Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3663-W/02
1. Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der unecht steuerbefreiten zu den steuerpflichtigen Umsätzen 2. Vorsteuerausschlüsse, die nach dem EU-Beitritt eingeführt wurden, sind gemeinschaftsrechtswidrig 3. Ein zweites Arbeitszimmer ist nicht schon deshalb anzuerkennen, weil am früheren Wohnsitz eine zweites Arbeitszimmer ohne nähere Prüfung anerkannt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3663-W/02vom 13.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 10. Jänner 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 10. Dezember 2001 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für den Zeitraum 1996 bis 1998, Umsatzsteuerfestsetzung 2-12/1999 und
1-10/2000 entschieden:
Den Berufungen
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1998, Einkommensteuer 1997
und Umsatzsteuerfestsetzung 2/12/1999 und 1-10/2000 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1996 und 1998 werden abgeändert.
|
Die
Umsatzsteuer 1996 wird festgesetzt mit €
|
3.545,56
|
Die
Umsatzsteuer 1997 wird festgesetzt mit €
|
817,35
|
Die
Umsatzsteuer 1998 wird festgesetzt mit €
|
3.760,09
|
Die
Einkommensteuer 1996 wird festgesetzt mit €
|
12.423,42
|
Die
Einkommensteuer 1997 wird festgesetzt mit €
|
7103,41
|
Die
Einkommensteuer 1998 wird festgesetzt mit €
|
12.905,46
|
Die
Umsatzsteuer für den Zeitraum 2-12/1999 wird festgesetzt mit
€
|
3.628,55
|
Die
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-10/2000 wird festgesetzt mit
€
|
6.006,60
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezieht als Unternehmensberater und Vortragender
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Anlässlich einer die Jahre 1996 bis 1998 umfassenden
Betriebsprüfung (BP) sowie einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung
betreffend den Zeitraum 2-12/1999 und 1-10/2000 wurden die geltend gemachten
Werbeaufwendungen und die darin enthaltenen Vorsteuern um 50 %
gekürzt.
In der frist- und formgerechten Berufung wird eingwendet,
die Kürzung der Werbungsaufwendungen und der Vorsteuer widerspreche dem
EU-Recht und sei daher nicht vorzunehmen.
Weiters wendet der Bw ein, er habe an seinem früheren
Wohnsitz zwei Arbeitszimmer abgeschrieben und mache diese auch an seinem neuen
Wohnsitz geltend.
Darüber hinaus sei der Schlüssel für die
Aufteilung der Vorsteuern falsch berechnet worden, da der Bw als Einnahmen-
Ausgabenrechner nach vereinnahmten und nicht nach vereinbarten Entgelten
umsatzsteuerpflichtig sei. Bei der Aufteilung seien daher nicht die
Nettobeträge, sondern die Bruttobeträge heranzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbeaufwand: Gemeinschaftsrechtlich ist das
Umsatzsteuersystem durch die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG vorgegeben.
Nach Art. 17 Abs. 1 besteht das Recht auf Vorsteuerabzug. Nach Art. 17 Abs. 6
sind die Mitgliedstaaten berechtigt, die bei Inkrafttreten der Richtlinie
bereits innerstaatlich bestehenden Vorsteuerausschlüsse beizubehalten.
Für nachträgliche (befristete) Erweiterungen der
Vorsteuerausschlüsse regelt Art. 17 Abs. 7, dass diese aus konjunkturellen
Gründen und vorbehaltlich Konsultationen beim Mehrwertsteuerausschuss im
Sinne des Art. 29 der Richtlinie zulässig sind.
Die Richtlinienbestimmung stellt unmittelbar anwendbares
Recht dar und geht somit dem innerstaatlichen Umsatzsteuerrecht
vor.
Die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie ist für
Österreich mit dem Beitritt zur Europäischen Union, somit am 1.
Jänner 1995 in Kraft getreten.
Nach § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 gelten
Lieferungen und sonstige Leistungen als nicht für das Unternhemen
ausgeführt, deren Entgelt überwiegend keine abzugsfähigen
Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des EStG 1988
darstellen.
§ 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 bestimmt unter anderem,
dass Werbeaufwendungen zur Hälfte absetzbar sind. Diese Bestimmung wurde
durch BGBl 1995/297 eingefügt und ist ab 5. Mai 1995 anzuwenden. Zu diesem
Zeitpunkt war für Österreich die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie bereits
gültig und würde der Ausschluss des Vorsteuerabzuges für diese
Aufwendungen dem Gemeinschaftsrecht widersprechen.
Die Berechnung der Vorsteuer ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen.
Einkommensteuerlich ist die Kürzung der
Werbeaufwendungen hingegen gerechtfertigt, da die Ertragssteuern
gemeinschaftsrechtlich nicht gergelt sind und hier jedenfalls innerstaatliches
Recht anzuwenden ist.
Arbeitszimmer: Der Bw vermeint, das zweite
Arbeitszimmer würde ihm schon deshalb zustehen, da er auch an seinem
früheren Wohgnsitz ein zweites Arbeitszimmer genutzt hat und dieses von der
Finanzverwaltung auch anerkannt wurde.
Bedingt durch den Wohnungswechsel im Jahr 1999 können
die Verhältnisse in den Vorjahren nicht mehr überprüft werden und
kann nicht festgesetellt werden, ob das zweite Arbeitszimmer tatsächlich
betreiblich notwendig und auch entsprechend eingerichtet war. Eine Besichtigung
der Arbeitszimmer am ehemaligen Wohnsitz hat niemals stattgefunden. Bisher
wurden die Arbeitszimmer ohne nähere Prüfung anerkannt und ist
für die Jahre 1996 bis 1998 das zweite Arbeitszimmer
anzuerkennen.
An der nunmehrigen Adresse des Bw wurde das zweite
Arbeitszimmer besichtigt. Es war mit einem kleinen Schreibtisch in der Nische
eines Dachflächenfensters, einer Couch und Bücherregalen (beinhaltend
Tehaterführer und sonstige nicht fachspezifische Bücher)
eingerichtet.
Die BP hat festgestellt, dass das zweite Arbeitszimmer
weder ausschließlich betrieblich genutzt wurde noch entsprechend
eingerichtet war. Auch war es für die Ausübung der Tätigkeit des
Bw nicht unbedingt notwendig, zumal das größere Arbeitszimmer von der
BP anerkannt wurde.
Der Rechtsmeinung der BP, das zweite Arbeitszimmer sei
für die Ausübung der Tätigkeit des Bw nicht unbedingt notwendig,
nicht entsprechend eingerichtet und tatsächlich nicht nahezu
ausschließlich betrieblich genutzt kann nicht entgegengetreten
werden.
Schon die Einrichtung des zweiten Arbeitszimmers lässt
erkennen, dass eine private Nutzung nicht ausgeschlossen ist. Wozu der Bw
für seine Berufugsausübung eine Couch und ein Bücherregal mit
priavten Büchern benötigt, ist nicht einsichtig. Schon aus diesem
Grund kann das zweite Arbeitszimmer nicht anerkannt werden.
Der Umstand, dass dem Bw an seinem früheren Wohnsitz
zwei Arbeitszimmer anerkannt wurden, vermag nicht zu rechtfertigen, dass auch an
seinem neunen Wohnsitz zwei Arbeitszimmer anerkannt werden. Auch vermag es dem
Bw nichts zu nützen, wenn er ausführt, auch im Arbeitszimmer, dass von
der BP anerkannt wurde, befänden sich eine Couch und Regale mit privaten
Büchern, die privaten Bücher seien aber von untergeordnetem
Ausmaß. Würde diese Behauptungen zutreffen, könnte dies nur dazu
führen, dass auch das erste Arbeitszimmer nicht anzuerkennen wäre.
Für eine derartige Nichtanerkennung fehlen aber geeignete
Sachverhaltsfeststellungen, da das erste Arbeitszimmer lt. Angaben der
Prüferin nicht besichtigt wurde. Keinesfalls können diese
Ausführungen aber dazu führen, dass das zweite Arbeitszimmer
anzuerkennen wäre.
Da das Arbeitszimmer schon aufgrund der Rechtslage vor dem
EU-Beitritt nicht anzuerkennen ist, liegt in der Nichtanerkennung der Vorsteuer
für das zweiter Arbeitszimmer kein Verstoß gegen die 6.
Mehrwertsteuerrichtlinie vor und steht die Nichtanerkennung der Vorsteuer nicht
im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.
Aufteilung der Vorsteuern: Unbestritten ist, dass
die Vorsteuern in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Teil aufzuteilen sind,
da der Bw sowohl steuerpflichtige als auch unecht steuerbefreite Umsätze
durchführt. Weiters ist unstrittig, dass die Aufteilung der Vorsteuern im
Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen
aufzuteilen ist.
Der Bw vertritt lediglich die Rechtsmeinung, dass nicht die
Nettoentgelte sondern die Bruttoentgelte bei der Aufteilung heranzuziehen seien,
da der Bw Einnahmen- Ausgabenrechner sei.
In § 12 Abs. 5 Z. 1 UStG 1994 ist eindutig von
Umsätzen die Rede. Im § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird bestimmt, dass der
Umsatz nach dem Entgelt bemessen wird. Die Umsatzsteuer gehört aber nicht
zum Entgelt, sondern zum zivilrechtlichen Preis. Daran kann ersehen werden, dass
für die Aufteilung der Vorsteuern die Nettobeträge heranzuziehen
sind.
Der Aufteilungsschlüssel für die Vorsteuern ist
unabhängig von der Art der Gewinnermittlung.
Im Jahr 1997 hat die BP eine Einnahme der Wirtschaftskammer
Kärnten in Höhe von S 14.852,00 irrtümlich den 20 %igen
anstatt den steuerfreien Umsätzen zugerechnet. Dies war durch die
Berufugnsentscheidung richtig zu stellen und die Bemessungsgrundlage für
die Umsatzsteuer um S 12.376,66 netto zu vermindern und der Gewinn um die
"Umsatzsteuer" in Höhe von S 2.275,00 zu erhöhen.
Auch wurden im Jahr 1997 PKW-Kosten in Höhe von S
8.586,90 irrtümlich bei der Gewinnermittlung nicht in Abzug gebracht, was
durch die Berufungsentscheidung nachzuholen war.
Im Jahr 1998 wurden S 859,00 von der doppelt als
Betriebsausgabe abgezogen. Dieser Betrag war im Zuge der Berufungsentscheidung
dem Gewinn hinzuzurechnen. Ebenso war die anteilige Vorsteuer für den
Tischrechner in Höhe von S 16,09 bei der Umsatzsteuer in Abzug zu
bringen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Die abziehbare Vorsteuer errechnet sich wie
folgt:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
steuerfrei
|
556.331,80
|
676.415,80
|
478.873,60
|
steuerpflichtig
|
262.980,00
|
64.540,00
|
298.339,33
|
gesamt
|
819.311,80
|
740.955,80
|
777.212,93
|
|
|
|
|
Anteil
steuerpflichtig in %
|
32,10
|
8,71
|
38,39
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Vorsteuerbasis
lt. BP
|
9.531,79
|
14.272,98
|
18.688,82
|
50
% Werbeaufwand
|
2.333,01
|
4.791,33
|
1.924,91
|
Vorsteuerbasis
lt. BE
|
11.864,80
|
19.064,31
|
20.613,73
|
davon
|
32,10
|
8,71
|
38,39
|
Vorsteuer
lt. BE
|
3.808,32
|
1.660,57
|
7.912,74
|
Ant.
Vorsteuer Tischrechner
|
---
|
---
|
16,09
|
|
3.808,32
|
1.660,57
|
7.928,83
|
|
2-12/1999
|
1-10/2000
|
steuerfrei
|
270.355,80
|
330.571,00
|
steuerpflichtig
|
316.216,33
|
480.438,90
|
Gesamtumsatz
|
586.572,13
|
811.009,90
|
Anteil
steuerpflichtig in %
|
53,91
|
59,24
|
|
|
|
|
|
|
|
2-12/1999
|
1-10/2000
|
Vorsteuerbasis
lt. BP
|
21.859,44
|
20.369,31
|
Werbung
|
2.836,41
|
2.308,74
|
|
24.695,85
|
22.678,05
|
davon
|
53,91
|
59,24
|
Vorsteuer
lt. BE
|
13.313,33
|
13.434,38
Der Gewinn errechnet sich wie
folgt:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Vorsteuer
lt. BP
|
2.518,32
|
2.386,44
|
6.709,29
|
Vorsteuer
lt. BE
|
3.808,32
|
1.660,57
|
7.928,83
|
Differenz
Vorsteuer
|
1.290,00
|
-725,87
|
1.219,54
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Gewinn
lt. BP
|
554.532,46
|
416.138,32
|
439.911,08
|
Differenz
Vorsteuer
|
1.290,00
|
-725,87
|
1.219,54
|
Umsatzdifferenz
|
---
|
2.275,34
|
---
|
Korrektur
PKW
|
---
|
-8.586,90
|
---
|
doppelter
Aufwand
|
---
|
---
|
859,00
|
Gewinn
lt. BE
|
555.822,46
|
409.100,89
|
441.989,62
|
Einkünfte
SA lt. BE
|
555.822,00
|
409.101,00
|
441.990,00
Beilagen:
6 Berechnungsblätter
Wien, am 13.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 5 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
unechte SteuerbefreiungVorsteuerabzugAufteilung im Verhältnis steuerfreie zu steuerpflichtigen UmsätzenArbeitszimmerWerbeaufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3663-W/02
- Stammnummer
- 11781
- Gültig
- 13.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF