Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0138-I/03
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0138-I/03vom 13.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
XY, vom 16. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
21. November 2002 betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zu diesem Beitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1997
bis 31. Dezember 2000 sowie Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
betreffend den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000
schrieb das Finanzamt der Steuer- und Haftungspflichtigen mit Bescheid vom
21. November 2002, zugestellt am 16. Dezember 2002, unter anderem
einen Betrag in Höhe von € 22.107,08 an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und einen Betrag in Höhe von
€ 2.590,35 an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zur Zahlung vor.
Begründend wurde dazu ausgeführt, die an die
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Vergütungen
wären nicht in die entsprechende Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage
einbezogen worden.
Mit Eingabe vom 16. Jänner 2003 wurde gegen
diesen Bescheid Berufung erhoben und eingewendet, die
Geschäftsführerbezüge würden nicht als Einkünfte nach
§ 22 Z 2 EStG 1988 anzusehen sein. Nach der Rechtsprechung sei
für die Annahme einer Dienstnehmereigenschaft vor allem das Fehlen eines
Unternehmerrisikos entscheidend. In diesem Zusammenhang werde die
Berufungsentscheidung der Stadtgemeinde X betreffend die Kommunalsteuerpflicht
der Jahre 1994 und 1995 der gegenständlichen
Geschäftsführerbezüge übermittelt, mit welcher über die
Berufung stattgebend entschieden worden sei. Ergänzend sei noch
anzufügen, dass im Jahr 2001 auf Grund des schlechteren
Geschäftsganges keinerlei Geschäftsführerbezüge gewährt
worden wären.
In der Begründung der Berufungsentscheidung der
Stadtgemeinde X wurde ausgeführt:
... Bei
Gesamtwürdigung der Sachverhaltselemente sprechen vor allem die
unregelmäßige Auszahlung des Entgeltes, die Freizügigkeit bei
der Wahl der Arbeitszeit und des Arbeitsumfanges sowie -ortes, und vor
allem die Möglichkeit, Aufträge nach Beliegen anzunehmen oder
abzulehnen gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
..."
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2003 ersuchte das
Finanzamt um Beantwortung weiterer Fragen:
Liegen
betreffend der beiden Geschäftsführer (Hr.
E. und
H.) schriftliche Verträge oder
Vereinbarungen betr. Geschäftsführertätigkeit vor? Falls
zutreffend, bitte um Vorlage derselben.
Wie
wird die Höhe der Geschäftsführerbezüge
ermittelt?
Wie
erfolgt die Aufgabenteilung durch die beiden Geschäftsführer und
welche Regelung besteht, wenn beide für längere Zeit gleichzeitig
Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer nicht nachkommen
können?
Bitte
um kurze Beschreibung des Tätigkeitsfeldes der beiden
Geschäftsführer.
Besteht
zwischen den beiden Herren eine Regelung bezüglich Urlaub oder
Krankheit?
Laut
Schriftsatz BVE der Stadtgemeinde X
werden die anfallenden Reisekosten zur Gänze von den Gesellschaftern
getragen.
In
den Bilanzen scheinen für die Jahre 1997 (S 124.817,--), 1998
(S 78.262,--), 1999 (S 157.080,--) und 2000 (S 170.490,--) als
Kilometergelder auf. (Fahrtkosten Angestellte z.B. 1998 S 3.024,--, 1999
S 0)
An
wen wurden diese Kilometergelder bezahlt? Bitte um Aufklärung und Vorlage
entsprechender Unterlagen.
Sie
führen in der Berufung aus, dass beispielsweise im Jahre 2001 auf Grund des
schlechteren Geschäftsganges keinerlei Geschäftsführerbezüge
gewährt wurden.
Weshalb
blieben in den Jahren 1998 bis 2000 bei schlechterer Ertragslage die
Geschäftsführerbezüge gleich hoch bzw. sind sie von
S 1.540.000,-- auf S 1.840.000,-- erhöht
worden.
Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache des steuerlichen Vertreters am 7. März
2003 gab dieser zu obigem Vorhalt zur Niederschrift an:
Beide
Geschäftsführer würden mit 1. Jänner 2003 ihre
Tätigkeit aufgeben und hätten 2001 keine
Geschäftsführerbezüge erhalten, was voraussichtlich auch für
das Jahr 2002 zutreffen werde.
Schriftliche
Geschäftsführerverträge bestünden nicht.
Reisekosten
bzw. Kilometergelder beträfen nur die Angestellten der Firma. Von den
Gesellschaftern würden keine Reisekosten in Rechnung gestellt.
Der
Geschäftsführer E. übe eher kaufmännische Tätigkeiten
(Kalkulation, Rechnungswesen) aus, der Geschäftsführer H. sei für
die Planung, Konzeption und Umsetzung der Projekte zuständig.
Hinsichtlich
Urlaub und Krankenstand gäbe es keine eigene Regelung.
Die
Erhöhung der Geschäftsführerbezüge wäre erfolgt, da in
den Vorjahren jeweils gute Ergebnisse erzielt worden
wären.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
14. März 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das
Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer
in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert seien und im
Prüfungszeitraum eine laufende Entlohnung ohne größere
Schwankungen erfolgt sei, was gegen das Vorliegen eines ins Gewicht fallenden
Unternehmerrisikos spreche.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bezog
sich wiederum auf die Entscheidung der Stadtgemeinde X und die Nichtbezahlung
von Geschäftsführerbezügen in den Jahren 2001 und
2002.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den
Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist.
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt weiter,
dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden,
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41
Abs. 3 FLAG 1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 41 Abs. 5 FLAG 1967 beträgt
der Beitrag 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 57 Abs. 7 Handelkammergesetz (HKG), BGBl.
1994/661, bzw. § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl.
1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben festlegen
kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese
ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung
(seinen Unternehmungen) nach § 3 Abs. 2 HKG bzw. § 2
WGK anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage
die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 in der jeweils
gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
§ 57 Abs. 8 HKG bzw. § 122
Abs. 8 WKG enthalten gleichartige Bestimmungen für die
Bundeskammer.
Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob die an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der
Berufungswerberin ausbezahlten Vergütungen der DB- und DZ-Pflicht
unterliegen. Unstrittig ist dabei, dass die beiden Gesellschafter im strittigen
Zeitraum wie folgt an dem Unternehmen der Berufungswerberin beteiligt gewesen
sind:
|
J.E.
|
50%
|
|
W.H.
|
50%
|
Weiters ist
sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren und auch davor die
Aufgaben der Geschäftsführung erfüllt haben und für den
Betrieb der Berufungswerberin tätig wurden. Dafür erhielten sie im
Prüfungszeitraum folgende Bezüge:
|
Zeitraum
|
J.E.
|
W.H.
|
1997
|
S 640.000,00
|
S 900.000,00
|
1998
|
S 640.000,00
|
S 900.000,00
|
1999
|
S 940.000,00
|
S 900.000,00
|
2000
|
S 940.000,00
|
S 900.000,00
Aus den Bilanzen der
Berufungswerberin ergeben sich folgende Beträge:
|
Zeitraum
|
Bilanzgewinn
|
Jahresüberschuss
|
1997
|
S 7,600.073,00
|
S 7,564.666,00
|
1998
|
S 6,427.266,00
|
S 6,525.195,00
|
1999
|
S 2,282.307,00
|
S 2,395.704,00
|
2000
|
S 813.861,00
|
S 1,007.797,00
Im von der Berufungswerberin
vorgelegten Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1975, welcher in der Folge nach
den Eintragungen im Firmenbuch mehrfach geändert wurde, wurden in
Punkt 7) die beiden gegenständlichen Gesellschafter für die Dauer
des Gesellschaftsverhältnisses zu allein zeichnungsberechtigten und
vertretungsbefugten Geschäftsführern bestellt. In Punkt 15) wurde
darauf hingewiesen, dass für im Gesellschaftsvertrag nicht explizit
geregelte Sachverhalte die Bestimmungen "des Gesetzes über die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung" sowie die übrigen
einschlägigen Gesetze gelten.
Eigene Geschäftsführerverträge wurden nicht
erstellt.
Zu prüfen ist im
gegenständlichen Fall, ob auf Grund des vorgelegten Vertrages und der
tatsächlichen Gegebenheiten die von den
Gesellschafter-Geschäftsführern bezogenen Vergütungen als
Bezüge im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 anzusehen sind.
Ist eine derartige Einstufung zu treffen, liegt nach den oben angeführten
Bestimmungen eine Verpflichtung zur Leistung des Dienstgeberbeitrages und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die in Rede stehenden
Vergütungen vor.
Im Erkenntnis vom
1. März 2001, G 109/00, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des
Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung bestimmter, auch im gegenständlichen
Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, abgewiesen. Er hat dazu u.
a. ausgeführt, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis seien, im Falle der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende -
Weisungsungebundenheit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizienwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixer Arbeitsort, fixe Arbeitszeit,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH 19.2.2002, 2001/14/0173, und die darin
angeführte Vorjudikatur).
Insgesamt stellt somit das in
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem darauf ab, dass - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass
der
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
eingegliedert ist,
er
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
und
ihn
unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis trifft (VwGH 17.12.2003, 2001/13/0200 und die darin
angeführte
Vorjudikatur).
1.
organisatorische Eingliederung
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausübt. Die kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung,
wobei es auf einen jährlich neuen Abschluss eines "Werkvertrages" nicht
ankommt (VwGH 18.12.2002, 2001/13/0202,0208). Der Umstand, dass der die
Geschäftsführungstätigkeit über einen längeren Zeitraum
ausübende Gesellschafter-Geschäftsführer diese nicht in den von
der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betriebsräumen ausübt
sondern über eigene Büroräume verfügt und eigene
Arbeitsmittel benutzt, vermag an seiner Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft ebenso wenig zu verändern (VwGH 25.9.2001,
2001/14/0092) wie der Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
lediglich die essenziellen Führungsentscheidungen trifft und die Besorgung
des "täglichen Betriebes" anderen Personen überlässt (s. nochmals
VwGH 18.12.2002, 2001/13/0202,0208).
Gegen die Annahme der
organisatorischen Eingliederung der beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer in den geschäftlichen Organismus
der Berufungswerberin führt diese im Wesentlichen an, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführer bei Ausübung ihrer Tätigkeit
an keine geregelte Arbeitszeit gebunden sind, sie den Arbeitsort frei bestimmen
können und hinsichtlich des Arbeitsumfanges sie die Möglichkeit haben,
Aufträge nach Belieben anzunehmen oder abzulehnen. Wie oben
ausgeführt, sind alle diese Argumente nach der Rechtsprechung der
Höchstgerichte für die Beantwortung der Frage der organisatorischen
Eingliederung der Gesellschafter-Geschäftsführer in den
geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin nicht von Relevanz, da sie
typischerweise mit der Weisungsgebundenheit zusammenhängen (VwGH 29.1.2002,
2001/14/0133,0134) und gehen somit ins Leere.
Entscheidungswesentlich
für die Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage ist vielmehr, dass die
beiden Gesellschafter-Geschäftsführer die
Geschäftsführertätigkeit bereits seit der Gründung der
Gesellschaft und auch während des gesamten Prüfungszeitraumes, somit
über viele Jahre, kontinuierlich ausübten. Diese Tatsache wird von der
Berufungswerberin auch in keiner Weise bestritten. Somit steht eindeutig fest,
dass die Gesellschafter-Geschäftsführer nach der o.a. Judikatur in den
Organismus der Berufungswerberin eingegliedert waren.
2.
laufende Entlohnung
Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer
erhielten für ihre Geschäftsführungstätigkeit in den
Kalenderjahren 1996 bis 2000 unbestritten die eingangs dargestellten
Vergütungen. Diese wurden ein Mal jährlich dem jeweiligen
Verrechnungskonto gutgeschrieben. Den Geschäftsführern stand es jedoch
jederzeit frei, während des Jahres Akontozahlungen über das
Verrechnungskonto zu beheben, wovon sie auch regelmäßig Gebrauch
machten.
Eine derartige Vorgangsweise
erfüllt das Merkmal der "laufenden Lohnzahlungen", da es für die
Annahme einer laufenden Entlohnung (noch) ausreicht, wenn die
Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto jährlich gut
geschrieben wird (vgl. VwGH vom 18.9.2003, 2001/15/0151).
3.
Unternehmerwagnis
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Unternehmerwagnis vor, wenn
der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen
unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (VwGH 29.1.2003, 2002/13/0186). Dabei kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Allerdings haben die Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich - wie im vorliegenden Fall - bei
Leistungsverhältnissen zwischen einer Gesellschaft und ihren wesentlich
beteiligten Geschäftsführern insbesondere aus dem häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 23.1.2002, 2001/13/0107).
Im vorliegenden Fall liegen
keinerlei schriftliche Vereinbarungen vor, durch welche die Höhe der
Geschäftsführerbezüge geregelt wurde. Auch wurde während des
gesamten Verwaltungsverfahren keinerlei Aussage darüber getroffen, in
welcher Art und Weise die Höhe der Geschäftsführerbezüge vom
wirtschaftlichen Erfolg der Berufungswerberin abhängig war. Tatsache ist
aber, dass der Geschäftsführer W.H. während des gesamten
Prüfungszeitraumes eine gleichbleibende Vergütung in Höhe von
jährlich S 900.000,00 bezogen hat. Der Geschäftsführer J.E.
bezog in den Jahren 1997 und 1998 eines Jahresvergütung von
S 640.000,00. In den Jahren 1999 und 2000 wurde der
Geschäftsführerbezug auf jährlich S 940.000,00 erhöht,
obwohl sich gerade in diesen Jahren der Gewinn der Berufungswerberin drastisch
verringerte. Es ist somit in keinster Weise ersichtlich, in welcher Art die
Höhe der Geschäftsführerbezüge vom Erfolg der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen und von seinen unternehmerischen Fähigkeiten und
seinem Fleiß sowie den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängig war.
Bei diesem Sachverhalt kann ein die
Gesellschafter-Geschäftsführer auf der Einnahmenseite treffendes ins
Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht aufgezeigt werden. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.10.2003,
2003/15/0089, und die darin zitierte Vorjudikatur) lassen nämlich sogar
- im vorliegenden Fall nicht vorhandene - Schwankungen der Bezüge
eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche
Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des Geschäftsführers - in
seiner Stellung als Geschäftsführer - zu. Wenn aber wie im
gegenständlichen Fall trotz in den Jahren 1999 und 2000 stark sinkenden
Gewinnen Geschäftsführervergütungen in gleicher bzw. stark
steigender Höhe ausbezahlt werden, widerspricht diese Tatsache einer
Erfolgsabhängigkeit und deshalb dem Vorliegen eines einnahmenseitig
vorhandenen Unternehmerrisikos im Prüfungszeitraum (VwGH 22.5.2002,
2002/15/0078). Dass in der Folge in den Jahren 2001 und 2002 keine
Geschäftsführerbezüge mehr ausbezahlt wurden, ändert nichts
an diesen Überlegungen. Einerseits hat bereits das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die
Nichtauszahlung von Geschäftsführerbezügen in diesen Jahren
private Gründe ausschlaggebend waren. Diese Aussage blieb unwidersprochen.
Zum anderen hat der steuerliche Vertreter anlässlich seiner Vorsprache beim
Finanzamt selbst darauf hingewiesen, dass die beiden Geschäftsführer
mit Ende des Jahres 2002 ihre Tätigkeit aufgegeben haben. Wenn somit in den
Jahren 2001 und 2002 keine entsprechenden Leistungen für die Gesellschaft
erbracht wurden, ergibt sich aus der Nichteinbuchung von
Geschäftsführerbezügen auf dem Verrechnungskonto ebenfalls kein
entsprechender Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos.
Aber selbst wenn die Geschäftsführer ihrer Tätigkeit in den
Jahren 2001 und 2002 unvermindert nachgegangen wären, kann für den
Prüfungszeitraum nur die oben getroffene Einstufung erfolgen, da die
Geschäftsführerbezüge in diesem Zeitraum offensichtlich und
unbestreitbar erfolgsunabhängig zur Auszahlung gelangten. Eine später
in den Folgejahren vorgenommene Änderung der internen Vereinbarungen, die
wiederum in keinster Weise nach außen in Erscheinung getreten sind und
möglicherweise auch durch die Judikatur veranlasst sein könnten, kann
für die Vergangenheit keine Bedeutung haben.
Ausgabenseitig werden von den
Gesellschafter-Geschäftsführern die Pflichtversicherungsbeiträge
selbst getragen. Die Tragung der auf den Geschäftsführungsentgelten
lastenden Sozialversicherungsbeiträge vermag jedoch ein Unternehmerrisiko
nicht zu begründen (VwGH 30.10.2003, 2003/15/0089). Hinsichtlich weiterer
von den Gesellschafter-Geschäftsführern zu tragenden Aufwendungen
wurde seitens der Berufungswerberin auf die Reisekosten verwiesen. Diese wurden
jedoch in keiner Weise quantifiziert und somit ein Risiko ins Gewicht fallender
Schwankungen der Ausgaben nicht dargetan. Zudem ist die GmbH entsprechend
§ 1014 ABGB verpflichtet, dem Geschäftsführer seine
Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht
2/100). Es ist somit auch in diesem Punkt dem Finanzamt beizupflichten, wenn es
aus dem vorliegenden Sachverhalt kein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges
Unternehmerrisiko erblickt.
Zusammenfassend ist somit
festzustellen, dass die beiden an der Berufungswerberin wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer bei Ausübung ihrer
Geschäftsführungstätigkeit weder einnahmen- noch ausgabenseitig
ein Unternehmerrisiko tragen. Weiters sind sie in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin eingegliedert und erhalten eine laufende
Entlohnung. Die von der Berufungswerberin an sie für die Besorgung ihrer
Tätigkeit ausbezahlten Entgelte sind daher Einkünfte aus
selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988, was ihre Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage für
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach sich zieht.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 3 Abs. 2 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 2 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0138-I/03
- Stammnummer
- 11787
- Gültig
- 13.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF