Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1354-W/04
SEG Zulage für leitenden Angestellten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1354-W/04vom 13.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.R.GmbH, A.Istraße, vertreten
durch EuM.T.St.Ber., W.CvHstraße, vom 17. Mai 1996 gegen den Bescheid
des FA.A. vom 15. April 1996 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr
der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum
1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1994
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Im Rahmen einer bei der Berufungswerberin (in der Folge:
Bw.) stattgefundenen Lohnsteuerprüfung für den im Spruch genannten
Zeitraum wurde die an den leitenden Angestellten Herrn F.T. steuerfrei
ausbezahlte Schmutz - Erschwernis - und Gefahrenzulage nachversteuert. Der
Lohnsteuerprüfer vertrat die Ansicht, dass bei einem leitenden Angestellten
mit eigenem Büro gegenüber den Arbeitern die von ihm zu leistenden
Arbeiten nicht überwiegend unter Umständen erfolgten, die in
erheblichem Maße zwangsläufig eine Verschmutzung der Kleidung des
Arbeitnehmers bewirkten.
Das Finanzamt schloss sich
den Feststellungen des Lohnsteuerprüfers an und hat die Bw. mit Bescheid
zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und den Dienstgeberbeitrag und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für von der Bw. an ihre Mitarbeiter
freiwillig gewährten Sozialaufwendungen vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. Berufung erhoben und im
Wesentlichen vorgebracht, dass der Arbeitnehmer als Maschinenmeister die
Produktion leite und hiefür ein Büro habe, welches für die
Führung von Arbeitsaufzeichnungen und diverse andere Arbeiten verwendet
werde. Hauptsächlich sei der Arbeitnehmer aber auf dem Werksgelände
der Bw. tätig. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung wurde das
Prüfungsorgan gebeten den gesamten Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers
anzusehen. Der Prüfer habe aber nur einen Teilbereich, nämlich die
Bürotätigkeit, nicht aber die Tätigkeit am Firmengelände
besichtigt.
Mit Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt die Berufung
als unbegründet abgewiesen. Auf Grund des von der Bw. gestellten
Vorlageantrages hat die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland die Berufung mit Berufungsentscheidung vom
10. Februar 2000 GZ. RV/13-16/13/2000 als unbegründet
abgewiesen.
Gegen die Berufungsentscheidung hat die Bw. am 31.
März 2000 eine Beschwerde gemäß Art. 131 Abs . 1 Z 1 B-VG beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom 25. Mai 2004,
Zl. 2000/15/0052 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid
(Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Dadurch gilt die Berufung
wiederum als unerledigt.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn eine Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§
85 Abs. 2, § 275 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, §
274 BAO) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen
Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden
die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs. 3
haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte
Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu
würdigen.
Nach § 183 Abs. 1 BAO sind Beweise von Amts wegen oder
auf Antrag aufzunehmen. Im Anschluss daran hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen (freie Beweiswürdigung), ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§167 Abs. 2
BAO).
Im vorliegenden Fall hat die Bw. dem Finanzamt sowohl bei
der Prüfung, in der Berufung und im Vorlageantrag angeboten, die
Tätigkeit des Arbeitnehmers in Bezug auf die Gewährung der steuerfrei
ausbezahlten Zulagen auf dem Werksgelände zu besichtigen. Diesen
Beweisantrag hat das Finanzamt nicht aufgegriffen und hat somit in
unzulässiger Weise eine Beweiswürdigung vorweggenommen. Bei
Besichtigung der Tätigkeit des Arbeitnehmers auf dem Werksgelände ist
es nämlich nicht ausgeschlossen, dass das Unterbleiben dieses
Verfahrensmangels zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte
führen können oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
Es war daher wie im Spruch
zu entscheiden.
Wien, am 13.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1354-W/04
- Stammnummer
- 11789
- Gültig
- 13.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF