Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0204-K/02
DB- und DZ Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-K/02vom 14.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Hedwig
Zwischenberger, Steuerberater, 9900 Lienz, Schweizergasse 23 a, vom
31. Juli 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal an der Drau vom
28. Juni 2000 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den
Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Gleichzeitig wird der
angefochtene Bescheid zum Nachteil der Bw. abgeändert.
Die Beitragsgrundlagen und die
Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgaben stellen sich
wie folgt dar:
|
Beitragsgrundlagenhinzurechnungen laut
Lohnsteuerprüfung
|
DB
|
DZ
|
GF-Bezüge inkl. SV-Gew.
Wirtschaft:
1996: 471.648,99 S (= 435.000,-- +
36.648,99) 1997: 395.769,19 S (= 355.000,-- + 40.769,19) 1998:
496.213,37 S (= 450.000,-- + 46.213,37) 1999: 383.310,72 S (= 330.000,--
+ 53.310,72)
- Abfuhrdifferenzen:
|
S 21.224,20 "
17.809,61 " 22.329,60 "
17.248,98
"
4.728,00
|
S 2.499,74 "
2.097,58 " 2.629,93 "
2.031,56
"
557,00
|
Abgabenfestsetzung laut Bescheid vom 28. Juni
2000
|
S 73.884,00
|
S 8.701,00
|
Beitragsgrundlagenhinzurechnungen laut
Berufungsentscheidung
|
DB
|
DZ
|
GF-Bezüge inkl. SV-Gew. Wirtschaft:
1996: 471.648,99 S (= 435.000,--+
36.648,99)* 1997: 395.769,19 S (= 355.000,-- + 40.769,19)* 1998:
496.213,37 S (= 450.000,-- + 46.213,37)* 1999: 494.330,02 S (= 420.477,57
+ 73.852,45)*
-Abfuhrdifferenzen:
|
S
21.224,20 " 17.809,61 " 22.329,60 "
22.244,80
"
4.728,00
|
S
2.499,74 " 2.097,58 " 2.629,93 "
2.619,90
"
557,00
|
Abgabenfestsetzung
laut Berufungsentscheidung
|
S
78.880,27
|
S
9.290,21
|
Abgabenfestsetzung
in Euro
|
€
5.732,45
|
€
675.15
*) laut den berichtigten
Einkommensteuererklärungen 1996 bis 1999 vom März 2001 sowie den
Bilanzen der Bw. St.Nr.02
Entscheidungsgründe
An der berufungsführenden Gesellschaft mbH war/ist
W.G. (W. G.) ab 1994 mit 92 % bzw. ab 1999 mit 100 %
beteiligt.
Bei der Bw., deren Unternehmensgegenstand das Baumeister-
und Bauträgergewerbe ist, fand eine den Zeitraum vom 1. Jänner 1996
bis 31. Dezember 1999 umfassende Lohnsteuerprüfung statt. Dabei stellte der
Prüfer ua. fest, dass der Geschäftsführer W. G, in den Jahren
1996 bis 1999 Vergütungen in Höhe von 435.000,-- S (1996),
355.000,-- S (1997), 450.000,-- (1998) und (zunächst) 330.000,-- S (1999)
erhalten hat. Das Finanzamt schrieb der Bw. - unter Berücksichtigung
der von der Bw. getragenen Sozialversicherungsbeiträge und zwar für
1996: 36.648,99 S, für 1997: 40.769,19 S, für 1998: 46.213,37 S und
für 1999 (zunächst): 53.310,72 S und Abfuhrdifferenzen (DB: 4.728,--
S, DZ: 557,-- S) - Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von 73.884,-- S (5.369,36 €) sowie
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt von 8.701,-- S
(632,37 €) vor. Das Finanzamt stützte sich in der
Bescheidbegründung auf die §§ 41 Abs. 1 bis 3 FLAG und
22 Z 2 EStG 1988. Für das Vorliegen einer DB- und DZ-Pflicht spräche
die Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den
Organismus des Arbeitsgebers, die Bezahlung, der Spesenersatz und das fehlende
Unternehmerrisiko.
Als Entscheidungsgrundlagen dienten ua. die seitens der
Steuerberaterin dem Finanzamt Lienz (Anm.: eine Abtretung des
Prüfungsfalles infolge Sitzverlegung der Bw. vom FA Lienz an das Finanzamt
Spittal erfolgte im Jänner 2000) übermittelten Unterlagen. Im
Einzelnen wurden ein Bescheid des Stadtamtes Lienz über die
Kommunalsteuervorschreibung vom 15. November 1999 und zwei Niederschriften
des Stadtamtes Lienz vom 16./22. Oktober 1998 übermittelt.
Niederschrift,
aufgenommen am 16. Oktober 1998 im Stadtamt Lienz: Leiter der
Amtshandlung: AR Josef Bürgler Auskunftsperson: Vor- und
Zuname: W. G, Baumeister Gegenstand der Verhandlung: allfällige
Kommunalsteuerpflicht für Geschäftsführerbezug Herr W. G
ist seit Firmengründung als Geschäftsführer der Bw.,
beschäftigt.
1. Frage:
Welche Tätigkeit üben Sie im obgenannten Betrieb
aus? Antwort: Als
Geschäftsführer der Bw. übe ich eine unternehmerische
Tätigkeit aus. Diese Tätigkeit beschreibe ich nicht
näher.
2. Frage:
Ist ab dem 1. Jänner 1994 eine eventuelle Änderung in der Art
der Tätigkeiten eingetreten? Wenn ja, sind die Tätigkeiten genau zu
beschreiben und die eventuelle neue Arbeitszeit und der eventuell neue
Arbeitsort
anzuführen. Antwort:
keine.
3. Frage:
Wurde bei der ursprünglichen Aufnahme Ihrer Tätigkeit mit dem
obigen Betrieb ein Vertrag abgeschlossen? Wenn ja, Ablichtung des Vertrages
beilegen. Hat der Vertrag seine Gültigkeit auch für die Zeiten ab
1.1.1994 behalten? Antwort: Es
wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
4. Frage:
Wird die Tätigkeit größtenteils in bestimmten Räumen
und zu bestimmten Zeiten
entrichtet? Antwort: Der
Tätigkeitsbereich geht von Leipzig bis Wien, je nachdem wo ein Auftrag
anfällt. Gewisse Zeiten bin ich im Büro in Lienz und bestimmte Zeiten
auf den Baustellen.
5. Frage:
Wenn keine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsräume gegeben ist -
handelt es sich um eine besonders qualifizierte (technisch,
rangmäßig)
Tätigkeit? Antwort:
Verhandlungen mit Behörden, gesamte Leitung des Unternehmens,
Arbeitseinteilung von abwicklungstechnischen Angelegenheiten für die
Bauleitung, Dienstbesprechung mit den Bauleitern zu Wochenbeginn und
Wochenende.
6. Frage:
Inwieweit erfolgt eine persönliche Arbeitsleistung bzw. in welchen
Fällen eine
Vertretungsmöglichkeit? Antwort:
Eine Vertretungsmöglichkeit durch die Mitarbeiter der Bw.
besteht.
7. Frage:
In welchem Ausmaß (zeitlich, einsatzmäßig, aufgabenspezifisch)
erfolgt Ihre Arbeitsleistung? Antwort:
Die wöchentliche Arbeitszeit bei der Berufungswerberin beträgt
im Durchschnitt 65 Stunden.
8. Frage:
Unterliegen Sie mit Ihrer Tätigkeit im obgenannten Betrieb der
Geheimhaltungspflicht? Antwort:
Als Unternehmer unterliege ich der Geheimhaltungspflicht.
9. Frage:
Besteht während der Dauer Ihres Vertragsverhältnisses ein
Konkurrenzverbot? Antwort: Es
besteht kein Konkurrenzverbot.
10. Frage:
Werden regelmäßige Entgeltszahlungen (in welcher Art und Höhe)
geleistet? Antwort: Ich erhalte
monatlich eine Entschädigung.
11. Frage:
Inwieweit ist die Entgeltleistung für Ihre
Geschäftsführertätigkeit regelmäßig bzw. von
bestimmten Tätigkeiten und Erfolgen
abhängig? Antwort: Die
Entlohnung erfolgt nach der Ertrags- und Liquiditätslage des
Unternehmens.
12. Frage:
Werden Sie zur Leistung eines Pönales verpflichtet, wenn von Ihnen der
gewünschte Arbeitserfolg nicht erbracht
wird? Antwort: Nein.
13. Frage:
Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit einen Anspruch auf
Abfertigung? Antwort:
Nein.
14. Frage:
Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit einen Anspruch auf
eine Firmenpension? Antwort:
Nein.
15. Frage:
Haben Sie einen Anspruch auf Urlauf und
Sonderzahlungen? Antwort:
Nein.
16. Frage:
Haben Sie einen Entgeltanspruch im Falle unverschuldeter
Arbeitsverhinderung (Krankheit,
Unfall) Antwort:
Nein.
17. Frage:
Werden Ihnen die mit Ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
(Barauslagenersätze, Reisediäten, Kilometergelder, etc.) vom
Auftraggeber ersetzt? Antwort:
Nein.
18. Frage:
Erhalten Sie von Ihrem Auftraggeber Sachbezüge (Firmen-Pkw,
Wohnung)? Antwort:
Nein.
19. Frage:
Werden Ihnen zur Durchführung Ihrer Tätigkeit von der obgenannten
Firma die Arbeitsmittel (Materialien) zur Verfügung
gestellt? Antwort: Es werden mir
von der Bw. überhaupt keine Arbeitsmittel zur Verfügung
gestellt.
20. Frage:
Benutzen Sie für Ihre Tätigkeit eigene Betriebsmittel
(Arbeitsgeräte)? Antwort:
Ja.
21. Frage:
Bei welchem Sozialversicherungsträger sind Sie pflichtversichert? Werden
die SV-Beiträge vom Auftraggeber
bezahlt? Antwort:
Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft. Die
Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bw. bezahlt. Diese sind ein Teil
der Geschäftsführerentschädigung.
22. Frage:
Wird Ihr Lebensunterhalt aus den Entgeltszahlungen für die
betroffene Geschäftsführertätigkeit aufgebracht oder bestehen
weitere Einnahmequellen? Antwort:
Es bestehen weitere Einnahmequellen. Die Höhe dieser
Entschädigungen wird nicht bekannt gegeben.
23. Frage:
Unter welcher Einkunftsart wurden die Einkünfte für Ihre
Tätigkeit bisher veranlagt (Ablichtung der Einkommensteuerbescheide der
Vorjahre). Antwort:
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
24. Frage:
Sind hinsichtlich der Auflösung des Vertragsverhältnisses
Kündigungsbestimmungen einzuhalten? Wenn Ja, welche Bestimmungen und
Fristen. Antwort:
Nein.
25. Frage:
Stellen Sie über die erbrachte Leistung eine Rechnung aus, in der die
Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen
wird? Antwort: Nein.
Aktenkundig ist eine mit 24. Juli 2000 datierte Mitteilung
des Finanzamtes an die Betriebsprüfung. Darin wird festgehalten, dass in
den Einkommensteuererklärungen von W. G für 1996 ca. 200.000,-- S und
1997 215.000,-- S zu wenig an Einkünften erklärt worden
seien.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2000 berief die steuerliche
Vertreterin gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 28. Juni 2000 und
führte aus, dass die Geschäftsführerbezüge nicht in die
Bemessungsgrundlage zur Berechnung bzw. Festsetzung der Dienstgeberbeiträge
und Dienstgeberzuschläge einzubeziehen seien. Aufgrund der Konstellation
des Gesellschaftsvertrages und der Art der Abwicklung der Tätigkeit von W.
G sei von einem vorhandenen Unternehmerrisiko auszugehen.
Der Gesellschaftsvertrag vom 6. April 1994 lautet
auszugsweise: I. FIRMA Die
Firma der Gesellschaft lautet.....
III.
UNTERNEHMENSGEGENSTAND 3.1. Die Ausübung des Gewerbes
Baumeister gemäß
§ 157 GewO 1973. 3.2. Die Ausübung
des Gewerbes Bauträger gemäß
§ 128 Zif. 11i. V. mit §
227 GRNOV 1992. 3.3. Die Vertretung in- und ausländischer
Unternehmungen in diesen Geschäftszweigen. 3.4. Die Gesellschaft ist
berechtigt, andere gleichartige oder ähnliche Unternehmungen zu erwerben,
sich daran zu beteiligen oder deren Geschäftsführung zu
übernehmen. 3.5. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und
Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes
nützlich oder notwendig erscheinen.
IV.
VERTRAGSDAUER 4.1..... 4.2. Jedem Gesellschafter steht das
Recht zu, die Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer 12-monatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Briefe an alle
übrigen Gesellschafter zu kündigen. 4.3. Die Kündigung hat
die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. 4.4. Die übrigen
Gesellschafter sind jedoch berechtigt, die Gesellschaft fortzusetzen, wenn sie
den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters im Verhältnis
ihrer übernommenen Stammeinlagen zu einem Abtretungspreis übernehmen,
der dem .....
V.
STAMMKAPITAL 5.1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt S
500.000,--. 5.2. Von diesem Stammkapital übernehmen die
Gesellschafter folgende Stammeinlagen: 5.2.1. Herr W. G übernimmt
eine Stammeinlage von S 460.000,-- und leistet darauf eine Barzahlung von S
230.000,--. 5.2.2. Herr R.P. (R. P.) übernimmt eine Stammeinlage von
S 40.000,-- und leistet darauf eine Barzahlung von S 20.000,--.
VII.
GESCHÄFTSFÜHRER 7.1. Die Gesellschaft hat einen oder
mehrere Geschäftsführer, wobei jeder einzelne
Geschäftsführer zur Alleinvertretung der Gesellschaft berechtigt
ist. 7.2. Die Geschäftsführer werden durch Beschluss der
Generalversammlung bestellt. Zum Geschäftsführer wird längstens
auf die Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft - der Gesellschafter G. W.
bestellt. Der Widerruf dieser Bestellung kann nur aus wichtigen Gründen
erfolgen, wie insbesondere: a) Übertretung des
Konkurrenzverbotes; b) Konkurs- bzw. Zahlungsunfähigkeit; c)
Missachtung von Gesellschafterbeschlüssen;
Aktenkundig ist ferner eine Kopie eines mit 24. Jänner
2001 datierten Rückscheines. Mittels RS-Briefes übermittelte das
Finanzamt ua. der Bw. einen Fragenvorhalt betreffend für den
Geschäftsführer W. G.
Eine Rückantwort ist bislang nicht eingelangt (Anm.:
im gleichzeitig zu St. Nr. 00 laufenden
"Gesellschafter-Geschäftsführer-Verfahren" erfolgte wegen
Nichtbeantwortung des Fragenvorhaltes die Festsetzung von
Zwangsstrafen).
Im Zuge der im Jahre 2001 erfolgten Betriebsprüfung
zur 01 (St. Nr. 01 und St. Nr. 02) reichte W. G. berichtigte
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1999 ein. Die darin
erklärten Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge (das sind
435.000,-- S, 355.000,-- S, 450.000,-- S sowie 420.477,57 S) und die in den
Bilanzen zur St. Nr. 02 ausgewiesenen Beiträge zur "Sozialversicherung
Gewerbliche Wirtschaft", (das sind 36.648,99 S, 40769,19 S, 46.213,37 S sowie
73.852,45 S), wurden der gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde
gelegt. Die das Jahr 1999 betreffende Änderung der
Geschäftsführerbezüge (anstelle 330.000,-- S laut Erstbescheid
nunmehr 420.477,57 S bzw. anstelle 53.310,72 S nunmehr 73.852,45 S
Sozialversicherungsbeiträge) wurde seitens des UFS der steuerlichen
Vertreterin der Bw im Telefonat vom 26. August 2004 zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich
in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8
HKG idF BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab
1. Jänner 1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichen Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004,
2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063, 24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004,
2004/13/0021 uam.) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000, 2000/15/0075, 30.11.1999,
99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999,
99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von
Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339). Angesichts dieser einhelligen Judikatur sind die
Ausführungen von W. G. zu Abfertigung (Fragen 13), Firmenpension (Frage
14), Urlaub und Sonderzahlungen (Frage 15), Arbeitsverhinderung (Frage 16),
Sozialversicherung (Frage 21), Auflösung des Dienstverhältnisses
(Frage 24) für die Berufungsentscheidung nicht relevant.
Näher zu beleuchten sind hingegen folgende
Kriterien:
a) Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus:
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur
des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Gerade diese Eingliederung erscheint im
gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer W. G. vertritt die Bw. laut Firmenbuch
seit 25. Mai 1994 selbständig. Das Vertragsverhältnis ist auf Dauer
(Punkt IV des Gesellschaftsvertrages) angelegt und besteht nicht in der
Abwicklung eines z.B. konkreten Projektes. Wie W. G. in der Beantwortung der
Frage 5. selbst darlegt, obliegt ihm die gesamte Leitung des Unternehmens, die
Verhandlung mit Behörden, die Arbeitseinteilung von abwicklungstechnischen
Angelegenheiten für die Bauleitung, die Dienstbesprechungen mit den
Bauleitern und zu Wochenbeginn und Wochenende. Aus dem umfangreichen
Aufgabenbereich des Gesellschafter-Geschäftsführers und der Tatsache,
dass er durchgehend als Geschäftsführer der Bw. tätig war, ist
auf dessen Eingliederung in den geschäftlichen Organismus zu
schließen. Daran vermag auch die Antwort zur Frage 1, wonach er eine
unternehmerische Tätigkeit, die er nicht näher beschreibe, nichts zu
ändern.
Und auch der Umstand, dass sich der
Geschäftsführer durch Mitarbeiter vertreten lassen kann, vermag nichts
an der Beurteilung der Eingliederung des Geschäftsführers in den
betrieblichen Organismus der Bw. zu ändern, denn die Delegierung von
Arbeiten ist auch bei leitendem Führungspersonal keine unübliche
Vorgangsweise (VwGH 18.2.1999, 97/15/0175). Fest steht, dass für das
Unternehmen der persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers
z.B. im Verhandeln mit den Behörden, bei der Leitung des Unternehmens, der
Arbeitseinteilung von abwicklungstechnischen Angelegenheiten für die
Bauleitung, den Dienstbesprechungen mit den Bauleitern erforderlich war. Im
Berufungsfall ist unter Berücksichtigung des "funktionalen"
Verständnisses des Begriffes "Eingliederung in den betrieblichen
Organismus" (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0076) und unter Bedachtnahme auf den
umfangreichen unstrittigen Tätigkeitsbereich des
Gesellschafter-Geschäftsführers eine faktische Eingliederung desselben
bei Erfüllung des von ihm persönlich übernommenen
Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw. gegeben und zwar
sowohl in zeitlicher, örtlicher als auch in organisatorischer
Hinsicht.
b)
Unternehmerwagnis:
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ob bzw. in welcher Ausprägung im einzelnen Fall die
maßgeblichen Kriterien, wie etwa Unternehmerwagnis vorliegen, ist eine
Sachverhaltsfrage. Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das Erkenntnis
vom 25.4.2002, 2001/15/0066). Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt,
kommt es - wie ausgeführt - auf die tatsächlichen
Verhältnisse an: im Streitfall lag eine schriftliche
Entlohnungsvereinbarung zwischen W. G. und der Bw. nicht vor (vgl. Antwort zu
Frage 10). Die Höhe der W. G. zugeflossenen Beträge belief sich laut
dem Konto 7842 "Geschäftsführerentschädigung G.", den Bilanzen zu
St. Nr. 02 und den berichtigten mit März/April 2001 eingereichten
Einkommensteuererklärungen 1996 bis 1999 im Einzelnen auf 435.000,-- S
(1996), 355.000,-- S 1997, 450.000,-- S (1998) und 420.477,57 S (1999).
(Anm.: für 1999 waren
zunächst 330.000,-- S an Geschäftsführergehalt erklärt
worden. Infolge der Betriebsprüfung wurde der
Geschäftsführergehalt schließlich mit 420.477,57 S ermittelt
bzw. erklärt. Klarstellend ist weiters anzuführen, dass in den
Einkommensteuererklärungen, St. Nr. 01, neben den
Geschäftsführergehältern für die Bw. noch jene für eine
andere Gesellschaft (WSG) enthalten sind).
Darüber hinaus erhielt W. G. - wie sich aus dem
Konto 7710 ("Pflichtversicherung Unternehmer" und dem Fragenvorhalt
(Fragenbeantwortung 21: "Die Sozialversicherung ist Teil des
Geschäftsführergehaltes") ergibt - die als sonstige
Vergütung zu qualifizierende Sozialversicherung vergütet. Diese ist
bei Berechnung des DB und DZ in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Basierend
auf den berichtigten Einkommensteuererklärungen, Bilanzen der Bw. wurden
folgende Beträge bei Berechnung des DB und DZ berücksichtigt: für
1996 36.648,99 S, 1997 40.769,19 S, für 1998 46.213,37 S und für 1999
73.852,57 S (laut Erstbescheid 53.310,72 S).
Soweit W. G. für das Vorliegen des Unternehmerrisikos
in Treffen führt, dass die Entlohnung nach der Ertrags- und
Liquiditätslage erfolgt sei (Fragebeantwortung 11), ist für die
Berufung nichts zu gewinnen. Zum einen fehlen nähere Ausführungen
hiezu, zum anderen ist bei näherer Betrachtung der Gewinne der Bw. -
diese betrugen laut den Erklärungen bzw. der BP 370.245,--/378,057,75 S
(1996), 79.654,30/23.798,-- S (1997), 208.277,--/135.718,-- S (1998),
280.952,--/263.985,-- S (1999) - und den dargestellten
Geschäftsführerentschädigungen eine konkrete Abhängigkeit
dieser von wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft nicht zu erkennen. Bei
Sachverhalten wie den vorliegenden, liegen nach den Erkenntnissen des VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057, vom
12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 0086, keine ins
Gewicht fallenden Unternehmerwagnisse vor.
Weiters lässt das Vorbringen, wonach die Entlohnung
nach der Ertrags- und Liquiditätslage der GmbH richte, auch das
Trennungsprinzip zwischen Geschäftsführer und Gesellschafter
außer Acht. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat,
trifft das Risiko der liquiditätsmäßigen Erfüllbarkeit der
Zahlungsverpflichtungen (auch Gehälter) alle Gläubiger der
Gesellschaft gleich. In dem auf dem Trennungsprinzip aufbauenden System der
Ertragsbesteuerung von Kapitalgesellschaften ist jedenfalls - dh auch bei
Mehrheitsgesellschaftern oder Alleingesellschaftern - zwischen der
Position als Gesellschafter und jener als Geschäftsführer zu
unterscheiden. Aufgrund des Trennungsprinzips kommt der Wahrung der Interessen
als Anteilseigner, durch Aufrechterhaltung des Unternehmens im Hinblick auf das
Unternehmerwagnis aus der Geschäftsführertätigkeit keine
Bedeutung zu. Grund hiefür ist die Beteiligung an der Gesellschaft und
Besicherung des Vermögens der GesmbH. Ein Wagnis für die
Geschäftsführertätigkeit ergibt sich daraus nicht, da es nicht
auf das Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft ankommt.
Bei Betrachtung der tatsächlichen Abwicklung der
Geschäftsführerentlohnung steht fest, dass der
Geschäftsführer in den Streitjahren 1996 bis 1999 für seine auf
Dauer angelegte Tätigkeit laufende Gehälter in Höhe von
435.000,-- S, 355.000,-- S, 450.000,-- S und 420.477,57 S und
Sozialversicherungsbeiträge von 36.648,99 S (1996), 40.769,19 S (1997),
46.213,37 S (1998) und 73.852,45 S (1999) vergütet erhalten hat.
Soweit W. G. Einnahmenausfälle durch
Verhinderungsfälle (zB durch Krankheit, Unfall - siehe
Fragebeantwortung 12) geltend macht, ist auf die VwGH-Erkenntnisse vom
28.5.2002, 2001/14/0057 und 2.7.2002, 2001/14/0055 zu verweisen. Danach
ändern Einnahmenausfälle durch Verhinderungsfälle nichts an der
Erfolgsunabhängigkeit des Entgeltes bzw. am Fehlen eines relevanten
Unternehmerrisikos.
Insgesamt ist bei dem dargestellten Sachverhalt daher davon
auszugehen, dass sich im gegenständlichen Fall auf Grund der Abwicklung der
Leistungsbeziehung ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht gegeben ist. Ein
einnahmenseitiges Risiko wird vom VwGH nur dann bejaht, wenn die Bezüge
nicht bloß schwanken, sondern mitunter gänzlich entfallen, sohin das
Unternehmerrisiko tatsächlich schlagend wird und dem
Objektivierungserfordernis (klare vertragliche Grundlage, Bindung des Bezuges an
wirtschaftliche Parameter) entsprochen wird (Helmut Käferböck,
Gesellschafter-Geschäftsführer und Lohnnebenkosten - eine
Judikaturanalyse, ecolex 2002, 910).
Was die ausgabenseitige Beurteilung des
Auftragsverhältnisses des Geschäftsführers anlangt, gab W. G.
lediglich an, keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen bzw.
eigene verwendet zu haben (vgl. Fragebeantwortung 19, 20). Aus diesem Vorbringen
kann nichts für die Berufung gewonnen werden. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ausgabenseitig kein
Unternehmerrisiko, es sei denn, den Gesellschafter-Geschäftsführer
treffen unerwartet Kosten, die nicht überwälzt werden können. Nun
hat W. G. in seinen Einkommensteuererklärungen 1996 bis 1999 bei der
Ermittlung seiner Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit
lediglich den Pauschalbetrag in Höhe von 12 % (1996) bzw. 6 % (1997
- 1999) der Einnahmen geltend gemacht. Dieser Umstand weist bereits darauf
hin, dass diese Methode für ihn zu günstigeren Ergebnissen (dh
niedrigeren Steuerbemessungsgrundlagen) geführt hat. Mit Ausgaben, die in
der angeführten Relation zu den Einnahmen stehen, ist jedenfalls ein
ausgabenseitiges Risiko nicht verbunden. Insgesamt ist daher auch ein
ausgabenseitiges Risiko des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zu
erkennen.
Und auch die fehlende Verpflichtung des W. G. zur Leistung
eines Pönales im Falle der Nichterbringung des Arbeitserfolges
(Fragebeantwortung 12) spricht ausgabenseitig gegen das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses.
Auf Grund der bestehenden Sach- und Aktenlage ist
festzuhalten, dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer im
Streitzeitraum ein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges Unternehmerwagnis
nicht bestanden hat.
c) Laufende
Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme der Erzielung von Einkünften nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im Streitfall erfolgte die Entlohnung monatlich (vgl. auch
Fragebeantwortung 10). Somit ist jedenfalls eine laufende Entlohnung im Sinne
der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.
Zusammenfassend ist festzuhalten: im Berufungsfall
überwiegen bei Betrachtung des tatsächlich verwirklichten Gesamtbildes
des Rechtsverhältnisses die Merkmale der Unselbständigkeit
gegenüber jenen der Selbständigkeit und es liegen somit mit Ausnahme
der Weisungsungebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
vor, weshalb die Voraussetzungen für die Qualifikation der Gehälter
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 erfüllt sind. Die von der Bw. an den
Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter sind gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 sowohl in die Beitragsgrundlage des DB als auch in
jene des DZ einzubeziehen.
Wie im Telefonat mit der steuerlichen Vertreterin vom 26.
August 2004 ausgeführt, erhöhen sich die Bemessungsgrundlagen für
den DB zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag durch Korrektur der Geschäftsführervergütung
1999. Diese betrug laut den Angaben in der (berichtigten)
Einkommensteuererklärung 1999 und den Bilanzen der Bw. 420.477,57 S
zuzüglich der Vergütung für die Gewerbliche Sozialversicherung in
Höhe von 73.852,45 S und nicht wie der Lohnsteuerprüfer festgestellt
hat 330.000,-- S zuzüglich 53.310.72 S. Die Nachforderung an
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds beträgt somit 78.880,27 S ( 5.732,45
€) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 9.290,21 S ( 675,15 €).
Somit ergibt sich - im Vergleich zum Erstbescheid - eine
Erhöhung von 4.996,27 S ( 363,09 €) an DB und von 589,21 S ( 42,82
€) an DZ.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 14. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-K/02
- Stammnummer
- 11794
- Gültig
- 14.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF