Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0394-I/03
Bauherreneigenschaft bei einer Reihenhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0394-I/03vom 14.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 11. April 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
betragen: Bemessungsgrundlage (Gegenleistung gemäß
§ 5
GrEStG 1987): 134.514,07 €, Grunderwerbsteuer: 4.707,96
€.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erwarb mit Kaufvertrag vom 12.
Jänner 1998 von den grundbücherlichen Eigentümern Josef und
Hermine K. das (neu gebildete) Grundstück Nr. x/7 sowie einen ideellen
1/12-Anteil an der Wegparzelle Grundstück Nr. y/2 in B. um den Kaufpreis
von 520.000 S. Gemäß Punkt VIII. des Vertrages hatte er auch die mit
der Errichtung und Verbücherung dieses Vertrages verbundenen Kosten und
Gebühren einschließlich eines Vermessungskostenanteiles von 9.600 S
zu tragen. Zur Wasserversorgung wurde in Punkt X. des Kaufvertrages auf die
bestehende Wassergenossenschaft hingewiesen, welcher der Käufer beizutreten
habe. Die Anschlusskosten bis zur jeweiligen Grundgrenze hätten die
Grundstückseigentümer im Verhältnis der einzelnen
Baugrundstücke zu bezahlen, weshalb die Verkäufer die
diesbezügliche Zahlungsverpflichtung ihren Rechtsnachfolgern
überbinden bzw. im Falle einer früheren Leitungserrichtung die
anteilige Zahlung weiterverrechnen würden. In Punkt IX. des Kaufvertrages
erklärte der Käufer, auf dem erworbenen Grundstück Nr. x/7
innerhalb der nächsten zehn Jahre ein Haus errichten zu wollen. Die
Wegparzelle y/2 diene lediglich der Erschließung des
Baugrundstückes.
Für diesen Erwerbsvorgang schrieb das Finanzamt
Innsbruck dem Bw., ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 529.600 S
(Grundkaufpreis und Vermessungskosten), Grunderwerbsteuer vor.
Mit Ausfertigungsdatum 30. September 2002 erließ das
Finanzamt einen "Bescheid im gemäß
§ 303 BAO wiederaufgenommenen
Verfahren", mit dem die Grunderwerbsteuer - unter Einbeziehung auch der Bau- und
Projektkosten eines in der Folge errichteten Reihenhauses (1,238.000 S + 60.000
S) - neu bemessen wurde. Begründend führte das Finanzamt aus, durch
die Firma A.GmbH sei das Projekt entwickelt und die Planung organisiert, aber
auch der Bauvertrag über die Errichtung des Hauses vermittelt worden. Durch
die Einbindung der Projektgesellschaft auch in die Vermittlung des
Grundstückes selbst liege trotz zivilrechtlicher Trennung der
Rechtsgeschäfte - betreffend Grundstückserwerb und Hausbau -
wirtschaftlich ein Erwerb des Grundstückes samt Bauwerk vor. Die Intention
des Organisators bzw. Vermittlers sei dahin gegangen, ein ausbau- bzw.
schlüsselfertiges Objekt zu vermitteln; auch sei das Interesse des Bw. auf
den Erwerb des Grundstückes samt Bauwerk gerichtet gewesen. Demnach sei aus
steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft des Bw. zu verneinen, die Baukosten
seien der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer hinzuzurechnen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 des Grunderwerbsteuergesetzes zählten
zur Bemessungsgrundlage neben dem Kaufpreis sämtliche Leistungen, welche
der Erwerber aufwenden müsse, um in den Genuss der Sache zu kommen, also
auch die von der Firma A.GmbH in Rechnung gestellten Projektierungskosten sowie
die Vermessungskosten. Weiters wurde (im Begründungsteil des Bescheides)
ausgeführt, dass auf Grund dieser Feststellungen gemäß
§ 303 Abs. 4 in Verbindung mit § 307 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung "unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren
Bescheides die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt" werde.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 erhob der Bw. durch
seinen anwaltlichen Vertreter gegen die "Neufestsetzung der Grunderwerbsteuer"
Berufung. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Grunderwerbsteuer
bereits verjährt, unabhängig davon aber zu Unrecht neu festgesetzt
worden sei: Das vom Bw. erworbene Grundstück sei unbebaut gewesen. Der
Verkauf sei von der B.GmbH. durchgeführt worden, den Kaufvertrag habe
Rechtsanwalt Dr. D. errichtet. Mit der A.GmbH habe den Bw. zum Zeitpunkt des
Grundstückerwerbs "nichts verbunden". In der Folge habe der Bw.
herausgefunden, dass die A.GmbH bereits für vier Häuser eine
Teilplanung vorgenommen habe. Die A.GmbH habe dem Bw. angeboten, dass er diese
Teilplanung gegen einen Pauschalbetrag von 60.000 S übernehmen könne.
Der Bw. habe sodann von sich aus einen Baumeister mit der Planung und
Bauführung beauftragt, der die vorliegende Teilplanung in die "neu von ihm
zu tätigende" Planung einbezogen habe. Für die Teilplanungskosten habe
der Bw. den Betrag von 60.000 S bezahlt. In der Folge habe der Bw. von dem von
ihm beauftragten Baumeister, mit dem er einen eigenen Werkvertrag abgeschlossen
habe, das Bauwerk errichten lassen. Die daraus resultierenden Rechnungen
für Material und Arbeit seien auf den Bw. ausgestellt worden. Die A.GmbH
habe auch angeboten, für mehrere aneinander grenzende Grundstücke die
Zuleitung der Wasserleitung durchführen zu lassen. Dieses Angebot habe der
Bw. angenommen und ein Achtel der diesbezüglichen Kosten bezahlt. Es sei
daher völlig unrichtig, dass der Bw. ein Grundstück samt Gebäude
habe erwerben wollen, dies sei ihm auch niemals so erklärt worden. Vielmehr
sei es im Interesse des Bw. gewesen und habe er dies auch so organisiert, dass
er ein unbebautes Grundstück erworben und danach selbst ein Bauwerk
errichtet habe. Mit der Vermittlung des Grundstückes sei die Firma A.GmbH
überhaupt nicht befasst gewesen, sie habe aber auch kein Bauwerk
vermittelt. Unrichtig sei auch die Ansicht des Finanzamtes, es habe eine
Vereinbarung mit der A.GmbH gegeben, wonach der Bw. Projektierungs- und
Vermessungskosten an diese Firma bezahlt hätte, sei doch die Verpflichtung
zur Bezahlung der Vermessungskosten in den Kaufvertrag über das unbebaute
Grundstück aufgenommen worden. Zum Beweis würden angeboten: die
Einvernahme des Bw. und weiters die Einvernahme des Geschäftsführers
der B.GmbH., Mag. A., sowie des Rechtsanwaltes Dr. D. als Zeugen. Beantragt
werde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. April 2003 wurde der
Bescheid vom 30. September 2002 "wegen Mangelhaftigkeit des Spruches"
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben, da verabsäumt worden sei, "die
Wiederaufnahme des Verfahrens auszusprechen" (Spruchpunkt 1 des Bescheides vom
11. April 2003). Sodann verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des
Verfahrens (Spruchpunkt 2 dieses Bescheides) und erließ einen berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid (Spruchpunkt 3), mit dem (wie bereits im Bescheid vom
30. September 2002) Baukosten von 1,238.000 S sowie Projektkosten von
60.000 S in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden. Der Bescheid enthält
den Hinweis, dass die Berufung vom 15. Oktober 2002 gemäß
§ 274
BAO auch als gegen den berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid (Ersatzbescheid)
eingebracht gelte.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2003 erhob der Bw. durch
seinen ausgewiesenen Vertreter auch gegen den Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO sowie den Bescheid über die Wiederaufnahme
des Verfahrens (vom 11. April 2003) Berufung. Dass im nunmehr aufgehobenen
Bescheid (vom 30. September 2002) keine Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügt worden war, stelle einen Verfahrensmangel dar, der das Finanzamt
nicht zur Aufhebung dieses Bescheides berechtigt habe. Gemäß
§
299 BAO dürfe nämlich die Abgabenbehörde erster Instanz einen
Bescheid nur wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. Zur Sanierung
eines Verfahrensmangels sei aber auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gesetzmäßig nicht vorgesehen. Sowohl der Aufhebungsbescheid als auch
der Wiederaufnahmsbescheid seien daher rechtswidrig. Liege ein Verfahrensmangel
vor, habe die Behörde die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen. In
diesem Fall gehe das Prinzip der Rechtssicherheit und der Rechtskraft dem
Argument der Rechtsrichtigkeit vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 2003 wies das
Finanzamt die Berufung "gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des
Verfahrens und den berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.9.2002 und vom
11.4.2003" als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung führte
das Finanzamt zum Sachverhalt ergänzend aus, die B.GmbH. habe am 28.
Februar 1997 bei der Gemeinde B. das Bauansuchen eingebracht; an sie sei auch
der mit 22. Mai 1997 datierte Baubescheid ergangen. Die Vereinbarung des Bw. mit
der A.GmbH vom 12. Jänner 1998 laute dahin, dass diese Firma das Projekt
für die Reihenhausanlage entwickelt, die Planung organisiert, den
Baubescheid erwirkt und den Abschluss des Bauvertrages vermittelt habe und dabei
mit Projektierungskosten, insbesondere Planungs- und Ausschreibungskosten in
Vorlage getreten sei. Im Bauvertrag sei als Vertragsgrundlage unter anderem eine
Bau- und Ausstattungsbeschreibung gemäß Projektunterlagen
angeführt. Schon vor Abschluss des Kaufvertrages über das unbebaute
Grundstück sei also bereits ein Gesamtkonzept vorgelegen. Der Bauvertrag
sei vor bzw. zeitgleich mit dem Kaufvertrag über das Grundstück
abgeschlossen worden. In rechtlicher Hinsicht verwies das Finanzamt auf die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Einbindung
des Erwerbers in ein von Veräußererseite vorgegebenes und vom
Erwerber akzeptiertes Gesamtkonzept dessen Bauherreneigenschaft
ausschließe. Verjährung liege nicht vor. Dem Finanzamt sei mit der
Abgabenerklärung lediglich eine Abschrift des Kaufvertrages
übermittelt worden. Den Zusammenhang mit den weiteren Verträgen habe
das Finanzamt erst im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung erkennen
können. Es seien daher Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, die
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO zur Wiederaufnahme des Verfahrens
berechtigten.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2003, beim Finanzamt eingelangt
am 26. Mai 2003, beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die
Berufung vom 17. April 2003 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2003 wies das
Finanzamt auch die Berufung gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§
299 BAO sowie (neuerlich) die Berufung gegen den Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11. April 2003 als unbegründet ab. Diese
Berufungsvorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat am 24. März 2004 ein
Erörterungsgespräch stattgefunden. Dabei schilderte der Bw. den
Hergang des Bauvorhabens wie folgt: Im Sommer/Herbst 1997 habe die B.GmbH., und
zwar deren Angestellter J.X., dem Bw. die Grundparzelle Nr. x/7 in B. zum Kauf
angeboten, aber nur mit schlüsselfertigem Gebäude oder allenfalls in
der Variante Ausbauhaus. Bei diesem Erstgespräch habe J.X. dem Bw. eine
Mappe mit Modellzeichnung der Häuser, Plänen, Bau- und
Ausstattungsbeschreibung samt Kostenangebot (Fixangebot einschließlich der
Baukosten) mitgegeben. Dieses Angebot sei für den Bw. damals nicht in Frage
gekommen. Ursprünglich habe die B.GmbH. den Bau einer aus acht Häusern
bestehenden Doppelhausanlage geplant. Die Häuser auf den Grundparzellen x/5
und x/6 seien damals bereits im Rohbau fertig gewesen. Offensichtlich habe die
B.GmbH. dann aber keine weiteren Käufer für das Projekt in B. finden
können. Ende 1997 habe sich J.X. mit dem Bw. in Verbindung gesetzt und ihm
angeboten, das Grundstück x/7 ohne Gebäude zu erwerben, allerdings
müsse sich der Bw. dazu bereit erklären, ein Achtel der Kosten
für die Heranführung der Wasserleitung zu übernehmen (23.354,63
S); die diesbezüglichen Rechnungen, die sich der Bw. von J.X. habe geben
lassen, lauteten auf die A.GmbH. Die Übernahme dieser Kosten sei Bedingung
für den Grundkauf gewesen. Im Jänner 1998 habe der Bw. - in einem
Nebenzimmer des Büros der B.GmbH. in W. in Anwesenheit des Sohnes von J.X.
- die Vereinbarung unterschreiben müssen, wonach er der A.GmbH 60.000 S
für Projektkosten zu leisten hätte. Dazu sei ihm jedoch mitgeteilt
worden, dass nicht der volle Betrag von 60.000 S zu zahlen sei, weil der Bw. nur
den Grund kaufen wolle. Dem Umstand, dass in der Vereinbarung nicht die B.GmbH.,
sondern die A.GmbH als Vertragspartnerin aufschien, habe der Bw. keine Beachtung
geschenkt. Noch im Dezember 1997 habe der Bw. das Ankaufsanbot betreffend den
Grund unterschrieben. Diesen "Vorvertrag" besitze der Bw. nicht mehr. In der
Folge - nach Abschluss dieses "Vorvertrages" und vor der Unterfertigung des
Grundkaufvertrages am 12.1.1998 - habe J.X. "Druck gemacht" und dem Bw.
mitgeteilt, er müsse gleich zu bauen beginnen und zwar jedenfalls so, dass
von der Außenansicht her der Eindruck eines fertigen Gebäudes
entstehe, also der Rohbau (verputzt) samt Dach errichtet werde. Der Bw. vermute,
dass J.X. auf dem noch nicht verkauften Nachbargrundstück gleichzeitig
schon mit der Bauführung des Bw. durch Baumeister G. den Keller für
die zweite Doppelhaushälfte errichten lassen wollte, was dann auch
geschehen sei. Mit dem Innenausbau könne sich der Bw. Zeit lassen. Noch im
Jahr 1997 habe der Bw. ein Angebot eines Baumeisters bezüglich des Kellers
eingeholt. Ein solches Angebot sei auch von Baumeister G. eingeholt worden, der
eindeutig billiger gewesen sei. An Baumeister G. sei der Bw. deshalb
herangetreten, weil er dessen Namen auf der Bautafel bei den damals im Bau
befindlichen Häusern gesehen habe. Nachdem J.X. bezüglich der
Bauführung Druck gemacht hatte, habe der Bw. ein weiteres Angebot
bezüglich des Rohbaues eingeholt und ein ebensolches Angebot von Baumeister
G., der auch hier billiger gewesen sei. Deshalb sei der Bauvertrag mit
Baumeister G. abgeschlossen worden. Der Bauvertrag sei dem Bw. demnach nicht von
J.X. bzw. der A.GmbH vermittelt worden. Die Bau- und Ausstattungsbeschreibung,
die der Bw. im Jahr 1997 mit der Projektmappe von J.X. erhalten hatte, sei
entgegen der Textierung im Bauvertrag nicht Vertragsgrundlage gewesen, sondern
es habe Baumeister G. gleiche Materialien wie in der Bau- und
Ausstattungsbeschreibung angeboten und die für die anderen Häuser
verwendete Bau- und Ausstattungsbeschreibung entsprechend den Wünschen des
Bw. abgeändert (Sichtdachstuhl statt abgehängter Decke, andere
Fassadenfarbe, Kunststofffenster statt Holzfenster). Baumeister G. habe nur den
Rohbau mit Dach errichtet, ohne Garage und ohne jeglichen Innenausbau (keine
Innenwände). Die "Umschreibung" des Baubescheides auf den Namen des Bw.
werde J.X. veranlasst haben. Der Bw. habe aber später bei der Gemeinde eine
Änderungsanzeige erstattet, weil der Innenausbau gegenüber dem
Baubescheid geändert wurde.
Die erwähnte, mit 23. Jänner 1998 datierte
Rechnung der A.GmbH betreffend "Heranführung der Wasserleitung an die
K.-Gründe" sowie den Zahlungsbeleg vom 5. Februar 1998 (über 23.354,63
S für "Kanalherstellung Reihenhaus B.") legte der Bw.
vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden von der A.GmbH
per Fax Kopien einer (zweiten) Rechnung vom 23. Jänner 1998, mit welcher
dem Bw. "vereinbarungsgemäß" die Vorleistungskosten für das
Bauvorhaben in B. (K.-Gründe) von 60.000 S zur Zahlung vorgeschrieben
wurden, sowie die Kopie des Überweisungsbeleges vom 26. Februar 1998
(über 60.000 S für "Vorleistungskosten Bauprojekt B.")
übermittelt.
Von der Gemeinde B. wurde am 26. März 2004
(telefonisch) mitgeteilt, dass sich im Bauakt keine Änderungsanzeige
befinde.
Der vom Bw. als Zeuge angebotene Geschäftsführer
der B.GmbH., Mag. A., teilte am 20. April 2004 mit, er sei persönlich bei
den Gesprächen des J.X. mit dem Bw. nie anwesend gewesen. Aus
Gesprächen sowohl mit dem Bw. als auch mit J.X. wisse er aber, dass dem Bw.
seitens der B.GmbH. nur das Grundstück vermittelt worden sei. Der Bw. habe
ihm auch mitgeteilt, dass er mit J.X. nur über das Grundstück
verhandelt, hingegen Gespräche betreffend Projektierungskosten mit dessen
Sohn M.X. geführt habe.
Der vom Finanzamt Innsbruck am 30. Juni 2004 als
Auskunftsperson befragte Baumeister G. teilte mit, J.X. sei seinerzeit an ihn
herangetreten, um verschiedene Bauvorhaben, unter anderem jenes in B., zu
realisieren. J.X. habe dem Baumeister die betreffenden Einreichpläne und
die Bau- und Ausstattungsbeschreibung eines vergleichbaren Projektes (als
Kalkulationsgrundlage und Muster) übergeben. Jene Bau- und
Ausstattungsbeschreibung, welche schließlich Grundlage der
Bauverträge war, sei von Baumeister G. ausgearbeitet worden. Er habe sodann
J.X. ein Anbot gelegt. Die späteren Bauvertragskunden, zB der Bw.,
hätten selbstständig bei Baumeister G. keine Angebote, auch nicht
teilweise, etwa nur für den Keller, eingeholt. Basis sei jeweils nur der
Bauvertrag gewesen, welchen der Baumeister mit J.X. bzw. dessen Söhnen
(M.X. und H.X.) ausverhandelt habe. Die für den ordnungsgemäßen
Baubeginn erforderlichen Baubescheide habe er von J.X. erhalten (zB den
Baubescheid betreffend das Bauvorhaben Gp x/7 am 5. Juni 1997). Der Erstkontakt
mit den Kunden, welcher meistens in der Niederlassung der B.GmbH. in W. im
Beisein der Herren X. stattgefunden habe, sei immer von einem der Herren X.
hergestellt worden. Vor Abschluss der Bauverträge seien diese jeweils mit
den Kunden durchgegangen worden, die im Bauvertrag erwähnte "Bau- und
Ausstattungsbeschreibung gemäß Projektunterlagen" sei in
sämtlichen Fällen Bestandteil des Bauvertrages bzw. Vertragsgrundlage
gewesen. Lediglich die jeweiligen Zusatzvereinbarungen stellten Abweichungen
bzw. Details dazu dar. Abänderungen von den Einreichplänen oder der
Projektierung selbst seien im Außenbereich lediglich marginal (zB. im
Fensterbereich) möglich gewesen; im Innenbereich seien einige
Änderungen durchgeführt worden (zB Änderung der Innenwände,
beim Haus des Bw. Verzicht auf die abgehängte Decke - stattdessen sei ein
Sichtdachstuhl errichtet worden). Laut einem Besprechungsvermerk habe am 20.
November 1997 eine Besprechung mit dem Bw. stattgefunden, bei der es um diverse
Änderungs- bzw. Sonderwünsche gegangen sei. Die Änderungen
hätten sich auch im Preis niedergeschlagen, indem der Preis laut Bauvertrag
durch die erwähnten Zusatzvereinbarungen eine Änderung erfuhr.
Diese Ergebnisse des Beweisverfahrens wurden dem
anwaltlichen Vertreter des Bw. mit Schreiben vom 12. Juli 2004 (zugestellt am
14. Juli 2004) zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme hiezu erfolgte
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Verfahrensrechtlich ist voranzustellen, dass nach dem
oben dargestellten Verfahrensgang nur mehr über die Berufung gegen den
Sachbescheid betreffend Grunderwerbsteuer zu entscheiden ist. Diese Berufung war
bereits gegen den (ohne vorhergehende Verfügung der Wiederaufnahme des
Verfahrens und damit ohne verfahrensrechtliche Grundlage erlassenen)
Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. September 2002 eingebracht worden. Nach
Aufhebung dieses Bescheides gemäß
§ 299 BAO und Verfügung
der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gilt
diese Berufung nun als gegen den späteren (Sach-)Bescheid betreffend
Grunderwerbsteuer (vom 11. April 2003) gerichtet (§ 274 BAO). Über die
mit Schriftsatz vom 17. April 2003 erhobene Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid hat das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
31. Juli 2003 entschieden. Über die gleichfalls am 17. April 2003
eingebrachte Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens ist schon in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 20. Mai
2003 und nach Einlangen des Vorlageantrages vom 22.Mai 2003 neuerlich mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2003 abgesprochen worden. Zwar hätte
- hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens - eine zweite (abweisliche)
Berufungsvorentscheidung ohne Zustimmung des Bw. nicht erlassen werden
dürfen (§ 276 Abs. 5 BAO). Die Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli
2003 ist jedoch in Rechtskraft erwachsen. Nur der Vollständigkeit halber
sei noch angefügt, dass der ohne verfahrensrechtliche Grundlage ergangene
Bescheid vom 30. September 2002 entgegen der Auffassung des Bw. inhaltlich
rechtswidrig und daher einer Aufhebung gemäß
§ 299 BAO
zugänglich war (Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, Rz 13 zu § 299). Im
Hinblick auf den erst nach Ergehen des Erstbescheides im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten Sachverhalt (insbesondere
die dem Finanzamt vorher nicht bekannte Vereinbarung des Bw. vom
12. Jänner 1998 mit der A.GmbH) und die sich daraus ergebenden
steuerlichen Auswirkungen war auch die Verfügung der Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtmäßig.
II. Nach den vorliegenden Verträgen und den oben
wiedergegebenen Aussagen der im Berufungsverfahren befragten Personen sowie nach
Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde B. steht folgender Sachverhalt
fest:
Am 28. Februar 1997 reichte die B.GmbH. als Bauwerberin
unter Anschluss der von Architekt F. erstellten Einreichpläne bei der
Gemeinde B. ein Bauansuchen betreffend die Errichtung von zwei
Doppelwohnhäusern auf den Grundparzellen x/8, x/7, x/6 und x/5 in B. ein.
Die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses in Doppelbauweise auf der
Grundparzelle x/7 wurde der B.GmbH. mit Bescheid der Gemeinde B. vom 22. Mai
1997 erteilt. Aus dem Baubescheid ergibt sich, dass die Bauwerberin (damals)
außerbücherliche Eigentümerin des Baugrundstückes war und
die Grundeigentümer Josef und Hermine K. ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben
gegeben hatten. Der Bescheid enthält unter anderem die Auflage, dass die
Bauwerberin die Bedingungen der Wassergenossenschaft einzuhalten habe, wozu auch
die Verlegung einer Wasserleitung von der bestehenden Hauptleitung bis zum
Grundstück auf Kosten der Bauwerberin zählte. Laut Vermerk des
Bürgermeisters der Gemeinde B. wurde die Baubewilligung am 8. Jänner
1998 auf den Namen des Bw. geändert. Spätere Planänderungen, die
einer Änderungsanzeige bedurft hätten, sind bei der Gemeinde B. nicht
aktenkundig.
J.X. war damals (dienstältester) Angestellter der
B.GmbH., Zweigstelle W.. Sein Sohn H.X. war ebenfalls Dienstnehmer der B.GmbH.
Sein Sohn M.X. war im Firmenbuch als Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der A.GmbH in N. eingetragen; in Bezug auf 51 % des
Stammkapitals dieser Gesellschaft kam M.X. allerdings lediglich die Stellung
eines Treuhänders für seinen Vater J.X. zu; 24,5 % des Stammkapitals
hielt er treuhändig für seinen Bruder H.X.. Geschäftsgegenstand
der A.GmbH ist unter anderem die Projektierung von Wohnbauanlagen.
Die Grundparzellen x/8, x/7, x/6 und x/5 in B. wurden von
der B.GmbH. zum Verkauf angeboten. Dabei wurde den Interessenten eine
Informationsmappe präsentiert, die (auch) eine Modellzeichnung der
Häuser, Pläne, eine Bau- und Ausstattungsbeschreibung sowie ein
Kostenangebot, und zwar ein Fixangebot betreffend sowohl die Grund- als auch die
Baukosten, beinhaltete. Der Bau- und Ausstattungsbeschreibung ist zu entnehmen,
dass die Reihenhausanlage in einer "Ausbauhausvariante" angeboten werde und die
Häuser wie folgt "übergeben" werden sollten: "Außenfassade
fertig, Allgemeinflächen befestigt, die Zufahrt befestigt, das Haus innen
als Rohbau".
Hinsichtlich der Baukosten hatte J.X. ein Angebot von
Baumeister G. eingeholt; die erwähnte Bau- und Ausstattungsbeschreibung war
von Baumeister G. erarbeitet worden.
Mit Kaufvertrag vom 12. Jänner 1998 hat der Bw. -
nachdem er bereits im Dezember 1997 bei der B.GmbH. ein (für ihn
verbindliches) Kaufanbot unterzeichnet hatte - die Grundparzelle x/7 erworben.
Die Häuser auf den Grundparzellen x/5 und x/6 befanden sich zu diesem
Zeitpunkt im Rohbaustadium. Ebenfalls am 12. Jänner 1998 unterfertigte der
Bw. einen Bauvertrag, mit dem er der Firma G. den Auftrag erteilte, auf der
Grundparzelle x/7 in B. "auf Basis der nachstehend angeführten
Vertragsgrundlagen" als Generalunternehmer ein Reihenhaus zu errichten. Als
Vertragsgrundlagen sind in Punkt III. des Bauvertrages unter anderem der
Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 22. Mai 1997 und die dem
Baubescheid zu Grunde liegenden Planunterlagen sowie die "Bau- und
Ausstattungsbeschreibung gemäß Projektunterlagen" angeführt. Als
Entgelt ist im Bauvertrag ein Fixpreis von 1,400.000 S genannt (Punkt VI.), der
die Leistungen enthalte, wie sie in den unter Punkt III. des Vertrages
aufgelisteten Vertragsgrundlagen angeführt seien (Punkt VIII.). Die
Vertragsparteien bestätigten, sämtliche unter Punkt III.
angeführten Vertragsgrundlagen erhalten bzw. diese vollinhaltlich zur
Kenntnis genommen zu haben (Punkt XII.). In einer Zusatzvereinbarung zum
Bauvertrag legten die Vertragsteile fest, dass im einzelnen aufgezählte
Leistungen (alle Zwischenwände in Keller, Erdgeschoß und
Obergeschoß, die Garage und die "abgehängte Decke") aus dem
Leistungspaket des Bauvertrages herausgenommen werden sollten, wodurch sich das
Pauschalentgelt um 162.000 S verringere. Einem Vermerk des Baumeisters zu Folge
hat hinsichtlich dieser Einsparungen am 20. November 1997 eine Besprechung mit
dem Bw. stattgefunden. Von Baumeister G. wurde der Bauvertrag samt
Zusatzvereinbarung am 9. Jänner 1998 unterschrieben.
Schließlich unterfertigte der Bw. am 12. Jänner
1998 eine Vereinbarung mit der A.GmbH, welche lautet:
"I.
Herr S. (Anmerkung: der Bw.) - in der Folge kurz Bauherr
genannt - beabsichtigt, die Liegenschaft GSt Nr. x/7 und den 1/12 Anteil an GSt
Nr. y/2 Grundbuch B. zu erwerben und darauf gemäß Bauvertrag mit der
Firma G., Hoch- und Tiefbau, Zimmerei, V., als Generalunternehmer ein Reihenhaus
zu errichten.
Die
A.GmbHhat das Projekt für diese Reihenhausanlage entwickelt, die Planung
organisiert, den Baubescheid erwirkt und den Abschluss des Bauvertrages
vermittelt. Die
A.GmbHist dabei mit Projektierungskosten, insbesonders Planungs- und
Ausschreibungskosten in Vorlage getreten.
II.
Der Bauherr verpflichtet sich nunmehr, der
A.GmbHfür die vorgenannte Organisationstätigkeit ein Honorar von
60.000 S inklusive MWSt. zu bezahlen.
Das Honorar ist dann zur Zahlung fällig, wenn der
Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft und der Bauvertrag von allen
Vertragsteilen unterfertigt worden sind und der Baubescheid über die
Errichtung des Reihenhauses rechtskräftig geworden ist.
III.
Die
A.GmbHhaftet in keiner Weise für die Verpflichtungen, die sich für
die Vertragspartner des Bauherrn aus dem Kaufvertrag bzw. Bauvertrag ergeben.
Sie haftet auch in keiner Weise für die Durchführbarkeit der
Planunterlagen sowie des Baubescheides und der Beschaffenheit des Bauplatzes,
die A.GmbH garantiert nur die Rechtskraft des Baubescheides.
IV.
Sofern sich aus einer Unzulänglichkeit der
Planunterlagen ein Anspruch gegenüber dem Planverfasser für den
Bauherrn ergeben sollte, vereinbaren die Vertragsteile hiermit bereits die
Abtretung von allfälligen Ansprüchen der
A.GmbHgegenüber dem Planverfasser an den Bauherrn.
V.
Vom Vermittlungshonorar nicht eingeschlossen sind die im
Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehenden Kosten und Vermittlungsgebühren,
das gegenständliche Vertragsverhältnis bezieht sich
ausschließlich auf die im Zusammenhang mit dem Bauwerk erbrachte
Organisationsleistung und inkludiert die von der
A.GmbHaufgewendeten Kosten für Bauplanung und Ausschreibung.
Der Bauherr verpflichtet sich daher der B.GmbH. für
die Vermittlung des Kaufgeschäftes die übliche Maklerprovision von 3 %
+ 20 % Mehrwertsteuer des Kaufpreises nach Unterfertigung des Kaufvertrages zu
bezahlen.
VI.
Die Vertragsteile verzichten darauf, diese Vereinbarung
wegen Irrtums anzufechten oder im Prozessfall eine derartige Einrede zu
erheben."
Am 23. Jänner 1998 hat die
A.GmbH dem Bw. "vereinbarungsgemäß" Vorleistungskosten für das
Reihenhaus in B. von 60.000 S in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat der Bw. am
26. Februar 1998 an die A.GmbH überwiesen.
Ebenfalls mit Datum 23. Jänner 1998 hat die A.GmbH dem
Bw. anteilige Kosten der Heranführung der örtlichen Wasserleitung von
23.354,63 S in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat der Bw. am 5. Februar 1998
an die A.GmbH überwiesen.
In der Folge wurde von der Firma G. das Reihenhaus
(Doppelhaushälfte) - wie vereinbart ohne jeglichen Innenausbau - als
Generalunternehmer zu einem Fixpreis von 1,238.0000 S (1,400.000 S
abzüglich 162.000 S laut Zusatzvereinbarung zum Bauvertrag) errichtet. Die
Bauführung erfolgte auf Grund des Baubescheides vom 22. Mai 1997 (bzw. der
diesem Bescheid zu Grunde liegenden Einreichplanung) und der von Baumeister G.
erstellten, dem Bw. von J.X. als Teil der Projektunterlagen ausgehändigten
Bau- und Ausstattungsbeschreibung mit den beim Erörterungsgespräch
genannten Änderungen (Sichtdachstuhl statt abgehängter Decke,
Kunststofffenster an Stelle von Holzfenstern, andere Fassadenfarbe). Den Inhalt
des Bauvertrages, insbesondere auch den Fixpreis, hatte Baumeister G. mit J.X.
bzw. dessen Söhnen ausgehandelt. Von ihnen war auch der Erstkontakt des Bw.
mit dem Baumeister hergestellt worden, und zwar schon einige Zeit vor dem
Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages (eine Besprechung zwischen dem
Bw. und dem Baumeister betreffend dessen "Sonderwünsche" hat bereits im
November 1997 stattgefunden).
Der Innenausbau hingegen war vom Bauvertrag mit dem
Bauunternehmen G. nicht umfasst. Nur auf diesen Innenausbau beziehen sich die
Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Oktober 2002, wonach dem Bw. von
Lieferanten und ausführenden Firmen Rechnungen für Material und
Arbeiten ausgestellt worden seien. Die Kosten des Innenausbaues wurden vom
Finanzamt in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer aber ohnehin
nicht einbezogen.
III. Der Bw. behauptete zwar, der Bauvertrag mit G. sei
nicht über Vermittlung von J.X. bzw. der A.GmbH zu Stande gekommen. J.X.
sei schlussendlich damit einverstanden gewesen, dass der Bw. - über
Vermittlung der B.GmbH. - lediglich die Grundparzelle erwerbe, weshalb auch die
an die A.GmbH zu zahlende Projektkostenabgeltung (trotz schriftlicher
Vereinbarung vom 12. Jänner 1998) auf einen Betrag von 23.354,63 S für
die Heranführung der Wasserleitung reduziert worden sei
(Erörterungsgespräch vom 24. März 2004). Noch im
Berufungsschriftsatz war von "Teilplanungskosten" die Rede gewesen, für
welche der Bw. an die A.GmbH den Betrag von 60.000 S bezahlt habe. Durch die
vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbelege ist jedoch erwiesen, dass der Bw.
sowohl den Betrag von 60.000 S (als Projektkostenabgeltung) als auch den Betrag
von 23.354,63 S (für die Heranführung der Wasserleitung) an die A.GmbH
zu leisten hatte. Damit steht fest, dass die A.GmbH die in Punkt I. der
Vereinbarung vom 12. Jänner 1998 aufgezählten Leistungen in vollem
Umfang erbracht hat. Dass auch der Bauvertrag im Rahmen des von J.X. angebotenen
Leistungspaketes vermittelt wurde, wird durch die (mit der Vertragslage im
Einklang stehende) Aussage von Baumeister G. bestätigt. Nach dem Inhalt des
Bauvertrages und der Aussage von Baumeister G. war auch davon auszugehen, dass
der Bauführung die mit Baubescheid vom 22. Mai 1997 bewilligten Pläne
und die (für alle vier Häuser gleiche) Bau- und
Ausstattungsbeschreibung zu Grunde lagen, welche J.X. dem Bw. mit den
Projektunterlagen ausgehändigt hatte.
IV. Der vom Bw. als Zeuge angebotene
Geschäftsführer der B.GmbH. konnte zum Hergang der
Verkaufsgespräche aus eigener Wahrnehmung nichts aussagen. Auf eine
Befragung des Zeugen Rechtsanwalt Dr. D. zu dem von ihm errichteten
Grundstückskaufvertrag konnte verzichtet werden, da der Inhalt dieses
Vertrages aktenkundig ist. Darüber hinaus hat der Bw. kein Beweisthema
bezeichnet, zu dem Dr. D. hätte aussagen sollen.
V. Rechtlich ist strittig, ob die Baukosten des
Reihenhauses (von 1,238.000 S laut Bauvertrag mit dem Bauunternehmen G.) als
Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 (GrEStG 1987), unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen. Die Steuerschuld entsteht, sobald
ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist (§ 8 Abs. 1 GrEStG
1987). Die Steuer wird nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 vom Wert der
Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist
die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 11 Abs.
1 Z 1 GrEStG 1955 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter
Gegenleistung auch alles zu verstehen ist, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Gegenstand eines der
Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden
Kaufvertrages kann nämlich auch eine künftige Sache sein. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 117b zu § 1 und Rz 88a
zu § 5, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird. Bei einem solchen
Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das projektierte
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH 22.2.1997, 95/16/0116, sowie VwGH
26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 18.12.1995, 93/16/0072, VwGH 30.5.1994, 92/16/0144
und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
Nicht ausschlaggebend ist, dass der Grundstücksübereignungsanspruch
und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen.
Bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen
Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen sachlichen
Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über
die Grundstückserrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder
rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte
vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen
Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit
gehabt hätte, nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag
über die Errichtung des Gebäudes nicht abzuschließen (BFH vom
23.11.1994, II R 53/94, BStBl. 1995 II 331, siehe Fellner, aaO, Rz 88b zu §
5, Ergänzung N 56/1 N).
Gemessen an diesen Kriterien ist der Bw. hinsichtlich des
von Baumeister G. errichteten Gebäudes nicht als Bauherr (im Sinne des
Grunderwerbsteuerrechtes) anzusehen:
Das Gebäude ist Teil einer aus vier Häusern
bestehenden Doppelhausanlage, die von der A.GmbH projektiert worden war. Zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über das Grundstück lagen
bereits die Einreichpläne und ein auf die B.GmbH. - die Vermittlerin des
Grundstückskaufvertrages - lautender Baubewilligungsbescheid vor. Allein
dies spricht schon als gewichtiges Indiz gegen die Bauherreneigenschaft des
Erwerbers, konnte doch der Bw. im Rahmen des Gesamtkonzeptes der
Doppelhausanlage und der bereits vorliegenden Baubewilligung auf die bauliche
Gestaltung seines Hauses in seiner Gesamtkonstruktion keinen Einfluss mehr
nehmen (nach Auskunft des Baumeisters waren Änderungen nur im Innenbereich,
im Außenbereich hingegen nur "marginal" möglich). Gleichzeitig mit
dem Grundstückskaufvertrag hat der Bw. einen Bauvertrag abgeschlossen, der
ihm von der A.GmbH vermittelt worden war und die Bauführung durch einen
Generalunternehmer zu einem Fixpreis vorsah. Danach wurde dem Bw. aber ein
Angebot unterbreitet, das sich auf den Erwerb des Grundstückes samt zu
errichtendem Gebäude bezog und von ihm letztlich auch mit der Maßgabe
angenommen wurde, dass jeglicher Innenausbau sowie die Errichtung einer Garage
entfallen, die abgehängte Decke durch einen Sichtdachstuhl ersetzt und
Sonderwünsche hinsichtlich Fassadenfarbe und Material der Fenster
berücksichtigt werden sollten. Dass dieses einheitliche Angebot auf die
Verschaffung des Grundstückes samt Gebäude (zu einem feststehenden
Preis) gerichtet war, kommt auch in der Formulierung der einen Teil der
Projektunterlagen bildenden Bau- und Ausstattungsbeschreibung zum Ausdruck,
wonach die Reihenhäuser den Auftraggebern (als Ausbauhaus wie näher
beschrieben) "übergeben" werden sollten. Rechtlich unerheblich ist, dass
auf Seiten der Anbieter sowohl die B.GmbH. (als Vermittlerin des
Grundstücks) als auch die A.GmbH (als Projektgesellschaft) aufgetreten
sind, zumal J.X. einerseits als Angestellter für die B.GmbH. handelte und
andererseits (zumindest im Innenverhältnis) beherrschender Gesellschafter
der Projektgesellschaft war. An der rechtlichen Beurteilung ändert auch
nichts, dass der Bw. den Grundstückskaufvertrag nicht mit einer der
genannten Gesellschaften, sondern unmittelbar mit den grundbücherlichen
Eigentümern abgeschlossen hat, war doch das Grundstück der B.GmbH. zum
Verkauf an die Hand gegeben und deren Angestellter J.X. offensichtlich in der
Lage, das Grundstück (nur) zusammen mit einem zu errichtenden Gebäude
anzubieten (siehe auch die Angaben des Bw. beim Erörterungsgespräch
vom 24. März 2004, wonach J.X. noch vor Zustandekommen des
Grundstückskaufvertrages am 12. Jänner 1998 hinsichtlich der
Bauführung "Druck gemacht" hatte).
VI. Zutreffend hat schon das Finanzamt darauf hingewiesen,
dass zur Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG 1987 auch die vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen, nämlich die (im
Grundstückskaufvertrag angeführten) Vermessungskosten, aber auch die
vom Bw. an die A.GmbH zu leistende Projektkostenabgeltung zählten.
Darüber hinaus hatte der Bw. auch die anteiligen Kosten der (von der A.GmbH
in Auftrag gegebenen) Heranführung der Wasserleitung zu übernehmen.
Diese waren als weitere Nebenkosten des Kaufgeschäftes der im angefochtenen
Bescheid angesetzten Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die Grunderwerbsteuer
errechnet sich daher mit 3,5 % von 1,850.954 S (1,827.600 S zuzüglich
23.354 S) und beträgt demnach 64.783 S (4.707,96 €).
VII. Zum Einwand der Verjährung genügt es, auf
die Bestimmungen der 207 ff BAO (in der anzuwendenden Fassung) zu verweisen.
Danach beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 207
Abs. 2 BAO). Sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO) und wird durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen; mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen
(§ 209 Abs. 1 BAO). Wird ein der Grunderwerbsteuer unterliegender
Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt,
so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgabe nicht
vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang
Kenntnis erlangt. Danach konnte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen
Bescheides (im Jahr 2003) Verjährung schon nach der allgemeinen Regel (des
§ 207 Abs. 2 BAO) nicht eingetreten sein, weil die fünfjährige
Verjährungsfrist (gerechnet ab dem Jahr des Entstehens der Steuerschuld)
noch nicht abgelaufen war.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 14. September 2004
Ergeht auch an: Finanzamt
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0394-I/03
- Stammnummer
- 11800
- Gültig
- 14.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF