Ich lege den Bescheid
mit Datum bei. Ich bin mir keiner Schuld bewusst. Warum muss ich die 144,26 Euro
retour bezahlen, die ich bekommen habe? Ich habe das erste Geld erst im
März 04 nachbezahlt bekommen. Für Dezember sind es 495,75 Euro. Und
wieso muss ich für Dezember 184,03 zurückbezahlen. Das geht mir nicht
ein. Ich bitte um eine Stellungnahme."
Das Finanzamt erließ am 15. Juli 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"Nachzahlungen für Pensionen, über deren
Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalenderjahr als
zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Für das abgelaufene
Kalenderjahr ist ein Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln (§ 19
Abs 1 Einkommensteuergesetz).
Da die Auszahlung der Pension für den Dezember 2003 im
März 2004 erfolgte - rechtlich aber als im Dezember zugeflossen gilt
- konnte der Lohnzettel erst zu diesem Zeitpunkt von der PVA
übermittelt werden. Da Sie Ihren Steuerausgleich aber schon vorher erhalten
hatten, kam es zur Wiederaufnahme und Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung
2003."
Die Bw. stellte am 26. Juli 2004 den Antrag auf Vorlage
ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie schon aus dem Hinweis im Einkommensteuerbescheid des
Finanzamtes vom 7. Mai 2004 hervorgeht, werden im Falle von mehreren
bezugsauszahlenden Stellen die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert,
als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Der Steuerpflichtigen
zahlt damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe
Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 erster Satz
Einkommensteuergesetz (EStG) sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in
dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz normiert der dritte Satz der zitierten Bestimmung, auf den bereits das
Finanzamt hingewiesen hat. Demzufolge gelten Nachzahlungen für Pensionen,
über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wurde, in dem
Kalenderjahr als zugeflossen, für den der Anspruch besteht.
Nun ist der Berufungswerberin (Bw.) Recht zugeben, dass sie
zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003
nicht wissen konnte, ob und zu welchem Zeitpunkt sie Pensionsbezüge
erhalten werde, sie also keine Schuld an dem Bescheid vom 4. März 2004
trifft, der sich erst nachträglich als unrichtig herausgestellt
hat.
Dennoch hat das Finanzamt wegen der Zuflussfiktion des
§ 19 Abs. 1 dritter Satz EStG die Pensionsnachzahlung im zutreffenden Jahr
erfasst, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich bei Erfassung des
Nachzahlungsbetrages erst im Jahr 2004 in diesem Jahr eine entsprechend
höhere Steuerschuld ergeben würde.
Wien, am 13.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1240-W/04
- Stammnummer
- 11802
- Gültig
- 13.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF